Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.11.1972, Az.: BVerwG II B 49.72
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.11.1972
- Aktenzeichen
- BVerwG II B 49.72
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1972, 14409
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 11.04.1972 - AZ: II A 69/70
Der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
hat am 15. November 1972
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmitt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Weber-Lortsch und Dr. Idel
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 11. April 1972 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.
Zu Unrecht nacht die Beschwerde den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache geltend (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine grundsätzliche und höchstrichterlich noch nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). Die vorliegende Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung in diesem Sinne:
Sie betrifft die Auslegung und Anwendung des § 24 b des Besoldungsgesetzes für das Land Niedersachsen - LBesG - in der Fassung vom 1. April 1965 (GVBl. S. 93). Diese Vorschrift über die "Regelbeförderung" ist auslaufendes Recht. Sie ist im Vollzug der rahmenrechtlichen Vorschrift des Art. I § 4 in Verbindung mit Art. I § 1 Nr. 1 (§ 5 Abs. 5 Satz 2 BBesG) des Zweiten Besoldungsneuregelungsgesetzes vom 14. Mai 1969 (BGBl. I S. 365) durch das Achte Gesetz zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes vom 22. Juni 1970 (GVBl. S. 203) geändert worden. Diese Neufassung des § 24 b ersetzt die bisherige "Regelbeförderung" durch eine neue beförderungsrechtliche Figur, für die sich die Bezeichnung "Bewährungsbeförderung" eingebürgert hat. § 24 b LBesG in seiner ursprünglichen Fassung kann deshalb dem Bundesverwaltungsgericht, wie dieses Gericht bereits durchBeschlüsse vom 16. Juni 1970 - BVerwG VI B 28.70 - undvom 13. November. 1970 - BVerwG VI B 46.70 - entschieden hat, nicht mehr Gelegenheit geben, durch seine Rechtsprechung die Rechtseinheit in ihren Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wie dies nach der eingangs angeführten Rechtsprechung der Sinn der Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache ist.
Ein Verfahrensmangel, auf den die angefochtene Entscheidung beruhen kann, ist in der Beschwerdeschrift nicht schlüssig bezeichnet worden (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO), so daß auch der Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht vorliegt. Soweit die Beschwerde geltend nacht, den Berufungsgericht sei im Rahmen der Beweiswürdigung ein Denkfehler unterlaufen, ist darauf hinzuweisen, daß ein Verstoß gegen die Denkgesetze bei der Feststellung des dem sachlichen Recht zu subsumierenden Sachverhalts einen sachlich-rechtlichen Fehler der angegriffenen Entscheidung bewirkt. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht schon u.a. in seinemUrteil vom 12. September 1968 - BVerwG II C 81.65 - dargelegt, überdies könnte als denkfehlerhaft nur ein tatsächlicher Schluß bezeichnet werden, der nach den Gesetzen der Logik schlechterdings unmöglich ist. Es ist aber aus Gründen der Logik nicht schlechterdings ausgeschlossen bei der Beurteilung der dienstlichen Leistungen eines Inspektors rieten anderen Umständen auch die Feststellung zu berücksichtigen, daß der Beurteilte nicht den Aufgaben gewachsen ist, die im allgemeinen einem Sekretär und nicht einem Inspektor übertragen werden. Da die Tätigkeit eines Sekretärs zwar geringwertiger als die eines Inspektors, dieser aber nicht wesensfremd ist und der Kläger Obersekretär war, bevor er Inspektor wurde, hat sich dem Berufungsgericht die von der Beschwerde vermißte Beweiserhebung darüber, ob die dem Kläger übertragenen "unterwertigen" Aufgaben mit den Aufgaben vergleichbar sind, die im allgemeinen von Inspektoren verrichtet werden, nicht aufdrängen müssen.
Die Beschwerde muß deshalb mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergebenden Kostenfolge zurückgewiesen werden.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom. 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).
Weber-Lortsch
Dr. Idel