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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.09.1969, Az.: BVerwG II WDB 29/67

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
04.09.1969
Aktenzeichen
BVerwG II WDB 29/67
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1969, 14991
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG A - 06.10.1967 - AZ: A 2 VL 68/66

Verfahrensgegenstand

Pauschvergütung des Verteidigers für den ersten Rechtszug (§ 99 BRAGebO)

In dem disziplinargerichtlichen Verfahren
hat der II. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung
vom 4. September 1969,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Leußer als Vorsitzender,
Bundesrichter Lippold, Bundesrichter Dr. Glöckner als weitere richterliche Mitglieder,
auf die Beschwerde des Verteidigers
gegen den Beschluß der 2. Kammer des Truppendienstgerichts A vom 6. Oktober 1967 - A 2 VL 68/66 -
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Gründe

1

I

Gegen den Beschuldigten schwebt ein disziplinargerichtliches Verfahren, das im Dezember 1966 bei der 2. Kammer des Truppendienstgerichts A in Hannover gerichtshängig geworden ist. Die Truppendienstkammer erkannte gegen ihn am 26. Mai 1967 auf Grund der Hauptverhandlung vom 18., 19., 25. und 26. Mai 1967 - A 2 VL 68/66 - wegen eines Dienstvergehens auf einen Verweis und erlegte ihm die Kosten des Verfahrens auf. Das Urteil ist inzwischen auf die Berufungen des Bundeswehrdisziplinaranwalts und des Beschuldigten aufgehoben worden(Senatsbeschluß vom 16. Oktober 1968 - II WD 59/67); der Senat hat die Sache zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung an die 1. Kammer des Truppendienstgerichts A in Kiel zurückverwiesen. Dort ist sie seither unter dem Geschäftszeichen A 1 VL 55/68 anhängig.

2

In der viertägigen Hauptverhandlung hatte die Truppendienstkammer dem Beschuldigten auf seinen am zweiten Verhandlungstage gestellten Antrag den Rechtsanwalt ... B., der bis dahin als gewählter Verteidiger aufgetreten war, gemäß § 69 WDO zum Pflichtverteidiger bestellt (Beschluß vom 19. Mai 1967). Mit Schriftsatz vom 3. August 1967 beantragte der Rechtsanwalt bei der Kammer, ihm für die Verteidigung des Beschuldigten vor dem Truppendienstgericht und für deren Vorbereitung eine Pauschvergütung in Höhe von 5.000 DM zu bewilligen. Der Vorsitzende der Truppendienstkammer hörte dazu den Ausbildungs- und Kostenprüfungsbeamten der Truppendienstgerichte in Hannover als Vertreter der Bundeskasse. Dieser hielt in seiner Stellungnahme vom 11. August 1967 eine Pauschvergütung von 1.400 DM für ausreichend. Der Verteidiger erwiderte hierauf unter dem 17. August 1967 und beantragte zu Nr. I seines Schriftsatzes vom 7. September 1967, der am 11. September 1967 bei der Kammer einging und weitere Anträge - nämlich solche auf Festsetzung seiner Auslagen für den ersten Rechtszug, Zahlung von Vorschüssen auf die Auslagen für den zweiten Rechtszug und Bewilligung einer Pauschvergütung für die Begründung der Berufung in Höhe von 4.500 DM - enthielt, die Festsetzung der Pauschvergütung bis zur Einlegung der Berufung auf 5.000 DM.

3

Zugleich mit diesem Schriftsatz ging bei der Truppendienstkammer ein Gesuch des Verteidigers vom 8. September 1967 ein, in welchem er den Vorsitzenden der 2. Kammer des Truppendienstgerichts A, Verwaltungsgerichtsdirektor Li., als befangen ablehnte. Der Kammervorsitzende äußerte sich unter dem 11. September 1967 dienstlich dahin, daß er die vom Verteidiger vorgebrachten Ablehnungsgründe zwar nicht als stichhaltig ansehe, sich aber ihm gegenüber und in seiner Sache auf Grund seiner gesamten nach der Hauptverhandlung an die Truppendienstkammer gerichteten Schreiben befangen fühle. Er legte die Verfahrensakten nebst der dienstlichen Äußerung, einem Hefter Kostenvorgänge und einer Übersicht über Beschwerdevorgänge dem Vorsitzenden der 3. Kammer des Truppendienstgerichts A in Düsseldorf, Verwaltungsgerichtsdirektor E., vor, der den Vorsitzenden der 2. Kammer im Falle der Verhinderung wegen Befangenheit und für einen Teil seines Jahresurlaubes zu vertreten hatte (Abschnitt III Nr. 2 Buchst. b und Nr. 3 Buchst. b des Geschäftsverteilungsplanes des Truppendienstgerichts A für 1967). Da Verwaltungsgerichtsdirektor Lilienthal vom 2. Oktober bis 13. Oktober 1967 beurlaubt war, entschied als sein Vertreter im Vorsitz der 2. Kammer der Verwaltungsgerichtsdirektor E. über den Antrag des Rechtsanwalts ... B. aus den Schriftsätzen vom 3. August und 7. September 1967 zu Nr. I durch Beschluß vom 6. Oktober 1967 und bewilligte ihm gemäß den §§ 99, 109 BRAGebO "für seine Tätigkeit als gerichtlich bestellter Verteidiger im ersten Rechtszuge eine über die gesetzlichen Mindestgebühren hinausgehende, aus der Bundeskasse zu zahlende Pauschvergütung" von 1.600 DM.

4

Der Beschluß wurde dem Verteidiger am 13. Oktober 1967 zugestellt.

5

II

Mittels Schriftsatzes vom 16. Oktober 1967, der am 19. Oktober 1967 bei der 2. Kammer des Truppendienstgerichts A eingegangen ist, hat Rechtsanwalt ... B. gegen den Beschluß, vom 6. Oktober 1967 Beschwerde erheben mit dem Antrage, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und über der. Antrag zu Nr. I seines Schriftsatzes vom 7. September 1967 zu entscheiden oder die Sache an das Truppendienstgericht mit der Maßgabe zurückzuverweisen, daß es bei seiner Entscheidung die rechtlichen Erwägungen des Beschwerdegerichts zu berücksichtigen habe.

6

In der Beschwerdebegründung sowie in weiteren Schriftsätzen hat sich der Rechtsanwalt gegen die Rechtsprechung des Wehrdienstsenats gewandt, nach der die Truppendienstgerichte über Anträge der von ihnen bestellten Verteidiger auf Bewilligung einer Pauschvergütung endgültig befinden (BDH NJW 1960, 1218 und BDH 5, 218), und dazu ausgeführt, die in BDH 5, 218 vertretene Auffassung, daß über§ 70 WDO die Bestimmung des § 304 Abs. 4 StPO anzuwenden sei, widerstreite dem Gesetz. Dieses habe in § 90 WDO, der dem § 304 StPO nachgebildet sei, aber manche Einschränkungen der strafprozessualen Vorschrift - so § 304 Abs. 3 und 4 - nicht enthalte, eine eigenständige Regelung für die Beschwerde im disziplinargerichtlichen Verfahren getroffen. Eine ergänzende Anwendung des § 304 Abs. 4 StPO sei daher nicht möglich, weil die Eigenart des Disziplinarverfahrens entgegenstehe (§ 70 Satz 1 WDO). Die Annahme, das Truppendienstgericht stehe in Kostensachen, und nur in diesen, dem Oberlandesgericht gleich, finde zudem im Gesetz keine Grundlage und führe dazu, daß dort, wo sonst drei Berufsrichter eines oberlandesgerichtlichen Senats zu entscheiden hätten, der Vorsitzende des Truppendienstgerichts befinde, das mit der Disziplinarsache befaßt gewesen sei. Ein solches Ergebnis gefährde die Unabhängigkeit der Verteidigung. Gerade um sie zu gewährleisten, sei die Entscheidung über den Antrag des gerichtlich bestellten Verteidigers auf Bewilligung einer Pauschvergütung in § 99 Abs. 2 BRAGebO dem Oberlandesgericht zugewiesen worden, zu dessen Bezirk das Gericht gehört, bei dem die Strafsache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war. Die Wehrdienstsenate, die zweite Tatsacheninstanz seien und die einheitliche Rechtsprechung der Wehrdienstgerichte zu fördern hätten, könnten von der Befassung mit Rechtsanwaltsgebührensachen nur dann freigehalten werden, wenn § 109 Abs. 1, § 99 Abs. 2 BRAGebO dahin ausgelegt würden, daß auch für den Antrag des im disziplinargerichtlichen Verfahren bestellten Verteidigers das Oberlandesgericht zuständig sei, in dessen Bezirk das Truppendienstgericht seinen Sitz habe.

7

Rechtsanwalt von Buch hat daher hilfsweise beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und seinen Antrag vom 3. August 1967 dem Oberlandesgericht in Celle zuzuleiten.

8

Im übrigen hat der Rechtsanwalt gerügt, daß der angefochtene Beschluß keine Entscheidungsgründe enthalte, obwohl sein Antrag teilweise abgelehnt worden sei. Er hat weiter bemängelt, daß der Beschluß vom 6. Oktober 1967 unklar sei, da seinem Wortlaut nach eine Pauschvergütung zusätzlich zu den Gebühren des gerichtlich bestellten Verteidigers bewilligt worden sei, das Gesetz aber nur eine Pauschvergütung kenne, die an die Stelle der gesetzlichen Gebühren trete. Schließlich hat er geltend gemacht, die ihm bewilligte Pauschvergütung liege unter der Entschädigung von 4.320 DM, die einem Sachverständigen bei gleich umfangreicher Tätigkeit zugestanden hätte, decke nicht einmal seine Generalunkosten und lasse die Sicherstellung seines Unterhalts für die Gegenwart wie diejenige seiner Altersversorgung und der Versorgung seiner Hinterbliebenen unberücksichtigt. Bei freier Vereinbarung des Honorars wären mindestens 10.000 DM anzusetzen gewesen, weil ein Rechtsanwalt nach heutigen Erfahrungssätzen einen Umsatz von 150 DM je Tag erzielen müsse, um neben der erforderlichen eigenen Bibliothek und den sachlichen und personellen Aufwendungen für die Kanzlei einen Verdienst zu haben, der den Dienstbezügen eines Verwaltungsgerichtsdirektors, einschließlich Beihilfen und Alters- und Hinterbliebenenversorgung, entspreche. Die Pauschvergütung von 1.600 DM sei offenbar unbillig.

9

Da Verwaltungsgerichtsdirektor Lilienthal in der Zeit vom 18. Dezember bis 31. Dezember 1967 beurlaubt war, hat sein damaliger Vertreter im Vorsitz der 2. Kammer des Truppendienstgerichts A, der Vorsitzende der 1. Kammer, Verwaltungsgerichtsdirektor Dr. B., am 20. Dezember 1967 über die Frage der Abhilfe befunden, indem er beschlossen hat, der Beschwerde nicht abzuhelfen.

10

Der Senat hat den Bundeswehrdisziplinaranwalt zu der Beschwerde des Verteidigers gehört. In seiner Beschwerdeerwiderung hat der Bundeswehrdisziplinaranwalt den Standpunkt eingenommen, die Beschwerde sei unzulässig, andernfalls unbegründet. Hierzu hat er darauf hingewiesen, daß die mit 1.600 DM bewilligte Pauschgebühr ein Mehrfaches dessen ausmache, was dem Rechtsanwalt als gewähltem Verteidiger auf der Grundlage der gesetzlichen Gebühren zugestanden hätte.

11

III

Die Beschwerde ist unzulässig.

12

1.

Die Ausführungen, mit denen der Verteidiger die Rechtsauffassung des - seinerzeit einzigen - Wehrdienstsenats des Bundesdisziplinarhofs in dessen Beschlüssenvom 28. August 1959 - WDB 13/59 - (NJW 1960, 1218 Nr. 20) undvom 23. November 1959 - WDB 24/59 - (BDH 5, 218 = NJW 1960, 1218 Nr. 19) angegriffen hat, geben dem Senat keinen Anlaß, von der auf jene Entscheidungen zurückgehenden ständigen Übung der Wehrdienstgerichte abzugehen.

13

Nach dieser sind die Wehrdienstsenate des Bundesdisziplinarhofs, jetzt des Bundesverwaltungsgerichts, nur dann dazu berufen, über die Bewilligung einer Pauschvergütung für den gerichtlich bestellten Rechtsanwalt zu befinden, wenn sie ihn bestellt haben. In allen anderen Fällen obliegt die Entscheidung darüber, ob und in welcher Höhe dem Verteidiger auf seinen Antrag eine Pauschvergütung zu bewilligen ist, dem Truppendienstgericht, vor dem die Bestellung stattgefunden hat. Das ergibt sich daraus, daß nach § 109 Abs. 1 BRAGebO im Disziplinarverfahren die Vorschriften über die Gebühren des gerichtlich bestellten Verteidigers (§§ 97 ff. BRAGebO) sinngemäß gelten und auch in Strafsachen der Bundesgerichtshof zur Entscheidung nur berufen ist, soweit er den Rechtsanwalt bestellt hat, in allen anderen Fällen aber über die Bewilligung einer Pauschvergütung von dem Oberlandesgericht entschieden werden muß, zu dessen Bezirk das Gericht gehört, bei dem die Strafsache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war. In dieser Beziehung stehen die Truppendienstgerichte mithin den Oberlandesgerichten gleich, obwohl sonst das Disziplinarverfahren bei dem zweistufigen Gerichtsaufbau ein dem Oberlandesgericht entsprechendes Disziplinargericht nicht kennt. Nehmen aber die Truppendienstgerichte auf dem Teilgebiet von § 109 Abs. 1, § 99 Abs. 2 BRAGebO die Stellung ein, die den Oberlandesgerichten für die Bewilligung einer Pauschvergütung im Strafverfahren zukommt, so entscheiden sie wie jene insoweit endgültig (vgl. § 304 Abs. 4 StPO). Dabei gebietet es allerdings die Gleichstellung des Truppendienstgerichts mit einem in der Besetzung von drei Berufsrichtern entscheidenden oberlandesgerichtlichen Senat, daß die Truppendienstkammer als solche die Entschließung trifft, und nicht gemäß § 55 Abs. 1 Satz 2 WDO der Vorsitzende allein.

14

Der Ansicht des Verteidigers, die Vorschrift des § 90 Abs. 1 Satz 1 WDO - nach der gegen Beschlüsse des Truppendienstgerichts und gegen richterliche Verfügungen die Beschwerde an den Bundesdiszlplinarhof, jetzt das Bundesverwaltungsgericht, zulässig ist, soweit das Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt - enthalte eine eigenständige Regelung für das disziplinargerichtliche Verfahren und lasse deshalb eine ergänzende Anwendung der strafprozessualen Vorschriften über die Einschränkung der Beschwerdemöglichkeit, insbesondere also des § 304 Abs. 4 StPO, gemäß § 70 Satz 1 WDO nicht zu, kann in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden. Sie mag dort zutreffen, wo der Beschwerdegegenstand sich unmittelbar aus dem disziplinargerichtlichen Verfahren herleitet. So liegt es hier aber nicht. Bei der Bewilligung einer Pauschvergütung für den nach § 69 WDO bestellten Rechtsanwalt handelt es sich vielmehr um ein gerichtliches Nebenverfahren, das seine Regelung in § 109 Abs. 1, § 99 BRAGebO findet und eine gewisse Selbständigkeit aufweist. Wie sich das Antragsrecht des gerichtlich bestellten Verteidigers als selbst Betroffenen und seine etwaige Beschwer aus den Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung ergeben, so folgt aus ihnen auch die Einstufigkeit des Nebenverfahrens und damit der Ausschluß der Beschwerdemöglichkeit gemäß § 304 Abs. 4 StPO. Es ließe sich daher überhaupt die Auffassung vertreten, daß die genannten Vorschriften als Sonderregelung der Bestimmung des § 90 Abs. 1 Satz 1 WDO vorgingen. Zumindest weist diese Bestimmung insoweit eine Lücke auf, als sie der Konkurrenz der zweierlei Verfahrensvorschriften keine Rechnung trägt. Die Lücke läßt sich allein dadurch ausfüllen, daß § 304 Abs. 4 StPOüber § 70 Satz 1 WDO ergänzend angewandt wird. Nur das entspricht der Selbständigkeit des gerichtlichen Nebenverfahrens und zugleich der auch sonst zutage tretenden gesetzgeberischen Tendenz, die oberen Bundesgerichte von der Befassung mit Kosten- und Gebührensachen weitgehend freizuhalten (vgl. BDH 4, 167, 168 und die dort aufgeführten gesetzlichen Bestimmungen).

15

Darin, daß die Unabhängigkeit der Verteidigung gefährdet werde, wenn in Wehrdisziplinarsachen nicht, wie in Strafsachen, die Oberlandesgerichte, sondern die mit den Sachen selbst befaßten Truppendienstgerichte über den Antrag des gerichtlich bestellten Rechtsanwalts auf Bewilligung einer Pauschvergütung befänden und gegen ihre diesbezüglichen Entscheidungen ein Rechtsmittel nicht stattfinde, kann dem Verteidiger nicht beigepflichtet werden. Einmal erscheint es kaum denkbar, daß ein Rechtsanwalt als gerichtlich bestellter Verteidiger die Wahrnehmung seiner Aufgaben danach ausrichten sollte, daß das in der Sache erkennende Gericht demnächst auch über seinen Antrag auf Bewilligung einer Pauschvergütung zu befinden haben werde. Ebenso muß grundsätzlich davon ausgegangen werden, daß sich das Gericht auch hierbei nur von sachlichen Erwägungen leiten lassen werde. Zum anderen ist nicht ersichtlich, daß der Gesetzgeber - wie der Verteidiger meint - die Entscheidung über die Bewilligung einer Pauschvergütung in Strafsachen darum in § 99 Abs. 2 Satz 1 BRAGebO dem Oberlandesgericht zugewiesen hatte, weil eine Zuständigkeit dieses Gerichts für die jeweilige Strafsache selbst selten in Betracht komme. Die Bestimmung des § 99 Abs. 2 Satz 1 BRAGebO ist vielmehr an die Stelle der früheren Regelung getreten, nach welcher der Oberlandesgerichtspräsident, also ein Organ der Justizverwaltung, über die Anträge der gerichtlich bestellten Verteidiger auf Bewilligung einer Pauschvergütung zu befinden hatte (§ 66 Abs. 2 RRAGebO) und dies mit Art. 19 Abs. 4 GG nicht mehr vereinbar war (vgl. Gerold BRAGebO 1958, § 99 Anm. 6). Dabei mag der Gedanke mitgespielt haben, daß bei der verhältnismäßig hohen Anzahl von Strafgerichten eines Oberlandesgerichtsbezirks und von Pflichtverteidigerbestellungen in Strafsachen eine möglichst einheitliche Handhabung der Bewilligung von Pauschvergütungen wünschenswert und deshalb eine Entscheidung auf oberlandesgerichtlicher Ebene geboten erscheine. Indessen ist nicht anzunehmen, daß etwa mangelndes Vertrauen in eine vorurteilsfreie Entscheidung des mit der Sache selbst befaßten Gerichts zu der jetzigen gesetzlichen Regelung geführt hätte. Dagegen spricht, daß immerhin auch das Oberlandesgericht für Strafsachen zuständig sein kann, in denen über Anträge gerichtlich bestellter Rechtsanwälte auf Bewilligung von Pauschvergütungen zu befinden ist, und daß nach § 99 Abs. 2 Satz 2 BRAGebO der Bundesgerichtshof zur Entscheidung berufen ist, soweit er den Rechtsanwalt bestellt hat.

16

Die Auffassung des Verteidigers, daß ohne die Möglichkeit, die Wehrdienstsenate des Bundesverwaltungsgerichts gegen die die Bewilligung einer Pauschvergütung betreffenden Beschlüsse der Truppendienstgerichte anzurufen, die Oberlandesgerichte ihres Bezirks für zuständig zu erachten seien, auch über den Antrag des im wehrdisziplinargerichtlichen Verfahren bestellten Rechtsanwalts aus § 109 Abs. 1, § 99 Abs. 2 Satz 1 BRAGebO zu befinden, teilt der Senat nicht. Sie widerspricht nicht nur der in § 109 Abs. 1 angeordneten sinngemäßen Anwendung der §§ 97 ff. BRAGebO im Disziplinarverfahren, sondern läßt auch außer acht, daß es gänzlich außergewöhnlich wäre, wenn in einem Nebenverfahren über Kosten oder Gebühren das Gericht eines anderen Gerichtszweiges entschiede als desjenigen, dem das mit der Sache selbst befaßte Gericht angehört. Hätte der Gesetzgeber eine solche Ausnahmeregelung beabsichtigt, so wäre dies mit Sicherheit im Gesetz ausdrücklich klargestellt worden. Es besteht mithin auch kein Anlaß, dem Hilfsantrag des Verteidigers stattzugeben und die Beschwerdesache dem Oberlandesgericht in Celle zuzuleiten.

17

2.

Die Beschwerde kann hier auch nicht etwa darum ausnahmsweise für zulässig erachtet werden, weil bei der Beschlußfassung über den Antrag des Verteidigers, ihm für den ersten Rechtszug vor der 2. Kammer des Truppendienstgerichts A eine Pauschvergütung zu bewilligen, nach dem oben Ausgeführten insofern ein Verfahrensfehler unterlaufen ist, als der in Vertretung des damaligen Kammervorsitzenden, Verwaltungsgerichtsdirektors Lilienthal, tätig gewordene Vorsitzende der 3. Kammer des Truppendienstgerichts A, Verwaltungsgerichtsdirektor Eßer, allein - d.h. ohne Hinzuziehung der zur Mitwirkung berufenen militärischen Beisitzer der 2. Kammer - entschieden hat. Selbst wenn darin ein Verstoß gegen die Vorschriften über den gesetzlichen Richter (§ 16 Satz 2 GVG, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) zu erblicken wäre, würde es der Umstand, daß ein verfassungsmäßig gesicherter Verfahrensgrundsatz im Wege der Verfassungsbeschwerde durchgesetzt werden kann, nicht rechtfertigen, entgegen der für das Ausgangsverfahren geltenden verfahrensrechtlichen Regelung eine Beschwerde an die Wehrdienstsenate des Bundesverwaltungsgerichts zuzulassen. Denselben Standpunkt hat in seinemBeschluß vom 20. Juni 1963 - WDB 16/63 - der damals einzige Wehrdienstsenat des Bundesdisziplinarhofs für den Fall der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) eingenommen. Von dieser Rechtsauffassung im vorliegenden Fall abzuweichen, sieht sich der Senat nicht veranlaßt.

18

3.

Daß der angefochtene Beschluß keine Entscheidungsgründe enthält, kann die Zulassung der Beschwerde schon um deswillen nicht rechtfertigen, weil darin ein Verstoß gegen eine grundsätzliche Verfahrensvorschrift nicht liegt. Über die Höhe der Pauschvergütung, die einem gerichtlich bestellten Rechtsanwalt in einer außergewöhnlich umfangreichen oder schwierigen Disziplinarsache zu bewilligen ist, entscheidet das Disziplinargericht nach billigem Ermessen (vgl. § 317 BGB). Begehrt der Rechtsanwalt als Pauschvergütung einen bestimmten Betrag, so regt er dessen Bewilligung nur an. Das Gericht, das über die Bewilligung einer Pauschvergütung unanfechtbar entscheidet, ist mithin nicht nach § 70 Satz 1 WDO, § 54 StPO gezwungen, seinen Beschluß zu begründen, wenn es mit diesem unter der vom Antragsteller für angemessen gehaltenen Höhe der Pauschvergütung bleibt. Auch die Wehrdienstsenate pflegen in solchen Fällen ihre Beschlüsse nicht zu begründen.

19

4.

Schließlich ist auch die Behauptung des Verteidigers, daß der angefochtene Beschluß seinem Wortlaut nach unklar sei, nicht geeignet, die Eröffnung eines Beschwerderechtszuges vor dem Senat zu rechtfertigen. Die Formulierung des Beschlusses entspricht dem Gesetzestext in § 99 Abs. 1 BRAGebO, der von einer Pauschvergütung spricht, die über die Gebühren des § 97 hinausgeht. Gleichwohl hat nie ein Zweifel bestanden, daß die bewilligte Pauschvergütung an die Stelle der Gebühren nach § 97 tritt (Lauterbach, Kostengesetze 15. Aufl., BRAGebO § 99 Anm. 3). Auch die Wehrdienstsenate haben ihre nach den § 109 Abs. 1, § 99 Abs. 2 Satz 2 BRAGebO erlassenen Beschlüsse geraume Zeit hindurch dahin gefaßt, daß dem gerichtlich bestellten Rechtsanwalt eine "über die gesetzlichen Mindestgebühren hinausgehende Pauschvergütung von ... DM" bewilligt werde, und mit dieser Fassung stets eine an die Stelle der gesetzlichen Gebühren tretende Pauschvergütung gemeint.

20

Wegen der Unzulässigkeit der Beschwerde ist dem Senat ein näheres Eingehen auf die Frage verwehrt, ob die Pauschvergütung, die dem gerichtlich bestellten Rechtsanwalt unter den Voraussetzungen von § 109 Abs. 1, § 99 Abs. 1 BRAGebO anstelle der gesetzlichen Gebühren zu bewilligen ist, entsprechend dem Umfang seiner Bestellung grundsätzlich für deren ganze Dauer gewährt wird oder ob sie je nach der Fälligkeit der gesetzlichen Gebühren (vgl. § 16 Satz 2 BRAGebO) jeweils für die einzelnen Verfahrensabschnitte gewährt werden kann. Immerhin besteht zu dem Hinweis Anlaß, daß im Schrifttum gelegentlich die Meinung vertreten worden ist, die Pauschvergütung umfasse die gesamte Tätigkeit des gerichtlich bestellten Rechtsanwalts in der Sache einschließlich des Rechtsmittelverfahrens und könne auf einzelne Verfahrensabschnitte nur dann beschränkt werden, wenn die gesetzlichen Gebühren nur für diese Abschnitte unzulänglich seien, für die anderen Abschnitte aber ausreichend (vgl. Gerold, a.a.O. § 99 Anm. 3).

21

Ebenso ist der Nachprüfung durch den Senat entzogen, ob das Truppendienstgericht am 6. Oktober 1967 in seine Beschlußfassung über die Bewilligung einer Pauschvergütung für den ersten Rechtszug nicht auch den vom Verteidiger zu Ziffer IV seines Schriftsatzes vom 7. September 1967 gestellten Antrag, ihm eine Pauschvergütung für die Begründung der Berufung zu bewilligen, hätte einbeziehen müssen, weil im Disziplinarverfahren Einlegung und Begründung der Berufung grundsätzlich noch zur ersten Instanz gehören (s. dazu §§ 94 bis 96 WDO).

22

Es wird nach endgültigem Abschluß des disziplinargerichtlichen Verfahrens gegebenenfalls eine truppendienstgerichtliche Entschließung darüber zu erwägen sein, ob die zuvor erfolgten Bewilligungen von Pauschvergütungen etwa nur vorläufigen Charakter getragen haben und sie in einer endgültigen, d.h. sämtliche Verfahrensabschnitte einschließenden, Entscheidung zusammenzufassen sind (vgl. dazu Lauterbach, a.a.O. § 99 Anm. 3).

Dr. Leußer
Lippold
Dr. Glöckner