Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.06.1970, Az.: BVerwG I WB 147/69
Anspruch auf eine bestimmte Verwendung oder auf die Versetzung zu einem bestimmten Truppenteil
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.06.1970
- Aktenzeichen
- BVerwG I WB 147/69
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1970, 12828
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Der I. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf Grund der Beratung vom 24. Juni 1970,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scherübl als Vorsitzender,
Bundesrichter Mühlenfeld,
Bundesrichter Dr. Schweiger als weitere richterliche Mitglieder,
Oberst Kather,
Stabsunteroffizier Heuckeroth als militärische Beisitzer,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird als unbegründet zurückgewiesen.
Gründe
I
1.
Der Antragsteller wurde durch Verfügung der Stammdienststelle des Heeres vom 19. Juli 1968 ab 16. Juli 1968 von der 2./sFmBtrBtl ... in R... zwecks Ausbildung als Horchfunker zur 2./FmBtl ... in D... versetzt. Von dort wurde er, als sich auf einem Lehrgang in F... seine Nichteignung für den EloK-Fachdienst herausgestellt hatte, durch Verfügung des FmStabs ... vom 19. Mai 1969 mit dem Ziel der Versetzung zu dieser Einheit kommandiert und dort, wie schon in R... und nach seiner Ablösung vom Lehrgang, als Versorgungsunteroffizier, später als Materialnachweisunteroffizier (MatNachwUffz) eingesetzt. Nach Ausbildung eines Ersatzmannes für seine derzeitige Tätigkeit in D... wird er nach einer Mitteilung der Stammdienststelle des Heeres (SDH) an den FmStab ... vom 9. Juli 1969 zum 1. Oktober 1970 nach R... zurückversetzt werden.
2.
Unter dem 13. Dezember 1968 hatte der Antragsteller ein Gesuch um Zurückversetzung nach R... eingereicht, zu dessen Begründung er stichwortartig u.a. den Schulwechsel der Tochter, das Leiden seiner Frau an Herzrhytmusstörungen und die sehr begrenzten Arbeitsmöglichkeiten beim Ausscheiden aus der Bundeswehr angeführt hatte.
Dieses Gesuch wurde von der SDH unter dem 13. März 1969 mangels Einplanungsmöglichkeit und Vorliegens von Versetzungsgesuchen anderer Soldaten aus dem angestrebten Raum abgelehnt, nachdem der beratende Arzt unter dem 11. März 1969 wie folgt Stellung genommen hatte:
"Bei der Ehefrau des SU N. handelt es sich um eine funktionelle Störung der Herztätigkeit, bei der vermutlich psychische Momente - Belastung durch die Trennung - ursächlich oder auslösend eine Holle spielen.
Die Gesundheitsstörung ist jedoch nicht so schwerwiegender Natur, daß die Rückversetzung des N. nach R... zwingend notwendig wäre.
Es sollte jedoch versucht werden, N. bald eine Wohnung an seinem Dienstort D... zuzuweisen."
3.
a)
In einem Schreiben an die SDH vom 20. März 1969 erhob der Antragsteller Einwendungen gegen seine Wegversetzung aus R... die gegen seinen klar ausgedrückten Willen erfolgt sei, und beantragte erneut seine Rückversetzung dorthin. Er wiederholte die schon im Gesuch vom 13. Dezember 1968 vorgetragenen Gründe und ergänzte sie mit dem Hinweis, seine Familie wolle nicht nach D... umziehen, da Eltern und Schwiegereltern im Raum R... ... und in B... wohnten und seine Frau aus gesundheitlichen Gründen nicht umziehen könne. Auch zum Lehrgang in F... sei er gegen seinen Willen abkommandiert worden; die Ablösung von dort sei erfolgt, weil ihm die erforderlichen Vorkenntnisse der Elektronik und Elektrotechnik gefehlt hätten. Während seiner ganzen Dienstzeit sei er nur auf dem Versorgungssektor eingesetzt worden. Der an seine Stelle in R... getretene Unteroffizier sei von seiner jetzigen Einheit in D... abgestellt worden und Fernmelder mit TG II-Prüfung gewesen.
b)
Das FmBtl ... nahm hierzu unter dem 18. Juni 1969 wie folgt Stellung: Der Antragsteller habe sich in Wirklichkeit nach einigem Zögern bereit erklärt, die Ausbildung beim FmBtl ... zu beginnen, um später die Chance zu haben, Berufssoldat zu werden. Ursprünglich habe er mit seiner Familie nach D... umziehen und vom Angebot einer Wohnung in D... Gebrauch machen wollen; er habe deshalb ein früheres Versetzungsgesuch (vom 22. August 1968) zurückgenommen. Vom Lehrgang habe er wegen mangelnder Eignung und völlig unzureichender Leistung abgelöst werden müssen, die Vorkenntnisse seien nicht ausschlaggebend gewesen. In D... seien die Schulverhältnisse sehr gut. Nach seiner Entlassung aus der Bundeswehr sei er nicht an D... gebunden, da jedem Soldaten aus diesem Raum ein Umzug bezahlt werde.
c)
Unter dem 9. Juli 1969 richtete die SDH an den FmStab ... folgendes Schreiben:
"StUffz ... ist 1968 gegen seinen Willen zur Ausbildung als Horchfunker nach D... zum FmBtl ... versetzt worden.
Im Austausch wurde Uffz J... von FmBtl ... nach R... versetzt.
Inzwischen hat sich herausgestellt, daß N. für den EloK-Fachdienst ungeeignet ist (vom Lehrgang TG II vorzeitig abgelöst). Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte die Austauschversetzung rückgängig gemacht werden müssen.
Das ist jedoch unterblieben. Vielmehr wurde N. als Versorgungsunteroffizier eingesetzt - dieselbe Verwendung, in der er bereits in R... tätig war. Umso verständlicher sind seine en Versetzungsgesuche und die Wehrbeauftragteneingabe vom 30.4.69.
Ein berechtigtes dienstliches Interesse, N. in D... zu halten, wird erst seit dem Zeitpunkt zugestanden, seit dem N. beim FmStab ... als MatNachwUffz eingesetzt ist.
Aus diesem Grunde hat die SDH auch davon Abstand genommen, die ersatzlose Rückversetzung des N. zu verfügen.
Es ist jedoch dem Wehrbeauftragten mitgeteilt worden und wird FmStab ... zur Auflage gemacht, daß dort bis zum 30.9.70 ein Ersatz für N. heranzubilden ist, da N. mit Wirkung vom 1.10.70 nach R... zurückversetzt wird.
Aus diesem Gründe wird auch die Zusage der Umzugskostenvergütung zurückgenommen.
Das ist N. entsprechend zu eröffnen."
Wann die Eröffnung erfolgte, ist aus den Akten nicht zu ersehen.
d)
Aus einer Stellungnahme der SDH gegenüber dem Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages vom 10. Juli 1969 ist unter anderem zu entnehmen, daß der für den Antragsteller nach R... versetzte Unteroffizier für den EloK-Fachdienst ebenfalls ungeeignet gewesen und ein Rücktausch schon an dessen Wegversetzung von R... gescheitert sei.
4.
a)
Gegen den Bescheid vom 9. Juli 1969 beschwerte sich der Antragsteller mit Schreiben vom 24. Juli 1969, beim Disziplinarvorgesetzten eingegangen am Tage darauf. Er führte aus: Durch die Verzögerung der Rückversetzung nach R... komme er in unvermutete Geldschwierigkeiten. Durch die Krankheit seiner Frau sei er nämlich gezwungen, öfters nach Hause zu fahren, weshalb er sich Ende 1968 einen Gebrauchtwagen und Mitte 1969 einen Austauschmotor habe zulegen müssen. Für die Überbrückungszeit bis 30. September 1970 stehe außerdem ein in den Materialablauf eingewiesener Obergefreiter zur Verfügung, der schon vor ihm den Materialnachweis des FmStabs ... geführt habe; auch werde zur Zeit in dem MatNachwTrp des FmBtl ... noch zusätzlich ein MatNachwUffz für den FmStab herangebildet. - Unter dem 17. September 1969 übersandte der Antragsteller dem Bundesminister der Verteidigung (BMVg) in Ablichtung ein ärztliches Attest über den Gesundheitszustand seiner Frau vom 15. September 1969, wonach diese an hochgradigen seelischen Depressionen mit nächtlichen Angstzuständen und stenokardischen Anfällen leide, die zur Vermeidung von Kurzschlußreaktionen eine Zusammenführung der Familie dringend erforderlich erscheinen ließen.
b)
Die Stabskompanie/FmStab ... äußerte sich in ihrer Stellungnahme vom 25. Juli 1969 unter anderem dahin, der nach den Angaben des Antragstellers "in den Materialablauf eingewiesene" und "bewährte" Obergefreite sei als Schreiber eingesetzt worden und habe auch vor der Zukommandierung des Antragstellers nur unter Anleitung und Aufsicht gearbeitet; seine Ausbildung zum MatNachwUffz habe er aus persönlichen Gründen abgebrochen. Der "zusätzlich herangebildete MatNachwUffz" befinde sich erst seit 1. Juli 1969 in dieser Ausbildung und werde sie frühestens in 15 Monaten abschließen können.
c)
Der BMVg wies die Beschwerde mit Bescheid vom 22. September 1969, ausgehändigt am 1. Oktober 1969, als unbegründet zurück. Er führte aus: Die Personallage in der Kompanie des Antragstellers lasse dessen Versetzung zur Zeit nicht zu. Die Ausbildung seines Nachfolgers als MatNachwUffz werde erst im Herbst 1970 beendet sein. Die Gesundheitsstörung der Ehefrau des Antragstellers sei nach den eingeholten ärztlichen Stellungnahmen nicht so schwerwiegend, daß seine Zurückversetzung unverzüglich erfolgen müßte. Im übrigen könne er sich bei der geringen Entfernung von D... nach R... (ca. 70 km) in seiner dienstfreien Zeit hinreichend um seine Familie kümmern. Die wirtschaftlichen Folgen der Trennung würden zudem mit der Trennungsentschädigung angemessen ausgeglichen.
5.
a)
Mit Schreiben vom 13. Oktober 1969, bei seinem Disziplinarvorgesetzten eingegangen am gleichen Tage, begehrte der Antragsteller die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate - über seine Rückversetzung nach Rheinbach mit folgender Begründung:
"1)
Der ungewöhnliche Versetzungsvorgang nach D... (s. Beschwerden an die Stammdienststelle und den Herrn Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages)2)
Nach meiner Ablösung vom TG II Lehrgang hätte meine sofortige Rückversetzung nach R... erfolgen müssen. (s. Schreiben der Stammdienststelle)3)
Durch den Gesundheitszustand meiner Frau ist die sofortige Rückversetzung nach R... dringend erforderlich. (s. Attest v. 09.69)"
b)
Der SMVg legte diesen Antrag dem Senat unter dem 4. November 1969 mit der Bitte vor, ihn als unbegründet zurückzuweisen. Die Gründe für die Ablehnung des Versetzungsantrags wurden wiederholt.
c)
Der Antragsteller entgegnete, seine Zurückversetzung sei zu einem früheren Zeitpunkt möglich. Der Obergefreite I... ... sei bereits von Februar 1969 bis zu seiner Zukommandierung im Juni 1969 als MatNachwUffz eingesetzt gewesen.
Er selbst habe zwei schulpflichtige Kinder, um die er sich nur am Wochenende kümmern könne. Unter der Woche könne er nicht mehr nach Hause fahren, weil das zu teuer komme. Die Trennungsentschädigung in Höhe von täglich 3 DM reiche hierfür nicht aus. Der Gesundheitszustand seiner Frau rechtfertige seine sofortige Zurückversetzung.
d)
Am 23. März 1970 beschloß der erkennende Senat, durch Einholung eines schriftlichen amtsärztlichen Zeugnisses unter anderem darüber Beweis zu erheben,
"ob, seit wann und in welcher Intensität die Ehefrau des Antragstellers an reaktiven seelischen Depressionen mit nächtlichen Angstzuständen und stenokardischen Anfällen leidet;
ob wegen dieses Leidens oder etwa auch wegen des sonstigen Gesundheitszustandes der Ehefrau des Antragstellers zur Vermeidung von Kurzschlußreaktionen oder anderer Gesundheitsschäden die Zurückversetzung des Antragstellers von D... nach R... noch vor dem 1. Oktober 1970, zu dem sie ohnehin vorgesehen ist, ärztlicherseits geboten erscheint, ob Besuche der Ehefrau durch den Ehemann am Wochenende also nicht ausreichen."
e)
Obermedizinalrat Dr. R... - Kreisgesundheitsamt des R... S...-Kreises, Nebenstelle B... - beantwortete diese Fragen unter dem 27. April 1970 wie folgt:
"1.
Mangels geeigneter objektiver Unterlagen vermag ich nicht anzugeben, ob Frau N. an reaktiven seelischen Depressionen gelitten hat. Nach ihren eigenen Angaben leidet sie seit 1960 an Herzsensationen mit. Herzjagen. Z. Zt. ist am Herzen kein Befund von Krankheitswert zu erheben, es findet sich auch kein Hinweis auf eine z. Zt. bestehende seelische Depression.2.
Ich vermag nach dem erhobenen Befund nicht zu begründen, daß eine Versetzung des Antragstellers von D... nach R... wegen des Gesundheitszustandes der Ehefrau noch vor dem 1.10.1970 ärztlicherseits geboten ist.Ich halte Besuch der Ehefrau durch den Ehemann am Wochenende für ausreichend."
f)
Der Antragsteller hat sich hierzu nicht mehr geäußert.
II
1.
Nachdem der Antragsteller mit Wirkung vom 1. Oktober 1970 nach R... zurückversetzt werden wird, ist Gegenstand des zulässigen Antrags nicht mehr, wie zum Teil im Vorverfahren, die Zurückversetzung dorthin als solche, sondern die Zurückversetzung noch vor diesem Termin.
2.
Dieser Antrag ist unbegründet:
Das Gesetz gibt dem Soldaten keinen Anspruch auf eine bestimmte Verwendung oder auf die Versetzung zu einem bestimmten Truppenteil oder in einen bestimmten Standort, ebensowenig darauf, daß eine nach seinen Wünschen erfolgende Versetzung oder Zurückversetzung zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgt. Durch das mit einem entsprechenden Antrag befaßte Gericht kann daher nur geprüft werden, ob der Vorgesetzte, der, einem Antrag auf Zurückversetzung eines Soldaten zu seiner früheren Einheit stattgegeben, den Antrag auf Rückversetzung dorthin zu einem früheren als dem in Aussicht genommenen Zeitpunkt aber abgelehnt hat, bei seiner Entscheidung die Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von ihm einen falschen Gebrauch gemacht hat (vgl. BVerwG Beschluß vom 22. April 1970 - I WB 11/70).
Als Richtschnur für die Ermessensausübung ist dabei die rechtlich unbedenkliche Nr. 5 der Bestimmungen über die Versetzung, den Dienstpostenwechsel und die Kommandierung von Soldaten vom 24. September 1968 (VMBl 454) entsprechend anzuwenden. Danach soll dem Antrag eines Soldaten auf eine Versetzung, für die keine dienstliche Notwendigkeit besteht, im Rahmen des dienstlich Möglichen stattgegeben werden, wenn zwingende persönliche Gründe vorliegen; als "zwingend" sind persönliche Gründe nach der gleichen Bestimmung im allgemeinen nur dann anzuerkennen, wenn die Schulausbildung der Kinder oder Gesundheitsrücksichten die Versetzung notwendig machen. Die entsprechende Anwendung dieser Bestimmung auf den vorliegenden Fall bedeutet, daß auch dem Antrag auf frühere Zurückversetzung nur im Rahmen des dienstlich Möglichen und nur dann stattgegeben zu werden braucht, wenn derartige zwingende persönliche Gründe vorliegen. Das ist nicht der Fall:
a)
Der BMVg hat in Abrede gestellt, daß die Zurückversetzung des Antragstellers zu einem früheren Zeitpunkt als dem 1. Oktober 1970 dienstlich möglich wäre, und hierzu angeführt, die Ausbildung des Nachfolgers des Antragstellers als Materialnachweisunteroffizier bei seiner jetzigen Einheit werde erst am 30. September 1970 abgeschlossen sein. Der Einwand des Antragstellers, es stehe hierfür ein anderer Soldat zur Verfügung, der schon einmal, wenn auch nach Auffassung des BMVg vorschriftswidrig, mehrere Monate als Materialnachweisunteroffizier eingesetzt gewesen sei, greift nicht durch. Denn durch rechtswidrige Verwaltungsübung entsteht überhaupt kein Anspruch auf ein gleiches Verfahren auch in anderen Fällen (vgl. Eyermann/Fröhler, VwGO 4. Aufl. § 114 RdNr. 23); im übrigen bindet sich eine Dienststelle allenfalls durch langjährige Verwaltungsübung unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes selbst (vgl. BVerwGE 8, 4, 10) [BVerwG 28.05.1958 - V C 216/54], nicht aber durch ein einmaliges, von einer Verwaltungsordnung abweichendes Verhalten.
b)
Letztlich kommt es hierauf aber gar nicht an. Denn selbst wenn eine frühere Zurückversetzung des Antragstellers dienstlich möglich wäre, würde sie doch nicht durch zwingende persönliche Gründe im Sinne der genannten Bestimmung erfordert.
Die vom Antragsteller geltend gemachten, die Schulausbildung seiner Kinder betreffenden Gründe sind zwar sicher für seine Zurückversetzung als solche von Gewicht, aber - besonders im Hinblick auf die bevorstehenden großen Schulferien - nicht mehr für die Frage einer früheren als der geplanten Zurückversetzung.
Auch die gebotene Rücksichtnahme auf die Gesundheit der Ehefrau des Antragstellers erfordert eine frühere Zurückversetzung nicht, wie das unter I 5 e) wiedergegebene, nach Exploration und Untersuchung erstellte Zeugnis des Obermedizinalrats Dr. R... eindeutig ergeben hat.
3.
Der Antrag war sonach als unbegründet zurückzuweisen.
Mühlenfeld
Dr. Schweiger
Kather
Heuckenroth