Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.11.1970, Az.: BVerwG VI B 46.70
Grundsätzliche Bedeutsamkeit einer auslaufendes Recht betreffenden Rechtssache
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.11.1970
- Aktenzeichen
- BVerwG VI B 46.70
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1970, 13127
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 19.06.1970 - AZ: V OVG A 57/68
Rechtsgrundlagen
- § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
- § 24b LBesG Niedersachsen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 13. November 1970
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Dr. Waitz und Niedermaier
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 19. Juni 1970 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.200 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet, weil der mit der Beschwerde allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht vorliegt.
Die Rechtssache hat keine-grundsätzliche Bedeutung im Sinne der genannten Vorschrift. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist diese Zulassungsvoraussetzung regelmäßig zu verneinen, wenn die zur Entscheidung gestellte Frage auslaufendem Recht angehört (vgl. Beschluß vom 1. Dezember 1969 - BVerwG VI B 60.68 - mit weiteren Nachweisen). Das ist hier der Fall. Die von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich bezeichneten Fragen betreffen die Auslegung und Anwendung des § 24 b des Besoldungsgesetzes für das Land Niedersachsen - LBesG - in der Fassung vom 1. April 1965 (GVBl. S. 93). Diese Vorschrift über die "Regelbeförderung" ist aber im Vollzug der rahmenrechtlichen Vorschrift des Art. I § 4 in Verbindung mit Art. I § 1 Nr. 1 (§ 5 Abs. 5 Satz 2 BBesG) des Zweiten Besoldungsneuregelungsgesetzes vom 14. Mai 1969 (BGBl. I S. 365) durch das Achte Gesetz zurÄnderung des Landesbesoldungsgesetzes vom 22. Juni 1970 (GVBl. S. 203) geändert worden. Mit dieser Neufassung des § 24 b LBesG wurde die bisherige "Regelbeförderung" durch eine neue beförderungsrechtliche Figur ersetzt, für die sich die Bezeichnung "Bewährungsbeförderung" eingebürgert hat. § 24 b LBesG in seiner ursprünglichen Fassung vermag deshalb, wie der beschließende Senat zu dieser Vorschrift bereits in seinem Beschluß vom 16. Juni 1970 - BVerwG VI B 28.70 - entschieden hat, dem Bundesverwaltungsgericht keine Gelegenheit mehr zu geben, durch seine Entscheidung die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wie dies nach der eingangs angeführten Rechtsprechung der Sinn der Revisionszulassung wegen rechtsgrundsätzlicher Bedeutung ist.
Die Beschwerde war deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.200 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit§ 74 BVerwGG.
Dr. Waitz
Niedermaier