Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.10.1970, Az.: BVerwG VI B 15.70
Überweisung nicht mehr zustehender Bezüge an einen auf Antrag zu entlassenden Beamten vor Zustellung der Entlassungsverfügung; Sinngemäße Anwendung eines Zurückbehaltungsrechts gem. § 273 BGB imöffentlichen Recht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.10.1970
- Aktenzeichen
- BVerwG VI B 15.70
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1970, 13169
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 12.12.1969 - AZ: VI A 97/68
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Oktober 1970
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner und Dr. Becker
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Dezember 1969 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 490,- DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Zulassungsgrundes des§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie grundsätzliche Rechtsfragen aufwirft, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten wäre (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. u.a. BVerwGE 13, 90 [91/92]). Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben.
Die von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Frage,
"ob - wie im Falle der Klägerin geschehen - eine Beamtin, die zwar ihre Entlassung zum Monatsende rechtzeitig beantragt hat, aber nicht entlassen wird, sondern statt der Entlassungsverfügung oder auch nur der Entlassungsbelehrung noch die Bezüge für den Folgemonat erhält, grob fahrlässig handelt und zur Rückzahlung verpflichtet ist, wenn sie die Bezüge derart verbraucht, daß sie, wenn zu Beginn des Folgemonats doch noch die Entlassungsverfügung zugestellt wird, entreichert ist,"
stellt sich in dem vorliegenden Sachverhalt nicht so allgemein, wie die Beschwerde sie formuliert hat, sondern allenfalls konkret dahin, ob die Klägerin nach § 98 Abs. 2 Satz 2 LBG/NRW (=§ 87 Abs. 2 Satz 2 BBG) in Verbindung mit§§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB der verschärften Haftung unterliegt, weil sie bei der Entgegennahme derÜberzahlung den Mangel des rechtlichen Grundes wegen Offensichtlichkeit hätte erkennen müssen. Die Maßstäbe, die an die Prüfungspflicht des Beamten in bezug auf Überzahlungen angelegt werden müssen, sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weitgehend geklärt (vgl. BVerwGE 8, 261 [271]; 24, 148 [151]; 32, 228; Urteil vom 3. Dezember 1969 - BVerwG VI C 100.65 - [RiA 1970, 74]; Beschluß vom 19. August 1970 - BVerwG II B 21.70 -). Die sich hiernach weiter ergebende Frage, ob die Klägerin die ihr obliegende Prüfungspflicht bei der Empfangnahme der - ihr nicht mehr zustehenden - Juni-Bezüge am 26. Mai 1965 mit der Folge verletzt hat, daß sie sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung (vgl. § 818 Abs. 3 BGB) berufen kann, entbehrt rechtsgrundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil sie nur unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalles zu beantworten ist.
Die von der Beschwerde ferner als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Frage, ob der Klägerin gegenüber dem Rückforderungsanspruch des Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht wegen angeblich verspäteter Nachversicherung zusteht, kann ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision führen. Die Frage, ob im öffentlichen Recht in sinngemäßer Anwendung des § 273 BGB ein Zurückbehaltungsrecht anzuerkennen ist, mag an sich von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung sein. Diese Rechtsfrage ist in vorliegender Sache jedoch nicht entscheidungserheblich. Nach den insoweit maßgeblichen - auch vom Berufungsgericht zugrundegelegten - zivilrechtlichen Grundsätzen findet die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts entsprechend seinem Sicherungszweck und den Grundsätzen von Treu und Glauben sowie der Billigkeit seine "natürliche Grenze" an dem Schutzbedürfnis des Schuldners (vgl. außer der im Berufungsurteil angeführten Entscheidung RGZ 137, 324 [354] noch RGZ 85, 133 [137/138]; 136, 19 [26]; 152, 71 [73/74]; Palandt, BGB, 29. Aufl., § 273 Anm. 5 c). Die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts wegen einer geringfügigen, nur möglicherweise bestehenden, noch nicht geklärten Forderung gegenüber einer geschuldeten, höherwertigen Forderung widerspricht daher dem Grundgedanken des Zurückbehaltungsrechts (vgl. RG in JW 1935, 505). So aber liegt der Fall hier. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, die nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 VwGO für das Revisionsgericht bindend wären, scheitert die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts durch die Klägerin bereits daran, daß ihr ein Schutzbedürfnis nicht zugebilligt werden kann. Es kommt daher für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits nicht auf die Frage der grundsätzlichen Anwendbarkeit des Zurückbehaltungsrechts im öffentlichen Recht an. Eine Frage, die nicht entscheidungserheblich ist, kann aber einer Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung verleihen (vgl. Beschluß vom 4. September 1970 - BVerwG VI B 2.70 -).
Auch im Hinblick auf das in der Beschwerdeschrift angeführte Urteil vom 12. Oktober 1967 - BVerwG II C 71.67 - (BVerwGE 28, 68) ergibt sich keine weitere klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Nach dieser Entscheidung ist in Ausnahmefällen bei Vorliegen besonderer Umstände die Berufung des von der Rückforderung Betroffenen auf den Wegfall der Bereicherung auch gegenüber der verschärften Haftung beachtlich, wenn der Gläubiger mit der Geltendmachung der verschärften Haftung des Schuldners die Grundsätze von Treu und Glauben verletzen würde (vgl. zur Rechtsprechung des II. Senats außerdem noch BVerwGE 24, 92 [102] und 25, 291 [297/298]; im Ergebnis in Übereinstimmung mit der sich mehr am Gebot der Billigkeit orientierenden Betrachtungsweise des beschließenden Senats [vgl. BVerwGE 30, 296 [298 ff.] und Urteil vom 30. Januar 1970 - BVerwG VI C 90.67 - mit weiteren Nachweisen]). Von solchen besonderen Umständen kann aber nach den vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen hier nicht die Rede sein.
Die Zulassung der Revision ist schließlich auch nicht nach§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen eines Verfahrensmangels gerechtfertigt. Bei der Beurteilung der von der Beschwerde erhobenen Aufklärungsrüge (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO) ist von der dem Berufungsurteil zugrundeliegenden sachlich-rechtlichen Auffassung auszugehen (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; vgl. u.a. Beschluß vom 9. Juni 1970 - BVerwG VI B 22.69 - mit weiteren Nachweisen). Dem Berufungsgericht brauchte sich nach seiner materiellrechtlichen Auffassung die von der Beschwerde vermißte Beweiserhebung darüber,
"a)
wann genau die Kl. die Bereicherung erlangt hat,b)
welche Teilbeträge hiervon sie zeitlichvor und welche Teilbeträge sie zeitlichnach Erhalt der verspätet zugestellten Entlassungsverfügung verbraucht hat,"
nicht aufzudrängen. Denn wie sich aus dem Zusammenhang der Urteilsbegründung ergibt, mußte die Klägerin nach der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichts auch vor der Zustellung der Entlassungsverfügung im Zeitpunkt der Überweisung der strittigen Bezüge am 26. Mai 1965 bereits damit rechnen, daß ihr für den Monat Juni 1965 keine Bezüge mehr zustanden. Das Berufungsgericht hatte daher von seinem Standpunkt aus keine Veranlassung, festzustellen, welche Teilbeträge der überzahlten Bezüge die Klägerin vor und welche sie nach Zustellung der Entlassungsverfügung (1. Juni 1965) verbraucht hat. Zudem ist in der Beschwerdebegründung nicht schlüssig und substantiiert dargelegt, aus welchen Gründen sich dem Berufungsgericht die Notwendigkeit einer Beweisaufnahme gerade in dieser Richtung hätte aufdrängen müssen. Insbesondere läßt die Beschwerdeschrift Angaben darüber vermissen, daß die anwaltlich vertretene Klägerin bereits in der Vorinstanz entsprechende Beweisanträge gestellt hat, welcher Beweismittel sich das Berufungsgericht hätte bedienen müssen und welches Ergebnis die Beweisaufnahme gehabt hätte oder hätte haben können und inwiefern das mutmaßliche Beweisergebnis geeignet gewesen wäre, eine für die Klägerin günstigere Entscheidung herbeizuführen. Insoweit gilt für die ordnungsgemäße "Bezeichnung" eines Verfahrensmangels in der Beschwerdeschrift nach § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO dasselbe wie für die Rüge eines Verfahrensmangels in der Revisionsbegründung nach § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO (vgl. Beschluß vom 23. Januar 1968 - BVerwG II B 29.66 - mit weiteren Nachweisen; vgl. auch BVerwGE 5, 12 und 31, 212 [217/218]). Die Aufklärungsrüge entspricht infolgedessen auch nicht den formellen Erfordernissen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Nach alledem war die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 490,- DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit§ 74 BVerwGG.
Kellner
Dr. Becker