Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.12.1971, Az.: BVerwG IV C 33.69
Anzeigebedürftiges Vorhaben i.S.v.§ 14 Abs. 3 Bundesbaugesetz (BBauG) (Preisteilung von einer Veränderungssperre) und § 15 BBauG (Zurückstellung von Baugesuchen); Inhaltliche Bestimmung des Begriffs der baulichen Anlage nach Bundesrecht i.S.v. §§ 15 und 29 Satz 1 BBauG; Bauliche Anlage als Abgrabung nach dem BBauG
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.12.1971
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 33.69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 15216
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 25.11.1968 - AZ: VII A 657/67
- OVG Nordrhein-Westfalen - 25.11.1968- AZ: VII A 755/67
- OVG Nordrhein-Westfalen - 25.11.1968- AZ: VII A 756/67
Rechtsgrundlagen
- § 14 Abs. 3 BBauG
- § 15 BBauG
- § 29 BBauG
- § 2 Abs. 2 BauO NW
- § 89 Abs. 3 BauO NW
Fundstellen
- BVerwGE 38, 154
- BVerwGE 39, 154 - 159
- BBauBl 1972, 426
- BRS 24, 149
- BauR 1972, 100
- DVBl 1972, 224
- DVBl 1972, 877-878 (Kurzinformation)
- DVBl 1972, 221-224 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1972, 496-497 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1972, 444-445 (Volltext mit amtl. LS)
- RdL 1972, 120
- VerwRspr 24, 77 - 83
- ZMR 1973, 116
Hinweis
Hinweis: Verbundenes Verfahren
Verbundverfahren:
BVerwG - 10.12.1971 - AZ: IV C 34.69
BVerwG - 10.12.1971 - AZ: IV C 35.69
Amtlicher Leitsatz
- 1.
§ 14 Abs. 3 BBauG (Preisteilung von einer Veränderungssperre) und § 15 BBauG (Zurückstellung von Baugesuchen) sind auch auf nur anzeigebedürftige Vorhaben anwendbar.
- 2.
Der in den §§ 15 und 29 Satz 1 BBauG verwendete Begriff der baulichen Anlage bestimmt sich auch inhaltlich nach Bundesrecht.
- 3.
Danach gehören Abgrabungen nicht zu den baulichen Anlagen.
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 1971
durch
den Senatspräsidenten Oppenheimer und
die Bundesrichter Clauß, Isendahl, Prof. Dr. Weyreuther und Noack
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revisionen der Klägerin werden die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. November 1968 aufgehoben.
Die Berufungen des Beklagten gegen die auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 25. April 1967 bzw. vom 30. Mai 1967 ergangenen Urteile des Verwaltungsgerichts Köln werden zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten der Berufungs- und der Revisionsverfahren mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst trägt.
Gründe
I.
Die Klägerin hat in P., Landkreis K., eine Fläche von insgesamt etwa 240.000 qm gepachtet. Mit einem am 2. März 1965 eingegangenen Schreiben vom 26. Februar 1965 zeigte sie dem Beklagten an, daß sie auf dieser Fläche "eine Kiesgrube zu eröffnen" beabsichtige. Nachdem sich die Gemeinde P. gegen das Vorhaben ausgesprochen und darauf hingewiesen hatte, daß der Erlaß einer Veränderungssperre sowie eines Bebauungsplanes bevorstehe, richtete der Beklagte unter dem 10. März 1965 an die Klägerin ein mit Rechtsmittelbelehrung versehenes Schreiben, in dem er den Eingang der Bauanzeige bestätigte, darauf aufmerksam machte, daß nach§ 89 Abs. 3 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. Juni 1962 (GVBl. S. 373) - BauO NW - nicht vor Ablauf eines Monats mit dem angezeigten Vorhaben begonnen werden dürfe, und hinzufügte, daß er hiermit nach § 89 Abs. 4 BauO NW diese Frist um weitere sechs Wochen verlängere, weil zu dem Vorhaben noch andere Behörden gehört werden müßten.
Der Rat der Gemeinde P. beschloß am 5. März 1965, unter anderem für das fragliche Gebiet einen Bebauungsplan aufzustellen sowie eine Veränderungssperre zu erlassen. Am 11. März/7. April 1965 richtete in seinem Auftrag der Gemeindedirektor an den Beklagten den Antrag, von der in § 15 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) - BBauG - vorgesehenen Möglichkeit einer Aussetzung für zwölf Monate Gebrauch zu machen. Die am 6. April 1965 beschlossene Veränderungssperre wurde mit ihrer Veröffentlichung am 6. Juli 1965 wirksam. Der am 22. Juni 1965 beschlossene Bebauungsplan trat am 8. November 1965 in Kraft. Er beschränkt sich auf die unter anderem für die Pachtfläche der Klägerin geltende Festsetzung landwirtschaftlicher Nutzung. Durch einen an die Klägerin gerichteten, mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid vom 12. April 1965 entsprach der Beklagte dem erwähnten Antrag der Gemeinde und setzte "gemäß § 15 des Bundesbaugesetzes ... die Entscheidung über" die "Bauanzeige für einen Zeitpunkt bis zu 12 Monaten aus". Da die Klägerin die Pachtfläche weiterhin auskiesen ließ, ordnete der Beklagte durch Verfügung vom 7. Juli 1965 die Stillegung und drohte gleichzeitig die Versiegelung der Kiesgrube an. Dem folgte am 9. Juli 1965 die Anordnung der Versiegelung, nachdem sich ergeben hatte, daß die Auskiesung trotz der Androhung fortgesetzt wurde.
Die Klägerin hat nach jeweils erfolglosem Widerspruch gegen das Schreiben vom 10. März 1965 (Fristverlängerung nach§ 89 Abs. 4 BauO NW), den Bescheid vom 12. April 1965 (Zurückstellung nach § 15 BBauG) und die Verfügungen vom 7. (Stillegung und Androhung der Versiegelung) und 9. Juli 1965 (Anordnung der Versiegelung) Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren getrennt. Daraus sind vier Revisionsverfahren hervorgegangen, von denen die vorliegenden die Aufhebung des Bescheides vom 12. April 1965 (BVerwG IV C 33.69), die Aufhebung der Verfügung vom 7. Juli 1965 (BVerwG IV C 34.69) und die Aufhebung der Verfügung vom 9. Juli 1965 (BVerwG IV C 35.69) betreffen.
Während der Anhängigkeit der Widerspruchsverfahren richtete der Beklagte am 26. Juli 1965 ein nicht mit Rechtsmittelbelehrung versehenes Schreiben an die Klägerin, das sich zunächst zur Veränderungssperre wie folgt äußert:
"Die von der Gemeinde P. am 6.4.1965 beschlossene Veränderungssperre ist mit der ordnungsgemäß erfolgten Bekanntmachung rechtsverbindlich geworden. Ihr Vorhaben fällt unter das Verbot des § 3 Abs. 1 a dieser Satzung. Danach dürfen erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen der Grundstücke nicht vorgenommen werden. Die Auskiesung ist daher unzulässig."
Dem schließt sich ein Hinweis darauf an, daß inzwischen das Landesstraßenbauamt seine Zustimmung aus bestimmten, im Schreiben wiedergegebenen Gründen versagt habe. Am Ende wird noch bemerkt, daß der Beklagte, da trotz der Versiegelung in der Kiesgrube gearbeitet worden sei, Strafanzeige erstattet habe.
Die Klägerin hat zur Begründung ihrer Klagen im ersten und zweiten Rechtszug im wesentlichen folgendes vorgetragen: Die Auskiesung sei infolge Ablaufs der Bauanzeigefrist legal. Der Beklagte habe die Monatsfrist des § 89 Abs. 3 BauO NW nicht verlängern dürfen. Die Voraussetzungen des § 89 Abs. 4 BauO NW seien nicht erfüllt gewesen. Der Beklagte habe keine anderen Behörden zu beteiligen brauchen; jedenfalls sei eine etwaige Beteiligung innerhalb der Monatsfrist unschwer möglich gewesen. Scheitere demnach die Fristverlängerung, sei die Auskiesung vom 2. April 1965 an legal gewesen. Daraus ergebe sich die Rechtswidrigkeit aller weiteren Verfügungen. Weder habe der Beklagte noch am 12. April 1965 die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens aussetzen dürfen, noch sei es zulässig gewesen, am 7. und 9. Juli 1965 durch Androhung und Vornahme einer Versiegelung einzuschreiten.
Die Klägerin hat im zweiten Rechtszug abschließend beantragt,
in der Sache BVerwG IV C 33.69
den Bescheid vom 12. April 1965 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Oktober 1965 aufzuheben,
hilfsweise festzustellen,
daß dieser Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides rechtswidrig ist;
in der Sache BVerwG IV C 34.69
die Verfügung vom 7. Juli 1965 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Oktober 1965 aufzuheben;
in der Sache BVerwG IV C 35.69
die Verfügung vom 9. Juli 1965 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Oktober 1965 aufzuheben.
Der Beklagte hat
Abweisung der Klagen
beantragt.
Er hat erwidert: Die Auskiesung sei rechtzeitig, nämlich innerhalb der nach § 89 Abs. 4 BauO NW wirksam verlängerten Frist, durch das Schreiben vom 26. Juli 1965 untersagt worden. Dieses Schreiben enthalte keineswegs nur eine Information über die eingetretene Rechtslage. Die Fristverlängerung, sei am 10. März 1965 zu Recht erfolgt. Die daraus folgende Rechtmäßigkeit der Fristverlängerung entziehe allen weiteren Einwänden der Klägerin den Boden.
Die - in der Sache IV C 33.69 - beigeladene Gemeinde Pulheim hat den Standpunkt des Beklagten unterstützt und ebenfalls um Klagabweisung gebeten.
Das Verwaltungsgericht hat angenommen, daß der Beklagte nicht nach § 89 Abs. 4 BauO NW zu einer Fristverlängerung befugt gewesen sei, und mit dieser Begründung durch Urteile vom 25. April bzw. vom 30. Mai 1967 allen Klagen stattgegeben.
Das Berufungsgericht hat durch Urteile vom 25. November 1968 diese Entscheidungen geändert und die Klagen abgewiesen. Seine Urteile stützen sich auf folgende Erwägungen:
Die Klage auf Aufhebung des Bescheides vom 12. April 1965 sei zulässig. Die Aussetzung nach § 15 BBauG sei ein Verwaltungsakt. Auch ein Rechtsschutzinteresse könne der Klägerin nicht abgesprochen werden. Die Aussetzung sei zwar inzwischen überholt, habe jedoch noch immer Rechtswirkungen, wie sich allein an den ebenfalls angefochtenen Verfügungen vom 7. und 9. Juli 1965 zeige. Die Klage müsse aber erfolglos bleiben, weil der Beklagte zu Recht von der Möglichkeit der Aussetzung Gebrauch gemacht habe. Daß die Auskiesung nicht im Wortsinne zu den baulichen Anlagen gehöre, sondern unter den Begriff der Abgrabung falle, und daß sie nicht genehmigungs-, sondern nur anzeigebedürftig sei, berühre die Anwendbarkeit des§ 15 BBauG nicht. Die Aussetzung laufe bei anzeigebedürftigen Vorhaben auch nicht etwa deshalb leer, weil mit dem Ablauf der Frist des § 89 Abs. 3 BauO NW die formelle Legalisierung eintrete. Denn in der Aussetzung nach § 15 BBauG liege stets zugleich eine entsprechende Fristverlängerung nach§ 89 Abs. 4 BauO NW. Sie sei wegen der Beteiligung der Gemeinde zulässig. Da auch die weiteren Voraussetzungen für eine Aussetzung vorgelegen hätten, unterliege der Bescheid vom 12. April 1965 alles in allem keinen Bedenken. Daraus folge zugleich, daß der Hilfsantrag ebenfalls keinen Erfolg haben könne. Unbegründet seien auch die gegen die Verfügungen vom 7. und 9. Juli 1965 gerichteten Klagen. Da die Fristverlängerungen die Legalisierung verhindert hätten, habe der Beklagte gegen die von der Klägerin gleichwohl begonnene und fortgeführte Auskiesung einschreiten dürfen. Daß er das in Form der Versiegelung getan habe, sei nicht zu beanstanden.
Gegen diese Entscheidungen richten sich die vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen der Klägerin, mit denen sie beantragt, die ihr günstigen Entscheidungen erster Instanz wiederherzustellen. Der erkennende Senat hat durch Beschluß vom 10. Dezember 1971 die drei Verfahren zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Zur Begründung ihrer Rechtsmittel wiederholt die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen. Ergänzend macht sie geltend:§ 15 BBauG finde auf Auskiesungen keine Anwendung. Auskiesungen seien keine baulichen Anlagen. Ob das Landesrecht sie für das Bauordnungsrecht den baulichen Anlagen gleichstelle, berühre§ 15 BBauG nicht. Ferner sei eine Aussetzung nur bei genehmigungspflichtigen und nicht auch bei anzeigebedürftigen Anlagen möglich. Daraus folge zugleich die Rechtswidrigkeit der Verfügungen vom 7. und 9. Juli 1965. Der Beklagte habe zu dieser Zeit wegen der formellen Legalität des Vorhabens nicht mehr einschreiten dürfen.
Der Beklagte bittet um die Zurückweisung der Revisionen. Er hält mit dem Berufungsgericht § 15 BBauG für anwendbar und wiederholt seine Auffassung, daß die erste Verlängerung der Anzeigefrist am 10. März 1965 zu Recht erfolgt sei.
Die im Verfahren BVerwG IV C 33.69 beigeladene Gemeinde hat sich im Revisionsverfahren nicht zur Sache geäußert.
Der Oberbundesanwalt befürwortet eine Zurückverweisung aller drei Sachen in die Vorinstanz mit der Begründung, daß das Berufungsgericht den § 15 BBauG fehlerhaft ausgelegt habe und deshalb noch offen sei, ob sich mit dem Bescheid vom 12. April 1965 die formelle Illegalität der Auskiesung begründen lasse. Durch§ 15 BBauG nämlich werde dieser Bescheid jedenfalls nicht gedeckt. Richtig sei allerdings, daß eine Aussetzung auch bei nur anzeigebedürftigen Vorhaben erfolgen könne. Dennoch sei§ 15 BBauG deshalb nicht anwendbar, weil eine Auskiesung nicht den Begriff der baulichen Anlage erfülle. Dieser Begriff gehöre sowohl in § 29 als auch in § 15 BBauG dem Bundesrecht an. Für einen Rückgriff auf das Landesrecht sei kein Raum. Das Bauordnungsrecht bestimme den Begriff - dies zudem von Land zu Land unterschiedlich - mit einer anderen, nämlich spezifisch bauordnungsrechtlichen Zielsetzung. Müsse § 15 BBauG aber eigenständig für das Bundesrecht ausgelegt werden, scheitere seine Anwendung auf Abgrabungen daran, daß § 29 Satz 3 BBauG Abgrabungen eindeutig vom Begriff der baulichen Anlage ausschließe. Die auf diese Weise im Vergleich zu§ 29 BBauG beschränkte Anwendbarkeit des§ 15 BBauG führe zu keinen unerträglichen Ergebnissen. Wenn § 15 BBauG ausfalle, bleibe den Gemeinden immer noch die Möglichkeit, unerwünschten Abgrabungen mit einer Veränderungssperre entgegenzutreten. Zurückverwiesen werden müsse, weil das Berufungsgericht in dem Bescheid vom 12. April 1965 außerdem eine weitere Fristverlängerung nach§ 89 Abs. 4 BauO NW gesehen habe. Das sei von der vermeintlichen Einschlägigkeit des § 15 BBauG beeinflußt. Dennoch könne nicht ausgeschlossen werden, daß das Berufungsgericht sie unabhängig von § 15 BBauG aufrechterhalten wolle. Für diesen Fall müßte es dann aus anderen Gründen bei der Abweisung der Klagen bleiben.
II.
Die Revisionen sind begründet. Sie müssen zur Wiederherstellung der Urteile des Verwaltungsgerichts Köln führen. Die Entscheidungen des Berufungsgerichts beruhen in allen drei Verfahren auf der Annahme, daß die durch den Bescheid vom 12. April 1965 vom Beklagten vorgenommene Aussetzung durch § 15 BBauG gedeckt sei. Das ist unzutreffend und widerspricht dem Bundesrecht (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO). Aus § 15 BBauG ergibt sich im Gegenteil, daß die Aussetzung zu Unrecht erfolgte. Das führt über die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 12. April 1965 hinaus dazu, daß auch die Verfügungen vom 7. und 9. Juli 1965 nicht aufrechterhalten bleiben können.
Die Klägerin hat ursprünglich in erster Linie geltend gemacht, daß § 15 BBauG deshalb nicht habe angewendet werden dürfen, weil das Bauanzeigeverfahren am 12. April 1965 bereits abgeschlossen und infolgedessen der Versuch einer Aussetzung gegenstandslos gewesen sei. Dieses Vorbringen ist schlüssig, setzt jedoch voraus, daß der Beklagte mit seinem Schreiben vom 10. März 1965 keine Verlängerung der Untersagungsfrist des § 89 BauO NW erreicht hat. Ob das zutrifft, ist offen. Das Berufungsgericht wird über diese Frage im Verfahren BVerwG IV C 32.65 auf Grund der dort erfolgten Zurückverweisung noch entscheiden müssen. Für den Ausgang der hier zu beurteilenden Verfahren kommt es darauf nicht an. Selbst wenn zugunsten des Beklagten unterstellt wird, daß die Untersagungsfrist verlängert worden und dadurch der zeitliche Anschluß sichergestellt ist, bleibt es dabei, daß er am 12. April 1965 die Entscheidung über die Bauanzeige nicht aussetzen durfte. § 15 BBauG ist nämlich auf Vorhaben der von der Klägerin angezeigten Art nicht anwendbar.
Keine Bedenken gegen seine Anwendbarkeit ergeben sich allerdings daraus, daß es sich um ein nur anzeigebedürftiges Vorhaben handelt.§ 15 BBauG beschränkt die Möglichkeit einer Aussetzung nicht auf förmliche Baugenehmigungsverfahren. Ist das Bauanzeigeverfahren so ausgestaltet, daß die Bauanzeige eine Frist auslöst und mit dem Ablauf dieser Frist das Vorhaben formell legal wird, liegt darin eine "Entscheidung über die Zulässigkeit baulicher Anlagen", die nach§ 15 BBauG ausgesetzt werden kann. Das ist um so weniger zweifelhaft, als auch der im Vergleich zu § 15 BBauG in seinem Wortlaut engere § 29 Satz 1 BBauG auf derartige Bauanzeigeverfahren Anwendung findet (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1964 - BVerwG I C 58.64 - in BVerwGE 20, 12 [13 ff.]).
Der Beklagte konnte jedoch von der Möglichkeit einer Aussetzung deshalb keinen Gebrauch machen, weil nach § 15 BBauG nur Entscheidungen über die Zulässigkeit "baulicher Anlagen" einer Aussetzung unterliegen. Die von der Klägerin angezeigte Auskiesung ist keine bauliche Anlage.
Das Berufungsgericht meint, daß es sich um eine bauliche Anlage handele, weil sich dieser Begriff nach dem Landesrecht richte und das hier einschlägige Landesrecht Abgrabungen zu den baulichen Anlagen rechne (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 3 BauO NW). Das hält der erkennende Senat in Übereinstimmung mit dem Oberbundesanwalt nicht für richtig. Der Begriff der baulichen Anlage bestimmt sich nicht nach Landes-, sondern nach Bundesrecht. Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 26. Juni 1970 - BVerwG IV C 116.68 - (BRS 23, 202 f.) auf die Zweifel hingewiesen, die dagegen sprechen, bei § 29 Satz 1 BBauG in der Verwendung des Begriffs der baulichen Anlage eine Verweisung auf das Landesrecht zu sehen. Einer abschließenden Klärung bedurfte es damals nicht, weil davon die Entscheidung nicht abhing. Die erneute Prüfung dieser Frage führt zu dem Ergebnis, daß jene Zweifel begründet sind und ihretwegen das Vorliegen einer Verweisung verneint werden muß. Das gilt für§ 15 BBauG ebenso wie für § 29 Satz 1 BBauG.
Bereits der Ausgangspunkt spricht gegen die vom Berufungsgericht vertretene Ansicht. Der Begriff der baulichen Anlage ist sowohl in§ 15 als auch in § 29 BBauG Tatbestandsmerkmal einer bundesrechtlichen Vorschrift und damit zweifellos ein Begriff des Bundesrechts (im gleichen Sinne zu § 9 Abs. 1 FStrG das Urteil vom 27. Februar 1970 - BVerwG IV C 48.67 - in BRS 23, 267 [268]). Sicherlich schließt das nicht die Möglichkeit aus, daß das Bundesrecht - dennoch - den Begriff inhaltlich nicht ausfüllt, sondern für seinen Inhalt auf das Landesrecht Bezug nimmt. Eine solche Verweisung ist jedoch bei bundesrechtlichen Begriffen nicht die Regel, sondern die Ausnahme. Die Tatsache, daß der Wortlaut der §§ 15 und 29 BBauG dafür nichts hergibt, weist schon für den Ausgangspunkt deutlich auf die der Ansicht des Berufungsgerichts entgegengesetzte Lösung hin. Nur diese Lösung entspricht aber auch dem Sachzusammenhang. Der Begriff der baulichen Anlage ist im Landesrecht durchweg ein Hilfsmittel dafür, bestimmte Vorhaben mit einer Baugenehmigungs-(oder auch Bauanzeige-)pflicht zu belegen. Seine Verwendung bringt dementsprechend sachlich in erster Linie zum Ausdruck, daß zu dieser Genehmigungspflicht Anlaß besteht, es sich also um Vorhaben handelt, die im allgemeinen Interesse nicht ohne eine vorangehende behördliche Kontrolle und nicht ohne Beachtung gewisser ordnungsrechtlicher Anforderungen ausgeführt werden sollen. Das ist eine im Grundsatz ganz andere Erwägung als sie von den §§ 15 und 29 BBauG ausgeht. Denn bei diesen Vorschriften steht nicht ein Bedürfnis nach präventiver Kontrolle, sondern es steht auf dem Spiel, ob ein Vorhaben für "die städtebauliche Entwicklung" (§ 1 Abs. 1 BBauG) erheblich und deshalb materiell Vorschriften des Bodenrechts zu unterwerfen ist. Der in dieser abweichenden Betrachtungsweise hervortretende Unterschied ändert zwar nichts daran, daß die Begriffe der baulichen Anlage, wo immer das (Bau-)Recht sie verwenden mag, im wesentlichen übereinstimmen werden. Das Bedürfnis nach präventiver Kontrolle und die städtebauliche Erheblichkeit treffen in aller Regel zusammen. Dennoch aber handelt es sich um unterschiedliche Ansätze, und dies schließt aus, die§§ 15 und 29 BBauG im Sinne einer echten - d.h. einer uneingeschränkten und für eigenständige Überlegungen zur städtebaulichen Erheblichkeit keinen Raum lassenden - Verweisung auf das Landesrecht auszulegen. Dabei kommt noch hinzu, daß die bauordnungsrechtlichen Regelungen der Länder den Begriff der baulichen Anlage nicht einheitlich verwenden. Würde gleichwohl eine Verweisung angenommen, so hätte dies praktisch zur Folge, daß der zumindest formal bundesrechtliche und bundesrechtlich einheitliche Begriff in den einzelnen Bundesländern eine unterschiedliche Tragweite hätte, also beispielsweise bei einer Abgrabung in Nordrhein-Westfalen, weil § 2 Abs. 2 BauO NW eingreift, nach § 15 BBauG ausgesetzt werden könnte, während diese Möglichkeit in Rheinland-Pfalz nicht bestünde, weil die dort geltende Bauordnung in Abgrabungen keine baulichen Anlagen sieht (vgl. § 72 Abs. 2 Buchst. d LBO). Das spricht gleichfalls gegen das Vorliegen einer. Verweisung auf das (jeweilige) Landesrecht. Alles in allem ergibt sich nach Überzeugung des Senats aus diesen Gründen, daß der Begriff der baulichen Anlage im Sinne der §§ 15 und 29 BBauG nicht nur formal, sondern auch inhaltlich ein eigenständig bundesrechtlicher ist. In diesem Ergebnis stimmt der Senat mit der zu § 29 BBauG wohl auch im Schrifttum vorherrschenden Auffassung überein (vgl. insoweit Meyer in Meyer-Stich-Tittel, Bundesbaurecht § 29 Rdnr. 1; Sendler, BBauBl. 1968, 14; Pergande, EPlaR VI Anmerkung zu OVG Berlin 3.65/6 f.; Schrödter, Bundesbaugesetz 2. Auflage § 29 Rdnr. 2 sowie Ernst-Zinkahn-Bielenberg, Bundesbaugesetz § 29 Rdnrn. 2 ff.).
Aus § 15 BBauG ergäbe sich nach alledem eine rechtliche Grundlage für die durch den Bescheid vom 12. April 1965 erfolgte Aussetzung nur dann, wenn Abgrabungen den (bundesrechtlichen) Begriff der baulichen Anlage erfüllten. Das trifft nicht zu. Wie immer sonst dieser Begriff abzugrenzen sein mag, für Abgrabungen aus§ 29 BBauG ergibt sich, wie der Oberbundesanwalt mit Recht hervorhebt, daß das Bundesbaugesetz sie nicht für bauliche Anlagen hält: § 29 Satz 1 BBauG betrifft die "baulichen Anlagen". § 29 Satz 3 BBauG fügt hinzu, daß die im ersten Satz angeordnete Rechtsfolge "sinngemäß auch für ... Abgrabungen größeren Umfanges" gelten solle. Daraus ergibt sich im Gegenschluß, daß Abgrabungen nicht (schon) zu den baulichen Anlagen im Sinne des ersten Satzes gehören. Dieser Schluß bestimmt auch die Auslegung des § 15 BBauG. Denn es fehlt jeder Anlaß anzunehmen, daß der Begriff der baulichen Anlage in den§§ 15 und 29 BBauG mit unterschiedlichen Inhalten verwendet werde. Was der Beklagte dazu vorträgt, überzeugt nicht. Sein Hinweis auf die enge Beziehung zwischen den §§ 14 und 15 BBauG rechtfertigt keine von dem Gesagten abweichende Auslegung des § 15 BBauG. Richtig ist, daß Veränderungssperren nicht nur bauliche Anlagen, sondern unter Umständen auch Abgrabungen ausschließen können; und richtig ist deshalb auch, daß sich, wenn § 15 in Anlehnung an § 29 BBauG ausgelegt wird, die Möglichkeiten einer Veränderungssperre mit denen der Aussetzung nicht decken. Dieser Unterschied entspricht jedoch der unmißverständlich unterschiedlichen Fassung der §§ 14 und 15 BBauG. § 14 Abs. 1 BBauG erfaßt Abgrabungen allein deshalb, weil er vorsieht, daß durch eine Veränderungssperre nicht nur "bauliche Anlagen" (Nrn. 2 und 3), sondern darüber hinaus "erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen der Grundstücke" (Nr. 1) verhindert werden können. Wenn sich aber deshalb Veränderungssperren auch auf Abgrabungen auszuwirken vermögen, spricht das nicht für eine gleichartige Auslegung des§ 15 BBauG, sondern bestätigt den bereits aus§ 29 BBauG ableitbaren Gegenschluß, daß derartige Veränderungen nicht unter den Begriff der baulichen Anlage fallen.
Der Senat hat erwogen, ob nicht § 15 BBauG gleichwohl auf Abgrabungen deshalb anwendbar sein könnte, weil§ 29 Satz 3 BBauG insoweit entsprechend gelten könnte: Da in § 29 BBauG die zunächst nur für bauliche Anlagen angeordnete Rechtsfolge im dritten Satz unter anderem für bestimmte Abgrabungen übernommen wird, ließe sich vielleicht daran denken, im Wege der Analogie eine entsprechende Erweiterung auch bei § 15 BBauG anzunehmen. Welche Gründe das für und welche es gegen sich hätte, braucht indessen aus Anlaß des vorliegenden Falles nicht vertieft zu werden. Selbst wenn nämlich eine solche Analogie geboten sein sollte, würde dies nicht zur Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 12. April 1965 führen können. Zwei - je selbständige - Gründe schließen das aus: § 29 Satz 3 BBauGübernimmt zwar die Rechtsfolge des ersten Satzes, stellt jedoch von dieser Erweiterung, da er von der Verweisung auf die §§ 30 bis 37 ausdrücklich§ 35 BBauG ausnimmt, Abgrabungen im Außenbereich frei. Entsprechendes müßte für den Fall der Analogie bei§ 15 BBauG gelten. Dann aber würde für den vorliegenden Fall eine Analogie nichts hergeben. Das Vorhaben der Klägerin liegt im Außenbereich. Daran ändert auch der am 22. Juni 1965 beschlossene Bebauungsplan nichts. Er ist nur ein sogenannter einfacher Bebauungsplan, der nicht zur Anwendbarkeit des § 30 BBauG führt, sondern als Grundvorschrift § 35 BBauG maßgeblich bleiben läßt. Überdies könnte dem Beklagten eine Analogie aber auch deshalb nicht helfen, weil der Bebauungsplan erst am 8. November 1965 in Kraft getreten ist und deshalb die Entscheidung im Anzeigeverfahren, nicht seinetwegen am 12. April 1965 (und auch noch nicht bei dem Erlaß des Widerspruchsbescheides am 10. Oktober 1965) ausgesetzt werden konnte.
Da demnach § 15 BBauG auf die in Rede stehende Auskiesung nicht anwendbar war, fehlt dem Bescheid vom 12. April 1965 die erforderliche Rechtsgrundlage. Das führt zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Meinung des Oberbundesanwalts, daß an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden müsse, beruht auf einem Irrtum. Diese Meinung geht darauf zurück, daß das Berufungsgericht in dem Bescheid vom 12. April 1965 nicht nur eine Aussetzung nach§ 15 BBauG, sondern außerdem eine Fristverlängerung nach § 89 Abs. 4 BauO NW gesehen hat. Aus dieser Tatsache folgert der Oberbundesanwalt, daß mit dem Ausscheiden des§ 15 BBauG immer noch offen sei, ob nicht § 89 Abs. 4 BauO NW zur Aufrechterhaltung des Bescheides ausreiche. Dieser Folgerung steht jedoch entgegen, daß das Berufungsgericht in dem Bescheid vom 12. April 1965 eine erneute Fristverlängerung nach § 89 Abs. 4 BauO NW nur gesehen hat, weil durch ihn eine Aussetzung erfolgte. Auch die Zulässigkeit der erneuten Fristverlängerung hat es daraus hergeleitet, daß wegen derAussetzung die Mitwirkung einer anderen Behörde, nämlich der (im Verfahren BVerwG IV C 33.65) beigeladenen Gemeinde, notwendig sei. Dieser Begründung läßt sich entnehmen, daß mit dem Scheitern der Aussetzung auch die Voraussetzungen für eine erneute Fristverlängerung fehlten. Zur Entscheidung dieser Frage bedarf es keiner Zurückverweisung an das Berufungsgericht.
In den Verfahren BVerwG IV C 34 und 35.65 müssen ebenfalls die Urteile des Verwaltungsgerichts Köln wiederhergestellt werden. Die Verfügungen vom 7. und 9. Juli 1965 sind rechtswidrig, weil zur Zeit ihres Erlasses die von der Klägerin betriebene Abgrabung bereits formell legal geworden war. Sollte der Beklagte die ursprünglich angelaufene Monatsfrist durch das Schreiben vom 10. März 1965 zu Recht um sechs Wochen verlängert haben, würde doch auch diese verlängerte Frist Anfang Juli bereits abgelaufen gewesen sein. Daß es innerhalb dieser Frist nicht zu einer - die Frist wahrenden - Untersagung gekommen ist, ergibt sich aus dem Verfahren BVerwG IV C 32.65. War das Vorhaben aber bereits formell legal, konnte auch die am 6. Juli 1965 in Kraft getretene Veränderungssperre keine Handhabe mehr bieten, mit den Verfügungen vom 7. und 9. Juli 1965 gegen die Klägerin einzuschreiten. Nach § 14 Abs. 3 BBauG werden bereits genehmigte Vorhaben von dem Inkrafttreten einer Veränderungssperre nicht berührt. Das gilt, weil nicht die Form der Genehmigung, sondern die mit ihr verbundene formelle Legalität das Entscheidende ist, für anzeigepflichtige Vorhaben entsprechend (ebenso Grauvogel im Kohlhammer-Kommentar zum Bundesbaugesetz, § 14 Anm. V, 1 a, bb sowie Meyer a.a.O. § 14 Rdnr. 6).
Die Kostenentscheidung ergibt sich im Verfahren BVerwG IV C 33.65 aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO und in den Verfahren BVerwG IV C 34.65 und BVerwG IV C 35.65 aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Revisionsverfahren bis zur Verbindung für das Verfahren IV C 33.69 auf 40.000 DM und für die Verfahren IV C 34.69 und IV C 35.69 auf je 10.000 DM und nach der Verbindung auf 60.000 DM festgesetzt.
Clauß
Isendahl
Prof. Dr. Weyreuther
Noack