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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.11.1964, Az.: BVerwG I C 58.64

Bau eines Schuppens auf einem Grundstück im Außenbereich; Vorhaben zur Errichtung einer baulichen Anlage; Begriff der bauaufsichtlichen Genehmigung und Zustimmung; Verhältnis von Landesrecht zu Bundesrecht; Einleitung des Genehmigungsverfahren durch Antrag; Zweck des Bauanzeigeverfahrens; Zulässigkeit des Baubeginns nach Ablauf einer Frist; Fristbeginn mit Erstattung der Bauanzeige; Nutzung zu Erholungszwecken; Berücksichtigung öffentlicher Belange

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.11.1964
Aktenzeichen
BVerwG I C 58.64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 10752
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Schleswig-Holstein - 31.01.1964 - AZ: A 232/62
OVG Niedersachsen - 31.01.1964 - AZ: A 232/62

Fundstellen

  • BVerwGE 20, 12 - 16
  • DVBl 1965, 200-202 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1965, 460-461 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1965, 154-156 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1965, 548-549 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Unter die Vorhaben des § 29 des Bundesbaugesetzes fallen auch die anzeigepflichtigen Vorhaben, mit deren Ausführung erst nach Ablauf einer bestimmten Frist nach Eingang der Bauanzeige begonnen werden darf, sofern die Baugenehmigungsbehörde nicht innerhalb dieser Frist das Vorhaben untersagt oder dem früheren Baubeginn zugestimmt hat.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 12. November 1964
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Dr. Eue, Lullies, Dr. Böhmer und Dr. Heinrich
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 31. Januar 1964 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Klägerin gehört eines von sieben Grundstücken im Außenbereich einer Gemeinde des Landkreises Lüneburg, die im Jahre 1959 ein Landwirt an Hamburger Bürger verkauft hat. Die Grundstücke waren früher Heide und sind jetzt überwiegend mit Kiefernanflugwald bewachsen. Ihre Umgebung wird landwirtschaftlich und forstwirtschaftlich genutzt. Die Klägerin errichtete, ohne zuvor eine Bauanzeige erstattet oder eine Baugenehmigung eingeholt zu haben, auf ihrem Grundstück einen Schuppen, dessen Beseitigung der Beklagte anordnete. Die hiergegen erhobene Klage hatte in den beiden Vorinstanzen keinen Erfolg.

2

In dem Berufungsurteil wird ausgeführt: Die Errichtung der baulichen Anlage sei nach den örtlichen Bauvorschriften zwar nicht genehmigungspflichtig, wohl aber anzeigepflichtig. Nach diesen Vorschriften dürfe das Vorhaben erst ausgeführt werden, wenn die Baugenehmigungsbehörde nicht innerhalb einer bestimmten Frist nach Eingang der Bauanzeige der Bauausführung widersprochen habe. Da das Anzeigeverfahren ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren sei, falle die Errichtung des anzeigepflichtigen Baues unter die Vorhaben des § 29 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) - BBauG -. Die Klägerin wolle das Grundstück zur Erholung ihrer Familie nutzen. Demnach diene auch der Schuppen, in dem sie Gartengeräte und Gartenmöbel aufbewahre, dem Erholungszweck. Da die beabsichtigte Nutzung des Grundstücks der Landschaft wesensfremd sei, sei auch die bauliche Anlage mit einer ordnungsgemäßen Bebauung des Gemeindegebietes unvereinbar. Der Schuppen beeinträchtige die natürliche Eigenart der Landschaft. Seine Errichtung habe deshalb gegen § 3 der Verordnungüber die Regelung der Bebauung vom 15. Februar 1936 (RGBl. I S. 104) - BauRegVO - verstoßen und sei auch gemäß § 35 BBauG unzulässig.

3

Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision wendet sich dagegen, daß das angefochtene Urteil auch die baulichen Anlagen zu den Vorhaben im Sinne des § 29 BBauG rechnet, deren Ausführung keiner Baugenehmigung, sondern nur einer Bauanzeige bedarf. Da die Errichtung der Hütte ein anzeigepflichtiges Vorhaben sei, könne sie nicht aus Gründen der §§ 30 bis 37 BBauG unzulässig sein.

4

Der Beklagte tritt der Revision entgegen und schließt sich der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts an.

5

Der Oberbundesanwalt ist der Ansicht, § 29 BBauG gelte nicht für Vorhaben, für die lediglich eine Bauanzeige erforderlich ist. Die anzeigepflichtigen Vorhaben müßten allerdings den Festsetzungen eines etwa vorhandenen Bebauungsplanes entsprechen.

6

II.

Die Revision ist unbegründet.

7

Das Berufungsgericht hat zutreffend geprüft, ob der Bau, dessen Beseitigung durch die angefochtene Verfügung angeordnet worden ist, im Zeitpunkt seiner Errichtung materiell rechtmäßig war oder dem später in Kraft getretenen und nunmehr geltenden Recht entspricht (BVerwGE 3, 351 [353 f.]; 5, 351). Soweit es die Hütte als nach § 3 BauRegVO unzulässig betrachtet hat, steht das Berufungsurteil im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und wird von der Revision nicht angegriffen. Die angefochtene Entscheidung verletzt auch nicht die Vorschriften des Bundesbaugesetzes.

8

1.

Die Revision meint, die umstrittene bauliche Anlage falle nicht unter die Vorschriften des Bundesbaugesetzesüber die Zulässigkeit von Vorhaben, weil ihre Errichtung keiner Baugenehmigung, sondern nur einer Bauanzeige bedürfe. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden.

9

Gemäß § 29 Satz 1 BBauG gelten die §§ 30 bis 37 BBauG für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben und die einer bauaufsichtlichen Genehmigung oder Zustimmung bedürfen. Die Anwendbarkeit der §§ 30 bis 37 BBauG setzt demnach voraus, daß nach einer anderen Rechtsvorschrift das Vorhaben einer bauaufsichtlichen Genehmigung oder Zustimmung bedarf. Obwohl das bauaufsichtliche Verfahren landesrechtlich geregelt ist, gehört die Frage, was § 29 BBauG unter einer bauaufsichtlichen Genehmigung oder Zustimmung versteht, dem revisiblen Recht an. Dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte des § 29 BBauG läßt sich nicht eindeutig entnehmen, ob Bauvorhaben, die nach dem einschlägigen Landesrecht anzeigepflichtig sind, ebenso wie die nach diesem Recht genehmigungsbedürftigen Vorhaben unter § 29 BBauG fallen und damit ebenfalls den folgenden Vorschriften über die Regelung der baulichen Nutzung unterliegen. Der in § 29 BBauG verwendete Begriff der bauaufsichtlichen Genehmigung und Zustimmung ist daher durch Auslegung zu ermitteln.

10

a)

Das Bauordnungsrecht (Baupolizeirecht) unterscheidet schon seit langem zwischen den genehmigungsbedürftigen, den anzeigebedürftigen, den zustimmungsbedürftigen und den genehmigungs- und anzeigefreien Vorhaben. Die Bestimmungen, nach denen die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von baulichen Anlagen der Baugenehmigung und derartige Vorhaben des Bundes und der Länder der baurechtlichen Zustimmung bedürfen, dienen dazu, daß die betreffenden Vorhaben vor ihrer Ausführung auf die Übereinstimmung mit dem geltenden Recht geprüft werden. Die Bauarbeiten dürfen daher grundsätzlich nicht vor Erteilung der Baugenehmigung oder Zustimmung begonnen werden. Das Genehmigungsverfahren und das Zustimmungsverfahren haben mithin den Zweck, durch die präventive behördliche Kontrolle des Vorhabens die Entstehung eines materiell baurechtswidrigen Zustandes zu verhindern. Diese behördliche Prüfung des genehmigungs- oder zustimmungsbedürftigen Bauvorhabens auf seine Rechtmäßigkeit wird durch den Bauantrag bzw. den Antrag auf Zustimmung ausgelöst.

11

b)

Mit diesen Anträgen sind Anzeigen, durch die den Verwaltungsbehörden bestimmte Vorgänge zu melden sind, nicht ohne weiteres vergleichbar. Wenn nach §§ 14, 15 der Gewerbeordnung in der Fassung vom 5. Februar 1960 (BGBl. I S. 61) und nach § 15 der Handwerksordnung vom 17. September 1953 (BGBl. I S. 1411) der Anzeigepflicht "gleichzeitig" mit dem anzeigepflichtigen Vorgang zu genügen ist, so ergibt sich aus dieser Regelung, daß die Befugnis des Gewerbetreibenden zur Eröffnung oder Änderung seines Betriebes nicht von einem bestimmten Handeln oder Unterlassen der Behörde abhängt, der die Anzeige erstattet wird. Der Anzeigepflichtige hat nur einer Ordnungsvorschrift nachzukommen, ohne daß seine Anzeige ein Verfahren in Gang setzt, das dem Baugenehmigungsverfahren entspricht. Die Tatsache, daß die Anzeige bei der Behörde eingegangen ist, hat daher eine wesentlich andere Bedeutung als die Erteilung der Baugenehmigung. Wenn die Bauanzeige nach dem maßgeblichen Bauordnungsrecht eine schlichte Anzeige dieser Art wäre, unterläge demnach das anzeigepflichtige Vorhaben keiner bauaufsichtlichen Genehmigung im Sinne des § 29 BBauG.

12

c)

Von einer solchen Anzeige unterscheidet das Berufungsurteil zutreffend die Bauanzeige, die der Baugenehmigungsbehörde vor der Ausführung des anzeigepflichtigen Vorhabens die Prüfung ermöglichen soll, ob das Vorhaben mit dem geltenden Recht übereinstimmt. Dieser Zweck des Bauanzeigeverfahrens zeigt sich darin, daß der Bauherr mit den Bauarbeiten nicht schon "gleichzeitig" mit der Bauanzeige beginnen darf, sondern zunächst warten muß, bis die vorgeschriebene Frist nach Erstattung der Bauanzeige verstrichen ist. Diese verfahrensrechtliche Vorschrift steht im Zusammenhang mit der Regelung, nach der auch die anzeigepflichtigen Vorhaben das materielle Bau- und Bodenrecht einhalten müssen. Hat die Baugenehmigungsbehörde das angezeigte Vorhaben nicht beanstandet, so darf es ausgeführt werden. Hält sie es dagegen für rechtswidrig, so muß sie seine Ausführung vor Ablauf der Frist untersagen (vgl. § 79 der Landesbauordnung für Rheinland-Pfalz vom 15. November 1961 [GVBl. S. 229] - Rhl.-Pf.LBO -; § 89 Abs. 2 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. Juni 1962 [GV NW S. 373] - BauO NW -; Art. 90 Abs. 2 der Bayer. Bauordnung vom 1. August 1962 [GVBl. S. 179] - BayBO -; § 96 Abs. 2 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg vom 6. April 1964 [Ges.Bl. S. 151] - Bad.Württ.LBO -). Wenn das Vorhaben nicht fristgerecht untersagt worden ist, öffnet sich mithin nach Fristablauf automatisch die formelle Schranke, die bis dahin den Bauherrn an der Ausführung seines Vorhabens gehindert hat. Da ihm die Baugenehmigungsbehörde den Eingang der Bauanzeige zu bestätigen not, kann er trotz des Schweigens der Behörde feststellen, von welchem Zeitpunkt an er sein Vorhaben verwirklichen darf.

13

Nach alledem hat eine Bauanzeige dieser Art im Grunde die gleiche Funktion wie ein Bauantrag, mit dem die Erteilung der Baugenehmigung erstrebt wird. Auch bei der Bauanzeige entscheidet die Behörde durch ein bestimmtes Verhalten darüber, ob das Vorhaben ausgeführt werden darf oder nicht. Dieses Verhalten äußert sich dadurch, daß die Baugenehmigungsbehörde entweder das Vorhaben untersagt oder die Frist, innerhalb deren sie es versagen kann, stillschweigend verstreichen läßt oder vor Ablauf der Frist dem früheren Baubeginn zustimmt. Ob man das Anzeigeverfahren als vereinfachtes Genehmigungsverfahren bezeichnen und hieraus folgern kann, daß eine "bauaufsichtliche Genehmigung" auch für ein anzeigepflichtiges Vorhaben erteilt werde, mag dahingestellt bleiben. Entscheidend für die Anwendbarkeit des § 29 BBauG auf Bauvorhaben, die dem qualifizierten Anzeigeverfahren unterliegen, ist die Übereinstimmung dieses Verfahrens mit dem Baugenehmigungsverfahren darin, daß die Zulässigkeit des Bauvorhabens vor seiner Ausführung bauaufsichtlich geprüft werden muß und erst durch die Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde gegebenenfalls die formelle Sperre des bestehenden Verbots mit Erlaubnisvorbehalt beseitigt wird. Ob dabei dem Bauherrn das Prüfungsergebnis der Baugenehmigungsbehörde ausdrücklich durch einen schriftlichen Verwaltungsakt (Baugenehmigung, Zustimmung, Zustimmung zum Baubeginn vor Ablauf der Prüfungsfrist) eröffnet oder nur schlüssig durch Verstreichenlassen der Prüfungsfrist zur Kenntnis gebracht wird, ist im Rahmen des § 29 BBauG unerheblich. Schon § 3 BauRegVO, die frühere bundesrechtliche Vorschrift über die Zulässigkeit von Vorhaben im Außengebiet, galt trotz der Anknüpfung an die "baupolizeiliche Genehmigung" nicht nur für Vorhaben, die einer förmlichen Baugenehmigung bedurften (Beschluß vom 2. Februar 1961 - BVerwG I B 6.61 -); für die Annahme, daß das Bundesbaugesetz die Zulässigkeit des Bauens für einen engeren Kreis von Vorhaben regelt, liegen keine Anhaltspunkte vor.

14

Diesem Ergebnis steht § 36 BBauG nicht entgegen. Vielmehr tragen dieser Bestimmung die neuen Bauordnungen der Länder Rechnung, indem sie vorschreiben, daß eine Mehrfertigung der Bauanzeige bei der Gemeinde einzureichen ist, wenn sie nicht selbst Baugenehmigungsbehörde ist, und daß die Baugenehmigungsbehörde die im Gesetz bestimmte Frist, nach deren Ablauf das anzeigepflichtige Bauvorhaben ausgeführt werden darf, verlängern kann, wenn innerhalb dieser Frist andere Behörden nicht gehört werden können (§ 79 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Rhl.-Pf.LBO; § 89 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 BauO NW; Art. 90 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 BayBO; § 96 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Bad.Württ.LBO). Außerdem kann die höhere Verwaltungsbehörde gemäß § 36 Abs. 2 BBauG für anzeigepflichtige Vorhaben allgemein festlegen, daß ihre Zustimmung nicht erforderlich ist.

15

d)

Die bauliche Anlage der Klägerin unterliegt nach dem maßgeblichen irrevisiblen Recht der qualifizierten Anzeigepflicht. Die Errichtung des Schuppens bedarf daher, wie das Berufungsgericht zutreffend entschieden hat, der bauaufsichtlichen Genehmigung im Sinne des § 29 BBauG. Da die Anwendbarkeit der §§ 29 und 35 BBauG sich schon aus der Anzeigepflicht ergibt, braucht nicht geprüft zu werden, ob der Teil der irrevisiblen Bestimmung, nach dem die Baugenehmigungsbehörde im Einzelfall das anzeigepflichtige Vorhaben zu einem genehmigungsbedürftigen Vorhaben erklären kann, Bundesrecht verletzt.

16

2.

Dem Berufungsurteil ist darin beizutreten, daß der Schuppen der Klägerin nicht zu den bevorrechtigten Vorhaben des § 35 Abs. 1 BBauG gehört. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wird das Grundstück nicht im Rahmen eines landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebes genutzt, sondern dient der Klägerin und ihrer Familie zu Erholungszwecken. Zu dieser Zweckbestimmung gehört auch die von der Klägerin beabsichtigte Bodenbearbeitung und -nutzung. Durch § 35 Abs. 1 BBauG wird jedoch nicht die Errichtung solcher baulichen Anlagen in der freien Landschaft begünstigt, die der Erholung des Grundstückseigentümers und seiner Familienangehörigen dienen. Vielmehr entspricht es gerade dem Sinn dieser Bestimmung, daß derartige Bauten dem Außenbereich grundsätzlich ferngehalten worden. Der umstrittene Schuppen ist auch nicht nach § 35 Abs. 2 BBauG zulässig. Nach dieser Vorschrift können sonstige Vorhaben zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt nach § 35 Abs. 3 BBauG u.a. insbesondere vor, wenn das Vorhaben die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt. Nach dem Berufungsurteil ist das hier der Fall. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Schuppen in den Gebiet, in den das Grundstück der Klägerin liegt, als störender Fremdkörper auffällt und die Harmonie des Landschaftsbildes beeinträchtigt. Da somit das Vorhaben kraft Gesetzes unzulässig ist, kommt es nicht darauf an, ob - wie die Klägerin behauptet - der Beklagte die Rechtslage nach Außerkrafttreten des § 3 BauRegVO unter den Gesichtspunkt des § 35 BBauG geprüft hat.

17

Die Revision war daher zurückzuweisen.

18

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Werner,
Dr. Eue,
Lullies,
Dr. Böhmer,
Dr. Heinrich