Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.02.1972, Az.: BVerwG I WB 1/70
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.02.1972
- Aktenzeichen
- BVerwG I WB 1/70
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1972, 14418
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstelle
- BVerwGE 43, 308 - 312
In der Beschwerdesache
hat der I. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 23. Februar 1972,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scherübl als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Schweiger,
Bundesrichter Saalmann als weitere richterliche Mitglieder,
Oberst Borak,
Major Kresse als militärische Beisitzer,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller ist Berufsoffizier. Er unterzog sich in der Zeit vom 23. Januar bis zum 11. März 1964 einer stationären Behandlung im Bundeswehrlazarett H.. Während dieser Zeit forderte der damalige Referent P III 3 im Bundesministerium der Verteidigung bei dem Lazarett fernmündlich die Erstattung eines nervenfachärztlichen Gutachtens an. Ein solches Gutachten erstellte der behandelnde Arzt unter dem 31. März 1964 und übersandte es dem Bundesminister der Verteidigung (BMVg). Der damals im Verteidigungsministerium tätige Oberstabsarzt Dr. Bu. richtete unter dem 4. April 1964 an das Referat P IV 3 folgendes Schreiben:
"Betr.:Verwendungsfähigkeit des Majors J., PK Nr. 29...-J-4201 - 1./FArtBtl .... H.-R.
Es handelt sich bei Major John nach dem Nervenfachärztlichen Gutachten des Bundeswehrlazarettes H. vom 31.3.1964 um einen Mann mit psychasthenischer Konstitution.
Den dienstlichen Anforderungen der Stellung eines stellvertretenden Bataillonskommandeurs war er auf Grund seiner geistigen und seelischen Persönlichkeitsstruktur nicht gewachsen. Sein Versagen führte zu einer neurotischen Verhaltensweise.
Nach längerer Behandlung trat eine gewisse Besserung ein, so daß er jetzt wieder beschränkt verwendungsfähig ist.
Seine bisherige Tätigkeit als Kompaniechef und stellvertretender BtlKommandeur kann er jedoch nicht mehr ausfüllen.
Er kann nur noch in einem Tätigkeitsbereich verwendet werden, der eine Überforderung ausschließt.
Verwendungsfähigkeit in der Truppe ist nicht mehr gegeben. Es wird vorgeschlagen, ihm eine Verwendung im Bereich der TV zu geben."
Dieses Schreiben wurde zu den Personalakten (Stammakten) des Antragstellers genommen, wo dieser es entdeckte, als er am 23. Juli 1969 seine Personalakten einsah.
Der Antragsteller erhob daraufhin am 5. August 1969 beim Kommandeur der Heeresoffizierschule II in H. mündlich eine Beschwerde,über die folgende vom Antragsteller unterzeichnete Niederschrift aufgenommen wurde:
"Am 05.08.1969 - 9.00 Uhr - meldete sich Major J. persönlich bei mir und erklärte:
'Am 23.07.1969 habe ich bei Einsicht meiner Stammakte bei BMVtdg - P III/3 (Art) von einem Vorgang Kenntnis genommen, der meine Verwendungsfähigkeit betrifft. Der Vorgang datiert vom 04.04.64 - Az P VI/4 Guta 124-5-64.
Durch diesen Vorgang fühle ich mich beschwert.'"
Auf der Niederschrift befindet sich folgender handschriftlicher Zusatz des Schulkommandeurs:
"S 1: Vorgang zu PersAkte nehmen! M.J. legt schriftliche Beschwerde ein. W. 5.8.69."
Mit Schreiben vom 7. August 1969, das am selben Tage bei seinem Disziplinarvorgesetzten einging, wiederholte der Antragsteller seine Beschwerde. Das Schreiben lautete:
"Betr.: Beschwerde gegen den Bundesminister der Verteidigung
Meine am 5. August 1969 mündlich vorgetragene Beschwerde gegen den Vorgang P VI 4 - Guta 124 - 5 - 64 an P IV 3, Bonn, 4.4.64 betreffend Verwendungsfähigkeit des Majors J., H. PK 29...-J4201 - 1./FArtBtl ... gebe ich hiermit schriftlich zu Protokoll.
Begründung folgt später."
In einem weiteren Schreiben vom 14. August 1969, das am selben Tage beim Disziplinarvorgesetzten einging, führte der Antragsteller aus:
"Betr.: Meine Beschwerde gegen den Bundesminister der Verteidigung vom 7. August 1969
Zu meiner am 5. August 1969 mündlich vorgetragenen... Beschwerde gegen den Vorgang P IV 4 - Guta 124 - 5 - 64 an P IV 3, Bonn, 4.4.64 betreffend Verwendungsfähigkeit des Majors J., H. PK 29...-J-4201 - 1./FArtBtl ... gebe ich folgende Begründung:
1.
Am 23. Juli 1969 sah ich in Bonn beim Personalamt meine vollständige Personalstammakte ein. Bei der Durchsicht stieß ich auf den o.a. Vorgang, den ich als Anlage schriftlich beifüge. Gemäß Soldatengesetz § 29 Abs. 1 hätte ich zu diesem Vorgang vor Aufnahme desselben in die Personalakte gehört werden müssen. Dies ist nicht geschehen.2.
Der o.a. Vorgang bezieht sich auf das nervenärztliche Gutachten des Bundeswehrlazaretts H. vom 31.3.1964. Es umfaßt 17 Seiten und befindet sich bei der Truppenakte an der Heeresoffizierschule II in Händen des zuständigen Truppenarztes, Herrn Dr. Sch., Oberstabsarzt.Nach Rückkehr aus Bonn wandte ich mich am 24. Juli 1969 sofort an Herrn Dr. Sch. mit der Bitte, dieses Gutachten einsehen zu dürfen. Herr Dr. Sch. wies mich darauf hin, daß eine Weisung des Bundesministers der Verteidigung vorläge, nach der es nicht statthaft sei, solche Vorgänge einzusehen. Ich gab Herrn Dr. Sch. Kenntnis von dem, was ich in Bonn vorgefunden hatte, ohne zunächst das o.a. Schreiben vorzulegen, das ich nicht dabei hatte. Hier bemerkte Herr Dr. Sch. bereits, daß es eigentlich so nicht sein könnte, da er erst vor kurzer Zeit das Gutachten durchgearbeitet habe. Er erklärte sich aber bereit, das Gutachten - Insbesondere hierauf - noch einmal sorgfältig durchzusehen. Es wurde ein nächster Besprechungstermin für den 31. Juli festgesetzt. Wie verabredet, fand diese Besprechung statt. Zu Beginn gab ich Herrn Dr. Sch. den Inhalt des erwähnten Schreibens im Wortlaut zur Kenntnis. Herr Dr. Sch. brachte mir gegenüber zum Ausdruck, daß er nach wiederholtem Durcharbeiten des Gutachtens eine andere Meinung von dem Inhalt desselben habe. In dem Bonner Vorgang wären nur und ausschließlich die negativen Punkte des nervenärztlichen Gutachtens festgehalten worden, aber auch das in einer Weise, die sich nicht mit den entsprechenden Stellen des Gutachtens deckt. Die negativen Aussagen des Gutachtens sind nach Auffassung von Herrn Dr. Sch. keineswegs in dieser unabänderlichen Form gemacht, sondern bringen zum Ausdruck, daß die weitere Entwicklung abgewartet werden müsse. Herr Dr. Sch., der bei dieser Besprechung das nervenärztliche Gutachten vorliegen hatte, gab dann auf meinen ausdrücklichen Wunsch einzelne Teile hieraus im Wortlaut bekannt. Diese Aussagen deckten sich inhaltlich mit dem, was mir seinerzeit bei der Erstellung des Gutachtens gesagt worden war."
Der BMVg legte die Schriftstücke vom 5., 7. und 14. August 1969 mit zusätzlichen ergänzenden schriftsätzlichen Ausführungen des Antragstellers dem Senat als Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor mit der Bitte, diesen deshalb als unzulässig zurückzuweisen, weil der Antragsteller ihn verspätet begründet habe. Nach seinem eigenen Vorbringen habe er schon am 23. Juli 1969 von der gutachtlichen Stellungnahme vom 4. April 1964 sowie auch von der Tatsache, daß während seines Aufenthalts im Bundeswehrlazarett in H. ein ärztliches Gutachten über ihn angefertigt worden sei, Kenntnis erhalten. Er habe demgemäß einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung spätestens am 7. August 1969 einlegen und begründen müssen. Tatsächlich habe er jedoch eine Begründung erst am 14. August 1969 gegeben. Die Erklärung vom 5. August 1969, er fühle sich durch den Vorgang beschwert, stelle keine Begründung im Sinne des § 17 Abs. 4 WBO dar.
Der Antragsteller beantragt,
1)
auszusprechen,
- a)
daß die Anforderung eines ärztlichen Gutachtensüber seinen Gesundheitszustand durch Angehörige der Wehrdienstverwaltung während seines Lazarettaufenthaltes im Frühjahr 1964 ohne seine Einwilligung und ohne ihn vorher zu hören, rechtswidrig war;
- b)
.... (Antrag insoweit nicht aufrechterhalten);
- c)
daß die Verwendung des Gutachtens vom 31. März 1964 für Zwecke der Vorbereitung von Personalentscheidungen durch
- aa)
Anfertigung des Vermerkes P VI 4 Guta 124-5-64 durch den Oberstabsarzt Dr. Bu. vom 4. April 1964
- bb)
Aufnahme dieses Vermerks in seine Personalakten
ohne seine Einwilligung und ohne ihn vorher zu hören rechtswidrig war;
2)
anzuordnen,
daß das nervenärztliche Gutachten vom 31. März 1964 und der Vermerk des Oberstabsarztes Dr. Bu. P VI 4 Guta 124-5-64 vom 4. April 1964 aus seinen Personalakten entfernt und vernichtet werden;
3)
die Verpflichtung des Beschwerdegegners auszusprechen, nach Maßgabe der Wehrdisziplinarordnung zu verfahren.
Der Antragsteller hat die Auffassung vertreten, er habe die Frist zur Begründung des Antrages auf gerichtliche Entscheidung nicht versäumt. Er habe diesen Antrag vielmehr rechtzeitig begründet, und zwar schon in seiner Beschwerde vom 5. August 1969. Darin habe er klargestellt, daß er sich gegen die Anforderung des ärztlichen Gutachtens durch die Abteilung P, gegen die Erstellung des Gutachtens vom 31. März 1964 sowie gegen die Verwertung dieses Gutachtens für Personalentscheidungen durch Aufnahme eines entsprechenden Vermerks in die Personalakten gewendet habe. Mit der Umreißung und mit dem Hinweis auf diese Punkte sei der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ausreichend begründet worden. Wenn ein Angehöriger der Bundeswehr als Beschwerdeführer einen ihn belastenden Vorgang zum Gegenstand seiner Beschwerde mache, so liege darin bereits die erforderliche Mindestbegründung. Denn allein durch die Bezeichnung des Beschwerdegegenstandes bringe er seine Ansicht zum Ausdruck, diese ihn belastenden Vorgänge seien rechtswidrig. Mehr sei auch für die Begründung der Zulässigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Anfechtungsklage und nicht einmal für die Begründung einer Revision in Strafsachen notwendig. Die Frist zur Antragsbegründung habe auch nicht am 23. Juli 1969 zu laufen begonnen. Seinerzeit habe er noch keine hinreichende Kenntnis vom Beschwerdegrund gehabt. Insbesondere habe er den Beschwerdegegner nicht gekannt, nämlich nicht gewußt, daß es sich bei Anforderung des Gutachtens um eine Maßnahme des BMVg gehandelt habe. Wenn schon die Anfechtbarkeit von Entscheidungen und Maßnahmen des BMVg durch Begründungszwang innerhalb bestimmter Frist erheblich eingeschränkt sei und die Begründungsfrist mit Erlangung der Kenntnis vom Beschwerdegrund in Laux gesetzt werden solle, so müsse zu einer in diesem Sinne ausreichenden Kenntnis insbesondere die positive Kenntnis von derjenigen Stelle gehören, die den belastenden Vorgang gesetzt habe. Wenn er die Begründungsfrist versäumt habe, so sei dies im übrigen rechtlich unerheblich. Die Berufung des BMVg auf einen derartigen Formmangel sei nämlich verspätet, und zwar deshalb, weil dieser ihm unter dem 28. August 1969 einen Zwischenbescheid erteilt habe, in dem eineÜberprüfung zugesagt worden sei. Außerdem habe der Sachbearbeiter des BMVg mit seinem, des Antragstellers, Rechtsanwalt am 15. September 1969 in einem Telefongespräch Sachfragen erörtert. Jedenfalls aber habe der Vorgesetzte, der die Beschwerde des Antragstellers entgegengenommen habe, seine Belehrungspflicht verletzt; diese Verletzung der Belehrungspflicht verbiete es dem BMVg, sich auf die Nichteinhaltung der Frist zu berufen. In der Sache selbst sei der Antrag begründet. Es sei rechtswidrig gewesen, ohne seine Zustimmung ein Gutachten über seinen Gesundheitszustand einzuholen. Die ohne sein Einverständnis gewonnenen Untersuchungsergebnisse habe der BMVg nicht verwerten dürfen. Die Aufnahme eines entsprechenden Vermerks in den Personalakten habe gegen die dienstrechtliche Treupflicht und insbesondere gegen § 29 Abs. 1 SG verstoßen. Die noch bestehenden Folgen der rechtswidrigen Maßnahmen müßten beseitigt werden, woraus sich der Antrag auf Entfernung des nervenärztlichen Gutachtens sowie des Vermerks vom 4. April 1964 rechtfertige. Die Begründetheit des Antrages zu 3 ergebe sich daraus, daß die Mißachtung der gesetzlichen Bestimmungen zu Lasten des Antragstellers Dienstvergehen darstellten (§ 19 Abs. 2 VBO).
Der BMVg ist hingegen bei seiner Auffassung verblieben, der Antrag auf gerichtliche Entscheidung sei wegen Versäumung der Begründungsfrist unzulässig.
Auf das schriftsätzliche Vorbringen des Antragstellers und des BMVg im einzelnen wird verwiesen.
II
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig.
1.
Inhalt und Gegenstand des gerichtlichen Antragsverfahrens vor dem Wehrdienstsenat nach §§ 17, 21 WBO werden bestimmt durch den Inhalt der Antragsschrift, im Falle des Antragstellers also durch seine Beschwerden vom 5. und 7. August 1969, die der BMVg zutreffend als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gewertet hat. Darin wendet der Antragsteller sich gegen "den Vorgang" vom 4. April 1964, also - wie er das in dem Antrag zu 1 c näher umschrieben hat - gegen die Existenz eines solchen Schriftstücks (Schreiben des Oberstabsarztes Dr. Burmeister vom 4. April 1964) in seinen Personalakten. Insoweit handelt es sich um eine Handlungsweise des BMVg, für deren Beurteilung nach § 21 WBO der Wehrdienstsenat zuständig ist, ohne daß es eines vorangegangenen Beschwerdeverfahrens bedürfte. Denn der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nicht nur dann unmittelbar gegeben, wenn der Minister persönlich gehandelt hat; das ist vielmehr nach der ständigen Rechtsprechung des Senats schon dann der Fall, wenn Angehörige des Verteidigungsministeriums in einer Weise, gehandelt haben, die dem Minister zuzurechnen ist. So liegt es aber bei der Anfertigung des Schreibens vom 4. April 1964 und bei seiner Aufnahme in die Personalakten des Antragstellers. Denn Oberstabsarzt Dr. Bu., der das Schreiben verfaßt hat, hat hier in seiner amtlichen Eigenschaft als Angehöriger des Verteidigungsministeriums (Referat P VI 4) gehandelt. Auch die Aufnahme des Schreibens in die Personalakten des Antragstellers ist dem BMVg zuzurechnen, denn ihm oblag die Führung dieser Akten, wobei es nicht darauf ankommt, welches Angehörigen seines Ministeriums er sich hierzu bedient hat.
Soweit der Antragsteller sich gegen das Schreiben vom 4. April 1964 wendet, ist sein an sich statthafter Antrag auf gerichtliche Entscheidung deshalb unzulässig, weil er ihn nicht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 17 Abs. 4 WBO begründet hat.
Die genannte Bestimmung, welche die Anrufung des Truppendienstgerichts nach erfolgloser Beschwerde und weiterer Beschwerde regelt, findet nach § 21 WBO entsprechende Anwendung, wenn es sich - wie hier - um eine Anfechtung von Entscheidungen oder Maßnahmen des BMVg handelt, jedoch mit der Maßgabe, daß in diesen Fällen der Wehrdienstsenat unmittelbar angerufen werden kann. Da ein Antrag innerhalb von zwei Wochen "nach Bekanntgabe des ablehnenden Bescheides", wie ihn § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO vorschreibt, hier nicht in Betracht kommt, weil der Antrag des Antragstellers sich unmittelbar gegen eine Maßnahme des BMVg richtet und eine vorgängige Beschwerdeentscheidung deshalb nicht erfolgt ist, begann die Antragsfrist in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Antragsteller im Sinne des § 6 Abs. 1 WBO von dem Beschwerdeanlaß Kenntnis erhalten hat. Das hat der Senat bereits wiederholt entschieden (BVerwG Beschluß vom 27. November 1970 - I WB 142/69). Hieran ist festzuhalten.
Beschwerdeanlaß war hier das Schreiben des Oberstabsarztes Dr. Bu. an das Referat P IV 3 vom 4. April 1964. Von diesem Schreiben und seiner Aufnahme in die Personalakten hat der Antragsteller Kenntnis erhalten, als er am 23. Juli 1969 das Schreiben in seinen Personalakten entdeckte. Allerdings ist die Kenntnis von einer bestimmten Maßnahme (hier: von der Abfassung des Schreibens vom 4. April 1964 und seiner Aufnahme in die Personalakten) nicht in allen Fällen identisch mit der Kenntnis des Beschwerdeanlasses im Sinne des § 6 Abs. 1 WBO, nämlich dann nicht, wenn dem Soldaten (zunächst) keine Tatsachen bekannt sind, die für die Rechtswidrigkeit der Maßnahme sprechen. So liegt es im Falle des Antragstellers jedoch nicht. Er hat schon in seinen Beschwerden vom 5. und 7. August 1969 klar zum Ausdruck gebracht, daß er sich durch das Schreiben vom 4. April 1964 "beschwert" fühle und gegen diesen "Vorgang" Beschwerde erheben wolle. Er wußte auch, daß er vor Aufnahme dieses Schreibens in seine Personalakten nicht gehört worden war (vgl. Nr. 1 seines Schreibens vom 14. August 1969). Ihm war andererseits auch bekannt, daß das Schreiben vom 4. April 1964 den Inhalt des darin erwähnten Gutachtens vom 31. März 1964 nicht ganz zutreffend wiedergab (vgl. den Schlußsatz seines Schreibens vom 14. August 1969). Damit steht fest, daß er schon am 23. Juli 1969 Kenntnis vom Beschwerdeanlaß hatte.
Gleichwohl hat er eine Begründung seines Antrages erst nach Ablauf der Antrags- und Antragsbegründungsfrist gegeben, nämlich erst mit seinem Schreiben vom 14. August 1969.
Seine Auffassung, schon seine Beschwerden vom 5. und 7. August 1969 enthielten die vom Gesetz geforderte Begründung, trifft nicht zu. Dem Begründungszwang des § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO liegt einmal der Gedanke zugrunde, daß nicht durch die Einräumung einer längeren Frist zur Antragsbegründung die Entscheidung über den Beschwerdegegenstand verzögert wird. Die Begründungspflicht verfolgt dabei nicht nur den Zweck, das Gericht alsbald von den Angriffen des Antragstellers zu unterrichten, sondern hat auch den Sinn, die unüberlegte Einlegung von Anträgen auf gerichtliche Entscheidung zu verhindern; durch die Notwendigkeit einer kurzfristigen Begründung soll der Antragsteller angehalten werden, sein Vorbringen alsbald kritisch zu überprüfen und sich dabei gegebenenfalls von der Aussichtslosigkeit seines Antrages zu überzeugen (Böttcher/Dau, WBO 2. Aufl.§ 17 RdNr. 76). Es muß deshalb im einzelnen substantiiert ausgeführt werden, aus welchen Gründen die angefochtene Maßnahme nach Meinung des Antragstellers verfehlt ist. Ist der Antrag - wie hier - von einem nicht rechtskundigen Soldaten gestellt werden, so gilt grundsätzlich nichts anderes, mag es auch in einer solchen Fall wohl noch ausreichen, wenn er wenigstens in groben Zügen und möglicherweise nur pauschal skizziert, warum er sich beschwert fühlt. Auch bei dieser Auslegung erfüllen die Beschwerden des Antragstellers vom 5. und 7. August 1969 die Anforderungen des § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO nicht. In der Beschwerde vom 5. August 1969 heißt es insoweit lediglich: "Durch diesen Vorgang fühle ich mich beschwert", wobei mit "Vorgang" das Schreiben des Oberstabsarztes Dr. Bu. vom 4. April 1964 gemeint ist. Mit dieser Darstellung gibt der Antragsteller aber lediglich an, daß er sich durch das genannte Schreiben beschwert fühlt. Darin, daß er einen von ihm als belastend empfundenen Vorgang zum Gegenstand einer Beschwerde macht, liegt für sich allein die erforderliche Begründung nicht. Die gegenteilige Auffassung des Antragstellers ist unzutreffend. Denn zur Begründung des Antrages auf gerichtliche Entscheidung gehört die - sei es auch nur andeutungsweise - Antwort auf die Frage, warum er sich beschwert fühlt. Daran mangelt es bei der Beschwerde vom 5. August 1969. Für die Wiederholung dieser Beschwerde in dem Schreiben vom 7. August 1969 gilt nichts anderes. Auch hier hat der Antragsteller lediglich ausgeführt, wogegen er sich mit seiner Beschwerde wendet, hierfür jedoch keine Gründe angegeben. Er hat vielmehr ausdrücklich darauf hingewiesen, eine Begründung werde er folgen lassen, wie er das dann auch mit Schreiben vom 14. August 1969 getan hat. Dieses Schreiben sowie die nachfolgenden schriftsätzlichen Ausführungen des Antragstellers können die fristgemäße Begründung nicht ersetzen.
Ein Fall des § 7 WBO liegt nicht vor. Der Antragsteller war im Sinne dieser Bestimmung nicht durch militärischen Dienst, durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle an der Einhaltung der zweiwöchigen Begründungsfrist gehindert. Er beruft sich insoweit insbesondere erfolglos darauf, er habe bei Einlegung seiner Beschwerden vom 5. und 7. August 1969 von seinen militärischen Vorgesetzten auf den Ablauf der Begründungsfrist hingewiesen werden müssen. Davon kann keine Rede sein. Von einem erfahrenen Soldaten im Majorsrang kann ohne weiteres erwartet werden, daß er die maßgeblichen Fristen der Wehrbeschwerdeordnung kennt. Seine militärischen Vorgesetzten hatten daher keine Veranlassung, ihn hierauf noch gesondert hinzuweisen. Auch sonst liegen keine Umstände vor, die darauf hindeuten, daß der Antragsteller eine Begründung, wie er sie - verspätet - in seinem Schreiben vom 14. August 1969 gegeben hat, nicht auch schon vor Ablauf der Begründungsfrist hätte einreichen können.
Unzutreffend ist auch die Auffassung des Antragstellers, der BMVg könne sich auf die Versäumung der Begründungsfrist nicht mehr berufen, weil er ihm unter dem 28. August 1969 einen Zwischenbescheid erteilt habe und weil der zuständige Sachbearbeiter am 15. September 1969 mit seinem, des Antragstellers Rechtsanwalt fernmündlich Sachfragen erörtert habe. Zu den genannten Terminen war die Begründungsfrist bereits abgelaufen. Eine nach Ablauf der Frist des § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO erfolgte Erörterung der Sache mit einem militärischen Vorgesetzten oder einem seiner Sachbearbeiter ist ebensowenig wie ein Zwischenbescheid geeignet, die bereits abgelaufene Frist wieder in Lauf zu setzen. Ob und inwieweit der BMVg, der der Beschwerde ohnehin auch bei Versäumung der gesetzlich vorgeschriebenen Formen und Fristen nachzugehen hatte ( § 12 Abs. 3 WBO), sich zu seinem früheren Verhalten in Gegensatz stellte, als er sich auf den - tatsächlich eingetretenen - Fristablauf berief, ist für die von dem Senat zu treffende Entscheidung unerheblich; denn das Gericht hat der Frage des Fristablaufs von Amts wegen, also unabhängig von einer Rüge durch den BMVg, nachzugehen.
Der Antrag zu 1 c ist daher, weil verspätet begründet, als unzulässig zurückzuweisen.
2.
Mit dem Antrag zu 1 a wendet der Antragsteller sich dagegen, daß der Referent P III 3 im März 1964 bei dem Bundeswehrlazarett in H. ein Gutachten über ihn, den Antragsteller, angefordert hat. Auch insoweit ist die Zuständigkeit des Senats zur Entscheidung gegeben, da es sich bei dieser Handlungsweise des Referenten, deren Rechtswidrigkeit der Antragsteller festgestellt wissen will, um eine Maßnahme handelt, die dem BMVg zuzurechnen ist. Der diesbezügliche Antrag ist jedoch unzulässig, weil insoweit eine unzulässige Antragserweiterung vorliegt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. u.a. BVerwG Beschluß vom 10. Mai 1968 - I WB 22/68 - undvom 23. Dezember 1970 - I WB 93/70) kann Gegenstand des gerichtlichen Antragsverfahrens nach §§ 17, 21 WBO nur sein, was Gegenstand des Vorverfahrens war. Findet kein vorgeschaltetes Beschwerdeverfahren statt, weil der Soldat sich gegen eine Maßnahme des BMVg wendet, die nach § 21 Abs. 1 WBO nur unmittelbar mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden kann, so wird das daraus resultierende gerichtliche Verfahren abschließend durch die Antragsschrift bestimmt, im Falle des Antragstellers also durch seine Beschwerden vom 5. und 7. August 1969. Denn die Wehrbeschwerdeordnung kennt kein Rechtsinstitut, das der Klageerweiterung anderer Verfahrensarten entspricht.
In den angeführten Beschwerden hat der Antragsteller sich noch nicht dagegen gewendet, daß ein Angehöriger des Ministeriums ein ärztliches Gutachten über ihn angefordert hatte. Diese Beschwerden richteten sich vielmehr lediglich gegen den "Vorgang" vom 4. April 1964, also gegen das Schreiben, das Oberstabsarzt Dr. Bu. unter diesem Datum verfaßt hatte und das dann zu den Personalakten des Antragstellers genommen worden war. Die von dem Antragsteller vertretene Auffassung, Gegenstand seiner Beschwerden vom 5. und 7. August 1969 sei auch die Anforderung des ärztlichen Gutachtens durch die Abteilung P des Verteidigungsministeriums, geht fehl. Unter "Vorgang" wird im militärischen Sprachgebrauch in aller Regel nicht ein Lebenssachverhalt verstanden, sondern ein Schriftstück. Das gilt jedenfalls dann, wenn der "Vorgang", wie dies in den Beschwerden des Antragstellers vom 5. und 7. August 1969 geschehen ist, unter Hinzufügung eines Datums und eines Aktenzeichens bezeichnet wird. Anhaltspunkte dafür, daß der Antragsteller den Begriff "Vorgang" bei Abfassung seiner Beschwerden vom 5. und 7. August 1969 in einem anderen Sinne verstanden wissen wollte, bestehen nicht. Im Gegenteil: Das Schreiben vom 14. August 1969, mit welchem der Antragsteller seine Beschwerden begründet hat, läßt keinen Zweifel daran, daß er als "Vorgang", durch den er sich beschwert fühlte, ein bestimmtes Schriftstück angesehen hat, nämlich das Schreiben des Oberstabsarztes Dr. Bu. vom 4. April 1964. In Nr. 1 seines Schreibens vom 14. August 1969 bezeichnet der Antragsteller nämlich dieses Schreiben des Dr. Bu. ausdrücklich als "Vorgang", den er als Anlage seiner Beschwerdebegründung beifüge. Und er führt dort aus, er hätte zu diesem "Vorgang" und vor seiner Aufnahme in die Personalakte gehört werden müssen, was nicht geschehen sei. Auch Nr. 2 seines Schreibens vom 14. August 1969 befaßt sich mit dem Schriftstück vom 4. April 1964. Soweit der Antragsteller dort auch das nervenärztliche Gutachten vom 31. März 1964 erwähnt; ist das lediglich geschehen, um darzutun, daß in dem Schreiben vom 4. April 1964 dieses ärztliche Gutachten inhaltlich nicht zutreffend wiedergegeben worden sei. Von einer (rechtswidrigen) Anforderung des Gutachtens ist weder in dem Schreiben vom 14. August 1969 noch in den vorangegangenen Beschwerden vom 5. und 7. August 1969 - sei es auch nur andeutungsweise - die Rede.
Daß er sich auch gegen die Anforderung einesärztlichen Gutachtens wendet, hat der Antragsteller vielmehr erstmals in seinem Schriftsatz vom 23. Februar 1970 zum Ausdruck gebracht, also zu einem Zeitpunkt, als das gerichtliche Antregsverfahren bei dem Senat bereits anhängig war. Die hierdurch erfolgte Erweiterung des ursprünglichen Antrages, der sich lediglich auf den "Vorgang" (= Schreiben des Oberstabsarztes Dr. Bu.) vom 4. April 1964 bezog, ist jedoch unzulässig.
3.
Der Antrag zu 2, demzufolge das nervenärztliche Gutachten vom 31. März 1964 und das Schreiben des Oberstabsarztes Dr. Bu. vom 4. April 1964 aus den Personalakten des Antragstellers entfernt und vernichtet werden sollen, ist unzulässig.
Soweit der Antrag sich auf das nervenärztliche Gutachten vom 31. März 1964 bezieht, folgt dies schon daraus, daß auch insoweit eine unzulässige Antragserweiterung vorliegt. Es ist bereits ausgeführt, daß der Antrag auf gerichtliche Entscheidung, den der Antragsteller mit seinen Beschwerden vom 5. und 7. August 1969 gestellt hat, nur das Schreiben des Dr. Burmeister vom 4. April 1964 zum Gegenstand hatte. Eine nachträgliche Erweiterung dieses Antrages auf das nervenärztliche Gutachten vom 31. März 1964, das ursprünglich nicht Gegenstand des Antrages war, ist unzulässig.
Auch der Antrag, das Schreiben des Oberstabsarztes Dr. Bu. ... vom 4. April 1964 aus den Personalakten zu entfernen, ist unzulässig. Insoweit dürfte das Begehren des Antragstellers zwar identisch sein mit demjenigen, das er bereits in seinen Beschwerden vom 5. und 7. August 1969 zum Ausdruck gebracht hat. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung, der in diesen Beschwerden zu erblicken ist, hat er jedoch, wie bereits ausgeführt ist, nicht fristgemäß begründet. Er ist aus diesem Grunde auch insoweit unzulässig, als der Antragsteller die Entfernung des Schreibens vom 4. April 1964 aus den Personalakten begehrt. Für die Frage des Fristenablaufs ist es dabei unerheblich, daß der Antragsteller sich mit seinem auf Entfernung des Schreibens vom 4. April 1964 gerichteten Antrag nicht nur gegen dieses Schreiben als solches wendet, sondern zugleich auch dem BMVg ein - bis heute andauerndes - Unterlassen vorwirft und von ihm dementsprechend ein positives, auf Entfernung des Briefes aus den Personalakten gerichtetes Handeln verlangt (vgl. BVerwG Beschluß vom 27. November 1970 - I WB 142/69). Die Wehrdienstgerichte können zwar nach§ 19 Abs. 1 Satz 3 WBO in Fällen von rechtswidrigen Unterlassungen den militärischen Vorgesetzten die Verpflichtung auferlegen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts tätig zu werden. Auch eine solche auf ein positives Handeln gerichtete Entscheidung des Wehrdienstgerichts setzt jedoch voraus, daß der zugrunde liegende Antrag zulässig, insbesondere rechtzeitig gestellt und begründet worden ist. Begehrt der Soldat die Beseitigung einer durch ein einmaliges positives Handeln des Vorgesetzten geschaffenen Lage (hier: die Rückgängigmachung der Aufnahme des Schreibens vom 4. April 1964 in die Personalakten des Antragstellers), so beginnt auch hier die Frist zur Beschwerdeeinlegung bzw. zur Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung mit der Kenntnis von dem Beschwerdeanlaß. Eine Maßnahme dieser Art enthält weder eine Daueranordnung, die dem Soldaten stets neuen Anlaß zur Beschwerde geben könnte (vgl. BDH Beschlüsse vom 7. Dezember 1960 - WB 20/60 - und vom 19. Juli 1967 - I WB 22/66), noch kann in derartigen Fällen der Beschwerdeanlaß in der Unterlassung gesehen werden. Wesentlich ist insoweit allein die vorhergegangene, den Soldaten beeinträchtigende positive Handlung. Andernfalls würde die Frist zur Beschwerdeeinlegung erst mit der Beendigung der Unterlassung zu laufen beginnen. Das würde bedeuten, daß der Soldat Befehle oder andere positive Maßnahmen, die er nicht rechtzeitig angefochten hat, in zahlreichen Fällen noch nachträglich unter dem Gesichtspunkt angreifen könnte, man habe es unterlassen, die durch diese Befehle oder Maßnahmen entstandene Lage wieder zu beseitigen. Das widerspräche dem Sinn der in der Wehrbeschwerdeordnung enthaltenen Fristbestimmungen. Diese wollen einerseits einer übereilten Beschwerdeeinlegung vorbeugen (Beschwerdeeinlegung "frühestens nach Ablauf einer Nacht", § 6 Abs. 1 WBO), zielen andererseits in Anbetracht der engen, auf Kameradschaft beruhenden Verbundenheit der Soldaten aber auch darauf, in Beschwerdefällen eine möglichst baldige Klärung und - soweit die Beschwerde berechtigt ist - kurzfristige Beseitigung von Ungerechtigkeit und Mißgriffen herbeizuführen. Genau demselben Zweck dient auch die Begründungsfrist des § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO, welche der Antragsteller versäumt hat. Das Ziel der Fristbestimmungen würde weitgehend illusorisch, wenn es dem Soldaten zustände, Befehle oder andere Maßnahmen, über die er sich nicht rechtzeitig beschwert oder hinsichtlich deren er einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig gestellt oder begründet hat, noch nachträglich mit der Begründung anzufechten, hierdurch sei ein - noch andauernder - beeinträchtigender Zustand geschaffen worden.
4.
Ein Ausspruch nach § 19 Abs. 2 WBO, wie der Antragsteller ihn weiterhin beantragt, kommt nur in Betracht, wenn ein zulässiger Antrag auf gerichtliche Entscheidung vorliegt. Daran mangelt es hier ...
Dr. Schweiger
Saalmann
Borak
Kresse