Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.07.1972, Az.: BVerwG VIII CB 119.71
Wehrpflichtrecht:; Zurückstellungsantrag innerhalb der nach dem Musterungsbescheid laufenden Widerspruchsfrist (vgl. BVerwGE 36, 115)
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.07.1972
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII CB 119.71
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1972, 14019
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Kassel - 03.06.1971 - AZ: IV E 1/71
- nachfolgend
- BVerwG - 27.09.1972 - AZ: BVerwG VIII C 119.71
Rechtsgrundlage
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Juli 1972
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring,
den Bundesrichter Maetzel und die Bundesrichterin Dr. Hopf
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Kassel über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 3. Juni 1971 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Die Revision war zuzulassen gemäß § 34 Abs. 2 Satz 2 des Wehrpflichtgesetzes, nunmehr geltend in der durch das Achte Gesetz zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2084) geänderten Fassung vom 28. September 1969 (BGBl. I S. 1778). Es bedarf der abschließenden Klärung, wie ein Zurückstellungsantrag verwaltungsverfahrensrechtlich zu behandeln ist, der zwar innerhalb der nach dem Musterungsbescheid laufenden Widerspruchsfrist gestellt wird, jedoch ohne daß - aus anderem Grund - gegen den Musterungsbescheid Widerspruch erhoben ist. In seinem Urteil BVerwGE 36, 115 [BVerwG 17.09.1970 - VIII C 93/69] hat der beschließende Senat nur entschieden - und er hatte nur darüber zu befinden -, daß über ein Zurückstellungsbegehren, das nach der Entscheidung des Musterungsausschusses, aber vor der Entscheidung der aus anderen Gründen angerufenen Musterungskammer geltend gemacht wird, die Musterungsgremien im laufenden Musterungsverfahren zu entscheiden haben.
Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.
Maetzel
Dr. Hopf