Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.10.1972, Az.: BVerwG VI C 43.70
Durchführung einer psychiatrischen Untersuchung und Begutachtung ; Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.10.1972
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 43.70
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 13993
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 16.03.1970 - AZ: V A 53/69
Rechtsgrundlagen
- § 11 Abs. 2 NBG
- § 37 Abs. 1 Nr. 2 NBG
- § 41 Abs. 4 Nr. 1 NBG
- § 58 NBG
- § 54 NBG
- § 250 Abs. 1 Nr. 3 NBG
Fundstellen
- BVerwGE 41, 75 - 84
- BayVBl 1973, 191
- DVBl 1973, 515 (Kurzinformation)
- DokBer A 1973, 91
- DÖV 1973, 500 (amtl. Leitsatz)
- GemTag 1973, 141
- RiA 1973, 73
- VerwRspr 24, 693 - 698
- ZBR 1973, 81
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die bei einem anderen Dienstherrn im Beamtenverhältnis auf Probe abgeleistete Dienstzeit wird bei dem neuen Dienstherrn dann nicht auf die Frist des § 11 Abs. 2 NBG (= § 9 Abs. 2 BBG) angerechnet, wenn sich der "Dienstherrnwechsel" durch Entlassung aus dem bisherigen und Begründung eines neuen Beamtenverhältnisses vollzogen hat.
- 2.
Zur Zulässigkeit und zu den Voraussetzungen der Entlassung eines Beamten auf Probe wegen Dienstunfähigkeit nach Ablauf der Frist des § 11 Abs. 2 NBG (= § 9 Abs. 2 BBG).
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 1972
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker und Niedermaier
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 16. März 1970 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die im Jahre 1914 geborene Klägerin, die zunächst den Beruf einer Journalistin erlernt hatte, legte nach mehreren Unterbrechungen ihrer Ausbildung am 29. November 1955 die erste Prüfung für das Lehramt an höheren Schulen in den Fächern Deutsch, Religion und Erdkunde ab. Zum 1. Mai 1956 wurde sie als Referendarin in den Hessischen Schuldienst übernommen und mit Urkunde vom 27. September 1957 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Assessorin im Lehramt ernannt.
Ab November 1957 war die Klägerin im Niedersächsischen Schuldienst tätig. Durch Urkunde vom 14. Januar 1958 wurde sie unter Übernahme in den Niedersächsischen Landesdienst und Berufung in das Beamtenverhältnis zur Studienassessorin ernannt und durch Urkunde vom 1. September 1960 in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen.
Die Klägerin war seit 1. April 1959 in Goslar tätig. Mit Bericht vom 29. September 1960 schlug der Schulleiter die Klägerin, die er in seinem Bericht vom. 13. Januar 1960 günstig beurteilt hatte, zur Anstellung auf Lebenszeit vor.
Unter dem 12. Januar 1961 teilte der Schulleiter mit, in der letzten Zeit vor den Weihnachtsferien und in der ersten Woche danach seien Umstände eingetreten, die es ratsam erscheinen ließen, eine von ihm noch nicht zu übersehende Entwicklung abzuwarten, die für die Beurteilung der Klägerin außerordentlich schwerwiegend sein könnte. Näheres berichtete er am 22. April 1961. In diesem Bericht heißt es, Unterricht und Verhalten der Klägerin gegenüber Schülern und Kollegen seien unverändert gut. Seit November 1960 habe sich jedoch einiges Merkwürdige ereignet: die Klägerin fühle sich verfolgt und behaupte, man trachte ihr nach dem Leben, ohne dafür eine Erklärung geben zu können. Überhaupt zeige sie eine Überempfindlichkeit, gefalle sich in der Rolle der Märtyrerin und spiele die Unverstandene.
Im Jahre 1961 betrieb die Klägerin eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Schulleiter ... Dr. E. ... dem sie vorwarf, sie und ihre Familie in ihrer Ehre gekränkt zu haben; er habe sie im Zusammenhang mit ihrem Bericht über die Verfolgung durch unbekannte Personen, insbesondere über den Fund einer ("geladenen") Pistole in einem Taxi verdächtigt, eine Ostagentin zu sein. Der Schulleiter bestritt dies und erklärte, er habe gesagt, vielleicht seien sie (die angeblichen Verfolger) Ostagenten; die Klägerin müsse das Wort "sie" irrtümlich auf sich bezogen haben.
Als es dem. Beklagten nicht gelang, die Differenzen zwischen der Klägerin und dem Schulleiter beizulegen, bat dieser, die Klägerin zu Beginn des neuen Schuljahres an eine andere Schule zu versetzen. Daraufhin wurde die Klägerin mit Wirkung vom 1. April 1962 an das Gymnasium in Salzgitter versetzt.
Der dortige Schulleiter berichtete am 25. Mai 1963, die Klägerin zeige eine stark ausgeprägte psychische Labilität, die zu einer Kontaktarmut gegenüber Schülern und Kollegen führe. Depressive Angstzustände schienen oft die Grenze zwischen Wirklichkeit und eingebildeten Gefahren zu verwischen. Er halte es für unbedingt erforderlich, daß sich eine "vorzunehmende amtsärztliche Untersuchung nicht nur auf den Bereich des Organischen beschränke, sondern auf eine gründliche psychiatrische Untersuchung durch einen Fachmann ausgedehnt werde".
In der Folgezeit ist die Klägerin vor, Beklagten, wiederholt vergeblich aufgefordert worden, sich - bei jeweils bezeichneten Ärzten oder Stellen - auf ihre Dienstfähigkeit untersuchen zu lassen, mit dem Hinweis, daß sie anderenfalls nicht als Beamtin auf Lebenszeit angestellt werden könne; sie müsse, falls sie sich einer solchen Untersuchung nicht unterziehe, aus dem Dienst entlassen werden. Die Klägerin hat zwar zahlreiche - jeweils von anderen als den ihr benannten Ärzten ausgestellte - Gesundheitszeugnisse vorgelegt, so auch von den Gesundheitsämtern Clausthal-Zellerfeld, Göttingen und Ahrweiler und von verschiedenen privat konsultierten Ärzten. Sie hat aber niemals den Aufforderungen des Beklagten Folge geleistet, sich von den von diesem benannten Ärzten untersuchen zu lassen, denen zuvor jeweils die Personalakten der Klägerin zugesandt worden waren. So ist die Klägerin am 28. Mai 1963 und 8. August 1963 vom Gesundheitsamt Goslar vergeblich vorgeladen worden, am 10. Dezember 1963 und 9. Januar 1964 vom Niedersächsischen Landeskrankenhaus Königslutter. Obwohl ihr der Beklagte am 14. September 1964 die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis für den Fall angedroht hatte, daß sie der Aufforderung nicht Folge leisten würde, ist sie sowohl im September 1964 als auch im September 1966 im Landeskrankenhaus Göttingen nicht zur Untersuchung erschienen. Auch sonst hat sich die Klägerin von keiner dieser Stellen untersuchen lassen. Für die Nichtbefolgung der Vorladungen und Aufforderungen hat sie wechselnde Gründe vorgebracht. In Goslar lehnte sie aus nicht näher bezeichneten Gründen ab, sich von der dort tätigen Nervenärztin untersuchen zu lassen. Der Ladung nach Königslutter hat sie beide Male aus Krankheitsgründen nicht Folge geleistet. Der Vorladung des Landeskrankenhauses Göttingen ist sie im Jahre 1964 nicht gefolgt, weil sie vorherige Akteneinsicht verlangt hat. Nachdem sie ihre Personalakten dann aber in der Zeit vom 27. April bis zum 18. Mai 1964 an sechs Tagen eingesehen hatte, leistete sie den Vorladungen des Landeskrankenhauses trotzdem nicht Folge. Schließlich hat sie erklärt, sie werde aus grundsätzlichen Erwägungen zu keinerlei Untersuchungen erscheinen.
Auf Grund des außergewöhnlichen Verhaltens der Klägerin haben - außer dem Schulleiter in Salzgitter - folgende Dienststellen nach Akteneinsicht die Dienstfähigkeit der Klägerin angezweifelt und ihre psychiatrische Untersuchung und Begutachtung für notwendig erklärt:
Am 3. Juli 1963 der Gesundheitsdezernent des Beklagten. Am 28. August 1963 die Medizinalrätin Dr. K. Gesundheitsamt Goslar, die nach Akteneinsicht den "Eindruck eines schleichend verlaufenden psychotischen Krankheitsprozesses" hatte, der durch das Klimakterium verstärkt werde. Am 16. September 1963 abermals der Gesundheitsdezernent des Beklagten, der nach Akteneinsicht erklärte, die Klägerin sei auf psychischem Gebiet entweder abartig oder krank. Kontaktarmut und Beziehungsideen ließen an die Möglichkeit einer leichten Schizophrenie (Paranoia) denken. Unter Umständen könne es sich aber auch um eine schizoide Psychopathie handeln. Die Intelligenz sei nicht eingeschränkt. Zur Beurteilung stehe deshalb nicht die intellektuelle Fähigkeit, sondern die Eignung als Studienrätin im Sinne einer verantwortlichen und gedeihlichen pädagogischen Einwirkung auf die anvertrauten Kinder und die Tauglichkeit zur Gemeinschaftsarbeit im Kollegium. Am 6. November 1963 berichtete nochmals der Schulleiter in Salzgitter, er halte die Klägerin für monoman bis zur Schizophrenie (unter eingehender Schilderung eines Vorfalles, bei dem die Klägerin in 35 Heften von Schülern Änderungen vorgenommen und Seiten entfernt hatte).
Die Klägerin tat in Salzgitter im Schuljahr 1962/63 lediglich an etwa 155 Tagen Dienst und im darauffolgenden Schuljahr 1963/64 nur an etwa 70 Tagen. Seit den Herbstferien 1963 hat sie überhaupt keinen Unterricht mehr erteilt, zunächst krankheitshalber, sodann weil der Beklagte mit Schreiben vom 14. November 1963 auf ihre Dienste verzichtet hat. Die Krankheitsgründe waren verschiedener Art: Unfälle, Magenstörungen, gynäkologischer Eingriff, akute Augenerkrankung, Grippe, Gallenkoliken.
Am 29. Oktober 1964 - nachdem die Klägerin der Vorladung des Landeskrankenhauses Göttingen nicht gefolgt war - teilte der Beklagte der Klägerin mit, er beabsichtige, sie gemäß § 37 Abs. 1 Nr. 2 des Niedersächsischen Beamtengesetzes - NBG - aus dem Dienst zu entlassen, da er ohne amtsärztliches Gutachten von ihrer Dienstunfähigkeit überzeugt sei. Da diese Ankündigung der Klägerin durch ein Versehen der Post nicht zugegangen war, nahm der Kultusminister die am 19. Januar 1965 mit Wirkung vom 1. April 1965 ausgesprochene Entlassung der Klägerin durch Verfügung vom 12. Februar 1965 wieder zurück. Im übrigen wurde aber das Entlassungsverfahren weiter betrieben, ein Ermittlungsführer bestellt und ein Gutachten des Landeskrankenhauses Göttingen eingeholt. Da die Klägerin dessen Vorladung wiederum nicht Folge leistete, erstattete der Sachverständige ... Dr. Sch. ... am 8. Dezember 1966 ein Aktengutachten. Er kam darin zu dem Ergebnis: Es bestehe der Verdacht auf eine "wahnbildende Geisteskrankheit aus dem schizophrenen Formenkreis", es könne aber auch nicht ausgeschlossen werden, daß es sich bei der Klägerin "um eine hochgradige konstitutionelle seelische Abartigkeit, eine Psychopathie" handele; denn bei sogenannten sensitiven Psychopathen dürfte es in besonderen Situationen zu ähnlichen Erlebensweisen kommen. Als "weitere differentialdiagnostische Möglichkeit komme auch eine erlebnisbedingte seelische Fehlhaltung, eine Neurose, in Betracht". Gleichgültig aber, ob sich bei einer zukünftigen gutachtlichen Untersuchung eine Geisteskrankheit, eine Psychopathie oder eine Neurose herausstelle, seien die Auswirkungen in jedem Falle dergestalt, wie aus den aktenkundigen Vorgängen deutlich werde, daß die Klägerin als Lehrkraft an irgendeiner Schule untragbar sei. Zur Behandlungsmöglichkeit führte der Gutachter aus: Ein akuter psychotischer Krankheitsschub sei zwar behandlungsfähig und zum Abklingen zu bringen; jedoch auch eine abgeklungene Geisteskrankheit stelle die Dienstfähigkeit einer Lehrkraft grundsätzlich in Frage. Eine Psychopathie lasse sich dagegen als konstitutionelle Abnormität überhaupt nicht behandeln. Eine Neurose wäre zwar prinzipiell einer Psychotherapie, insbesondere einer Psychoanalyse zugänglich, jedoch mit Aussicht auf Erfolg nur dann, wenn eine solche Behandlung einige Jahre gedauert habe, wobei noch bedacht werden müsse, daß die Erfolgsaussichten angesichts des fortgeschrittenen Alters der Klägerin gering seien.
Zu dem zu ihrer abschließenden Anhörung vom Ermittlungsführer anberaumten Termin vom 28. April 1967 erschien die Klägerin nicht. Daraufhin entließ der Beklagte durch Bescheid vom 8. Juni 1967 die Klägerin gemäß § 37 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 41 Abs. 4 Nr. 1 NBG zum 1. Oktober 1967 aus dem Beamtenverhältnis und ordnete die sofortige Vollziehung an. In diesem Bescheid ist weiter ausgeführt: Eine Versetzung in den Ruhestand komme nicht in Betracht. Für eine dienstbedingte Dienstunfähigkeit im Sinne des § 58 Abs. 1 NBG bestünde kein Anhaltspunkt. Besondere Voraussetzungen, die im Ausnahmefall eine Versetzung in den Ruhestand nach Maßgabe des § 58 Abs. 2 NBG rechtfertigen könnten, seien nicht erfüllt.
Nach erfolglosem Widerspruch hat die Klägerin den Verwaltungsrechtsweg beschritten und zuletzt beantragt,
den Bescheid vom 8. Juni 1967 und den Widerspruchsbescheid vom 18. Oktober 1967 aufzuheben und sie anders zu bescheiden.
Das Verwaltungsgericht hat zunächst beschlossen, ein psychiatrisches Sachverständigengutachten einzuholen. Der Sachverständige konnte das Gutachten jedoch nicht abgeben, weil die Klägerin aus grundsätzlichen Erwägungen jede medizinische Begutachtung ablehnte, solange "die Voraussetzungen für eine derartige Maßnahme nicht zutreffend geklärt" seien. Ihr müsse zuvor das rechtliche Gehör in ausreichendem Maße gewährt werden; außerdem müßten vorher über ihr einwandfreies dienstliches Verhalten und den wirklichen Hergang der ihr zur Last gelegten Vorkommnisse Zeugen gehört werden.
Durch Urteil vom 25. März 1969 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.
Die dagegen eingelegte Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht durch Urteil vom 16. März 1970 abgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung:
Nach § 37 NBG sei ein Beamter auf Probe zu entlassen, wenn er dienstunfähig sei und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand ende. Diese Voraussetzungen hätten bei der Klägerin im Zeitpunkt ihrer Entlassung vorgelegen. Insbesondere sei sie damals, obwohl ihre laufbahnrechtliche Probezeit schon abgelaufen gewesen sei, noch Beamtin auf Probe gewesen. Die Frage der Dienstunfähigkeit sei nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung zu beurteilen. Es komme also nicht darauf an, ob die Klägerin etwa heute wieder dienstfähig sei, sondern allein darauf, ob sie im Zeitpunkt der Entlassung im Juni 1967, bzw. des Erlasses des Widerspruchsbescheides im Oktober 1967 dienstunfähig gewesen sei.
Dienstunfähigkeit liege nach § 54 NBG vor, wenn der Beamte "infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig sei". Dienstunfähigkeit setze danach weder eine - körperliche oder geistige - Krankheit voraus, noch werde sie dadurch ausgeschlossen, daß der Beamte andere als "seine"
Dienstpflichten wahrnehmen könne. Dienstunfähig sei der Beamte vielmehr dann, wenn er auf Grund seiner gesamten Konstitution zur Erfüllung der ihm in seinem Amt, für das er eingestellt sei, obliegenden Dienstpflichten dauernd unfähig sei. Auch nervliche und seelische Beeinträchtigungen könnten eine solche Dienstunfähigkeit begründen. Es sei nicht entscheidend, ob der Beamte selbst sich gesund fühle, sondern allein, ob dem Dienstherrn unter Abwägung der schutzwürdigen Interessen des Beamten dessen weitere Tätigkeit nach der gesamten Sachlage noch zugemutet werden könne. Es komme mithin nicht allein und entscheidend auf die Art und das Ausmaß der Gebrechen, den objektiven ärztlichen Befund und dessen medizinische Qualifikation als solche an, sondern vielmehr entscheidend auf die Auswirkungen der festgestellten Mängel auf die Fähigkeit des Beamten, die ihm obliegenden Dienstpflichten zu erfüllen, und damit auch auf die Auswirkungen der Mängel auf den Dienstbetrieb.
Als eine dauernde sei die Dienstunfähigkeit anzusehen, wenn nach den im Zeitpunkt der Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit unwahrscheinlich sei und der Beamte deshalb für eine voraussichtlich nicht absehbare Zeit für dienstunfähig gehalten werden könne.
Bei einem Lehrer sei die Frage, ob seine Weiterbeschäftigung dem Dienstherrn noch zugemutet werden könne, insbesondere im Hinblick auf die Auswirkungen auf die Schüler zu beantworten. Der Senat habe wiederholt entschieden, daß Lehrkräfte für dauernd dienstunfähig zu halten seien, wenn die gegebenen Umstände die Befürchtung rechtfertigten, ihre weitere Beschäftigung könnte zu schweren Nachteilen für die schulische Ausbildung und menschliche Entwicklung der ihnen anvertrauten Kinder führen.
Es könne demnach nicht als rechtswidrig angesehen werden, wenn der Beklagte die Klägerin im Jahre 1967 für dauernd unfähig angesehen habe, ihre Dienstpflichten als Lehrerin zu erfüllen, und wenn er diese Unfähigkeit auf eine "Schwäche der geistigen Kräfte", d.h. auf eine psychische oder seelische Verfassung der Klägerin zurückgeführt habe, von deren Dauer er habe ausgehen können. Gerade, weil es nicht entscheidend auf die Art des Gebrechens und die medizinische Qualifikation des festgestellten Fehlverhaltens ankomme, sondern auf die Auswirkungen der festgestellten Mängel auf die Fähigkeit, die obliegenden Dienstpflichten zu erfüllen, bedürfe es im vorliegenden Fall keiner weiteren medizinischen Klärung, woran die Klägerin eigentlich gelitten habe. Aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens, insbesondere auf Grund der durchgeführten eingehenden Beweisaufnahme, habe ohne solche endgültige Diagnose der Senat auch in Übereinstimmung mit den in der mündlichen Verhandlung vom 16. März 1970 gehörten Sachverständigen ... Dr. F. ... und Dr. Sch. die Überzeugung gewonnen, daß die Klägerin im Zeitpunkt ihrer Entlassung im Jahre 1967 dauernd dienstunfähig gewesen sei.
Dabei habe der Senat die über Jahre hin von der Klägerin gezeigte Hartnäckigkeit, mit der sie sich nicht nur einer psychiatrischen Untersuchung, sondern auch jeder dienstlichen Rücksprache in dieser Angelegenheit entzogen habe, zwar nicht etwa als Beweisersatz oder als Anlaß für eine Umkehr der Beweislast gewertet, aber doch im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung (§ 108 VwGO) als Beweisanzeichen dafür angesehen, daß die Klägerin sich in einer bei einem geistig gesunden Beamten unverständlichen Weise verhalte und - jedenfalls im dienstlichen Bereich - abnorm reagiere. Dieses Verhalten der Klägerin sei geeignet gewesen, die Bedenken zu erhärten, die der Beklagte aus den in den Personalakten niedergelegten und von den Zeugen Dr. E. und ... Dr. Schie. ... bekundeten Beobachtungen des Verhaltens der Klägerin hergeleitet habe. Indes habe der Beklagte aber auf Grund, des ausführlichen, wissenschaftlich begründeten Gutachtens des Dr. Sch. vom 8. Dezember 1966 zu dem Schluß kommen müssen, daß das Verhalten der Klägerin sich medizinisch nicht anders erklären lasse, als daß diese entweder an einer behandlungsunfähigen hochgradigen konstitutionellen seelischen Abartigkeit (Psychopathie) leide oder an einer die Dienstfähigkeit einer Lehrkraft grundsätzlich in Frage stellenden wahnbildenden schizophrenen Erkrankung oder an einer erlebnisbedingten Neurose, die zumindest eine jahrelange Behandlung erfordere.
Alle diese Anzeichen, Beobachtungen und ärztlichen Äußerungen hätten den Beklagten berechtigt, die Klägerin im Zeitpunkt des Ausspruchs der Entlassung für dauernd dienstunfähig zu halten.
Der Beklagte habe auch hinreichend Anlaß gehabt, diese Dienstunfähigkeit als eine dauernde anzusehen. Aus dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Dr. Sch. ergebe sich, daß in absehbarer Zeit mit einer entscheidenden Änderung des Zustandes der Klägerin nicht gerechnet werden könne, gleichgültig, ob es sich um eine Psychopathie, eine Neurose oder eine schizophrene Erkrankung gehandelt habe. Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, daß dieses Gutachten im Dezember 1966 erstattet worden sei, die Entlassung aber erst ein halbes Jahr später ausgesprochen und der Widerspruchsbescheid erst im Oktober 1967 erlassen worden sei. Mangels ganz besonderer, auf eine Besserung des Zustandes der Klägerin hindeutender Umstände habe kein Anlaß für die Annahme bestanden, ihr Zustand könnte sich innerhalb von sechs oder neun Monaten gebessert haben. Die noch während des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausgesprochene grundsätzliche Weigerung der Klägerin, sich psychiatrisch untersuchen zu lassen, lasse erkennen, daß sie ihre unvernünftige, verkrampfte und starrsinnige Haltung auch damals noch nicht aufgegeben gehabt habe.
Der Senat habe sich schließlich in eingehender Beweisaufnahme Gewißheit darüber verschafft, daß der Beklagte auch nicht etwa von unrichtigen Sachvorstellungen ausgegangen sei oder die zu den Personalakten gelangten Berichte und Beurteilungen übertrieben oder gar unrichtig gewesen seien. Zwar Hätten einige Zeugen an der Klägerin nichts Auffälliges bemerkt, sondern sie als freundlich und ausgeglichen bezeichnet. Das gelte insbesondere von dem Zeugen ... Schw. ... und den Zeuginnen ... K. ... Dr. W. ... und ... Dr. D. ... mit denen die Klägerin in gutem kollegialen Verhältnis gestanden oder gar befreundet gewesen sei, sowie von dem Zeugen ... Dr. We. ... der als ihr Hausarzt ihr besonderes Vertrauen genieße. Der Sachverständige Dr. Sch. habe hierzu überzeugend ausgeführt, daß "bestimmte Fehlverhaltensweisen durchaus nicht offensichtlich und in jeder Situation zum Tragen kommen müßten, sondern unter Umständen durch besondere Belastungssituationen erst offenbar werden", so daß je nach dem persönlichen Verhältnis, das die Zeugen zur Klägerin gehabt hätten, auch der Eindruck und die Beurteilung verschieden sein könnten. Danach sei es erklärlich, daß gerade den Vorgesetzten der Klägerin, denen gegenüber diese sich anscheinend in eine Art Abwehrstellung hineingesteigert habe, die abnorme Reaktionsweise der Klägerin aufgefallen sei und daß gerade ihnen gegenüber die Klägerin jenes Verhalten gezeigt habe, von dem die Sachverständigen übereinstimmend meinten, es habe ihre Dienstunfähigkeit erwiesen. Bemerkenswert seien in dieser Beziehung insbesondere die Aussagen der Zeugen Dr. E., ... Dr. Oe. ... und Frau ... I. ... Dr. E. habe seinen Eindruck von der Klägerin dahin zusammengefaßt, sie habe ihm nervlich krank geschienen, ihr Zustand sei weit über das hinausgegangen, was er sonst bei Lehrerinnen während des Klimakteriums gewohnt sei. Auch die Zeugin I., damalige Vertreterin des Zeugen Dr. E., habe bekundet, die Klägerin habe zuletzt nervlich krank gewirkt, sie habe sich grundlos verfolgt gefühlt und sei schwierig zu behandeln gewesen. Oberstudienrat Dr. Oe. habe als Zeuge ausgesagt, er habe mit der Klägerin niemals zu einem wirklich gelösten Gespräch kommen können, sie habe bei jedem Gespräch von vornherein in einer Abwehrstellung gestanden, die Arbeitsatmosphäre in ihren Unterrichtsstunden sei ungesund gewesen; eine "wortreiche Unrast" der Klägerin habe die Schülerinnen befremdet. Im übrigen habe die Klägerin auch diesem Zeugen gegenüber grundlos behauptet, daß sie verfolgt werde.
Eine dritte Gruppe von Zeugen, ... Dr. Th. ... Frau ... Dr. P. ... und Frau ... F. ... hätten als Eltern von Schulkindern Vorfälle berichtet, bei denen die Klägerin während des Unterrichts den Kindern von ihrem Pistolenfund in dem Mietauto und angeblichen Verfolgungen durch Unbekannte erzählt oder sie dadurch in schockartige Erregungszustände versetzt habe, daß sie ihnen grausige Einzelheiten aus dem Kriege geschildert oder sie vor einem Manne gewarnt habe, der "draußen mit einem Gewehr stehe".
In der mündlichen Verhandlung vom 11. November 1969 habe der Senat selbst Gelegenheit gehabt, die Klägerin kennenzulernen. Sie habe den Eindruck einer intelligenten und kultivierten Frau gemacht, habe aber auch dem Senat Anlaß zur Verwunderung gegeben, als sie ernsthaft erklärt habe, der Schulleiter in Salzgitter habe ihr angeboten, etwa alle vier Wochen in die DDR fahren zu können, um dort Tagungen zu besuchen; ein Wagen werde ihr geschenkt werden. Diese Äußerung hätten auch die beiden Sachverständigen als auffallend bezeichnet und aus ihr geschlossen, es liege möglicherweise noch ein "Restwahn" bei der Klägerin vor (so Dr. Sch.), wenn nicht gar die seelischen Veränderungen doch noch im Gang seien (so ... Dr. F. ...) Abschließend hätten beide Sachverständige übereinstimmend erklärt, es lasse sich zwar für die ohne Frage hochintelligente und fachlich gut orientierte Klägerin eine endgültige Diagnose mit Sicherheit nicht stellen. Jedenfalls aber hätten bei ihr in der Zeit von 1960 bis etwa 1965/66 psychische Veränderungen vorgelegen, die nicht etwa durch das Klimakterium erklärbar seien und so erheblich gewesen seien, daß eine geordnete Tätigkeit als Lehrerin nicht mehr möglich gewesen sei (Dr. F.). Die Klägerin sei daher noch im Dezember 1966 als Lehrkraft nicht tragbar gewesen (Dr. Sch.).
Bei dieser Sachlage seien die Entlassungsverfügung vom 8. Juni 1967 und der Widerspruchsbescheid vom 18. Oktober 1967 gerechtfertigt gewesen, weil auch damals mit einer durchgreifenden Änderung der Umstände der Klägerin nicht habe gerechnet werden können. Der Beklagte habe sich um eine weitere und endgültige Sachaufklärung fortgesetzt bemüht, indem er die Klägerin wiederholt aufgefordert habe, sich auch einer Untersuchung des psychischen Zustandes zu unterziehen. Daß es dazu nicht gekommen sei, liege allein an der Klägerin. Dem Beklagten sei bei dieser Sachlage nicht zuzumuten gewesen, etwa noch langer darauf zu warten, ob es noch gelingen werde, die Klägerin dazu zu bringen, sich in der gewünschten Weise untersuchen zu lassen. Die von der Klägerin angeführte Tatsache, daß sie ab September 1968 wieder als Lehrkraft mit Erfolg voll tätig sei, sei nicht geeignet, ihre Klage zu begründen. Für die Feststellung der Dienstunfähigkeit komme es auf den Zeitpunkt der Entlassungsverfügung bzw. des Widerspruchsbescheides an.
Zu Unrecht mache die Klägerin fernerhin geltend, der Beklagte sei für die Entlassung nicht zuständig gewesen (wird näher ausgeführt). Unbegründet sei schließlich auch der Vorwurf der Klägerin, der Beklagte habe von dem ihm in § 58 NBG überlassenen Ermessen, einen Probebeamten anstelle der Entlassung in den Ruhestand, zu versetzen, keinen Gebrauch gemacht. Zutreffend habe der Beklagte darauf hingewiesen, daß derartige Erwägungen in den angefochtenen Bescheiden angestellt worden seien. Anhaltspunkte dafür, daß die Dienstunfähigkeit der Klägerin etwa eine Folge ihres dienstlichen Einsatzes sei, lägen nicht vor. Auch sonst habe sich dem Beklagten nicht der Entschluß aufdrängen müssen, der Klägerin die besondere Wohltat des Ruhegehalts zukommen zu lassen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juli 1969 - BVerwG II C 34.66 - [DÖD 1970, 33]).
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die durch Beschluß des erkennenden Senats vom 21. Oktober 1970 zugelassene Revision eingelegt, mit der sie ihr bisheriges Klageziel weiterverfolgt.
Die Revision rügt Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Der Beklagte hat beantragt,
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.
Der am Verfahren beteiligte Oberbundesanwalt hält die Revision im Ergebnis für unbegründet.
II.
Die Revision ist unbegründet.
Die Verfahrensrügen (Aufklärungsrügen) der Revision sind nicht begründet. Entgegen der Ansicht der Revision liegt darin, daß das Berufungsgericht ... - Prof. Dr. M. - im Berufungsverfahren nicht mündlich gehört hat, keine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO). Die Klägerin hat zwar in dem Schriftsatz vom 3. November 1969 auf das ärztliche Zeugnis des Prof. Dr. M., das sie dem Beklagten mit Schreiben vom 11. November 1963 vorgelegt hatte, hingewiesen. Das Berufungsgericht hat dieses Zeugnis, wie sich insbesondere aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils ergibt, nicht etwa übersehen oder unbeachtet gelassen, was im übrigen auch von der Revision nicht behauptet wird. Die Ladung dieses Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens (§ 98 VwGO in Verbindung mit § 411 Abs. 2 ZPO), die grundsätzlich im Ermessen des Gerichts steht (vgl. BVerwGE 18, 216), mußte sich dem Berufungsgericht aber schon deshalb nicht aufdrängen, weil die - zudem anwaltschaftlich vertretene - Klägerin dies weder schriftsätzlich noch in der mündlichen Verhandlung beantragt hat. Aber auch sonst mußte dem Berufungsgericht die Vernehmung des Prof. Dr. M. nicht notwendig erscheinen. Denn dessen Gutachten vom 1. August 1963 war nicht im Zusammenhang mit der Frage der Dienstunfähigkeit der Klägerin, sondern in Verbindung mit ihrem Antrag auf Promotionsurlaub und ersichtlich nicht in Kenntnis der Umstände und Vorgänge erstellt worden, die beim Beklagten Zweifel an der Dienstfähigkeit der Klägerin erweckt hatten. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht daraus, daß es sich bei dem Gutachten - wie die Revision vorträgt - um das einzige auf einer Untersuchung der Klägerin durch einen Arzt dieses Niveaus beruhende Zeugnis handelt, das unmittelbar vor der - wie die Revision meint - am 27. September 1963 ablaufenden Frist des § 11 Abs. 2 des Niedersächsischen Beamtengesetzes - NBG - vorlag. Abgesehen davon kam es nach der materiellrechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichts - von der bei der Beurteilung auszugehen ist, ob ein Aufklärungsmangel vorliegt - nur darauf an, ob die Klägerin im Zeitpunkt der Entlassung dauernd dienstunfähig war.
Ebensowenig mußte sich dem Berufungsgericht die Vernehmung des ... Dr. S. - aufdrängen. Die Klägerin hat auf dessen Vernehmung mit Schriftsatz vom 10. Februar 1970 ausdrücklich verzichtet, woraufhin das Berufungsgericht den Beweisbeschluß vom 11. November 1969 insoweit aufgehoben hat. Zwar war das Berufungsgericht - wie der Revision zuzugeben ist - an diesen Verzicht nicht gebunden. Andererseits war es aber auch nicht an den einmal erlassenen Beweisbeschluß gebunden. Bei der gegebenen Sachlage hätte die Revision darlegen müssen, auf Grund welcher besonderer Umstände sich trotzdem dem Gericht die Vernehmung des Dr. S. hätte aufdrängen müssen. Der Vortrag allein, Dr. S. habe die Klägerin am 14. Oktober 1963 untersucht, reicht dazu schon deshalb nicht aus, weil es nach der materiellrechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichts darauf ankam, ob die Klägerin im Zeitpunkt der Entlassung dauernd dienstunfähig war. Entscheidend ist jedoch, daß es sich bei Dr. S. um einen von der Klägerin selbst benannten sachverständigen Zeugen handelte, dieser dem Berufungsgericht unter dem 26. Januar 1970 neben der Bitte, zu einem anderen Verhandlungstermin geladen zu werden, mitgeteilt hatte, es sei fraglich, ob er in der Lage sei, zu dem Beweisthema Stellung zu nehmen, weil er die Klägerin nur einmal, und zwar am 14. Oktober 1963 gesehen und untersucht habe, und die Klägerin daraufhin auf die Vernehmung dieses Zeugen verzichtet hat. Bei dieser Sachlage mußte sich dem Berufungsgericht die Vernehmung des Dr. S. nicht aufdrängen, zumal die Klägerin auch im Anschluß an die Beweisaufnahme in der mündlichen Berufungsverhandlung vom 16. März 1970 nicht erneut dessen Vernehmung beantragt hat.
Unbegründet ist schließlich auch die Aufklärungsrüge in bezug auf Obermedizinalrat ... Dr. G. -. Dessen Gutachten lagen dem Berufungsgericht vor. Die Klägerin hat dessen Anhörung zur Erläuterung seiner Gutachten weder beantragt noch etwas vorgetragen, was dem Berufungsgericht die Vernehmung des Dr. G. hätte notwendig erscheinen lassen müssen. Hinzu kommt, daß Dr. G., wie sich aus dessen Gutachten ergibt, die Vorgeschichte und die Umstände, die den Beklagten veranlaßten, dauernde Dienstunfähigkeit der Klägerin anzunehmen, nicht bekannt waren.
Unbegründet sind auch die materiellrechtlichen Rügen der Revision.
Klärungsbedürftig ist, von welchem Zeitpunkt ab die Statusdienstzeit der Klägerin als Beamtin auf Probe rechnet und wann damit die Frist des § 11 Abs. 2 NBG abgelaufen ist. Das Berufungsgericht hat sich mit dieser Frage nicht näher befaßt. Der Oberbundesanwalt ist der Ansicht, daß die Ernennung der Klägerin zur Beamtin auf Probe (gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 3 NBG) am 1. September 1960 maßgebend ist. Der Beklagte und die Klägerin gehen davon aus, daß die Dienstzeit mit dem Ausstellungsdatum (27. September 1957) der Urkunde über die Ernennung der Klägerin zur Assessorin im Lehramt unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf im hessischen Landesdienst begonnen hat. Letzeres ist sicher unrichtig, weil die Ernennungsurkunde der Klägerin nach den Personalakten, die Gegenstand der mündlichen Berufungsverhandlung waren und deren Inhalt daher als festgestellt gilt, erst am 14. Oktober 1957 ausgehändigt und die Ernennung erst damit wirksam geworden ist.
Abgesehen davon hat aber auch jedenfalls die Zeit vor der Übernahme der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Widerruf im niedersächsischen Landesdienst im Rahmen des § 11 Abs. 2 NBG außer Betracht zu bleiben. Die Klägerin war nicht etwa gemäß dem damals bereits geltenden § 123 Abs. 1 BRRG aus dem hessischen in den niedersächsischen Landesdienst versetzt worden. Sie war vielmehr durch Urkunde vom 14. Januar 1958 - ausgehändigt am 19. Februar 1958 - unter Berufung in das Beamtenverhältnis (auf Widerruf) zur Studienassessorin im niedersächsischen Landesdienst ernannt worden. Daraufhin ist sie mit Entlassungsurkunde vom 15. März 1958 mit Wirkung vom 1. April 1958 aus dem höheren Schuldienst der. Landes Hessen entlassen worden (bis dahin war sie aus dem hessischen Landesdienst zur Dienstleistung im niedersächsischen Landesdienst ohne Dienstbezüge beurlaubt worden). Die Übernahme der Klägerin in den niedersächsischen Laudesdienst stellt also rechtlich keine Fortsetzung des bisherigen, zum Lande Hessen bestehenden Beamtenverhältnisses dar. Es wurde vielmehr ein neues Beamtenverhältnis zum Lande Niedersachsen begründet und das bisherige zum Lande Hessen (durch Entlassung) beendet. Es liegen somit rechtlich zwei verschiedene Beamtenverhältnisse vor. Nach § 11 Abs. 2 NBG ist ein Beamtenverhältnis auf Probe spätestens nach sechs Jahren in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln. Damit können nur das jeweils bestellende Beamtenverhältnis und die in diesem abgeleistete Dienstzeit gemeint sein. Dienstzeiten in einem früheren, beendeten Beamtenverhältnis müssen deshalb außer Betracht bleiben. Hinzu kommt, daß - anders als bei der Versetzung - die Neubegründung eines Beamtenverhältnisses keine Fortsetzung eines davor bestehenden Beamtenverhältnisses darstellt und der neue Dienstherr nicht in die Pflichten aus dem bisherigen Beamtenverhältnis eintritt, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist, was hier nicht zutrifft. Der Umstand, daß der Klägerin - wie sie in der mündlichen Verhandlung hat vortragen lassen - die im hessischen Landesdienst abgeleistete Dienstzeit auf die Probezeit angerechnet worden ist, ist in diesem Zusammenhang ohne rechtliche Bedeutung.
Damit hat die Statusdienstzeit der Klägerin im Sinne des § 11 Abs. 2 NBG jedenfalls frühestens am 19. Februar 1958 begonnen, und sie endete somit frühestens am 19. Februar 1964.
Zweifelhaft ist, ob - wie der Oberbundesanwalt meint - die Statusdienstzeit im Sinne des § 11 Abs. 2 NBG erst mit der Berufung der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe am 1. September 1960 begonnen und damit am 1. September 1966 geendet hat. Diese Ernennung war im Vollzug der Übergangsvorschrift des § 250 Abs. 1 Nr. 3 NBG ausgesprochen worden. Da das bis dahin unter der Geltung des Deutschen Beamtengesetzes bestehende und mit der Rechtsstellung einer Studienassessorin verbundene Beamtenverhältnis auf Widerruf mit dem Beamtenverhältnis auf Probe nach dem Niedersächsischen Beamtengesetz vergleichbar ist, kann - obwohl eine entsprechende Übergangsregelung fehlt - jedenfalls nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden, daß die in jenem Beamtenverhältnis abgeleistete Dienstzeit auf die Statusdienstzeit des § 11 Abs. 2 NBG anzurechnen ist. Diese Frage kann hier jedoch offenbleiben, weil die Revision auch dann keinen Erfolg haben kann, wenn man - wie vorstehend dargelegt - davon ausgeht, daß die 6-Jahresfrist des § 11 Abs. 2 NBG am 19. Februar 1964 abgelaufen ist.
Die Klägerin ist auch nach Ablauf der Frist des § 11 Abs. 2 NBG Beamtin auf Probe geblieben (vgl. u.a. BVerwGE 26, 228, 230) [BVerwG 23.02.1967 - II C 29/65] mit der Folge, daß an sich die für die Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Probe maßgebenden Vorschriften, also auch die Bestimmung des § 37 Abs. 1 Nr. 2 NBG, anwendbar waren. Die Lösung der hier entscheidenden Frage, ob und inwieweit die Anwendbarkeit des § 37 Abs. 1 Nr. 2 NBG mit Ablauf der Frist des § 11 Abs. 2 NBG ausgeschlossen oder eingeschränkt wird, ob und unter welchen Voraussetzungen also ein Beamter auf Probe auch nach Ablauf der sechsjährigen Statusdienstzeit wegen dauernder Dienstunfähigkeit entlassen werden kann, ist dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung in § 11 Abs. 2 NBG zu entnehmen.
Nach § 6 Abs. 2 NBG bildet das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit die Regel. Das Beamtenverhältnis auf Probe ist eine Vorstufe des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit, es wird gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 NBG (ausschließlich) zum Zwecke der Bewährung für die spätere Verwendung als Beamter auf Lebenszeit begründet. Daraus folgt zugleich, daß die Entscheidung über die Umwandlung des Beamtenverhältnisses auf Probe in ein solches auf Lebenszeit nicht ungebührlich lange hinausgeschoben werden darf, der Dienstherr darüber vielmehr in angemessener Zeit befinden muß (vgl. dazu auch BVerwGE 26, 228 [232]) - dies sowohl im eigenen Interesse als insbesondere auch im Interesse und zum Schutz des Beamten. § 11 Abs. 2 NBG bestimmt deshalb, daß das Beamtenverhältnis auf Probe spätestens nach sechs Jahren in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln ist. Mit dieser Pflicht des Dienstherrn korrespondiert ein Anspruch des Beamten auf Probe auf Umwandlung seines Beamtenverhältnisses. Diese Pflicht und dieser Anspruch bestehen aber nicht uneingeschränkt und sie sind nicht nur von der Ableistung der sechsjährigen Statusdienstzeit als Beamter auf Probe abhängig. Sie bestehen nach § 11 Abs. 2 NBG nur, wenn die beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür, d.h. für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, erfüllt sind. Welche Voraussetzungen hierunter im einzelnen zu verstehen sind, bedarf hier keiner Entscheidung. Jedenfalls gehört hierzu, daß der Beamte nicht dauernd dienstunfähig ist. Das folgt ohne weiteres daraus, daß das Beamtenverhältnis eines dienstunfähigen Beamten endet (vgl. § 37 Abs. 1 Nrn. 2 und 3, § 54 ff. NBG). Ein Beamter, dessen Dienstverhältnis in jedem Fall zu beenden ist, erfüllt aber nicht die Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Damit steht zunächst aber nur Test, daß der Dienstherr nicht gemäß § 11 Abs. 2 NBG verpflichtet ist, einen dauernd dienstunfähigen Beamten auf Probe in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu berufen, und daß dem Beamten kein entsprechender Anspruch zusteht. Das gilt uneingeschränkt auch dann, wenn die sechsjährige Statusdienstzeit des § 11 Abs. 2 NBG bereits abgelaufen ist. In diesem Fall ist vielmehr, wie sich aus dem dargelegten Sinn und Zweck des Beamtenverhältnisses auf Probe und den Vorschriften über die Beendigung des Beamtenverhältnisses folgt, das Beamtenverhältnis auf Probe zu beenden.
Nach der gesetzlichen Regelung endet das Beamtenverhältnis eines dienstunfähigen Beamten auf Probe entweder durch Entlassung (§ 37 Abs. 1 Nr. 2 NBG) oder durch Versetzung in den Ruhestand (§ 58 NBG). Sofern nicht die Voraussetzungen des § 58 Abs. 1 NBG vorliegen - was hier nicht zutrifft -, liegt die Entscheidung über die Zurruhesetzung gemäß § 58 Abs. 2 NBG und damit auch die Wahl zwischen der Entlassung und der Zurruhesetzung im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn ("kann"). Dieses Ermessen wird durch die Regelung des § 11 Abs. 2 NBG jedenfalls während des Laufes der dort genannten Frist nicht eingeschränkt. Eine Einschränkung dieses Ermessens mit Ablauf der 6-Jahresfrist kann sich aber aus folgenden Erwägungen ergeben: Der Dienstherr muß spätestens mit Ablauf der 6-Jahresfrist über die Umwandlung des Beamtenverhältnisses auf Probe in ein solches auf Lebenszeit entscheiden und diese vollziehen, wenn die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dieser Regelung ist weiter zu entnehmen, daß der Dienstherr auch die Entscheidung über die Entlassung des Probebeamten innerhalb dieser Frist treffen muß, wenn der Mangel der beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit darin besteht, daß der Beamte dienstunfähig und damit der Entlassungsgrund des § 37 Abs. 1 Nr. 2 NBG gegeben ist. Macht der Dienstherr bis zum Ablauf der Frist des § 11 Abs. 2 NBG von der Befugnis, den Beamten auf Probe zu entlassen, keinen Gebrauch, so wird dem Sinn und Zweck des § 11 Abs. 2 NBG und der eben dargelegten grundsätzlichen Entscheidungspflicht des Dienstherrn bis zum Ablauf der 6-Jahresfrist und der daraus zu entnehmenden Schutzfunktion der gesetzlichen Regelung zugunsten des Beamten zu entnehmen sein, daß der Dienstherr von seinem Entlassungsrecht keinen Gebrauch mehr machen kann, sein Ermessen, zwischen der Entlassung und der Zurruhesetzung zu wählen, also in der Weise beschränkt wird, daß er das Beamtenverhältnis auf Probe nur noch durch Zurruhesetzung beenden kann und muß.
Das kann aber nur gelten, wenn der Dienstherr bis zum Ablauf der Frist des § 11 Abs. 2 NBG diese Entscheidung über die Beendigung des Beamtenverhältnisses treffen konnte, die Sache insoweit also entscheidungsreif war. Für die Entlassung eines Beamten auf Probe wegen Dienstunfähigkeit kann hier im Prinzip nichts anderes gelten als für die Entlassung wegen eines Dienstvergehens nach § 39 Abs. 1 Nr. 1 NBG (vgl. dazu BVerwGE 26, 228). Liegen bis zum Ablauf der 6-Jahresfrist Anhaltspunkte dafür vor, daß der Beamte auf Probe dauernd dienstunfähig ist, ohne daß diese Frage bis zu diesem Zeitpunkt abschließend geklärt werden kann, und ist damit zweifelhaft, ob die beamtenrechlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gegeben sind, so wird dadurch nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung in § 11 Abs. 2 NBG der Ablauf der 6-Jahresfrist gehemmt und die Pflicht des Dienstherrn zur Entscheidung bis zur Aufklärung des Sachverhalts hinausgeschoben. Der Dienstherr darf allerdings - wie sich ebenfalls aus dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung ergibt - diese Aufklärung nicht ungebührlich verzögern, und nur insoweit wird seine Entscheidungspflicht aufgeschoben. Ist aber der Dienstherr in diesen Fällen nicht verpflichtet, die Entscheidung spätestens bis zum Ablauf der sechsjährigen Statusdienstzeit zu treffen, so wird insoweit auch nicht sein Ermessen, den dienstunfähigen Beamten auf Probe entweder zu entlassen oder in den Ruhestand zu versetzen, mit dem Ablauf der 6-Jahresfrist beschränkt. Bestätigt wird dieses Ergebnis durch die Erwägung, daß ein Rechtsanspruch auf beamtenrechtliche Versorgung (Ruhegehalt) grundsätzlich nur dem Beamten auf Lebenszeit zusteht, der Beamte auf Probe dagegen bei Dienstunfähigkeit - von der Ausnahme des § 58 Abs. 1 NBG abgesehen - Ruhegehalt (oder Unterhaltsbeitrag, vgl. § 140 NBG) nur im Ermessenswege erhalten kann. Diese Rechtslage kann sich auf Grund des § 11 Abs. 2 NBG nicht dann zugunsten des Beamten in der Weise ändern, daß er nach Ablauf der 6-Jahresfrist zwangsläufig im Ergebnis zu Lasten der Allgemeinheit wie ein Beamter auf Lebenszeit zu behandeln und bei Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen ist, wenn bei Fristablauf die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit - hier die Dienstfähigkeit bzw. das Nichtvorliegen dauernder Dienstunfähigkeit - noch offen und ohne ungebührliche Verzögerung des Dienstherrn noch nicht geklärt sind.
Aus der bereits erwähnten Verschiebung der Entscheidungspflicht des Dienstherrn bei begründeten Zweifeln an der Dienstfähigkeit um den für die erforderlichen Ermittlungen notwendigen Zeitraum folgt weiter, daß es für die Zulässigkeit der Entlassung gemäß § 37 Abs. 1 Nr. 2 NBG genügt, daß der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung dauernd dienstunfähig ist, und nicht auch festgestellt sein muß, daß der Beamte bei Ablauf der sechsjährigen Statusdienstzeit bereits dauernd dienstunfähig war. Eine andere Beurteilung mag am Platze sein, wenn die Umstände, die bei Ablauf der 6-Jahresfrist des § 11 Abs. 2 NBG begründete Zweifel an der Dienstfähigkeit rechtfertigten, nicht Symptome der zum Zeitpunkt der Entlassung festgestellten Dienstunfähigkeit waren. Das bedarf hier aber keiner Entscheidung.
Hieraus ergibt sich für den vorliegenden Fall:
Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, gegen die - wie bereits ausgeführt - die Revision begründete Rügen nicht vorgebracht hat, war die Klägerin im Zeitpunkt ihrer Entlassung dauernd dienstunfähig. Dieser Beurteilung hat das Berufungsgericht einen zutreffenden und mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. Urteil vom 17. Oktober 1966 - BVerwG VI C 56.63 - [ZBR 1967, 148]) übereinstimmenden Begriff der dauernden Dienstunfähigkeit zugrunde gelegt.
Unbegründet ist die von der Revision in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Rüge, das Berufungsgericht sei zwar (abstrakt) von einem zutreffenden Begriff der Dienstunfähigkeit ausgegangen, es könne aber jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, daß das Berufungsgericht bei der anschließenden Subsumtion des vorliegenden Sachverhalts nicht diesen Begriff angewendet habe, sondern den der mangelnden gesundheitlichen Eignung, der für die Entlassung des Probebeamten während der Probezeit gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 2 NBG maßgebend (und ausreichend) sei, das Berufungsgericht also im Rahmen der Subsumtion beide Begriffe verwechselt und den Begriff der Dienstunfähigkeit dem der mangelnden gesundheitlichen Eignung (mangelnder gesundheitlichen Bewährung in der Probezeit) gleichgesetzt habe. Das angefochtene Urteil bietet keinen Anhalt dafür, daß das Berufungsgericht so vorgegangen ist oder ein solches - rechtsirriges - Vorgehen nicht ausgeschlossen werden kann. Dem Berufungsgericht war, wie sich aus den Feststellungen auf Seite 14 der Urteilsausfertigung eindeutig ergibt, bewußt, daß die Probezeit der Klägerin im Zeitpunkt ihrer Entlassung bereits abgelaufen war. Es hat die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide ausschließlich in Anwendung des § 37 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 54 NBG geprüft und seiner rechtlichen Würdigung des festgestellten Sachverhalts eine zutreffende Definition des Begriffs der Dienstunfähigkeit als Ausgangspunkt vorangestellt. Auch der Teil der Urteilsbegründung, der der Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter den Begriff der Dienstunfähigkeit gewidmet ist, bietet keinerlei Anhaltspunkte für die Ansicht der Revision. Gegenteiliges kann - entgegen der Auffassung der Revision - auch nicht daraus geschlossen werden, daß das Berufungsgericht u.a. unter Hinweis auf seine bisherige Rechtsprechung ausgeführt hat, Lehrkräfte seien für dauernd dienstunfähig anzusehen, wenn die gegebenen Umstände die Befürchtung rechtfertigten, ihre weitere Beschäftigung könne zu schweren Nachteilen für die schulische Ausbildung und menschliche Entwicklung der ihnen anvertrauten Kinder führen. Das Berufungsgericht hat damit lediglich den nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. das bereits erwähnte Urteil vom 17. Oktober 1966) für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit maßgebenden Gesichtspunkt der Auswirkungen der gesundheitlichen Verhältnisse des Beamten auf den Dienstbetrieb angesprochen und dabei zutreffend auf die Dienstaufgaben eines Lehrers abgestellt.
Entgegen dem Vortrag der Revision in der mündlichen Verhandlung sind schließlich auch keine Anhaltspunkte dafür gegeben, daß das Berufungsgericht den Begriff der dauernden Dienstunfähigkeit verkannt hat. Das angefochtene Urteil steht auch insoweit im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, und es hat diese Frage unter Berücksichtigung des Gesamtergebnisses der Beweisaufnahme und der mündlichen Verhandlung - und nicht nur auf Grund des Gutachtens des Dr. Sch. - in einer revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Weise eingehend gewürdigt, und zwar zutreffend aus der Sicht des Zeitpunktes der Entlassung und der damals zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel.
Aus den tatsächlichen und von der Revision nicht mit zulässigen und begründeten Rügen angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich weiter, daß bereits bis zum Ablauf der sechsjährigen Statusdienstzeit des § 11 Abs. 2 NBG Umstände zutage getreten sind, die dem Beklagten Anlaß zu berechtigten Zweifeln an der Dienstfähigkeit der Klägerin gaben. Diese Umstände haben schließlich zur Feststellung dauernder Dienstunfähigkeit der Klägerin im Zeitpunkt ihrer Entlassung wegen "Schwäche ihrer geistigen Kräfte" (§ 54 Abs. 1 Satz 1 NBG) geführt.
Das Berufungsgericht hat ferner festgestellt, daß der Beklagte die Ermittlungen zur Feststellung der Dienstunfähigkeit der Klägerin bereits vor Ablauf der Frist des § 11 Abs. 2 NBG eingeleitet hat. Nach diesen Feststellungen ist die Klägerin wiederholt aufgefordert worden, sich bei den jeweils bezeichneten Ärzten oder Stellen auf ihre Dienstfähigkeit untersuchen zu lassen. Die Klägerin ist jedoch den Aufforderungen nicht nachgekommen. Daß die angeordneten ärztlichen Untersuchungen zur pflicht- und sachgemäßen Klärung der Frage der Dienstfähigkeit bzw. Dienstunfähigkeit der Klägerin erforderlich waren, kann nicht ernsthaft bezweifelt werden. Hieraus sowie aus den in diesem Zusammenhang getroffenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts folgt, daß die Dauer der Ermittlungen bis zur Feststellung der Dienstunfähigkeit der Klägerin und bis zum Ausspruch ihrer Entlassung, soweit sie über das bereits durch die Art der Dienstunfähigkeit bedingte Maß hinausgeht, im wesentlichen und entscheidend allenfalls durch das Verhalten der Klägerin, keinesfalls aber - und darauf kommt es entscheidend an - durch eine ungebührliche verzögerliche Sachbehandlung des Beklagten bestimmt war. Es bedarf deshalb auch keiner weiteren Prüfung der Frage, ob die Klägerin die Verzögerung der Feststellung ihrer Dienstfähigkeit bzw. Dienstunfähigkeit im Sinne eines schuldhaften und vorwerfbaren Verhaltens zu vertreten hat.
Hinzu kommt, daß nach den gesamten vom Berufungsgericht über den Ablauf der Ermittlungen des Beklagten getroffenen Feststellungen die Klägerin nicht etwa über das weitere Schicksal ihres Beamtenverhältnisses nach Ablauf der 6-Jahresfrist des § 11 Abs. 2 NBG im unklaren gelassen worden ist. Bereits aus der vor Ablauf dieser Frist unter dem 28. Mai 1963 an sie ergangenen Aufforderung, sich untersuchen zu lassen, mußte der Klägerin klargeworden sein, daß der Beklagte vor seiner Entscheidung aber die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit die Frage der Dienstfähigkeit der Klägerin prüfen und je nach dem Ergebnis dieser Prüfung seine Entscheidung treffen werde. Daß diese Aufforderung "im Hinblick auf Ihre vorgesehene Berufung in des Beamtenverhältnis auf Lebenszeit" erging und daran nicht ausdrücklich die Rede davon war, es solle geprüft werden, ob sie dauernd dienstunfähig sei, kann - entgegen den von der Revision in der mündlichen Verhandlung geäußerten Bedenken - nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung sein. Im übrigen ist die Klägerin, wie sich aus dem Schreiben ihres Prozeßbevollmächtigten - den sie schon damals mit der Wahrnehmung ihrer Interessen betraut hatte - an den Beklagten vom 29. Juli 1963 ergibt, selbst davon ausgegangen, daß gegen ihre Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit aus gesundheitlichen Gründen Bedenken bestehen. In dem vom Beklagten gleichzeitig mit der erneuten Aufforderung an die Klägerin, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, an ihren Bevollmächtigten gesandten Schreiben vom 8. August 1963 ist zudem u.a. darauf hingewiesen worden, daß die Klägerin bisher mögliche Zweifel an ihrer gesundheitlichen Eignung (für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit) nicht beseitigt habe. Mit Verfügung vom 12. November 1963 hat der Beklagte die Klägerin darauf hingewiesen, daß er sich auf Grund ihres Gesundheitszustandes veranlaßt gesehen habe, beim Kultusminister gemäß § 67 NBG zu beantragen, ihr die Ausübung ihrer Dienstgeschäfte zu verbieten; Veranlassung dazu habe insbesondere deshalb bestanden, weil die Klägerin Schülerhefte ohne hinreichenden Grund zurückgehalten und beschädigt habe. Aus dem Schreiben des Bevollmächtigten der Klägerin an den Beklagten vom 21. November 1963 ergibt sich weiter, daß der Klägerin bekannt war, daß der Beklagte wegen ihrer psychischen Verfassung Bedenken gegen ihre Dienstfähigkeit hatte. Schließlich hatte der Beklagte die Entlassung wegen "Dienstunfähigkeit" bereits mit Verfügung vom 19. Januar 1965 ausgesprochen, diese dann allerdings aus formalen Gründen wieder aufgehoben und weitere Ermittlungen angestellt. Auch in der Folgezeit hatte sich die Klägerin aber der angeforderten Begutachtung nicht gestellt.
Aus alledem ergibt sich zugleich, daß die angefochtenen Bescheide auch nicht etwa unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben oder der Fürsorgepflicht als rechtswidrig angesehen werden können. Im übrigen hat die entscheidend durch das Verhalten der Klägerin bestimmte Dauer der Ermittlungen nach Lage des Falles ihr im wesentlichen nur den Vorteil gebracht, daß sie erhebliche Zeit über den Ablauf der Frist des § 11 Abs. 2 RBG hinaus im Beamtenverhältnis, mit dessen Beendigung sie für den Fall der Feststellung der Dienstunfähigkeit bereits bei Fristablauf rechnen mußte, verblieben ist und weiter ihre Dienstbezüge erhalten hat.
Soweit die Revision mit ihrem Schriftsatz vom 2. November 1971 die Feststellung des Berufungsgerichts angreifen will, die Klägerin habe der Aufforderung des Beklagten, sich untersuchen zu lassen, nicht Folge geleistet, ist dieses Vorbringen schon deshalb unbeachtlich, weil es nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist eingegangen ist. Abgesehen davon könnten diese Ausführungen, die sich im übrigen nur auf die Aufforderungen zur Untersuchung vom Mai und vom August 1963 beziehen, sachlich keinen Erfolg haben; denn auch wenn man sie allein und ohne die weiteren damit zusammenhängenden, den Personalakten zu entnehmenden Umstände betrachtet, ist ihnen jedenfalls nicht zu entnehmen, daß der Beklagte - worauf es entscheidend ankäme - die Aufklärung des Sachverhalts in bezug auf die Feststellung der Dienstfähigkeit bzw. Dienstunfähigkeit der Klägerin ungebührlich verzögert hat. Insbesondere konnte das von der Klägerin vorgelegte, aus anderem Anlaß ohne Kenntnis der Personalakten und der die Zweifel des Beklagten an der Dienstfähigkeit der Klägerin begründenden Vorgänge erstellte Gutachten des Gesundheitsamtes Clausthal-Zellerfeld vom 10. Juni 1963 den Beklagten nicht veranlassen oder gar verpflichten, von weiteren Ermittlungen abzusehen und seine Entscheidung ohne solche zu treffen.
Es ist auch weder ersichtlich noch dargetan, daß der Beklagte von seinem durch den Ablauf der Frist des § 11 Abs. 2 NBG nicht eingeschränkten Ermessen, die Klägerin in den Ruhestand zu versetzen oder sie zu entlassen, rechtsfehlerhaft Gebrauch gemacht hat.
Nach alledem war die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO als unbegründet zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 13.200 DM festgesetzt.
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Becker
Niedermaier