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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.07.1969, Az.: BVerwG VII B 106.68

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.07.1969
Aktenzeichen
BVerwG VII B 106.68
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1969, 15291
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen - 28.03.1968 - AZ: OS V 55/65

Fundstelle

  • KStZ 1969, 227

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Juli 1969
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Zehner und Dr. Heddaeus
beschlossen:

Tenor:

Die. Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. März 1968 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 100 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Klägerin als Wohngemeinde meldete am 19. Dezember 1963 für das Rechnungsjahr 1964 einen Anspruch auf Gewerbesteuerausgleich für 17 Arbeitnehmer bei der Beklagten als Betriebsgemeinde an. Die Beklagte lehnte am 4. Februar 1964 den Anspruch hinsichtlich des Schneiders O. ab, da dieser als Heimarbeiter kein Arbeitnehmer im Sinne des Gewerbesteuerausgleichsrechts sei. Auf ein Schreiben der Klägerin vom 5. Februar 1964 wiederholte sie ihre ablehnende Stellungnahme am 15. Juni und am 3. Juli 1964. Am 20. Juli 1964 beantragte die Klägerin gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 des hessischen Gesetzes über den Gewerbesteuerausgleich zwischen Wohngemeinden und Betriebsgemeinden in der Fassung vom 1. April 1960 (GVBl. S. 33 - GewStAusglG -) die Entscheidung durch den Regierungspräsidenten in Wiesbaden. Dieser lehnte den Antrag ab, weil er nicht fristgerecht bis zum 5. Juni 1964 (§ 10 Abs. 2 Satz 3 GewStAusglG) gestellt sei. Das Verwaltungsgericht wies die auf den Ausgleichsbetrag von 100 DM gerichtete Leistungsklage als unzulässig ab (KStZ 1965, 249). Die Berufung der Klägerin wurde mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage als unbegründet abgewiesen werde. Gegen die Nichtzulassung der Revision richtet sich die Beschwerde der Klägerin.

2

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Die Voraussetzungen einer Zulassung der Revision sind nicht gegeben. Insbesondere hat die Sache keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Berufungsgericht hat einen Ausgleichsanspruch der Klägerin mit der Begründung verneint, ihm stehe der rechtsbeständige Verwaltungsakt des Regierungspräsidenten gemäß § 10 Abs. 2 GewStAusglG entgegen. Die Auslegung und Anwendung dieser Vorschrift könnte im Revisionsverfahren nicht nachgeprüft werden (§ 137 Abs. 1 VwGO). Denn seit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes ist der Gewerbesteuerausgleich zwischen Wohn- und Betriebsgemeinde als kommunaler Finanzausgleich landesrechtlich geregelt; nach den landesrechtlichen Bestimmungen beantwortet sich auch die Frage, wann ein Arbeitnehmer in der Betriebsstätte eines gewerbesteuerpflichtigen Betriebes in einer Weise beschäftigt ist, die seine Einbeziehung in den Gewerbesteuerausgleich rechtfertigt (Beschluß des Senats vom 8. Oktober 1957 - BVerwG VII B 49.57 - [KStZ 1957, 266 = DGStZ 1958, 25]). Daß der Gewerbesteuerausgleich nicht gegen Art. 106 Abs. 6 Satz 1 GG verstößt, den Wesenskern des Selbstverwaltungsrechts der Gemeinden nicht antastet und den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG nicht verletzt, hat der Senat bereits entschieden (BVerwGE 19, 315[BVerwG 16.10.1964 - VII C 103/61]). In diesem Urteil ging der Senat auch schon davon aus, daß der Landesgesetzgeber bei einem Streit den für die Betriebsgemeinde zuständigen Regierungspräsidenten zur Entscheidung ermächtigen konnte. Der in der Verwaltungsgerichtsordnung gesicherte Rechtsschutz wird dadurch nicht berührt. § 10 Abs. 2 Satz 1 GewStAusglG enthält in der Auslegung, die das Berufungsgericht ihm gibt, keinen prozessualen Ausschluß der Leistungsklage und normiert für sie auch kein besonderes Vorverfahren als Prozeßvoraussetzung. Die Vorschrift regelt allein das in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fallende Verwaltungsverfahren für den Gewerbesteuerausgleich. Ein Eingriff in das Vorverfahren, das als Voraussetzung der verwaltungsgerichtlichen Klage und Bestandteil des in der Verwaltungsgerichtsordnung geregelten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zur konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes gemäß Art. 74 Nr. 1 GG gehört (BVerwGE 17, 246 [248]), liegt nicht vor. Im Anschluß an den Verwaltungsakt des Regierungspräsidenten ist das Vorverfahren gemäß §§ 68 ff. VwGO ohne Einschränkung eröffnet.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 100 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Witten
Dr. Zehner
Dr. Heddaeus