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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.11.1959, Az.: BVerwG WDB 24/59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.11.1959
Aktenzeichen
BVerwG WDB 24/59
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1959, 12054
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgegenstand

Beschwerde des Rechtsanwalts nach § 99 Abs. 2 BRAGebO

In der Disziplinarsache
hat der Bundesdisziplinarhof, Wehrdienstsenat,
auf Grund der Beratung vom 23. November 1959,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Barth als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Krönig,
Bundesrichter Scherübl als weitere richterliche Mitglieder,
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Rechtsanwalts P. gegen die Ablehnung der von ihm beantragten Bewilligung einer Pauschvergütung gemäß § 99 BRAGebO wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

In dem disziplinargerichtlichen Verfahren gegen den Feldwebel ... D. wurde der Beschwerdeführer durch Verfügung des Vorsitzenden der 1. Kammer des Truppendienstgerichts E vom 9.4.1959 zum Pflichtverteidiger bestellt, Nach rechtskräftiger Erledigung des disziplinargerichtlichen Verfahrens durch Urteil des Truppendienstgerichts vom 27. Mai 1959 hat der Verteidiger beantragt, die Regelgebühr wegen des außergewöhnlichen Umfanges des Verfahrens angemessen zu erhöhen. Das Truppendienstgericht hat durch Beschluß vom 29. Oktober 1959, der dem Verteidiger am 4.11.1959 zugestellt wurde, diesen Antrag abgelehnt. Gegen diese Entscheidung hat sich der Verteidiger mit einem am 11.11.1959 beim Truppendienstgericht eingegangenen Schriftsatz beschwert und eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinne seines Antrages begehrt.

2

II.

Wie der Senat schon ausgesprochen hat (W DB 18/59), ist in entsprechender Anwendung des § 99 Abs. 2 BRAGebO das Truppendienstgericht in allen den Fällen zur Entscheidung zuständig, in denen ein von ihm bestellter Pflichtverteidiger eine Pauschvergütung beantragt, die über die in dem vorgenannten Gesetz bestimmten Mindestsätze hinausgeht, Nimmt hiernach das Truppendienstgericht bei seiner Entscheidung nach § 99 BRAGebO diejenige Stellung ein, die dieses Gesetz dem Oberlandesgericht zugewiesen hat, so folgt daraus weiter, daß gegen eine solche Entscheidung des Truppendienstgerichts ebensowenig eine Beschwerde zulässig ist wie gegen die entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts. Insoweit ist über § 70 WDO die Bestimmung des § 304 Abs. 4 StPO anzuwenden. Gegenteiliges folgt auch nicht aus § 90 WDO; denn diese Bestimmung schließt ebenso wie § 66 BDO die Beschwerde auch dann aus, wenn sie zwar nicht ausdrücklich durch die WDO, bzw. BDO, wohl aber durch die Strafprozeßordnung ausgeschlossen ist (so für die BDO Behnke § 66 Anm. 2 Abs. 2 und für die frühere Reichsdienststrafordnung Wittland, 2. Aufl. § 66 Anm. 7 [S. 568]).

gez. Dr. Barth g
ez. Dr. Krönig
gez. Scherübl