Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 01.12.1971, Az.: BVerwG I WB 116/70
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 01.12.1971
- Aktenzeichen
- BVerwG I WB 116/70
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1971, 14298
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
In der Beschwerdesache hat
der I. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 1. Dezember 1971,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scherübl als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Schweiger,
Bundesrichter Saalmann als weitere richterliche Mitglieder,
Vizeadmiral Meentzen,
Kapitän zur See Wenig als militärische Beisitzer,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird als unbegründet zurückgewiesen.
Gründe
I
Der 33 Jahre alte Antragsteller ist Berufsoffizier. Er bestand 1959 die Seeoffizier-Hauptprüfung. In der folgenden Zeit wurde er zum Teil an Land, aber auch mehrere Jahre an Bord verwendet, darunter auch als Kommandant eines Minensuchbootes. Seit dem 1. Oktober 1966 gehört er Landkommandos an.
Bei einer im Juli 1969 durchgeführten augenärztlichen Untersuchung wurde der Antragsteller für nicht bordverwendungsfähig befunden. Er bat daraufhin mit Schreiben vom 30. September 1969 um eine Ausnahmegenehmigung, durch die ihm die volle Bordverwendungsfähigkeit - einschließlich Brückendienst - zuerkannt werde. Zur Begründung führte er an: Die Sehschärfe des einzelnen Auges liege zwar etwas unter der in der ZDv 46/7 festgelegten Toleranzgrenze; mit beiden Augen zusammen erreiche er jedoch fast 100 %ige Sehschärfe. Wenn er eine Brille trage, erreiche er mühelos die geforderte Sehschärfe. Bei der deutschen Handelsmarine, bei verschiedenen ausländischen Kriegsmarinen aber auch für die Laufbahn des Jet-Piloten in der Bundeswehr seien Brillenträger zugelassen. Er sei bereit, erforderlichenfalls Haftschalen zu tragen.
Bei einer daraufhin veranlaßten ärztlichen Untersuchung am 16. Dezember 1969 stellte der Arzt der Marine-Sanitätsstaffel in G. bei dem Antragsteller einen Sehfehler (Myopie, Astigmatismus) fest, den er als Fehler im Sinne der Nr. 22 III der ZDv 46/1 wertete.
Der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) erteilte dem Antragsteller unter dem 3. Februar 1970 folgenden Bescheid:
"Ihr Gesuch um Erteilung einer Ausnahmegenehmigung der Zuerkennung der vollen Brückdiensttauglichkeit habe ich geprüft.
Die nochmals durchgeführte Kontrolluntersuchung im Bw-Lazarett H.-Augenabteilung- und das erstellte ärztliche Gutachten lassen es auf Grund der geltenden Richtlinien - ZDv 46/1 u. ZDv 46/7 - nicht zu, Ihnen die volle Borddienstverwendungsfähigkeit - einschließlich Brückendienst zuzuerkennen. Die erbetene Ausnahmegenehmigung kann ich Ihnen nicht erteilen.
Unabhängig von dieser Entscheidung stelle ich sicher, daß Sie in Ihrer Laufbahnerwartung durch Verwendungen in Landkommandos nicht eingeschränkt werden."
Gegen diesen ihm am 9. Februar 1970 zugegangenen Bescheid wendete der Antragsteller sich mit einem als "Beschwerde" bezeichneten Schreiben vom 20. Februar 1970. Er führte darin aus: Er habe mit seinem Gesuch erreichen wollen, trotz Unterschreitung der festgesetzten Sehnorm eine Genehmigung zu erhalten. Ein solches Gesuch könne nicht dadurch negativ entschieden werden, daß man ihm mitteile, er erfülle die Norm nicht. Diese Norm sei nicht mehr zeitgemäß, da jetzt Piloten der Bundeswehr sowie Kommandanten der US-Navy und anderer Seestreitkräfte Brillenträger sein könnten. Er sei mit einer Entscheidung nicht einverstanden, die sich an nicht mehr zeitgemäßen Vorschriften orientiere und dadurch für ihn Möglichkeiten im Beruf ausschließe, die für seinen Eintritt in die Marine bestimmend gewesen seien.
Dieses Schreiben, dessen Eingangsdatum nicht festzustellen ist, legte der BMVg mit Schreiben vom 24. August 1970 dem Senat als Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor mit der Bitte, ihn zurückzuweisen. Er führte aus: Der Antragsteller habe keinen Anspruch auf eine bestimmte Verwendung, insbesondere nicht auf eine Verwendung, für die er sich aus gesundheitlichen Gründen nicht voll eigne. Bei der ablehnenden Entscheidung seien die Grenzen des Ermessens nicht überschritten worden. Nach den Verwendungsfähigkeitsbestimmungen der Marine (ZDv 46/7) und den Tauglichkeitsbestimmungen (ZDv 46/1) sei bei dem Sehfehler, der bei dem Antragsteller festgestellt worden sei, die Bordverwendungsfähigkeit ausgeschlossen. Das Tragen von Haftschalen, zu welchem der Antragsteller sich erboten habe, sei an Bord gesundheitsgefährdend; auch könnten die Haftschalen nicht ununterbrochen getragen werden. Einen Anspruch auf eine Ausnahme könne der Antragsteller auch nicht daraus herleiten, daß er die einschlägigen Vorschriften für unzeitgemäß und im Vergleich zu den bei anderen Marinen und für Flugzeugführer geltenden Bestimmungen für hart halte. Er habe im übrigen keinen Anlaß, über die Entwicklung seiner Laufbahn besorgt zu sein, zumal ihm in dem angefochtenen Bescheid zugesichert worden sei, daß seine Laufbahnerwartung durch Verwendung in Landkommandos nicht eingeschränkt werde.
Der Antragsteller hat im Verlauf des Verfahrens noch folgendes vorgetragen: Der bei ihm festgestellte Sehfehler sei nach Nr. 22 I der ZDv 46/1 einzuordnen. Jedenfalls unterschreite er die festgelegte Sehnorm nur unerheblich. Diese trage den modernen technischen Gegebenheiten nicht Rechnung. Die reine Sehleistung des Kommandanten sei heute nicht mehr so wichtig wie etwa noch vor 20 Jahren; wichtiger sei vielmehr die sichere Handhabung der modernen Ortungsmittel und Führungssysteme. Bei schwierigen Wetterbedingungen oder Gefechtslagen stehe kaum ein Kommandant noch auf der Brücke; er führe vielmehr aus der Operationszentrale unter Anwendung der ihm zur Verfügung stehenden Ortungsmittel. Ähnliches gelte für die Tätigkeit als S 3 und stellvertretender Geschwaderkommandeur, der taktisch zu führen und allenfalls bei Ausfall eines Kommandanten selbst ein Boot zu führen habe. Die festgesetzte Sehnorm berücksichtige auch nicht, daß ein Seeoffizier durch seemännische Erfahrung eine Sehschwäche weitgehend ausgleichen könne. Daß die für die Marine festgesetzte Sehnorm veraltet sei, ergebe sich insbesondere aus der für Flieger - auch Marineflieger - geltenden neuen ZDv 46/6, die geringere Anforderungen an die Sehkraft stelle als die für die Marine geltende ZDv 46/7. Auch die Handelsmarine stelle geringere Anforderungen, obwohl die seemännischen Schwierigkeiten hier die gleichen seien wie bei den Seestreitkräften. Der geringfügige Sehfehler, der bei ihm, dem Antragsteller, vorliege, könne zudem durch das Tragen einer Brille oder von Haftschalen voll ausgeglichen werden. Es gebe jetzt Brillen, die Splitter- und refraktionsfrei seien; ein Beschlagen könne durch die Verwendung eines Antibeschlagtuches, ein Verlust durch Tragen einer sogenannten Sportbrille verhindert werden. Haftschalen, die für Piloten der Lufthansa unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen seien, brauche er nicht ständig zu tragen. In der Tat gebe es in der Marine Offiziere, die als Brillenträger voll verantwortlich ein Boot/Schiff/Geschwader führten oder als Wachoffizier auf der Brücke eingesetzt seien; es sei ihm nicht bekannt, daß solchen sehbehinderten Offizieren deshalb jemals seemännische Fehler unterlaufen seien oder daß sie nur unter Schwierigkeiten ihre Aufgabe hätten meistern können.
Der Senat hat ein Gutachten zur Sehleistung des Antragstellers eingeholt. Auf die gutachtlichen Äußerungen des Oberstarztes Dr. med. Burmeister vom 10. Mai 1971 mit Ergänzung vom 6. August 1971 sowie auf das schriftsätzliche Vorbringen des BMVg und des Antragstellers im einzelnen wird verwiesen.
II
1.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung, den der BMVg in dem Schreiben des Antragstellers vom 20. Februar 1970 zutreffend erblickt hat, ist zulässig.
Da nicht festgestellt werden kann, wann der Antrag bei dem Disziplinarvorgesetzten des Antragstellers oder bei dem BMVg eingegangen ist, ist er als rechtzeitig gestellt anzusehen. Er richtet sich gegen eine Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 WBO. Durch den angefochtenen Erlaß vom 3. Februar 1970 hat der BMVg es abgelehnt, dem Antragsteller die volle Brückendiensttauglichkeit zuzuerkennen. Eine solche Entscheidung, durch welche die Verwendungsbreite des Antragstellers erheblich eingeschränkt wird, stellt eine Maßnahme dar, die gemäß §§ 17, 21 WBO gerichtlich angefochten werden kann. Das hat der Senat für den Ausschluß eines Soldaten von der Auslandsverwendung bereits entschieden(Beschluß vom 2. Dezember 1970 - I WB 152/69). Für den Ausschluß eines Seeoffiziers von der Bordverwendung gilt nichts anderes.
2.
Der Antrag hat jedoch sachlich keinen Erfolg.
a)
Der BMVg hat sein Ermessen hinsichtlich der Entscheidung darüber, inwieweit Gesundheitsstörungen der Verwendung von Marineoffizieren entgegenstehen, durch Kapitel 2 der ZDv 46/7 selbst gebunden. Die dort getroffene Regelung gilt nicht nur für Grunduntersuchungen (Musterungs-, Annahme-, Einstellungs- und Entlassungsuntersuchungen), sondern sie hat nach Absatz 3 der Vorbemerkungen zu der genannten ZDv auch während der Dienstzeit Gültigkeit.
b)
Der Antragsteller weist einen Sehfehler auf, der nach der ZDv 46/7 seine uneingeschränkte Verwendung im Truppendienst ausschließt.
Nach dem augenfachärztlichen Gutachten des Oberstarztes Dr. Bu., an dessen Sachkunde keine Zweifel bestehen, hat der Antragsteller auf dem rechten Auge eine Sehleistung von 50 % und auf dem linken Auge von 70 %, während die Sehschärfe (Sehen mit Brille) beiderseits 125 % beträgt. Damit liegt bei dem Antragsteller ein Sehfehler im Sinne von Nr. 22 III der ZDv 46/1 vor. Denn er erfüllt wohl noch die Bedingungen dieser Bestimmung, nicht jedoch mehr die höheren Anforderungen der Nr. 22 II oder I. Der bei dem Antragsteller vorhandene Sehfehler Nr. 22 III schließt, wie er denn auch letztlich nicht ernstlich bestreitet, bei Anwendung der ZDv 46/7 seine uneingeschränkte Verwendung als Offizier des Truppendienstes aus.
c)
Die ZDv 46/7 ist, soweit sie nach den vorstehenden Ausführungen auf den Antragsteller anzuwenden ist, nicht rechtswidrig. Die ZDv enthält eine allgemeine Regelung dahingehend, inwiefern Gesundheitsschäden bestimmten Verwendungen innerhalb der Marine entgegenstehen. Eine solche allgemeine Verwendungsbestimmung kann vom Gericht nicht auf ihre Zweckmäßigkeit, sondern nur daraufhin überprüft werden, ob der BMVg, der sie erlassen hat, die Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen in zweckfremdem Sinn Gebrauch gemacht hat. Daß die ZDv Marineoffiziere des Truppendienstes mit einem Sehfehler, wie er bei dem Antragsteller gegeben ist, von einer Bordverwendung ausschließt, beruht nicht auf einem solchen Ermessensfehler.
Bei der hohen Verantwortung, die ein Marineoffizier der Bundeswehr bei einer Verwendung im Brückendienst zu tragen hat, ist es grundsätzlich gerechtfertigt, neben der fachlichen Qualifikation auch die körperliche Einsatzfähigkeit zu berücksichtigen. Das gilt auch für die Kommandostellungen, für die der Antragsteller nach Ausbildung und Dienstgrad in Betracht kommt. Er weist zwar mit Recht darauf hin, daß in Anbetracht der heutigen technischen Führungsmittel bei einem Offizier in einer solchen Position die Notwendigkeit, seemännische und gefechtsmäßige Entscheidungen auf Grund unmittelbarer eigener Beobachtung zu treffen, gegenüber früheren Zeiten erheblich in den Hintergrund getreten ist. Ihr kommt jedoch auch heute noch Bedeutung zu. Es ist daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn Offiziere mit bestimmten Sehfehlern generell vom Brückendienst ausgenommen werden. Wo hier die Grenze zu ziehen ist, bei Sehfehlern welchen Grades also ein Anlaß hierzu besteht, kann nicht vom Gericht bestimmt werden. Es ist vielmehr Sache des verantwortlichen Vorgesetzten, hier die erforderliche Führungsentscheidung zu treffen. Bei ihrer Beurteilung kann das Gericht nicht seine Auffassung von militärischer Zweckmäßigkeit an die Stelle derjenigen setzen, welche der Vorgesetzte hat. Daher kommt es für die von dem Senat zu treffende Entscheidung nicht darauf an, ob der BMVg die Grenze zweckmäßigerweise anders hätte ziehen sollen, sondern allein darauf, ob er sie bei rechtsfehlerfreier Anwendung seines Ermessens so hätte ziehen müssen, daß der Antragsteller noch zum Brückendienst zuzulassen wäre. Das ist nicht der Fall.
Unter dem Blickpunkt der Bordverwendungsfähigkeit betrachtet, ist der Sehfehler des Antragstellers nicht ganz so geringfügig, wie er selbst ihn hinstellt. Nach dem eingeholten Gutachten ist er auf beiden Augen kurz- und stabsichtig. Mag auch im täglichen Leben einer Verminderung der Sehleistung auf 70 % für das eine und auf 50 % für das andere Auge noch nicht allzu schwer ins Gewicht fallen, so kommt ihr unter Bordverhältnissen doch schon beträchtliche Bedeutung zu. Dem steht nicht entgegen, daß der Antragsteller beim Sehen mit beiden Augen eine Sehleistung von 100 % erreicht. Denn das stellt, wie der Sachverständige in seiner ergänzenden gutachtlichen Äußerung vom 6. August 1971 klargestellt hat, einen mehr laienhaften Wert ohne wirkliche Aussagekraft dar. Nach den anerkannten Grundsätzen der Augenheilkunde ist die Sehleistung für jedes Auge gesondert zu berechnen, wobei die Sehleistung beim beidäugigen Sehen etwa um 10 bis 12 % besser ist als die einäugige. Wenn bei dem Antragsteller für das beidäugige Sehen nicht eine Sehleistung von nur etwa 80 % (= etwa 10 % mehr als für das linke Auge allein) festgestellt worden ist, so beruht das allein darauf, daß die Sehprobentafeln, an denen untersucht wird, größere Unterteilungen enthalten, nämlich in Tafeln für 50 %, 70 %, 100 % und 125 % unterteilt sind. Schon eine geringfügig bessere Sehleistung als 70 % hat mithin zur Folge, daß sie mit 100 % bewertet wird. In Wirklichkeit liegt denn auch, wie der Sachverständige eingehend und überzeugend dargelegt hat, die Sehleistung des Antragstellers bei beidäugigem Sehen klar unter derjenigen, die ein Normalsichtiger ohne Sehfehler beim Sehen mit beiden Augen durchschnittlich zeigt. Hinzu kommt, daß nach augenärztlicher Erfahrung die Kurzsichtigkeit des Antragstellers bei bestimmten ungünstigen Verhältnissen, nämlich bei Dämmerung, in der Nacht, bei Nebel und gleichförmig bedecktem Himmel, jeweils zunimmt, so daß die beidäugige Sehleistung in diesen Fällen höchstens noch 70 % beträgt.
Eine allgemeine Regelung, die einen Marineoffizier mit einem derartigen nicht unbeträchtlichen Sehfehler vom Brückendienst ausschließt, kann selbst dann nicht als ermessensfehlerhaft betrachtet werden, wenn berücksichtigt wird, daß der Antragsteller beim Tragen von Sehhilfen die volle Sehschärfe erreicht. Die Gefahr, daß der Antragsteller eine Brille verliert, daß sie beschlägt oder zerstört wird, dürfte als verhältnismäßig gering zu veranschlagen sein, sie ist aber immerhin noch vorhanden. Auch beim Tragen von Haftschalen entstehen entsprechende Risiken. Ob diese Risiken von vornherein völlig ausgeschaltet werden sollen oder nicht, hat der zuständige Vorgesetzte im Rahmen des ihm auch insoweit zustehenden Ermessens zu entscheiden. Schaltet er dieses Risiko aus, wie das durch die ZDv 46/7 mit ihren verhältnismäßig hohen Anforderungen an die Sehleistung geschehen ist, so ist das nicht rechtswidrig.
Insgesamt betrachtet mag - rein statistisch gesehen - die Wahrscheinlichkeit eines Führungsfehlers, der durch einen Sehfehler verursacht wird, recht gering sein. Es kann daher auch durchaus zutreffen, daß - wie der Antragsteller vorträgt - einzelne sehbehinderte Offiziere im Brückendienst verwendet werden und diesen ein solcher Fehler noch nicht unterlaufen ist. Entscheidend ist, daß der an sich unwahrscheinliche Führungsfehler, wenn er wirklich eintritt, ganz außerordentlich schwerwiegende Folgen haben kann. Das ist letztlich der Grund, weshalb der BMVg auch unter den heutigen Gegebenheiten nicht ermessensfehlerhaft handelte, wenn er im Interesse der Aufrechterhaltung der vollen Einsatzbereitschaft Offiziere mit einem Sehfehler, wie ihn der Antragsteller aufweist, weiterhin von einer Verwendung im Brückendienst allgemein ausschließt. Daran ändert sich nichts, wenn berücksichtigt wird, daß das Risiko bei einem erfahrenen Seeoffizier geringer ist als bei einem unerfahrenen. Denn auch gute Ausbildung und seemännische Erfahrung schließen einen Führungsfehler, der durch die Sehbehinderung verursacht wird, nicht ganz aus.
Rechtlich unerheblich ist, ob bei den Seestreitkräften anderer Länder und bei der Handelsmarine Offiziere mit einem Sehfehler des bei dem Antragsteller bestehenden Grades seemännische Führungsaufgaben an Bord wahrnehmen dürfen. Für den BMVg sind allein die Verhältnisse der eigenen Seestreitkräfte maßgebend, die nicht mit denjenigen anderer Marinen gleichgesetzt werden können. Ob nach der ZDv 46/6 Sehbehinderte unter bestimmten Voraussetzungen fliegerverwendungsfähig sind, bedarf keiner näheren Untersuchung. Denn eine etwaige unterschiedliche Regelung wäre schon deshalb gerechtfertigt, weil die Verhältnisse an Bord eines Flugzeuges denen auf See nicht ohne weiteres vergleichbar sind. Insbesondere sind Flugzeugführer nicht unmittelbar dem Wetter ausgesetzt. Tragen sie eine Brille, so kann diese während des Einsatzes kaum beschlagen, geschweige denn durch Seewasser oder Regen undurchsichtig werden.
d)
Es ist auch nicht rechtswidrig, daß der BMVg es abgelehnt hat, dem Antragsteller in Abweichung von der ZDv 46/7 ausnahmsweise die volle Bordverwendungsfähigkeit zuzuerkennen.
Der BMVg ist zwar grundsätzlich berechtigt, im Einzelfall von den allgemeinen Bestimmungen, die er selbst erlassen hat, abzuweichen, sofern eine Sonderlage vorliegt (BVerwG Beschluß vom 6. Mai 1971 - I WB 151/70). Es kann jedoch nicht anerkannt werden, daß im Falle des Antragstellers eine solche Sonderlage gegeben ist. Es trifft insbesondere nicht zu, daß seine Sehfähigkeit nur ganz geringfügig unter derjenigen liegt, welche die ZDv 46/7 für die Verwendung eines Seeoffiziers an Bord erfordert. Denn die ZDv 46/7 schließt die Bordverwendung eines Seeoffiziers nicht erst bei einem Sehfehler nach Nr. 22 III der ZDv 46/1 aus, wie er bei dem Antragsteller vorliegt, sondern grundsätzlich schon bei dem (geringeren) Sehfehler nach Nr. 22 II, 2. Darauf kommt es im übrigen nicht an. Die Grenzlinie, welche die ZDv hinsichtlich der Sehleistung für die Bordverwendungsfähigkeit zieht, ist, wie ausgeführt, rechtlich nicht zu beanstanden. Der BMVg ist keineswegs gehalten, allen solchen Seeoffizieren, die die geforderten Anforderungen nur geringfügig unterschreiten, allein deshalb eine Ausnahmebewilligung zu erteilen. Das würde letztlich darauf hinauslaufen, daß die ZDv 46/7 nur noch Richtlinien gäbe, nicht aber klare Grenzen für die Anforderungen an die Sehleistung zöge. Das entspricht aber nicht ihrem Sinn, der ersichtlich darauf gerichtet ist, hinsichtlich der gesundheitlichen Mindestanforderungen eindeutige, klare und einfach zu handhabende Kriterien aufzustellen, wie das auch sonst im militärischen Bereich weitgehend unerläßlich ist. Daß im Falle des Antragstellers ganz besondere, nur für ihn zutreffende Verhältnisse vorliegen, die als Sonderlage anerkannt werden könnten, ist weder dargetan noch ersichtlich.
Zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung war und ist der BMVg auch nicht deshalb verpflichtet, weil - jedenfalls nach dem Vortrag des Antragstellers - in der Marine der Bundeswehr auch sonst einige Offiziere, die sehbehindert sind, an Bord verwendet werden. Eine Selbstbindung des BMVg, die ihn verpflichten würde, auch andere Offiziere in vergleichbarer Situation zur Bordverwendung zuzulassen, ist hierdurch nicht eingetreten. Das käme nur in Betracht, wenn sich in dieser Hinsicht mit Wissen und Willen des BMVg eine gleichmäßige, von der ZDv 46/7 abweichende ständige Übung entwickelt hätte. Das hat der BMVg in seinem Schriftsatz vom 3. Juni 1971 ausdrücklich bestritten. Der Senat hat keine Veranlassung, an diesen Angaben zu zweifeln, zumal der Antragsteller selbst eine entsprechende Kenntnis des BMVg für zweifelhaft hält.
Dr. Schweiger
Saalmann
Meentzen
Wenig