Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.09.1972, Az.: BVerwG I WB 42/72
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.09.1972
- Aktenzeichen
- BVerwG I WB 42/72
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1972, 14616
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstellen
- BVerwGE 46, 28
- BVerwGE 46, 29 - 35
- DVBl 1973, 894 (Kurzinformation)
- NJW 1973, 772-774 (Volltext mit amtl. LS)
In der Beschwerdesache
hat der I. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 26. September 1972,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Mühlenfeld als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Schweiger,
Bundesrichter Saalmann als weitere richterliche Mitglieder,
beschlossen:
Tenor:
Der Assessor Wolfgang G. Gi., L. Straße ... ist in dem vor dem Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - anhängigen Wehrbeschwerdeverfahren des Hauptmanns ... D., Az.: I WB 42/72, als Vertreter des Antragstellers zugelassen.
Gründe
I
Mit dem anhängigen Antrag auf gerichtliche Entscheidung wendet sich der Antragsteller gegen eine Entscheidung des Bundesministers der Verteidigung (BMVg). Er beantragt,
den von ihm bereits im Beschwerdeverfahren mit seiner Vertretung beauftragten Assessor Wolfgang G. als seinen Vertreter im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - zuzulassen.
Assessor G. sei durch seine Tätigkeit am Lehrstuhl für Öffentliches Recht III an der Universität Gi. und als Reserveoffizier mit den angesprochenen Fragen vertraut.
Der BMVg ist diesem Antrag entgegengetreten. Die Wehrbeschwerdeordnung enthalte keine Regelung über die Frage, ob sich ein Soldat bei Beschwerden vertreten lassen könne. Bei Anträgen auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate - sei jedoch der Rechtsgedanke des § 67 Abs. 1 VwGO sinngemäß anzuwenden. Dieser schließe eine Vertretung durch andere Personen als Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule aus.
Der Antragsteller hält eine entsprechende Anwendung des § 67 VwGO für nicht angebracht. Dienstliche Belange, die gegen die Bestellung einer anderen Person als eines Rechtsanwalts zum Vertreter des Antragstellers sprechen könnten, seien bei Assessor Gehrlein nicht ersichtlich. Dieser sei als Hauptmann der Reserve beim Stab eines Heeresfliegerkommandos Mob eingeplant und leiste regelmäßig Wehrübungen ab. Außerdem vertrete er ihn unentgeltlich, was bei dem Fehlen einer Erstattungsmöglichkeit für außergerichtliche Kosten nicht unberücksichtigt bleiben könne. Er genieße auch sein besonderes Vertrauen, da er lange Zeit mit ihm zusammen im gleichen Verband gedient hätte.
II
1.
Über den Antrag auf Zulassung des Assessors G. zur Vertretung des Antragstellers war vorweg durch förmlichen Beschluß zu entscheiden, weil der BMVg dem Begehren des Antragstellers auch insoweit entgegengetreten ist.
2.
Dem Antrag war zu entsprechen.
a)
Die Wehrbeschwerdeordnung enthält keine ausdrückliche Regelung über die Zulässigkeit der Vertretung des Antragstellers in Wehrbeschwerdeverfahren (vgl. BVerwG Beschluß vom 24. September 1969 - I WB 35/68). Es ist daher Aufgabe der Rechtsprechung, in gleicher Weise wie das Verfahren (vgl. BVerwG Beschluß vom 30. Dezember 1968 - I WB 31/68) auch das Vertretungsrecht entsprechend dem Sinn und Zweck des Wehrbeschwerderechts zu gestalten, soweit dies nicht für Rechtsanwälte bereits unmittelbar durch den Gesetzgeber in § 3 BRAO geschehen ist (siehe BDH Beschluß vom 17. Juli 1961 - WD 9/59).
Die Grundlage hierfür kann allerdings nicht den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchesüber die Vertretung entnommen werden; denn mag auch der Prozeßvertreter Vertreter im Sinne des § 164 BGB sein, so untersteht er doch, gerade, was die Zulässigkeit der Vertretung im Prozeß anbelangt, dem Sonderrecht der jeweiligen Verfahrensordnungen, z.B. der §§ 78 ff ZPO. Auch deren Regelungen können zur Beantwortung der Frage nach der Zulässigkeit der Vertretung im Antragsverfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung nicht ohne weiteres herangezogen werden, weil sie nicht - wie die Wehrbeschwerdeordnung - den Rechtsweg auf Grund von Vorgängen aus einem besonderen Über- und Unterordnungsverhältnis eröffnen und demgemäß von völlig anderen Voraussetzungen ausgehen. In den Materialien zur Wehrbeschwerdeordnung wird der Gedanke an eine Vertretung überhaupt nicht erwähnt. Soweit der Abgeordnete Schneider in der 163. Sitzung des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht bei der Beratung des damaligen § 19 des Entwurfes rügte, daß das Gericht noch nicht einmal auf Beweisanträge einzugehen brauche und daß "von einem Rechtsanwalt keine Rede" sei, führte dies lediglich zur Aufnahme der fakultativen mündlichen Verhandlung und der Bekanntgabe des Beweisergebnisses nebst Gelegenheit zur Akteneinsicht in den Entwurf. Gerade im Hinblick auf die höchstpersönliche Natur des Beschwerderechts wird daher im Schrifttum überwiegend noch heute die Vertretung des Soldaten bei Beschwerden in truppendienstlichen Angelegenheiten abgelehnt (vgl. Böttcher/Dau, WBO 2, Aufl. § 1 RdNrn. 11 f; Brandstetter, Handbuch des Wehrrechts WBO, Lieferung November 1957, Einführung Nr. 7; Oetting, Das Beschwerderecht des Soldaten, 1966, S. 62). Dagegen hält Heinrich Meyer ("Die Wehrdisziplinarordnung und die Wehrbeschwerdeordnung in ihrem Verhältnis zueinander" in NZWehrr 1959 18 ff, 24) aus rechtsstaatlichen Gründen und im Hinblick auf die enge Bindung zwischen Wehrdisziplinarordnung und Wehrbeschwerdeordnung den Antragsteller für berechtigt, sich im gerichtlichen Verfahren vertreten zu lassen.
Auch eine unmittelbare Anwendung des § 67 VwGOüber die Prozeßvertretung im Verwaltungsstreitverfahren scheidet von vornherein aus, obwohl die Wehrdienstsenate seit 1967 auf Grund des Gesetzes zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts vom 20. Juli 1967 (BGBl. I 1967, 725) in das Bundesverwaltungsgericht eingegliedert sind. § 67 VwGO entzieht den Verfahrensbeteiligten vor dem Bundesverwaltungsgericht die Postulationsfähigkeit und zwingt sie, sich von einem Rechtsanwalt oder einem Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule vertreten zu lassen. Ganz im Gegensatz hierzu besteht für den Antragsteller nach der Wehrbeschwerdeordnung auch im gerichtlichen Verfahren vor den Wehrdienstsenaten gerade kein Vertretungszwang. Selbst die im Rahmen der Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts erfolgte Änderung und Ergänzung einiger Bestimmungen der Wehrbeschwerdeordnung sieht derartiges nicht vor, wie sie andererseits auch sonst jede Stellungnahme zu der Frage nach dem Vertretungsrecht vermissen läßt.
Schließlich kann auch § 69 WDO nicht unmittelbar herangezogen werden, weil jene Vorschrift nur die Verteidigung im disziplinargerichtlichen Verfahren regelt.
Die Wehr dienst Senate haben, entgegen der Auffassung von Böttcher/Dau (a.a.O. § 18 RdNr. 42), noch nicht ausdrücklich zu der Frage Stellung genommen, ob Personen, die nicht als Rechtsanwälte zugelassen sind, im gerichtlichen Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung als Vertreter auftreten können.
b)
Der in den Vorschriften der Wehrbeschwerdeordnung zum Ausdruck gekommene Sinn des Wehrbeschwerderechts und der Zweck des Verfahrens sprechen grundsätzlich nicht gegen die Zulässigkeit der Vertretung des Antragstellers im gerichtlichen Verfahren. Das im Rahmen des besonderen Pflichtenverhältnisses bestehende Vertrauensverhältnis zwischen dem beschwerdeführenden Soldaten und seinem Vorgesetzten kann durch das Hinzutreten außenstehender Dritter zwar beeinträchtigt werden. Darauf kommt es aber jedenfalls dann nicht mehr an, wenn die Angelegenheit aus dem Beschwerdeverfahren in das Antragsverfahren übergegangen und der Fall nunmehr von unabhängigen Gerichten zu entscheiden ist. Denn damit ist der Innenraum des besonderen Pflichtenverhältnisses ohnehin insoweit verlassen, als sich die Beteiligten des Verfahrens damit nicht mehr im Verhältnis der Über- und Unterordnung gegenüberstehen, das im Fürsorgegrundsatz seinen Ausgleich findet, sondern auf der Ebene der Gleichordnung. Das verfassungskräftige Gebot der Waffen- und Chancengleichheit im Prozeß (vgl. insoweit BVerfGE 2, 336 ff; 9, 124 ff [BVerfG 21.01.1959 - 1 BvR 644/58]; 22, 83 ff) macht es daher erforderlich, dem Antragsteller auch die Möglichkeit einzuräumen, sich Rat, Hilfe und Unterstützung bei einer Person seines Vertrauens zu holen, ohne ihn zwingend auf die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts zu verweisen.
Der das Verfahren vor den Wehrdienstgerichten bestimmende Untersuchungsgrundsatz (§ 18 Abs. 2 Satz 1 WBO) ist - wie dies schon einmal in den Beratungen des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht anklang - nicht geeignet, dieses Erfordernis einzuschränken. Das Gericht ist nicht gehalten, von sich aus in jeder nur erdenklichen Richtung Ermittlungen anzustellen, ohne daß es hierzu eines Hinweises oder Anstoßes der Beteiligten bedarf (BVerwGE 19, 87, 94 [BVerwG 08.07.1964 - V C 126/62]; Redeker/v. Oertzen, VwGO 3. Aufl. § 86 RdNr. 11 mit weiteren Nachweisen). Der Aufklärungspflicht des Gerichts entspricht eine Mitwirkungspflicht des Antragstellers (Eyermann/Fröhler, VwGO 5. Aufl. § 86 RdNr. 3). Die Möglichkeit der Vertretung durch einen Rechtsanwalt führt nach dem zur Zeit noch geltenden Recht insoweit schon deshalb nicht weiter, weil eine Kostenerstattung selbst im Falle des Obsiegens des Antragstellers nicht erfolgt. Aber auch soweit die künftigen Kostenvorschriften der Wehrbeschwerdeordnung die Möglichkeit einer Kostenerstattung vorsehen, ist dieser Umstand nicht geeignet, die Bedenken gegen den Ausschluß anderer Personen als der Rechtsanwälte zur Vertretung des Antragstellers zu entkräften. Denn ob eine Kostenentscheidung zugunsten des Antragstellers ergehen wird, steht letztlich erst am Ende des Verfahrens fest. Es ist demnach möglich, daß Beschwerdeführer von der gerichtlichen Verfolgung ihrer Beschwerde in rechtlich oder tatsächlich schwierig gelagerten Fällen schon deshalb Abstand nehmen, weil sie nicht bereit oder in der Lage sind, zunächst selbst die Aufwendungen für die gerade hier erforderliche Rechtsberatung zu tragen. An der Klärung der Beschwerdeanlässe besteht nach dem Sinngehalt der Wehrbeschwerdeordnung ein besonderes Interesse. Dieses wurde untergraben, müßte der Antragsteller, obwohl er die Möglichkeit besitzt, sich ohne größere Aufwendungen anderweitig Hilfe zu verschaffen, zwingend auf die Anwaltschaft verwiesen werden.
c)
Damit ist allerdings noch nicht gesagt, daß abgesehen von den Rechtsanwälten jeder beliebige die Vertretung des Soldaten im Antragsverfahren nach der Wehrbeschwerdeordnungübernehmen kann. Jede der bekannten großen Verfahrensordnungen weist in diesem Punkt die der Eigenart ihres Rechtsgebiets entsprechenden besonderen Regelungen auf. Besteht im Verfahren nach der Zivilprozeßordnung ab Landgericht allgemein der Anwaltszwang, so gilt dieser nach der Verwaltungsgerichtsordnung nur für die Revisionssenate des Bundesverwaltungsgerichts, während vor dem Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht jede Person als Bevollmächtigter und Beistand auftreten kann. In ähnlicher Richtung bewegen sich die Vorschriften der Bundesdisziplinarordnung nach der Neufassung vom 20. Juli 1967, denenzufolge jedenfalls vor dem Disziplinarsenat als Verteidiger nur zugelassen ist, wer die Befähigung zum Richteramt hat oder die Voraussetzung des § 110 Abs. 1 DRiG erfüllt. Dabei ist allerdings zu bedenken, daß die Vorschriften für die Verteidigung gegeben sind und nicht für die Prozeßvertretung und daß der beschuldigte Beamte sich auch vor dem Disziplinarsenat grundsätzlich eines Verteidigers nicht zu bedienen braucht. Nach der Finanz- und Sozialgerichtsordnung können sich die Beteiligten dagegen in allen Instanzen durch Bevollmächtigte vertreten lassen, müssen es aber nicht. Nach dem Arbeitsgerichtsgesetz besteht vor dem Landes- und dem Bundesarbeitsgericht Vertretungszwang, während die Parteien den Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht selbst führen oder sich durch Vertreter von Gewerkschaften oder Arbeitgebervereinigungen usw. vertreten lassen können und Rechtsanwälte - sofern der Streitwert unter 300 DM liegt - hier nur zugelassen werden, wenn die Wahrung der Rechte dies notwendig erscheinen läßt.
Dieser Gegenüberstellung ist als gemeinsamer Gedanke lediglich zu entnehmen, daß jedenfalls in den Eingangsinstanzen die freiere Möglichkeit zur Wahl eines Vertreters besteht und daß im übrigen in den neueren Verfahrensordnungen des öffentlichen Rechts der Entfaltungsmöglichkeit der Prozeßbeteiligten größerer Spielraum zugebilligt worden ist, als das in den älteren Verfahrensordnungen der Fall war. Damit ist indessen gerade für das Antragsverfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung nichts gewonnen; denn dieses kennt nur ein einstufiges Verfahren, das je nach dem, wer im Vorverfahren zuletzt entschieden hat oder hätte entscheiden müssen, entweder beim Truppendienstgericht oder beim Wehrdienstsenat beginnt und endet. Die rechtsvergleichende Untersuchung kann daher überhaupt nur dann Erfolg versprechen, wenn sie dem engen Rahmen Rechnung trägt, in dem sich die Wehrbeschwerdeordnung als Teilregelung eines durch vielfältige Besonderheiten ausgezeichneten Lebensverhältnisses bewegt. Dieses besondere Pflichtenverhältnis kann sich kraft des vom Soldaten verlangten Gehorsams ihm gegenüber sowohl dahin auswirken, daß er in einem Disziplinarverfahren in die Stellung des Angegriffenen gerät und sich verteidigen muß, wie dahin, daß er in einem Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung selbst der Angreifer wird, weil er eine ihm gegenüber ergangene Maßnahme oder Unterlassung für unrechtmäßig erachtet. In beiden Fällen wird im gleichen Rechtsweg entschieden und wenn auch nach verschiedenen Verfahrensordnungen, so doch nach denselben materiellrechtlichen Grundlagen und sonstigen rechtlichen Grundsätzen. Dabei spielt vor allem der Disziplinarvorgesetzte in beiden Verfahren eine besondere Rolle. Darüber hinaus stehen die Wehrdisziplinarordnung und die Wehrbeschwerdeordnung insbesondere insoweit in einem unlösbaren Zusammenhang, als der Gerichtsaufbau der einen Verfahrensordnung in der anderen geregelt wird. Daraus folgt, daß auch die in § 69 WDO zur Verteidigung enthaltenen Rechtsgedanken wenigstens in entsprechender Anwendung auf das Vertretungsrecht in der Wehrbeschwerdeordnung herangezogen werden können. Der Gesetzgeber hat beispielsweise auch mit § 18 Abs. 2 Satz 2 WBO, demzufolge das Truppendienstgericht Beweise wie im disziplinargerichtlichen Verfahren erheben kann, zu erkennen gegeben, daß die Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung heranziehbar sind, soweit keine andere Regelung getroffen ist und soweit sie nicht zu dem Sinn und Zweck des Wehrbeschwerdeverfahrens in Widerspruch stehen. Der gesetzgeberische Zweck der Regelung in § 69 Abs. 2 WDO aber besteht in erster Linie darin, im Verfahren vor den Bundesverwaltungsgericht ein Rechtsgespräch zu ermöglichen, sofern sich der Beschuldigte eines Verteidigers bedient. Andere Personen sollten ausgeschlossen werden, da durch deren Mitwirkung eine Verbesserung der Lage des Beschuldigten nicht gewährleistet wäre. Gründe, die für das Wehrbeschwerdeverfahren eine andere Regelung notwendig machen könnten sind nicht ersichtlich. Auch die oben erwähnte Tatsache daß es sich bei dem Verfahren vor den Wehrdienstsenaten ebenso wie bei dem Antragsverfahren vor den Truppendienstgerichten lediglich um ein einstufiges handelt, sieht dem nicht entgegen. Schon die Vorschriften über die Vorlage von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung durch das Truppendienstgericht an den Wehrdienstsenat, wie sie in den §§ 18 Abs. 4 WBO und 28 Abs. 6 WDO festgelegt sind, zeigen, daß der Tätigkeit des Senats in Wehrbeschwerdesachen in der Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortbildung des Rechts erhöhte Bedeutung zukommt. Für das Verfahren vor den Wehrdienstsenaten muß daher auch im Antragsverfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung verlangt werden, daß der gewählte Prozeßvertreter dieselben Bedingungen erfüllt, die nach § 69 WDO für das Wehrdisziplinarverfahren vom Gesetzgeber als selbstverständlich vorausgesetzt worden sind, die allerdings im Hinblick auf die Neufassung der Wehrdisziplinarordnung (§ 84 WDO in der Fassung vom 4. September 72. - BGLBl I, 1665) dahin zu formulieren sind, daß der Vertreter die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz haben oder die Voraussetzung des § 110 Satz 1 DRiG erfüllen muß.
Dabei kann in dem zu entscheidenden Fall offen bleiben, ob die Erfordernisse des § 69 Abs. 2 WDO im Hinblick darauf, daß im Wehrbeschwerdeverfahren unter Umständen innerdienstliche Vorgänge besonderer Art zur Sprache kommen können, einer weiteren Einschränkung bedürfen. Obwohl der Antragsteller dem gewählten Vertreter gegenüber nach wie vor zur Verschwiegenheit verpflichtet ist (§ 14 SG), kann nicht ausgeschlossen werden, daß diesem im Verlaufe des Verfahrens Vorgänge bekannt werden, an deren Geheimhaltung ein öffentliches Interesse besteht. Dieser Gesichtspunkt würde es jedenfalls rechtfertigen, nur solche Personen zur Vertretung des Antragstellers zuzulassen, die über die in § 69 WDO ausdrücklich erwähnten Voraussetzungen hinaus ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes haben. Einer Vertiefung dieses Gesichtspunktes bedarf es hier jedoch nicht, weil der von dem Antragsteller in Aussicht genommene, den Voraussetzungen des § 69 WDO genügende Vertreter als Reserveoffizier der Bundeswehr in dieser Hinsicht zu Bedenken keinen Anlaß bietet.
Dr. Schweiger
Saalmann