Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 02.02.1972, Az.: BVerwG II WD 32/71
Die Pflicht eines Vorgesetzten, Befehle nur unter Beachtung der Gesetze und Dienstvorschriften zu erteilen; Dem Disziplinarvorgesetzten vorbehaltene Ermittlungshandlungen; Ausübung unzulässigen Zwangs; Die Kameradschaftspflicht eines Soldaten; Die Pflicht eines Soldaten zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten; Die Pflicht eines Soldaten, Disziplin zu wahren; Absehen von einer Laufbahnstrafe
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 02.02.1972
- Aktenzeichen
- BVerwG II WD 32/71
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 13306
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG B - 24.03.1971 - AZ: B 1 VL 1/71
Rechtsgrundlagen
Der II. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 2. Februar 1972,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Leußer als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Glöckner, Bundesrichter Dr. Knackstedt als weitere richterliche Mitglieder,
Oberst Möllhoff, Hauptfeldwebel Pelludat als militärische Beisitzer,
Oberregierungsrat ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Verwaltungsangestellter ... als stellvertretender Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Beschuldigten wird das Urteil der 1. Kammer des Truppendienstgerichts B vom 24. März 1971 im Strafausspruch und hinsichtlich der Kostenentscheidung geändert.
Die Dienstbezüge des Beschuldigten werden am ein Zehntel für ein Jahr gekürzt.
Die Kosten des Verfahrens erster Instanz werden dem Beschuldigten, die des Berufungsverfahrens dem Bund auferlegt.
Gründe
I
Nach Besuch der Volksschule und einer am 30. April 1959 mit der kaufmännischen Gehilfenprüfung abgeschlossenen Lehre war der Beschuldigte bis zu seiner Einberufung zum Wehrdienst bei verschiedenen Firmen als Strumpfwirker, Arbeiter und Gerüstbauer tätig.
Am 2. April 1962 trat er als Wehrpflichtiger in die Bundeswehr ein. Mit Urkunde vom 12. Juli 1962 wurde er am 21. August 1962 als Pionier in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Seine Dienstzeit wurde zunächst auf sechs Monate, dann auf zwei Jahre festgesetzt und in der Folgezeit mehrfach, zuletzt auf zwölf Jahre, verlängert. Sie wird am 31. März 1974 enden. Er wurde am 18. Februar 1965 zum Unteroffizier, am 26. Mai 1966 zum Stabsunteroffizier und am 3. Oktober 1969 zum Feldwebel befördert. Seit dem 1. Februar 1963 gehört er seiner jetzigen Einheit an. Er wurde als Bootssteuermann-Unteroffizier und Bootskommandant eingesetzt. In diesen Verwendungen wurde er durchgehend mit "befriedigend", in den für seine Beförderungen zum Unteroffizier und Stabsunteroffizier erstellten Sonderbeurteilungen mit "voll befriedigend" beurteilt und als tatkräftiger, verantwortungsbereiter Soldat von durchschnittlicher Allgemeinbildung mit guten fachlichen Leistungen geschildert, der seine Untergebenen mitzureißen und für sich zu gewinnen verstehe, aber sein impulsives Temperament zügeln und überlegter reagieren müsse.
Der Beschuldigte kann sich als disziplinar unbestraft bezeichnen. Gerichtlich ist er unbestraft. Der Beschleigte erhielt am 8. Dezember 1966 von seinem Kompaniechef einen Bestpreis für besonders gute Leistungen als Bootskommandant. Einer Bootsbesatzung, der er angehörte, wurde für vorbildliches Verhalten bei einem Besuch eines ausländischen Generals am 14. September 1970 Dank und Anerkennung des Bundesministers der Verteidigung ausgesprochen. Seit dem 1. Dezember 1970 darf der Beschuldigte die Schützenschnur der Stufe I tragen.
Die Dienstbezüge des ledigen Beschuldigten betragen bei einem Besoldungsdienstalter vom 1. Januar 1963 in der 5. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 7 monatlich 1.104,01 DM brutto, 924,84 DM netto. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse sind geordnet. Er unterstützt seine verwitwete Mutter mit monatlich 50 bis 100 DM.
II
Im Herbst 1970 kam es gegen den Beschuldigten zu einem Strafverfahren, das am 3. Dezember 1970 von der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht. Wiesbaden mit Zustimmung des Amtsgerichts Wiesbaden nach § 153 StPO eingestellt wurde. In dem sachgleichen disziplinargerichtlichen Verfahren hat die 1. Kammer des Truppendienstgerichts B in der Hauptverhandlung vom 24. März 1971 den Beschuldigten des ihm mit der Anschuldigungsschrift vom 6. Januar 1971 vorgeworfenen Dienstvergehens für schuldig befunden und ihn zum
Versagen des Aufsteigens im Gehalt für die Dauer von zwei Jahren
verurteilt. Die Kammer hat ihrer Entscheidung folgende tatsächlichen Feststellungen zugrunde gelegt:
Der Beschuldigte stellte bei der Rückkehr von einem Stadtausgang am 12. September 1970 gegen 16.00 Uhr fest, daß die zu seiner Einheit gehörenden Gefreiten Kn. und K. sich mit zivilen Gästen, bei denen es sich um die Braut des Gefreiten Kn. sowie die Ehefrau und den Schwiegervater des Gefreiten K. handelte, in der Stube 102 des Kasernengebäudes aufhielten. Da K. gerade eine verschärfte Ausgangsbeschränkung verbüßte und außerdem das Mitnehmen von Besuchern in die Unterkunftsräume verboten war, beabsichtigte der Beschuldigte, sich Beweise für das angenommene Dienstvergehen des Gefreiten K. zu verschaffen. Nachdem er bei einem kurzen Besuch in der Stube 102 durch eine in barschem Ton gestellte Frage erfahren hatte, daß es sich bei den Besuchern des Gefreiten K. um dessen Ehefrau und Schwiegervater handelte, kehrte der Beschuldigte nach etwa 20 bis 25 Minuten in die Stube 102 zurück und legte dem Gefreiten K. einen Zettel mit folgendem Wortlaut vor:
"Hiermit bestätige ich die Richtigkeit, daß ich am 12.9.1970 meinen Schwiegervater und dessen Tochter bzw. meine Frau auf die Stube 102 Block D auf meine Unterkunft mitnahm.
(K,. Gefr)."
Der Beschuldigte forderte den Gefreiten K. auf, diesen Zettel zu unterschreiben. Auf dessen Frage, was das solle, wiederholte der Beschuldigte seine Aufforderung mit der Bemerkung: "Das ist doch ihr Schwiegervaterl" K. unterschrieb nicht, sondern erklärte dem Beschuldigten wahrheitsgemäß, er habe die Erlaubnis des Chefs und des OvD, seine Frau sei krank, bekomme öfter Magenkrämpfe, und er wisse nicht, was der Beschuldigte mit seiner Handlungsweise bezwecke. Der Beschuldigte, der an die behauptete Erlaubnis nicht glaubtef verließ mit der mehrfach wiederholten Bemerkung "Ist schon in Ordnungl" die Stube 102.
Etwa zehn Minuten später begab sich der Beschuldigte zum drittenmal zu der Stube 102, riß die Tür unvermittelt so heftig auf, daß sie gegen einen Spind schlug, und nahm mit den Worten "Darf ich jetzt ein schönes Gruppenfoto machen?" den mitgeführten Fotoapparat hoch, um eine Aufnahme von den Anwesenden zu machen. Den sofort laut werdenden Protest der Anwesenden beachtete er nicht. Als darauf der Gefreite Kn. versuchte, den Beschuldigten dadurch am Fotografieren zu hindern, daß er die Hand vor die Linse hielt, griff ihn der Beschuldigte am Oberarm und stieß ihn auf den Flur hinaus, Kn. kam sofort zurück, versuchte etwa auf die gleiche Art eine weitere Aufnahme zu verhindern und wurde darauf erneut auf den Flur gestoßen, diesmal heftiger, so daß er ins Stolpern kam, K. kehrte abermals in die Stube zurück, um den Beschuldigten an einer Aufnahme zu hindern, und erklärte diesem, wenn er ihn noch einmal anfasse, schreibe er eine Meldung, er sei schließlich in Uniform, Der Beschuldigte erwiderte ihm etwa wörtlich: "Wenn Sie nicht aus dem Wege gehen, kriegen Sie eine gefeuert!" Als der Gefreite Kn. stehen blieb, faßte ihn der Beschuldigte wiederum mit seiner einen Hand an einem Oberarm und schleuderte ihn jetzt derart heftig hinaus, daß er mit der linken Schulter auf die gegenüberliegende Flurwand prallte.
Die Kammer hat die Aufforderung an den Gefreiten K., den ihm vorgelegten Zettel zu unterschreiben, als Verstoß gegen die Pflicht des Vorgesetzten gewertet, Befehle nur unter Beachtung der Gesetze und Dienstvorschriften zu erteilen (§ 10 Abs. 4 SG). Den Gesetzesverstoß hat sie einmal in der fehlenden Zuständigkeit des Beschuldigten für derartige, dem Disziplinarvorgesetzten vorbehaltene Ermittlungshandlungen (§ 21 a WDO), zum anderen darin gesehen, daß der Beschuldigte dabei mit dem Befehl, den Zettel zu unterschreiben, unzulässigen Zwang ausübte (§ 136 a StPO), Die Kammer hat dieses Verhalten weiter als Verletzung der Kameradschaftspflicht (§ 12 SG) sowohl gegenüber dem Gefreiten K. als auch gegenüber dem Disziplinarvorgesetzten sowie als Verstoß gegen die Pflicht, Disziplin zu wahren und sich auch außerdienstlich einwandfrei zu verhalten (§ 17 Abs. 1 und 2 SG), gewürdigt und festgestellt, daß der Beschuldigte alle genannten Pflichten fahrlässig verletzte.
Auch das Fotografieren hat die Kammer als Ermittlungshandlung und damit als Eingriff in die Rechte des Disziplinarvorgesetzten angesehen und als Verstoß gegen die Pflicht zur Kameradschaft (§ 12 SG) sowohl diesem als auch dem Gefreiten K. gegenüber, ferner als Verletzung der Pflicht zur Disziplin und zu einwandfreiem Verhalten (§ 17 Abs. 1 und 2 SG) gewürdigt und auch insoweit Fahrlässigkeit angenommen.
Die Tätlichkeiten gegenüber dem Gefreiten Kn. hat die Kammer als Verstoß gegen die Kameradschaftspflicht (§ 12 SG), die diesem gegenüber mit der Androhung weiterer Tätlichkeiten verbundene Aufforderung, aus dem Wege zu gehen, als Verletzung der Pflicht, Befehle nur unter Beachtung der Gesetze zu erteilen (§ 10 Abs. 4 SG), und das gesamte Verhalten gegenüber Kn. auch als Verstoß gegen die Pflichten aus § 17 Abs. 1 und 2 SG gewürdigt und alle diese Pflichtverstöße als vorsätzlich angesehen. Das gesamte festgestellte Verhalten des Beschuldigten hat die Kammer als ein unter der verschärften Haftung als Vorgesetzter (§ 10 Abs. 1 SG) begangenes Dienstvergehen (§ 23 Abs. 1 SG) gewertet.
Die Kammer hat weiter noch folgendes festgestellt: Anfang September 1970 habe der Gefreite K. der der Einheit des Beschuldigten, aber nicht der von diesem geführten Bootsbesatzung angehörte, ein Wachvergehen begangen. Dabei habe der Beschuldigte den Gefreiten K. und einen weiteren Wachsoldaten auf dem Boot, wo sie sich eingeschlossen hatten, gefunden und eine schriftliche Meldung darüber erstattet. Dies habe den Gefreiten K. veranlaßt, seinerseits gegen den Beschuldigten eine Meldung zu machen, worin er behauptet habe, dieser habe einmal als OvD verbotswidrig Alkohol getrunken. Ein Wahrheitsbeweis für den gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwurf habe trotz umfangreicher Ermittlungen nicht erbracht werden können. Der wegen des Wachvergehens mit 14 Tagen verschärfter Ausgangsbeschränkung bestrafte Gefreite K. habe diese Strafe in der Zeit vom 8. bis zum 22. September 1970 verbüßen müssen. Er habe aber von seinem Kompaniechef die Erlaubnis erhalten, noch während der Strafvollstreckung einen Besuch seiner Ehefrau zu empfangen, weil diese kränklich, schwanger und dadurch besonders labil gewesen sei. Die Ehefrau des Gefreiten K. sei darauf am 12. September 1970 zum Besuch ihres Ehemannes in die Unterkunft gekommen. Dabei sei sie von ihrem Vater, dem Zeugen Wi., begleitet worden, weil sie sich nicht wohlfühlte. K. habe hierauf die Erlaubnis des OvD, des Oberfeldwebels Bo., eingeholt, auch den Besuch seines Schwiegervaters zu empfangen und sich mit den Besuchern auf seiner Stube 102 im Block D der Unterkunft aufzuhalten. Die gleiche Erlaubnis habe auch der Gefreite Kn. für seine Verlobte, Fräulein L., beim OvD erwirkt.
Bei dem letzten Hinauswurf müsse der Beschuldigte mit seiner Hand den Gefreiten Kn. noch gestreift haben, denn nach dem Vorfall sei der oberste Knopf des Kn. sehen Diensthemdes abgerissen gewesen, außerdem habe der Krawattenknoten heruntergehängt. Kn. habe noch einen ganzen Tag lang die Prellung an der linken Schulter gespürt. Die zivilen Besucher der beiden Soldaten seien zunächst nur erstaunt gewesen, hätten sich dann aber über das Verhalten des Beschuldigten zunehmend empört gezeigt, Herr Wi. habe sich in einem Brief vom 16. September 1970 unter Schilderung des Sachverhalts an den Kompaniechef des Beschuldigten gewandt und dessen Benehmen als eines Vorgesetzten unwürdig bezeichnet. Der Kompaniechef habe daraufhin den Beschuldigten veranlaßt, sich bei Wi. und Kn. zu entschuldigen, und selbst einen Entschuldigungsbrief an Wi. geschrieben. Der Gefreite Kn. habe unmittelbar nach dem Vorfall den OvD verständigt, der zuerst die Beteiligten auf der Stube 102 und danach den Beschuldigten auf dessen Stube 105 angehört habe. Dabei habe ihm der Beschuldigte gleich eingeräumt eben einen großen Fehler gemacht zu haben. Der OvD habe sich dann auf die Stube 102 zurückbegeben und die dort Anwesenden veranlaßt, für den Rest der Besuchszeit den Aufenthaltsraum der Kompanie aufzusuchen. Gegen 18.00 Uhr hätten die Besucher stark verärgert die Kaserne verlassen.
Zur Strafzumessung hat die Kammer ausgeführt: Die Tätlichkeiten gegenüber dem Gefreiten UA Kn. seien so schwerwiegend, daß durchaus eine Dienstgradherabsetzung in Betracht komme, zumal sie in Gegenwart von Zivilpersonen, darunter der Verlobten des Gefreiten Kn., begangen worden seien. Hinzu komme, daß der Beschuldigte die ihm fremden Zivilpersonen von vornherein ohne jeden Anlaß unhöflich und ehrverletzend behandelt und dadurch das Ansehen der Bundeswehr und eines Teils der militärischen Vorgesetzten in ungewöhnlichem Maße geschädigt habe. Mildernd sei aber zu berücksichtigen, daß der Beschuldigte sich bisher - von einem einmaligen alkoholbedingten Dienstvergehen im Jahre 1968 abgesehen - ordentlich geführt und anerkennenswerte Leistungen gezeigt habe. Er habe auch von vornherein sein Fehlverhalten eingestanden und sich entschuldigt. Für seine ungewöhnliche Entgleisung könne außer seiner Impulsivität auch die Empörung über die nicht erweislich, wahre, möglicherweise sogar bewußt wahrheitswidrige Meldung des Gefreiten K. gegen den Beschuldigten ursächlich gewesen sein. K. sei als sehr mäßiger und der Aufsicht bedürftiger Soldat von ihm bei einem Wachvergehen ertappt worden, und nun habe er glauben können, diesen Soldaten bei einem Bruch der Ausgangsbeschränkung zu stellen. Als dieser auch noch, wie der Beschuldigte glaubte, mit Unterstützung seiner Gäste sich herauszulügen versuchte, sei bei dem Beschuldigten der ganze unterschwellige Ärger über die immer wehrunwilliger werdenden Soldaten und der verhaltene Grimm gegenüber K. in einem Maße zum Ausbruch gekommen, daß er jede klare Überlegung vergessen und sich immer mehr in sein Dienstvergehen verrannt habe. Schon unmittelbar danach habe ert als er nur etwas Abstand gewonnen hatte, ohne Umschweife eingeräumt, einen Fehler begangen zu haben. Unter Berücksichtigung dieser Umstände und der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten sei deshalb der Kammer das Versagen des Aufsteigens im Gehalt für die Dauer von zwei Jahren als angemessen erschienen.
Gegen dieses ihm am 14. April 1971 ausgehändigte Urteil hat der Beschuldigte am 26. April 1971 Berufung eingelegt und diese wie folgt begründet:
Daß er ein Dienstvergehen begangen habe und daß dies disziplinar gewürdigt werden müsse, sei ihm klar. Er habe sich auch sofort schuldig bekannt und sei für seine Tat eingestanden. Er habe den beteiligten Personen weder körperliche noch seelische Schäden zugefügt. Selbst Ausdrücke in beleidigender Form seien niemals gefallen. Er finde deshalb die Strafe zu hart, vor allem, wenn man bedenke, daß es sich bei den beiden betroffenen Soldaten nicht um Mustersoldaten handele. Er sei sich bis heute nicht im klaren, wie es zu dieser Tat gekommen sei. Die Strafe belaste ihn nicht nur finanziell und verringere die Abfindung erheblich, es werde auch seine Zukunft in der Bundeswehr blockiert, er könne nicht mehr Oberfeldwebel werden. Er bitte deshalb um eine nochmalige Prüfung des Dienstvergehens und eine genaue Abwägung des Urteils mit den Folgen.
III
1.
Die Berufung ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 91 Abs. 1 Satz 1, § 92 Satz 1, § 93 Abs. 1 und 2 WDO).
2.
Die Berufung ist auf das Strafmaß beschränkt. Der Beschuldigte hat in seiner Berufungsbegründung weder Tat- und Schuldfeststellungen noch deren rechtliche Würdigung durch das angefochtene Urteil angegriffen. Soweit er ausgeführt hat, Ausdrücke in beleidigender Form seien nicht gefallen, geht dieser Angriff ins Leere, da ihm entgegensthende Feststellungen von der Kammer nicht getroffen wurden. Mit dem Vorbringen, er habe niemand körperliche und seelische Schäden zugefügt, hat sich der Beschuldigte zwar gegen die Feststellung des angefochtenen Urteils gewandt, der Gefreite Kn. habe noch am nächsten Tag Schmerzen an der Schulter als Folge der Tätlichkeiten des Beschuldigten gespürt. Auf diesen Feststellungen beruht indessen nicht der Schuldspruch. Dieser wird insoweit von der Feststellung getragen, der Beschuldigte habe den Gefreiten Kn. so heftig weggeschleudert, daß dieser mit der linken Schulter an die gegenüberliegende Flurwand prallte. Ob Kn. noch am nächsten Tag Schmerzen als Auswirkung dieses Fehlverhaltens gespürt hat, ist nicht für das Dienstvergehen, sondern nur für die Strafzumessung erheblich.
Schließlich läßt sich auch aus dem letzten Satz der Berufungsbegründung, mit dem der Beschuldigte "um eine nochmalige Überprüfung des Dienstvergehens" bittet, nicht schließen, daß er damit die rechtliche Würdigung seines Verhaltens als Dienstvergehen in Frage stellen wollte. Ganz abgesehen davon, daß sein Vorbringen insoweit zu wenig substantiiert wäre, um einer unbeschränkten Berufung als Begründung zu dienen, steht einer solchen Auslegung entgegen, daß der Beschuldigte ausdrücklich in seiner Berufungsbegründung erklärt hat, es sei ihm klar, daß er ein Dienstvergehen begangen habe. Im Zusammenhang damit und mit den unmittelbar vorangehenden Ausführungen über die Auswirkungen der von der Kammer ausgesprochenen Strafe läßt sich der letzte Satz der Berufungsbegründung nur als Bitte um Überprüfung des Strafmaßes verstehen.
Der Senat hatte daher die Tat- und Schuldfeststellungen des angefochtenen Urteils und ihre rechtliche Würdigung als Dienstvergehen seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Er hatte es deshalb auch hinzunehmen, daß die Kammer das außerdienstliche Fehlverhalten als Verstoß gegen die Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG) gewürdigt und in den eigenmächtigen Ermittlungshandlungen einen Eingriff in die Rechte des Disziplinarvorgesetzten und eine Verletzung der diesem gegenüber bestehenden Kameradschaftspflicht (§ 12 SG) gesehen hat. Der Senat hatte nur noch darüber zu befinden, ob die verhängte Strafe angemessen oder eine mildere Strafe verwirkt war (§§ 327, 331 StPO i.V.m. § 70 WDO). Dabei erwies sich die Berufung als begründet.
3.
Soweit die Feststellungen der Kammer nur für das Strafmaß erheblich und deshalb vom Senat nachzuprüfen waren, hat die Berufungshauptverhandlung zu gleichen Ergebnissen geführt. Insbesondere hat der Senat die Einlassung des Beschuldigten, der Gefreite Kn. könne unmöglich am nächsten Tag noch Schmerzen in der Schulter gespürt haben, durch dessen glaubhafte Aussage vor der Kammer, die in der Hauptverhandlung verlesen wurde, als widerlegt angesehen.
4.
Mit Recht hat die Kammer bei den Strafzumessungserwägungen dem Verhalten des Beschuldigten gegenüber dem Gefreiten K. besonderes Gewicht beigemessen, ohne daß indessen das übrige Fehlverhalten für die Strafzumessung unbeachtlich wäre. Eine Untergebenenmißhandlung ist ein schweres Dienstvergehen, das sogar eine schwerere als die von der Kammer gewählte Strafart rechtfertigen kann (BDH Urteil vom 24. Februar 1967 - II WD 50/66 -; BVerwG Urteile vom 28. November 1968 - II WD 15/68-, vom 1. Oktober 1968 - II WD 30/68 - und vom 2. Oktober 1969 - II WD 40/69). Zugunsten des Beschuldigten war jedoch eine Reihe von Gründen zu berücksichtigen, die insgesamt dem Senat gewichtig genug erschienen, um das angefochtene Urteil zu mildern. Der Beschuldigte konnte zunächst Anlaß zu der Annahme haben, er habe den Gefreiten K. bei einem Bruch einer verschärften Ausgangsbeschränkung und damit bei einem schweren Dienstvergehen, darüber hinaus beide Soldaten bei einem Ungehorsam gegenüber dem Verbot angetroffen, Besucher mit auf die Mannschaftsstuben zu nehmen. Insoweit mochte er glauben können, einer Pflicht zur Dienstaufsicht als Vorgesetzter genügen zu müssen. Als er dann bei seinem zweiten Besuch auf der Stube des Gefreiten K. von diesem darauf hingewiesen wurde, daß ihm der Empfang von Besuch auf seiner Stube gestattet worden sei, mochte er nach den mit K. gemachten Erfahrungen dessen Aussage mißtrauen. Immerhin wäre ihm zuzumuten gewesen, nun diese Möglichkeit einzubeziehen und dem OvD das weitere zu überlassen, wenn er fürchtete, seine Meldung werde zur Überführung des Klein nicht ausreichen. Offenbar hatte der Beschuldigte sich aber zu diesem Zeitpunkt bereits so in seine Idee verrannt, K. selbst überführen zu müssen, daß er derartige Überlegungen gar nicht mehr anstellte. Der Wunsch, K. die etwa eine Woche vorher erstattete, zumindest nicht erweislich wahre Meldung gegen den Beschuldigten heimzuzahlen, mag zusätzlich dessen nüchterne Überlegung erschwert haben.
Eine von der Kammer noch zuungunsten des Beschuldigten berücksichtigte einfache Disziplinarstrafe hatte wegen der inzwischen eingetretenen Tilgungsreife bei der Strafzumessung außer Betracht zu bleiben.
Neben den von der Kammer zutreffend berücksichtigten Milderungsgründen sprach vor allem noch folgendes zugunsten des Beschuldigten:
Einmal standen die Tätlichkeiten gegenüber Kn. nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Dienst, wie dies bei der typischen Form der Untergebenenmißhandlung im Exerzier- oder Gefechtsdienst der Fall gewesen wäre (BVerwG Urteil vom 1. Oktober 1968 - II WD 30/68). Auch im Strafverfahren ist mit der Einstellung nach § 153 StPO zum Aus druck gekommen, daß es sich um einen leichten Fall der Untergebenenmißhandlung handelte. Zum anderen ging es dem Beschuldigten offensichtlich nicht darum, Kn. Schmerzen zuzufügen, sondern diesen daran zu hindern, ihn bei der beabsichtigten Fotoaufnahme zu stören. Der Beschuldigte hat mit zunehmender Heftigkeit den Gefreiten Kn. jeweils nur dann zur Seite gestoßen, wenn dieser sich vor die Kamera stellte oder die Hand vor den Verschluß hielt.
Der Beschuldigte ist auch nicht der Typ eines Schleifers. Nach Aussage seines Disziplinarvorgesetzten kam er gut mit seinen Soldaten aus. Auch die Beurteilungen bestätigen ihm einwandfreies Auftreten vor der Front und gute Ausbildungserfolge, die nicht zuletzt mit der Bereitschaft erklärt werden, geforderte Leistungen vorzumachen. Er versteht es, seine Untergebenen mitzureißen und für sich zu gewinnen. Das Fehlverhalten des Beschuldigten erscheint danach als ein einmaliges Versagen, dessen Wiederholung nicht zu besorgen ist.
Alle diese Milderungsgründe, konnten aber andererseits nicht dazu führen, von einer Laufbahnstrafe ganz abzusehen. Der Beschuldigte war in der damals ein Jahr zurückliegenden Beurteilung vom 15. September 1969 in dem Abschnitt "Schwächen und Mängel, Vorschläge zu ihrer Beseitigung" darauf hingewiesen worden, daß er sein impulsives Temperament zügeln und bei Reaktionen überlegter sein müsse. Auch das Abschlußzeugnis des Feldwebellehrgangs vom 9. April 1968 vermerkt; "Etwas mehr Zurückhaltung im Umgang mit anderen Menschen wäre ihm anzuraten, insbesondere sollte er Streit aus dem Wege gehen". Der Beschuldigte mußte also seine Schwäche kennen und hatte allen Anlaß, derartige Auseinandersetzungen zu vermeiden.
Erschwerend mußte weiter wirken, daß das Verhalten des Beschuldigten nicht nur zur Ansehensschädigung geeignet war, sondern daß eine solche auch eingetreten ist, wie sich aus dem Schreiben des Zeugen Wi. an den Kompaniechef des Beschuldigten ergibt. Dabei hat es der Senat als besonders verwerflich angesehen, daß der Beschuldigte zwei junge Soldaten in Gegenwart naher Angehöriger in einer Weise behandelte, die von diesen als demütigend empfunden werden mußte. Dies gilt besonders für die Tätlichkeiten gegenüber dem Gefreiten Kn., bei denen dessen Braut zusehen mußte.
Der Senat hat zur angemessenen Ahndung des Dienstvergehens eine Gehaltskürzung für ausreichend gehalten, deren Ausmaß und Dauer aber die Mindeststrafe erheblich überschreiten mußten, um auf diese Weise dem Beschuldigten eine nachhaltige Pflichtenmahnung zuteil werden zu lassen.
5.
Die Kostenentscheidung der Kammer konnte keinen Bestand haben. Für eine Kostenteilung bestand kein Anlaß, Die Kammer hat den Beschuldigten in allen Anschuldigungspunkten für schuldig befunden. Die Ladung der später nicht vernommenen Zeuginnen K. und L. war sachdienlich. Wenn alle Beteiligten schließlich auf deren Vernehmung verzichteten, so war dies kein hinreichender Grund für eine Kostenteilung. Der Senat hat daher nach § 110 Abs. 1 WDO die Kosten der ersten Instanz dem Beschuldigten auferlegt. Das Verbot der Schlechterstellung (§ 331 StPO i.V.m. § 70 WDO) steht einer Änderung der Kostenentscheidung zum Nachteil des Beschuldigten nicht entgegen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens waren in entsprechender Anwendung des § 111 Abs. 1 Satz 1 WDO dem Bund aufzuerlegen, da der Beschuldigte das Ziel seiner Berufung mit der Milderung des angefochtenen Urteils erreicht hat.
Dr. Glöckner
Dr. Knackstedt
Möllhoff
Pelludat