Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.12.1971, Az.: BVerwG VI B 49.71
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.12.1971
- Aktenzeichen
- BVerwG VI B 49.71
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1971, 12981
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 20.07.1971 - AZ: IV B 69.70
Rechtsgrundlagen
Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 30. Dezember 1971
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Dr. Waitz und Dr. Becker
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 20. Juli 1971 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.200 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet, weil der mit ihr allein geltend gemachte Grund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht vorliegt.
Der Kläger, der als zum Personenkreis des § 63 Abs. 1 Nr. 1, § 62 Abs. 3 G 131 gehörender und gemäß § 172 Abs. 1 LBG (F. 1958) übernommener Polizeibeamter auf Probe wegen Polizeidienstunfähigkeit gemäß § 168 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 1. Januar 1967 (T-VBl. S. 26) - LBG - entlassen worden ist, hat mit der Klage beantragt, unter Aufhebung des Bescheides des Polizeipräsidenten in Berlin vom 11. Oktober 1967 und des Widerspruchsbescheides des Senators für Inneres vom 13. Dezember 1967 festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet gewesen sei, ihn in den Polizeivollzugsdienst des Landes Berlin zu übernehmen, hilfsweise ihn in den allgemeinen Verwaltungsdienst zu übernehmen, wiederum hilfsweise ihn in den Ruhestand zu versetzen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers mit im wesentlichen folgender Begründung zurückgewiesen: Der Hauptantrag sei unbegründet, weil der Kläger nach den ärztlichen Gutachten polizeidienstunfähig gewesen sei. Der erste Hilfsantrag sei unbegründet, weil die Voraussetzungen für eine Versetzung des Klägers in ein Amt einer anderen Laufbahn gemäß § 168 Abs. 2 LBG nicht vorgelegen hätten. Hier wäre die Übernahme in die Laufbahn des mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienstes der Polizei in Betracht gekommen, für die der Kläger die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt habe. Er hätte sie auch bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres und damit bis zum Eintritt in den Ruhestand aus dem Polizeivollzugsdienst gemäß § 167 LBG nicht mehr erreichen können; denn er hätte an einem Verwaltungslehrgang teilnehmen und eine Einführungszeit von mindestens einem Jahr und neun Monaten ableisten müssen. Der zweite Hilfsantrag sei unbegründet, weil der Beklagte nicht ermessensfehlerhaft abgelehnt habe, den Kläger in den Ruhestand zu versetzen. Die Beschwerde macht geltend, das Berufungsgericht habe den ersten Hilfsantrag Verfahrensfehlerhaft nicht unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten geprüft, sondern sich dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Dr. P. angeschlossen und die gebotene Aufklärung unterlassen, ob der Kläger die Voraussetzungen für den allgemeinen Verwaltungsdienst erfüllt habe, wie noch der Amtsarzt Dr. P. im Gutachten vom 17. März 1967 bejaht habe.
Gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO muß das Urteil, das an dem geltend gemachten Verfahrensmangel leiden soll, auf diesem "beruhen". Das ist nur der Fall, wenn das Tatsachengericht Vorbringen und Beweisanträge der Streitbeteiligten, die von seiner Rechtsauffassung aus für die Entscheidung erheblich sind oder sein können, nicht berücksichtigt (vgl. u.a. Beschlüsse vom 9. August 1962 - BVerwG V B 70.62 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 34], vom 9. Juni 1970 - BVerwG VI B 22.69 - und vom 19. Oktober 1970 - BVerwG VI B 15.70 - mit weiteren Nachweisen). Die Gründe des Berufungsurteils zu dem ersten Hilfsantrag, den das Berufungsgericht nicht ausgeschöpft haben soll, sind dahin zu verstehen, daß für den Kläger als andere Laufbahn im Sinne des § 168 Abs. 2 LBG nur die des mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienstes der Polizei in Betracht kam, daß er aber hierfür nicht die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen erfüllte und bis zur Altersgrenze der Polizeivollzugsbeamten auch nicht mehr hätte erfüllen können. Daß für den Kläger nur diese Laufbahn in Betracht kam, ist eine Frage nicht der Auslegung des Klageantrages, sondern des materiellen Landesbeamtenrechts. Von dieser hier maßgebenden materiellrechtlichen Rechtsauffassung des Berufungsgerichts aus kam es nicht darauf an, ob der Kläger für ein Amt der Laufbahn des mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienstes der Polizei z.Z. der Antragstellung noch dienstfähig war oder ob er die Voraussetzungen für die Versetzung in ein Amt einer anderen Laufbahn erfüllte, so daß das Berufungsurteil auf den geltend gemachten Verfahrensmängeln nicht beruhen kann. Im übrigen sei bemerkt, ohne daß hierauf im Rahmen der Rüge eines Verfahrensmangels näher eingegangen werden kann, daß die Ausführungen des Berufungsgerichts ebenso für die Laufbahn des mittleren nichttechnischen Dienstes der allgemeinen Verwaltung gelten würden (vgl. § 41 i.V. mit § 40 Abs. 2 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung - APOmD - i.d.F. vom 1. April 1964 [GVBl. S. 300], die inhaltlich den vom Berufungsgericht angeführten §§ 41, 39 Abs. 2 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst der Polizei - APOmDPol - vom 19. Mai 1967 [GVBl. S. 768] entsprechen).
Das sonstige Beschwerdevorbringen enthält Angriffe auf die tatsächlichen Feststellungen und die Würdigung des Berufungsgerichts, die nicht den Anforderungen an die Bezeichnung eines Verfahrensmangels im Sinne des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechen.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.200 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO und § 74 BVerwGG.
Dr. Waitz
Dr. Becker