Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.05.1972, Az.: BVerwG VIII C 129.69

Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer; Bereitschaft zur Beteiligung an einer bewaffneten Auseinandersetzung zur Verhinderung eines Völkermordes; Annahme einer "situationsbedingten Kriegsdienstverweigerung"

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
04.05.1972
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 129.69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 14054
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Gelsenkirchen - 29.02.1968 - AZ: 1 K 736/67

Fundstelle

  • DokBer A 1972, 8793

Amtlicher Leitsatz

Eine sogenannte situationsbedingte Kriegsdienstverweigerung ist auch dann gegeben, wenn der Wehrpflichtige von vornherein bei der Darlegung seiner Gewissensentscheidung als mögliche Ursache seiner Gewissensnot einen Verteidigungskrieg gegen einen Angreifer ausschließt, der sich mit der Absicht trägt, das angegriffene Volk auszurotten (Weiterführung von BVerwG VIII C 28.67).

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 4. Mai 1972
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring,
die Bundesrichter Maetzel, Dr. Raschke und Türke sowie
die Bundesrichterin Dr. Hopf
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 29. Februar 1968 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger stellte bei der Wehrbehörde den Antrag, ihn als Kriegsdienstverweigerer anzuerkennen. Mit seinem Begehren hatte er im Verwaltungsverfahren keinen Erfolg.

2

Darauf hat er Klage erhoben mit dem Antrag, die Verwaltungsbescheide aufzuheben und festzustellen, daß er berechtigt sei, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern.

3

Hilfsweise hat er beantragt, zu den Gründen seiner Kriegsdienstverweigerung sowie zur Frage seiner Glaubwürdigkeit zwei von ihm benannte Zeugen zu vernehmen.

4

Das Verwaltungsgericht hat im Wege der Beweisaufnahme den Kläger persönlich als Beteiligten vernommen. Es hat die Klage abgewiesen und seine Entscheidung damit begründet, daß bei dem Kläger nach dessen eigener Darstellung nur eine situationsbedingte Kriegsdienstverweigerung vorliege.

5

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung formellen und des materiellen Rechts und verfolgt seine Anträge.

6

Die Beklagte tritt der Revision entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.

7

II.

Die Revision ist unbegründet. Das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts widerspricht nicht dem Bundesrecht. Der Kläger erfüllt nach den rechtsfehlerfrei getroffenen tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht die Voraussetzungen, unter denen er gemäß Art. 4 Abs. 3 GG, § 25 des Wehrpflichtgesetzes - WpflG -, jetzt geltend in der durch Gesetz vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2084) geänderten Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1969 (BGBl. I S. 1773), als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen anerkannt werden kann.

8

Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, daß der Kläger den Standpunkt vertritt, er könne einen Verteidigungskrieg dann für gerechtfertigt ansehen, wenn der Angreifer nicht nur Ziele verfolge, die auf politische und wirtschaftliche Machterweiterung gerichtet seien, sondern sich mit der Absicht trage, das angegriffene Volk auszurotten; an einer bewaffneten Auseinandersetzung zur Verhinderung eines Völkermordes würde er sich beteiligen können. Hierzu hat das Verwaltungsgericht sinngemäß ausgeführt, daß eine solche Entscheidung des Klägers nicht schlechthin gegen den Kriegsdienst mit der Waffe gerichtet sei, sondern in Wirklichkeit gegen die Entscheidung der Staatsgewalt, ihre bewaffnete Macht zu einem bestimmten Zwecke einzusetzen. Da der Kläger damit die Tötung eines Menschen im Kriege nicht schlechthin, sondern lediglich die Tötung bestimmter Gegner ablehne, fehle es an einer durch das Grundgesetz geschützten Gewissensentscheidung.

9

Dem Verwaltungsgericht ist hierin zuzustimmen. Das erkennende Gericht hat in seinem Urteil vom 31. Oktober 1968 - BVerwG VIII C 28.67 - (Buchholz 448.0 § 25 WpflG Nr. 24 = DVBl. 1970, 464 = BWV 1969, 115 - NZWehrr. 1969, 118) in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dargelegt, daß den Schutz des Grundgesetzes eine Kriegsdienstverweigerung nicht genieße, die darin bestehe, daß der Wehrpflichtige die Teilnahme an einem bestimmten Kriege, an einer bestimmten Art von Kriegen oder die Führung bestimmter Waffen ablehne. Schließe der Wehrpflichtige von vornherein bei der Darlegung seiner Gewissensentscheidung eine bestimmte Art von Kriegen oder bestimmte gegnerische Kriegsteilnehmer als mögliche Ursache seiner Gewissensnot aus, halte er in diesen Fällen sich vielmehr einer Anwendung von Waffen für fähig, so fehle es seinem Vortrag an der erforderlichen schlüssigen Behauptung, daß bei ihm die durch Art. 4 Abs. 3 GG geschützte Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe vorliege. So ist auch der vorliegende Fall zu beurteilen. Da die Entscheidung des Klägers, den Kriegsdienst zu verweigern, nicht auf der Erkenntnis beruht, unter keinen denkbaren Umständen imstande zu sein, im Kriege mit der Waffe einen Menschen zu töten (vgl. auch das Urteil vom 24. April 1969 - BVerwG VIII C 93.67 - [Buchholz a.a.O. Nr. 26 = DVBl. 1969, 748]), und da auch der Fall einer individuellen Notwehr oder Nothilfe (vgl. BVerwGE 37, 69 [71]) bei einem von der Staatsgewalt veranlaßten militärischen Einsatz nicht vorliegt, ist bei dem Kläger in dem oben dargelegten Sinne eine sogenannte situationsbedingte Kriegsdienstverweigerung gegeben. Er hat daher keinen Anspruch auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer (vgl. auch das Urteil vom 26. November 1969 - BVerwG VIII C 176.67 -).

10

Soweit der Kläger demgegenüber geltend macht, der Fall, daß ein Staat die Bundesrepublik angreifen könnte, um die gesamte Bevölkerung oder deren Teile auszurotten, komme unter den heutigen Verhältnissen überhaupt nicht in Betracht und müsse daher bei der Bewertung seiner Stellungnahme gänzlich außer Betracht bleiben, ist dem entgegenzuhalten, daß es auf diese Frage nicht ankommt. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts (vgl. das Urteil vom 2. April 1970 - BVerwG VIII C 58.68 -) muß es zwar für eine Anerkennung des Wehrpflichtigen als Kriegsdienstverweigerer genügen, wenn es seiner tiefen inneren Überzeugung entspricht, daß er in einem Kriege, in den die Bundesrepublik Deutschland hineingezogen werden könnte und an dem er daher nach menschlichem Ermessen teilzunehmen gezwungen sein würde, nicht ohne schwere Gewissensnot imstande sein würde, mit der Waffe Menschen zu töten. Demnach ist es nicht erforderlich, daß sich für ihn in gleicher Weise dieselbe Überzeugung auch hinsichtlich solcher Situationen gefestigt hat, deren Eintreten ganz unwahrscheinlich, wenn nicht praktisch unmöglich ist. Schließt jedoch der Wehrpflichtige - wie dies hier der Fall ist - von vornherein bei der Darlegung seiner Gewissensentscheidung eine bestimmte Art von Kriegen, etwa solche mit bestimmten Waffen oder gegen bestimmte Gegner, oder aber Kriegshandlungen in bestimmten historischen Situationen als mögliche Ursache seiner Gewissensnot aus, hält er in diesen Fällen sich vielmehr einer Anwendung von Waffen für fähig, so ist auch seine Entscheidung nicht, wie dies das Grundgesetz verlangt, ihrem Inhalt nach in einem generellen, "absoluten" Sinne gegen den Waffendienst schlechthin, gegen das Töten eines anderen Menschen mit Waffen im Rahmen von Kriegshandlungen gerichtet, sondern hat sie ebenfalls den Charakter einer situationsbedingten Kriegsdienstverweigerung. Hieran ist auch in der vorliegenden Sache festzuhalten.

11

Da demnach schon auf Grund der eigenen Sachdarstellung des Klägers sein Anerkennungsanspruch zu verneinen war, hat das Verwaltungsgericht mit Recht davon abgesehen, über die Gründe der Kriegsdienstverweigerung des Klägers und die Frage seiner allgemeinen Glaubwürdigkeit die vom Kläger benannten Zeugen zu vernehmen. Dessen diesbezügliche Verfahrensrüge ist daher unbegründet.

12

Die Revision war daher zurückzuweisen.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Dr. Baring
Maetzel
Dr. Raschke
Türke
Dr. Hopf