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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.05.1972, Az.: BVerwG VIII C 43.69

Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision; Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen; Voraussetzungen für die Anerkennung eines Wehrpflichtigen als Kriegsdienstverweigerer

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
04.05.1972
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 43.69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 13889
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Schleswig - 08.11.1968 - AZ: 5 A 130/68

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 4. Mai 1972
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring,
die Bundesrichter Maetzel, Dr. Raschke und Türke
sowie
die Bundesrichter in Dr. Hopf
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 8. November 1968 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Entscheidungsgründe

1

I.

Der Kläger begehrt, als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen anerkannt zu werden. Er hatte mit seinem hierauf gerichteten Antrage im Verwaltungsverfahren keinen Erfolg. Darauf hat er Klage erhoben mit dem Begehren, die Verwaltungsbescheide aufzuheben und ihn als Kriegsdienstverweigerer anzuerkennen.

2

Zur Begründung seiner Klage hat er geltend gemacht: Er lehne aus Gewissensgründen jede Waffenanwendung zwischen den Staaten und daher auch den Kriegsdienst mit der Waffe ab. Nach ernsthafter innerer Auseinandersetzung sei er zu der Überzeugung gelangt, daß er bei einer Zuwiderhandlung gegen seine Gewissensentscheidung einen nicht wiedergutzumachenden seelischen Schaden erleiden, würde.

3

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.

4

Das Verwaltungsgericht hat den Kläger persönlich zur Frage seiner Einstellung zum Kriegsdienst im Wege der Beweisaufnahme als Beteiligten vernommen. Es hat seinem Antrage entsprechend die Verwaltungsbescheide aufgehoben und ihn als Kriegsdienstverweigerer anerkannt. Diese Entscheidung hat es im wesentlichen damit begründet, daß alle Bemühungen um eine Klärung der Frage, ob ein Wehrpflichtiger eine echte Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen habe, unüberwindliche Schwierigkeiten bereiteten, oft zu unbilligen Ergebnissen führten und auch rechtsstaatlich bedenklich seien; daher müsse ein Wehrpflichtiger, der dem. Gericht seine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe offenbare, ohne weiteres als Kriegsdienstverweigerer anerkannt werden, es sei denn, daß er erwiesenermaßen unglaubwürdig sei. Nach diesen Maßstäben aber habe der Kläger einen Anspruch darauf, als Kriegsdienstverweigerer anerkannt zu werden.

5

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Revision eingelegt. Sie rügt die Verletzung formellen und des materiellen Rechts und beantragt, die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen, und zwar an eine andere Kammer desselben.

6

Der Kläger tritt der Revision entgegen.

7

II.

Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil beruht auf einer Verletzung des materiellen Bundesrechts.

8

Das Verwaltungsgericht hat dem Kläger einen Anspruch darauf zugebilligt, als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen im Sinne von Art. 4 Abs. 3 GG, § 25 des Wehrpflichtgesetzes - WPflG -, jetzt geltend in der durch Gesetz vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2084) geänderten Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1969 (BGBl. I S. 1773), anerkannt zu werden. Es hat jedoch hierbei verkannt, unter welchen rechtlichen Voraussetzungen einem Wehrpflichtigen ein Anspruch auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer zusteht.

9

Das Verwaltungsgericht hält es für rechtlich geboten, einen Anspruch auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer jedem Wehrpflichtigen zuzubilligen, der in schlüssiger Weise die Behauptung aufstellt, eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen zu haben, es sei denn, es stehe in tatsächlicher Hinsicht fest, daß der betreffende Wehrpflichtige ein ausgesprochener Rohling, etwa ein Tierquäler, sei oder sonstige Umstände vorlägen, die geeignet seien, seine Erklärung als "tatsächlich reines Lippenbekenntnis" erscheinen zu lassen. Diese vom Verwaltungsgericht angelegten rechtlichen Maßstäbe sind mit dem Gesetz nicht vereinbar.

10

Die in Art. 4 Abs. 3 GG, § 25 WPflG getroffene Regelung setzt nach ihrem klaren Wortlaut voraus, daß der Wehrpflichtige, der sich auf sie beruft, eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen haben muß. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 7, 242; Urteil vom 31. Oktober 1968 - BVerwG VIII C 20.67 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 22 = BWV 1969, 188 = DÖV 1969, 353 = DVBl. 1969, 402], mit weiteren Nachweisen), die mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts übereinstimmt (vgl. BVerfGE 12, 45 [55]), besteht das Gewissen in einer im Innern des Menschen vorhandenen Überzeugung von Recht und Unrecht und der sich daraus ergebenen Verpflichtung zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen. Eine Gewissensentscheidung ist jede ernste sittliche, d.h. an den Kategorien von "Gut" und "Böse" orientierte Entscheidung, die der einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und verpflichtend innerlich erfährt, so daß er gegen sie nicht ohne schwere seelische Not handeln kann. Der Betreffende muß unter einem Zwang stehen, sein inneres Bewußtsein muß ein bestimmtes Verhalten fordern. Beruht in einem solchen Falle die Belastung des Gewissens auf der Vorstellung, im Kriege mit - den jeweils zur Verwendung kommenden - Waffen Menschen töten zu müssen, so trägt das Grundgesetz ihr dadurch Rechnung, daß es die Verweigerung des Kriegsdienstes zuläßt und damit den Wehrpflichtigen von einer in Verfassung und Gesetz allgemein auferlegten staatsbürgerlichen Pflicht freistellt (BVerfGE a.a.O. S. 56 f.; Urteile vom 3. August 1962 - BVerwG VII C 85.61 - [Buchholz a.a.O. Nr. 11] und vom 31. Oktober 1968 - BVerwG VIII C 28.67 - [Buchholz a.a.O. Nr. 24 = BWV 1969, 115 = DVBl. 1970, 464 - NZWehrr 1969, 118]).

11

Demnach gehört das Vorliegen einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe zu den tatbestandsmäßigen Voraussetzungen, von denen die Freistellung des Wehrpflichtigen von der staatsbürgerlichen Pflicht zur Ableistung des Wehr- und Kriegsdienstes abhängig ist. Aus diesem Grunde kann entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts die bloße Behauptung eines - nicht erwiesenermaßen unglaubwürdigen - Wehrpflichtigen, eine solche Gewissensentscheidung getroffen zu haben, einen Anerkennungsanspruch nicht begründen. Der Gesichtspunkt der allgemeinen Ehrlichkeit und Glaubwürdigkeit des Wehrpflichtigen kann hierbei allenfalls als Beweisanzeichen von Bedeutung sein. Keinesfalls kann er dem Gericht, eine Prüfung des Vorliegens oder Fehlens, der anspruchsbegründenden tatsächlichen Voraussetzungen ersparen (vgl. BVerwGE 30, 358 [360 f.]). Diese Prüfung entfällt auch nicht deshalb, weil das Recht auf Kriegsdienstverweigerung den Charakter eines Grundrechts hat. Denn auch ein Grundrecht kann nur ausgeübt werden, wenn im jeweiligen Einzelfalle dessen gesetzliche Voraussetzungen gegeben sind. Ob dies der Fall ist, unterliegt der gerichtlichen Nachprüfung.

12

Diese Prüfung hat das Verwaltungsgericht infolge einer Verkennung der rechtlichen Voraussetzungen, unter denen ein Wehrpflichtiger einen Anspruch auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer hat, hinsichtlich der rechts erheblichen tatsächlichen Umstände unterlassen. Die Sache war daher gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

13

Für die erneute Prüfung des Sachverhalts wird das Verwaltungsgericht davon auszugehen haben, daß bei der Klärung der Frage, ob der Kriegsdienstverweigerer eine echte Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen hat, der Tatsacheninstanz die Notwendigkeit, Vorgänge seelischer Art aufklären zu müssen, in der Tat Schwierigkeiten bereiten kann, daß aber diese Schwierigkeiten sich entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts durch eine sachgerechte und gründliche Beweisaufnahme überwinden lassen. Dabei wird es sich in aller Regel als erforderlich erweisen, daß das Gericht sich ein Bild macht von dem Charakter des Wehrpflichtigen, von seiner Fähigkeit, sittlich motivierte Entscheidungen zu treffen, sowie auch davon, ob und in welchem Maße er sich mit den die Waffenanwendung betreffenden Problemen innerlich bereits so ernstlich befaßt hat, daß eine seelische Belastung durch den Zwang zum Wehrdienst für ihn überhaupt in Betracht kommt. In welcher Weise das Gericht diese inneren Zustände und Vorgänge aufklärt, ist grundsätzlich seinem Ermessen überlassen. So ist es insbesondere, wie das erkennende Gericht in dem Urteil vom 31. Oktober 1968 - BVerwG VIII C 20.67 - grundsätzlich entschieden hat, nicht fehlerhaft, mit dem Wehrpflichtigen bei dessen persönlicher Vernehmung verschiedene Konfliktsituationen zu erörtern, die in Wirklichkeit für ihn nicht bestehen und für ihn und andere gegenwärtig auch gar nicht akut sein können, um aus der Art seiner Reaktion auf solche Fragen und seiner Auseinandersetzung mit den ihm vorgelegten Problemen Schlüsse zu ziehen auf den Ernst und die Tiefe seiner Gewissensentscheidung. Bei der Würdigung der Antworten des Kriegsdienstverweigerers wird das Verwaltungsgericht allerdings dem Umstände Rechnung tragen müssen, daß nach allgemeiner Erfahrung ein Mensch nur in seltenen Fällen imstande ist, sich in eine seelische Konfliktsituation, in der er sich in Wirklichkeit nicht befindet, so überzeugend hineinzuversetzen, daß er das Verhalten, das er in ihr voraussichtlich zeigen würde, mit einiger Sicherheit vorauszusagen vermag. Die Frage der "Richtigkeit" oder "Unrichtigkeit" solcher Antworten des Kriegsdienstverweigerers wird daher bei der Entscheidung darüber, ob er eine echte Gewissensentscheidung getroffen hat, in aller Regel außer Betracht bleiben müssen. Statt dessen wird die aus seiner Antwort ersichtliche Art und Weise seiner inneren Auseinandersetzung mit gedachten Konfliktsituationen für das Tatsachengericht oft von entscheidender Bedeutung sein, auch für die Beurteilung der Ernsthaftigkeit einer Beschäftigung des Kriegsdienstverweigerers mit dem Problem des Kriegsdienstes mit der Waffe.

14

Für die von der Beklagten angeregte Zurückverweisung an eine andere Kammer des Verwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 17, 170) ist ein hinreichender Grund nicht ersichtlich.

15

Die Kostenentscheidung war der Schlußentscheidung vorzubehalten.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Dr. Baring
Maetzel
Dr. Raschke
Türke
Dr. Hopf