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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 02.12.1970, Az.: BVerwG I WB 152/69

Trunkenheitsfahrt eines Soldaten als Dienstvergehen; Vorzeitige Ablösung eines Soldaten von der Auslandsverwendung; Berücksichtigung eines Dienstvergehens bei der Entscheidung über die Auslandsverwendung eines Soldaten; Gesuch um erneute Verwendung im Ausland; Wiederholte Verwendung eines Soldaten im Ausland; Anspruch eines Soldaten auf eine bestimmte Verwendung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
02.12.1970
Aktenzeichen
BVerwG I WB 152/69
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1970, 13014
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In der Beschwerdesache
hat der I. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 2. Dezember 1970,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scherübl als Vorsitzender,
Bundesrichter Mühlenfeld, Saalmann als weitere richterliche Mitglieder,
Oberstleutnant von Zwehl, Oberfeldwebel Wilpert als militärische Beisitzer,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird als unbegründet zurückgewiesen.

Gründe

1

I

1.

Der Antragsteller ist Berufssoldat. Er war von Januar 1962 bis Ende April 1964 bei der deutschen Delegation bei AF. in F. tätig. Durch Urteil des Truppendienstgerichts E vom 29. Mai 1967 - E 2 VL 39/65 - wurde er eines Dienstvergehens für schuldig befunden und zu einer Gehaltskürzung verurteilt. Nach den Urteilsfeststellungen hatte er in der Nacht zum 11. Februar 1964, und zwar in Uniform, mit seinem Personenkraftwagen im alkoholbedingten Zustand der Fahruntüchtigkeit (Blutalkoholgehalt: mindestens 1,2 Promille) in F. am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen und dabei einen Verkehrsunfall verursacht. Im Zusammenhang mit dieser Handlungsweise wurde er von der Auslandsverwendung vorzeitig abgelöst und mit Wirkung vom 4. Mai 1964 zu einer in Deutschland stationierten Einheit versetzt.

2

Mit Schreiben vom 12. Mai 1969 bat der Antragsteller ohne Begründung um eine erneute Verwendung im Auslandsdienst.

3

Die Stammdienststelle des Heeres traf darauf unter dem 10. Juni 1969 folgende Entscheidung:

"Stammdienststelle des Heeres beabsichtigt nicht, HptFw Pollner einer erneuten Auslandsverwendung zuzuführen, nachdem er von seiner Auslandsverwendung (1.2.1962 bis 1.5.1964) vorzeitig abgelöst werden mußte.

Es wird gebeten, HptFw P. diesen Bescheid zu eröffnen."

4

Gegen diese Entscheidung legte der Antragsteller mit Schreiben vom 24. Juni 1969 Beschwerde ein. Er führte aus:

5

Durch die Erwähnung seiner früheren Handlungsweise fühle er sich beschwert und nochmals bestraft. Das jetzt fünfeinhalb Jahre zurückliegende einmalige Ereignis dürfe es nicht für seine restliche Dienstzeit verhindern, ihn wieder in eine Auslandsverwendung einzuplanen. Er bitte um eine Chance zur Rehabilitierung. Im übrigen habe das französische Gericht, von dem er seinerzeit verurteilt worden sei, hinsichtlich der Höhe des Blutalkoholgehalts und des Unfallherganges unzutreffende tatsächliche Feststellungen getroffen.

6

Der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) wies die Beschwerde mit Bescheid vom 10. September 1969 zurück. Dieser Bescheid, der dem Antragsteller am 17. September 1969 bekanntgemacht wurde, hat folgenden Wortlaut:

"Sie beschweren sich, weil die Stammdienststelle des Heeres am 10.6.1969 Ihr Gesuch um erneute Verwendung im Ausland vom 12.5.1969 abgelehnt hat. Sie sind der Ansicht, daß diese Ablehnung nicht gerechtfertigt sei und einer Strafe gleichkomme. Ihr Vergehen im Straßenverkehr vom 10.2.1964 dürfe Ihnen nicht weiterhin zum Nachteil gereichen.

Die Beschwerde ist frist- und formgerecht, aber nicht begründet.

Die Verwendung des Soldaten richtet sich in erster Linie nach den dienstlichen Erfordernissen. Ein Anspruch auf eine Auslandsverwendung besteht nicht. Die Wiederverwendung eines Soldaten im Ausland kommt zudem nur in Ausnahmefällen in Betracht.

Ich habe nicht feststellen können, daß bei Ihnen ein Ausnahmefall vorliegt, der eine erneute Verwendung im Ausland rechtfertigte. Die Zahl der qualifizierten Bewerber in Ihrem Dienstgrad übersteigt zudem bei weitem die Zahl der verfügbaren Stellen. Die Ablehnung Ihres Gesuches durch die Stammdienststelle des Heeres ist somit nicht zu beanstanden."

7

Mit Schreiben vom 26. September 1969, beim BMVg eingegangen am 29. September 1969, stellte der Antragsteller gegen den Beschwerdebescheid Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Er führte darin aus: Die Beschwerdeentscheidung basiere auf der gleichen Grundlage wie die Entscheidung der Stammdienststelle, in der ihm sein Verhalten im Straßenverkehr als Ablehnungsgrund mitgeteilt worden sei. Durch die Entscheidung der Stammdienststelle fühle er sich diffamiert und benachteiligt. Sein damaliges Versagen wiege nicht so schwer, daß man ihm für den Rest seiner Dienstzeit keine Chance zu einer Auslandsverwendung mehr gebe, ihn insofern nicht als gleichwertig einstufe. Er sei sich darüber im klaren, daß er keinen Anspruch auf eine Auslandsverwendung habe. Er wisse jedoch, daß andere Soldaten erneut im Auslandsdienst verwendet worden seien; er kenne allein vier Hauptfeldwebel, die schon nach kürzerer Verwendung im Inland wieder im Ausland eingesetzt worden seien.

8

2.

Der BMVg legte den Antrag auf gerichtliche Entscheidung dem Senat mit der Bitte vor, ihn zurückzuweisen. Nach Nr. 13 des Handbuches "Sonderbestimmungen Ausland" dürften Soldaten nur in Ausnahmefällen zum wiederholten Male im Ausland verwendet werden. Beim Antragsteller liege ein solcher Ausnahmefall nicht vor. Daraus, daß andere Feldwebel nach kurzer Inlandsverwendung wieder im Ausland eingesetzt worden seien, könne der Antragsteller keinen Anspruch auf erneute Auslandsverwendung herleiten, zumal es sich bei den vom Antragsteller erwähnten Soldaten um Ausnahmefälle gehandelt habe. Die Zahl qualifizierter Bewerber übersteige zudem die Zahl der verfügbaren Stellen im Ausland. Schließlich scheitere eine erneute Verwendung des Antragstellers im Ausland auch daran, daß gegenwärtig alle Hauptfeldwebel-Planstellen im Ausland besetzt seien. Die Ansicht des Antragstellers, er sei durch die Entscheidung der Stammdienststelle diffamiert und benachteiligt worden, sei unbegründet.

9

3.

Auf das weitere schriftliche Vorbringen wird Bezug genommen.

10

II

Der zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist sachlich nicht begründet.

11

Das Gesetz gibt dem Soldaten keinen Anspruch auf eine bestimmte Verwendung oder auf die Versetzung zu einem bestimmten Truppenteil oder einem bestimmten Standort. Er hat demgemäß auch keinen Anspruch darauf, seinen Wünschen entsprechend im Ausland verwendet zu werden. Durch das mit einem entsprechenden Antrag befaßte Gericht kann daher nur geprüft werden, ob der militärische Vorgesetzte, der einen Antrag auf Auslandsverwendung zurückgewiesen hat, bei seiner Entscheidung die Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von ihm einen falschen Gebrauch gemacht hat (BVerwG Beschlüsse vom 22. April 1970 - I WB 11/70 - und vom 24. Juni 1970 - I WB 147/69). Das ist hier nicht der Fall.

12

1.

Nach der rechtlich unbedenklichen Nr. 5 der Bestimmungen über die Versetzung, den Dienstpostenwechsel und die Kommandierung von Soldaten vom 24. September 1968 (VMBl 454) hat zwar der BMVg sein Ermessen dahingehend gebunden, daß dem Antrag eines Soldaten auf eine Versetzung, für die keine dienstliche Notwendigkeit besteht, im Rahmen des dienstlich Möglichen stattzugeben sei, wenn zwingende persönliche Gründe vorliegen. Als "zwingend" sind persönliche Gründe nach der gleichen Bestimmung im allgemeinen aber nur dann anzuerkennen, wenn die Schulausbildung der Kinder oder Gesundheitsrücksichten die Versetzung notwendig machen. Daß in seinem Fall derartige Gründe für eine Auslandsverwendung vorliegen, macht der Antragsteller nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Insbesondere kann sein Wunsch auf "Rehabilitierung" nicht als ein zwingender persönlicher Grund anerkannt werden (vgl. auch unten Nr. 4).

13

2.

In Nr. 13 des Handbuchs "Sonderbestimmungen Ausland" heißt es:

"Um möglichst vielen Soldaten die Möglichkeit einer Verwendung im Ausland zu geben, soll - auch zum Nutzen der Bundeswehr - eine Wiederverwendung im Ausland nur in Ausnahmefällen und nur nach mehrjähriger Dienstleistung im Inland erfolgen."

14

Ob der BMVg auch durch eine dieser Bestimmung entsprechende ständige Praxis seine Ermessensausübung selbst rechtlich gebunden hat, kann dahingestellt bleiben. Hierauf könnte der Antragsteller sich schon deshalb nicht mit Erfolg berufen, weil es sich um eine Selbstbindung zum Nachteil derjenigen Soldaten handelte, die - wie der Antragsteller - eine erneute Auslandsverwendung erstreben. Diesen würde dann eine Auslandsverwendung nur noch "in Ausnahme fällen" offenstehen, d.h. bei Vorliegen eines besonderen dienstlichen Bedürfnisses. Daß ein solches dienstliches Bedürfnis im Falle des Antragstellers besteht, ist nicht ersichtlich. Selbst wenn es gegeben wäre, erfüllte der Antragsteller nur allgemein die Voraussetzungen für eine erneute Auslandsverwendung, nicht aber wäre das Ermessen der militärischen Vorgesetzten auch in dem Sinne gebunden, daß sie nur eine, nämlich die erstrebte positive Entscheidung über die Auslandsverwendung des Antragstellers treffen könnten. Es steht vielmehr in ihrem pflichtgemäßen Ermessen, auch Soldaten, bei denen das Vorliegen eines "Ausnahmefalles" zu bejahen ist, nicht in der von ihnen gewünschten Weise zu verwenden.

15

3.

Ob abweichend von Nr. 13 des Handbuchs "Sonderbestimmungen Ausland" in einzelnen Fällen Feldwebel, bei denen ein Ausnahmefall nicht vorliegt, erneut im Ausland verwendet worden sind, ist selbst dann unerheblich, wenn davon ausgegangen wird, daß durch die genannte Bestimmung eine Selbstbindung der militärischen Vorgesetzten des Antragstellers eingetreten ist. Auch wenn nämlich unterstellt wird, daß die von dem Antragsteller erwähnten Kameraden zu Unrecht erneut im Ausland verwendet worden sind, ergäbe sich hieraus keine Verpflichtung für seine Vorgesetzten, auch ihn wiederum in das Ausland zu versetzen.

16

4.

Auch im übrigen läßt die angefochtene Entscheidung einen Ermessensfehlgebrauch nicht erkennen.

17

Wie der BMVg unwidersprochen vorgetragen hat, übersteigt die Zahl der qualifizierten Bewerber für eine Auslandsverwendung bei weitem die Zahl der verfügbaren Hauptfeldwebelstellen. Unter den vorhandenen Bewerbern muß daher von den zuständigen militärischen Stellen eine Auswahl getroffen werden. Diese Auswahlentscheidung trifft der militärische Vorgesetzte wie jede die Verwendung des Soldaten betreffende Maßnahme nach seinem Ermessen. Dieses Ermessen kann nicht darauf nachgeprüft werden, ob die "richtige" Personalentscheidung getroffen worden ist oder nicht; insbesondere ist es dem Senat versagt, näher nachzuprüfen, ob andere Soldaten, die - objektiv betrachtet - vielleicht personell oder fachlich weniger qualifiziert sind als der Antragsteller, erneut im Ausland verwendet worden sind. Denn die Beurteilung der persönlichen und fachlichen Qualifikation für eine Auslandsverwendung obliegt allein dem militärischen Vorgesetzten. Die Auswahlentscheidung wäre allenfalls dann rechtwidrig, wenn sie auf Grund unsachlicher Erwägungen zum Nachteil des Antragstellers getroffen worden wäre. Dafür liegen Anhaltspunkte nicht vor. Das gilt auch dann, wenn man - wie der Antragsteller - den Umstand, daß der BMVg in dem angefochtenen Beschwerdebescheid die Entscheidung der Stammdienststelle des Heeres erwähnt hat, in dem Sinne auffaßt, daß der BMVg sich damit in gewissem Umfange auch die von der Stammdienststelle angeführten Gründe zu eigen gemacht hat. Denn es ist durchaus sachgemäß, bei der Prüfung der Frage, ob ein Soldat erneut im Ausland verwendet werden soll, den Umstand zu berücksichtigen, daß er sich während einer früheren Auslands Verwendung einer nicht unerheblichen Dienstpflichtverletzung schuldig gemacht hat. Führt ein deutscher Soldat im Ausland seinen Kraftwagen im alkoholbedingten Zustand der Fahruntüchtigkeit, so zeigt sich darin ein charakterlicher Mangel, der ungünstige Rückschlüsse auf die bei Auslandsverwendungen - nicht zuletzt auch im Hinblick auf die Wahrung des Ansehens der Bundeswehr - in besonderem Maße erforderliche dienstliche Zuverlässigkeit zuläßt und daher die Verwendbarkeit des Soldaten für Auslandsposten einschränkt. Wenn genügend andere qualifizierte Bewerber vorhanden sind, widerspricht es daher nicht der Fürsorgepflicht des Vorgesetzten, das frühere Fehlverhalten des Antragstellers bei der zu treffenden Ermessensentscheidung mit in die Waagschale zu werfen, mag es auch schon etwas längere Zeit zurückliegen und, zumal es sich um ein einmaliges Versagen handelt, bei der Beurteilung der Persönlichkeit des Antragstellers allmählich etwas in den Hintergrund treten.

18

Erfolglos beruft der Antragsteller sich schließlich auch darauf, das französische Gericht habe seinerzeit unzutreffende Feststellungen getroffen. Denn es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß die Stammdienststelle oder der BMVg bei ihren ablehnenden Entscheidungen hinsichtlich der Trunkenheitsfahrt von den Feststellungen eines ausländischen Gerichts und nicht von den - für den Antragsteller günstigeren - Feststellungen des Truppendienstgerichts ausgegangen sind.

19

5.

Der Antrag war daher als unbegründet zurückzuweisen.

Scherübl
Mühlenfeld
Saalmann
von Zwehl
Wilpert