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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 01.10.1971, Az.: BVerwG VII C 10.68

Entrichtung eines Gewerbesteuerausgleichsbetrags ; Landesrechtliche Regelung des Gewerbesteuerausgleiches

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
01.10.1971
Aktenzeichen
BVerwG VII C 10.68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 13977
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 24.11.1967 - AZ: III A 141/64

Fundstellen

  • DÖV 1972, 799 (amtl. Leitsatz)
  • JZ 1972, 119 (Volltext mit amtl. LS)
  • VerwRspr 23, 767 - 768

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 1. Oktober 1971
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Sendler und
die Bundesrichter Dr. Zehner, Fischer, Klamroth und Willberg
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 24. November 1967 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Die Beigeladene trägt ihre Kosten des Revisionsverfahrens selbst.

Gründe

1

I.

Die Klägerin begehrt als Wohngemeinde von der beigeladenen Stadt als Betriebsgemeinde für das Jahr 1963 einen Gewerbesteuerausgleichsbetrag für weitere 77 Arbeitnehmer. Die Beigeladene lehnte das Begehren als verspätet erhoben ab. Die von der Klägerin mit Schreiben vom 2. September 1963 beantragte Entscheidung des beklagten Innenministers verneinte den Anspruch ebenfalls.

2

Daraufhin hat die Klägerin gegen den Beklagten Klage erhoben mit dem Antrag, ihn zu der Feststellung zu verpflichten, daß die Beigeladene hinsichtlich der weiteren 77 Arbeitnehmer einen Gewerbesteuerausgleichsbetrag an die Klägerin für das Jahr 1963 zu entrichten habe. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Entscheidung des Beklagten aufgehoben und ihn unter Abweisung der Klage im übrigen verpflichtet, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Es hat in seinem Urteil - im wesentlichen abgedruckt in KStZ 1968, 156 ff. - ausgeführt:

3

Der Klägerin steht ein gemäß § 11 Abs. 3 des Gesetzes über den Gewerbesteuerausgleich zwischen Betriebs- und Wohngemeinden festzustellender Rechtsanspruch auf Ausgleichszahlungen nicht zu. Sie habe die im Gesetz bezeichneten Unterlagen nicht innerhalb der gesetzlichen Frist der Betriebsgemeinde vorgelegt, so daß es an der fristgerechten Anmeldung eines begründeten Anspruchs fehle. - Der Beklagte habe jedoch versäumt, die in § 12 des Gesetzes vorgesehene Billigkeitsentscheidung zu treffen. Das Schreiben vom 2. September 1963, in dem die Klägerin die Entscheidung des Beklagten über das Bestehen des Anspruches beantragt habe, habe ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die unvollständige Beifügung der nach § 11 Abs. 1 des Gesetzes erforderlichen unterlagen allein auf den verspäteten Eingang und die zum Teil völlig unterbliebene Abgabe der Mitteilungen des Betriebes nach § 8 des Gesetzes zurückzuführen sei. Gerade für solche Fälle sehe § 12 des Gesetzes den Härteausgleich vor. Dem dort aufgestellten Erfordernis des besonderen Antrages habe die Klägerin nach dem Inhalt ihres Antragschreibens vom 2. September 1963 genügt. Ebenso sei die Klage - unabhängig von dem Rechtsgrunde - von vornherein auf die Zuerkennung eines Gewerbesteuerausgleichs für weitere 77 Arbeitnehmer gerichtet gewesen. Der Beklagte habe daher die Billigkeitsentscheidung, die eine Ermessensausübung erfordere, nachzuholen.

4

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision wendet sich der Beklagte gegen den Vorhalt der unterlassenen Billigkeitsentscheidung. Er macht geltend, daß das Berufungsgericht den § 131 der Abgabenordnung - AO - verletzt und die allgemeinen Auslegungsgrundsätze verkannt habe, die für im Verwaltungsverfahren abgegebene Anträge Geltung hätten. Zu Unrecht habe das Berufungsgericht den Rechtsgedanken des § 131 AO eingeführt, nach dem für Billigkeitsmaßnahmen kein ausdrücklicher Antrag erforderlich sei. Die Tatbestände des Abgabenrechts und des Gewerbesteuerausgleichsrechts unterschieden sich grundlegend. Die analoge Anwendung des § 131 AO und der dazu entwickelten Rechtsgrundsätze sei nicht möglich. Es sei ferner nicht zwingend, wenn das Berufungsgericht seine Auslegung des Antrages der Klägerin damit begründe, daß sowohl der Antrag nach § 11 Abs. 3 auf Feststellung eines Rechtsanspruchs als auch der Antrag nach § 12 des Gesetzes auf Härteausgleich, über die beide der Beklagte entscheide, bis zum 1. September des laufenden Ausgleichsjahres gestellt sein müßten. Im übrigen unterschieden sich auch beide Antragsverfahren erheblich voneinander, sie schlössen sich gegenseitig aus. Das Verfahren nach § 11 Abs. 3 sei darauf gerichtet, das Vorliegen der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen für das angemeldete Ausgleichsbegehren der Wohngemeinde festzustellen. Hingegen ziele das Härteausgleichsverfahren nach § 12 auf die Beseitigung offenbarer Unbilligkeiten und verlange eine Ermessensentscheidung. Der Härteausgleich könne nur dann gewährt werden, wenn die Voraussetzungen für die Feststellung eine Ausgleichsanspruches nach § 11 Abs. nicht vorlägen.

5

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts aufzuheben und die Berufung in vollem Umfange zurückzuweisen,

6

hilfsweise,

die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.

7

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

8

Der beteiligte Vertreter des öffentlichen Interesses schließt sich den Ausführungen der Revision an. Nach seiner Ansicht ist nicht ersichtlich, woraus sich für den Beklagten erkennbar habe ergeben sollen, daß die Klägerin auch den Härteausgleich habe beantragen wollen. Einem solchen Antrage hätte nach den Ermessensrichtlinien des Beklagten zudem nicht entsprochen werden können.

9

II.

Die Revision des Beklagten kann keinen Erfolg haben. Es läßt sich revisionsgerichtlich nicht beanstanden, daß das angefochtene Urteil den Beklagten verpflichtet hat, darüber zu entscheiden, ob und inwieweit dem Begehren der Klägerin auf weiteren Gewerbesteuerausgleich im Wege des Härteausgleichs entsprochen werden kann.

10

Das angefochtene Urteil des Berufungsgerichts beruht auf dem schleswig-holsteinischen Gesetz über den Gewerbesteuerausgleich zwischen Betriebsgeeinden und Wohngemeinden vom 25. März 1960 (GVBl. Schi.-H. S. 83) - GewStAusglG -. Der Gewerbesteuerausgleich ist, weil er den kommunalen Finanzausgleich betrifft, seit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes landesrechtlich geregelt (Beschlüsse des Senats vom 8. Oktober 1957 - BVerwG VII B 49.57 - [KStZ 1957, 266 = DGStZ 1958, 25] und vom 15. Juli 1969 - BVerwG VII B 106.68 - [KStZ 1969, 227]; Urteil des Senats vom 16. Oktober 1964 - BVerwG VII C 103.61 - [BVerwGE 19, 315[BVerwG 16.10.1964 - VII C 103/61]]). Das Revisionsgericht kann gemäß § 137 Abs. 1 VwGO nur nachprüfen, ob das Urteil des Berufungsgerichts, soweit es angefochten ist, auf der Verletzung von Bundesrecht beruht. Derartige Rechtsverstöße sind nicht feststellbar.

11

1)

Der Senat hat bereits entschieden, daß der Gewerbesteuerausgleich, der von den Ländern in den grundsätzlichen Bestimmungen des Ausgleichs und des Verfahrens weitgehend übereinstimmend geregelt ist, dem Art. 106 Abs. 6 Satz 1 GG nicht zuwiderläuft, den Wesenskern des Selbstverwaltungsrechts der Gemeinde nicht antastet und den Gleichheitssatz des Art. 3 GG nicht verletzt (BVerwGE 19, 315[BVerwG 16.10.1964 - VII C 103/61]; Beschluß vom 15. Juli 1969 - BVerwG VII B 106.68 -). Ebensowenig bestehen bundesrechtliche Bedenken gegen die dem Beklagten durch § 12 GewStAusglG übertragene Entscheidungsbefugnis, bei Vorliegen bestimmter Härtefälle im Gewerbesteuerausgleichsverfahren einen Billigkeitsausgleich zuzuerkennen (vgl. auch Moezer in DGStZ 1962, 165 [160]; Brintzinger in KStZ 1966, 193 [195]).

12

2)

Die Revision wendet sich dagegen, daß das Berufungsgericht sein Urteil auf die Ansicht gestützt hat, der bei der Beklagten gemäß § 11 Abs. 3 GewStAusglG gestellte Antrag der Klägerin vom 2. September 1963, über das bei der Betriebsgemeinde angemeldete Gewerbesteuerausgleichsbegehren zu entscheiden, sei zugleich auch ein Antrag auf Härteausgleich nach § 12 GewStAusglG gewesen, den mithin der Beklagte zu Unrecht noch nicht beschieden habe. Diese Rüge greift nicht durch.

13

Soweit damit die Auslegung angegriffen wird, die das Berufungsgericht dem Inhalt des Antragsschreibens der Klägerin vom 2. September 1963 gegeben hat, verkennt die Revision, daß das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden ist. Anders ist es nur dann, wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht worden sind. Insoweit rügt zwar die Revision, das Berufungsgericht habe den allgemeinen Auslegungsgrundsatz des § 133 BGB verletzt. Dieser Auslegungsgrundsatz ist auch im öffentlichen Recht zu beachten (BVerwGE 16, 198 [203]; Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, 9. Aufl., Bd. I, S. 154, 167). Er ist aber ebenso wie andere allgemeine Grundsätze des Verwaltungsrechts gemäß § 137 Abs. 1 VwGO nur insoweit revisibel, als er bundesrechtliche Rechtssätze ergänzt (BVerwGE 2, 22[BVerwG 21.01.1955 - II C 177/54] [23]; 27, 1 9 [131]). Das ist hier nicht der Fall, da das Gewerbesteuerausgleichsrecht, das Grundlage des hier auszulegenden Antrages der Klägerin ist, dem irrevisibler. Landesrecht angehört.

14

Darum kann auch nicht dem weiteren Einwand der Revision nachgegangen werden, das Berufungsgericht habe sich bei der Auslegung des fraglichen Antrages zu Unrecht auf die analoge Anwendung der bundesrechtlichen Vorschrift des § 131 der Abgabenordnung - AO - gestützt. Die Frage, ob und inwieweit landesrechtliche Vorschriften durch Bundesrecht zu ergänzen sind, beurteilt sich ebenfalls nach dem irrevisiblen Landesrecht. Zudem beruht das angefochtene Urteil nicht auf entsprechender Anwendung des § 131 AO. Das Berufungsgericht hat lediglich den Rechtsgedanken dieser Vorschrift erwogen, wonach die dort vorgesehene Billigkeitsentscheidung eines Antrages nicht bedarf, wenn sie aus Gründen angebracht ist, die sich aus der Sache selbst ergeben und der Steuerbehörde ohne weiteres erkennbar sind (BVerwGE 22, 66 [73]). Das Urteil hat ausdrücklich darauf hingewiesen, daß § 131 AO für die Gewährung steuerlicher Billigkeitsmaßnahmen keinen formellen Antrag erfordere, während § 12 GewStAusglG einen solchen Antrag verlange. Seine Entscheidung ist allein darauf gestützt, daß die Klägerin das Antragserfordernis des § 12 GewStAusglG durch ihr Schreiben vom 2. September 1963 erfüllt habe.

15

Soweit schließlich die Revision geltend macht, daß das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung die rechtliche Bedeutung- und Verschiedenheit der beiden Antragsverfahren nach § 11 Abs. 3 und nach § 12 GewStAusglG verkannt habe, handelt es sich ebenfalls um Fragen ausschließlich landesrechtlicher Art, die vom Revisionsgericht nicht in Widerspruch zur Ansicht des Berufungsgerichts beantwortet werden können.

16

Da die Beklagte mit ihrer Revision unterlegen ist, muß sie - wie entschieden - die Kosten des Revisionsverfahrens tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.850 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Sendler
Dr. Zehner
Bundesrichter Fischer ist wegen einer Dienstreise an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert.
Prof. Dr. Sendler
Klamroth
Willberg