Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.08.1971, Az.: BVerwG II B 32.71

Nichtzulassung der Revision ; Entfernung einer Beurteilung aus einer Personalakte ; Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht eines Dienstherrn

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.08.1971
Aktenzeichen
BVerwG II B 32.71
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1971, 12666
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 23.03.1971 - AZ: II A 9/70

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. August 1971
durch
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. Idel und Oppenheimer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 23. März 1971 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde bleibt erfolglos.

2

Die Beschwerde macht zunächst den Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO - Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - geltend. Sie trägt hierzu vor:

3

Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger habe auf die Entfernung des Berichts des Beklagten vom 11. Januar 1968 aus seinen Personalakten, obwohl der Inhalt dieses Berichts teilweise rechtswidrig sei, keinen Anspruch, weil eine Entfernung der beanstandeten Beurteilung den Inhalt der Personalakten verfälschen würde, weiche von dem Urteil des beschließenden Senats vom 23. September 1969 - BVerwG II C 25.66 - ab, das "die grundsätzliche Einstellung des Bundesverwaltungsgerichts zu der Frage erkennen" lasse, "ob eine rechtswidrige Beurteilung aus den Personalakten zu entfernen ist". Durch dieses Beschwerdevorbringen wird jedoch nicht dargetan, daß die dem Berufungsurteil zugrundeliegende Rechtsauffassung von der dem Urteil des Senats vom 23. September 1969 zugrundeliegenden Rechtsauffassung abweicht. Durch das Urteil vom 23. September 1969 hat der Senat eine Revision - wie die Beschwerde richtig vorträgt - allein aus verfahrensrechtlichen Erwägungen zurückgewiesen es hat sich lediglich mit Verfahrensrügen der Revision befaßt und diese als nicht durchgreifend bezeichnet. Zu der Fragen des Anspruches auf Entfernung von Personalaktenteilen hat sich der Senat in dem Urteil vom 23. September 1969 nicht geäußert. Zu einer solchen Äußerung bestand übrigens auch schon deshalb kein Anlaß, weil sich der Klageantrag in jenem Verfahren, nicht auf die Entfernung von Aktenteilen richtete, sondern nur darauf, "den Beklagten anzuweisen, die dienstliche Beurteilung vom ... mit einem amtlichen Vermerk zu versehen, wonach diese nicht den tatsächlich gezeigten Leistungen des Klägers entspricht". Die Beschwerde hat deshalb auch nicht vortragen können, welche von der des Berufungsgerichts abweichende Rechtsauffassung der Begründung des Urteils vom 23. September 1969 zu entnehmen sei.

4

Im Rahmen ihres Vorbringens zu § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO weist die Beschwerde ferner auf das Urteil des Senats vom 30. August 1962 - BVerwG II C 16.60 - (BVerwGE 15, 3 [13 ff.]) hin; auch aus diesem Urteil ergebe sich - so meint die Beschwerde -, daß das Bundesverwaltungsgericht "grundsätzlich eine Entfernung von Beurteilungen aus der Personalakte für zulässig erachtet". Gerade dort hat jedoch der Senat ausgeführt, daß der Beamte nicht die Entfernung solcher Teile aus seinen Personalakten beanspruchen könne, die "ihrem Inhalt nach den Kläger in seinem Dienstverhältnis betreffen". Im vorliegenden Fall ist diese Entscheidung des Senats im Berufungsurteil ausdrücklich zitiert worden; und das Berufungsurteil weicht nicht hiervon ab, sondern stützt sich ausdrücklich auf diese Entscheidung. Daß in bezug auf andersartige Aktenteile unter besonderen Voraussetzungen eine Ausnahme gelten könnte, wird in den Gründen des Berufungsurteils ausdrücklich eingeräumt; zugleich aber wird dort mit Recht bemerkt, daß eine solche Ausnahme hier nicht in Betracht komme, weil der Bericht des Beklagten vom 11. Januar 1968 zweifellos den Kläger in seinem Dienstverhältnis betreffe.

5

Die Beschwerde führt ferner ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. April 1961 an. Dieser Hinweis kann jedoch in diesem Beschwerdeverfahren nicht zum Erfolge führen. Denn abgesehen davon, daß sich das Urteil des Bundesgerichtshofs nach dem Vortrag der Beschwerde nicht mit der Entfernung von Personalaktenteilen befaßt, wäre die Abweichung von einem Urteil des Bundesgerichtshofs kein gesetzlich vorgesehener Grund, die Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts zum Bundesverwaltungsgericht zuzulassen.

6

Die von der Beschwerde weiter angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 19, 48 [54] und 26, 8 [14]) befassen sich - wie die Beschwerde richtig vorträgt - in anderem Zusammenhang mit der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht des Dienstherrn, nicht mit dem Anspruch des Beamten auf Entfernung von Personalaktenteilen. Das Berufungsurteil kann deshalb nicht auf einer Abweichung von diesen Entscheidungen beruhen.

7

Das übrige im Abschnitt I ("Abweichung des Urteils von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts") der Beschwerdebegründung enthaltene Vorbringen richtet sich gegen die Gründe des Berufungsurteils, bezeichnet aber nicht eine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.

8

Nach dieser Vorschrift ist mithin die Zulassung der Revision nicht gerechtfertigt.

9

Die Beschwerde macht ferner "grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache" (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend mit der Begründung, "die Frage, ob als rechtswidrig festgestellte Beurteilungen aus den Personalakten zu entfernen sind oder ob ihre Rechtswidrigkeit sonst, in irgendeiner Form kenntlich zu machen ist", sei von grundsätzlicher Bedeutung. Auch dieses Beschwerdevorbringen bleibt erfolglos. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann, wenn im Revisionsverfahren die Entscheidung einer bisher höchstrichterlich nicht geklärten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten ist, die dazu dienen kann, die Rechtseinheit zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Eine solche Klärung wäre hier in einem Revisionsverfahren nicht zu erwarten:

10

Daß der Beamte grundsätzlich keinen Anspruch auf Entfernung von Vorgängen aus seinen Personalakten hat, die ihn "in seinem Dienstverhältnis" betreffen, und zwar auch dann nicht, wenn sie rechtsfehlerhaft zu den Akten gelangt sind, ist bereits geklärt (vgl. BVerwGE 15, 3 [13 ff.], bestätigt durch Beschluß vom 24. Februar 1965 - BVerwG VI B 15.64 - [Buchholz 232 § 90 BBG Nr. 6] und Urteil vom 8. September 1966 - BVerwG VI C 6.63 - [RIA 1969, 56]). Um einen das Dienstverhältnis betreffenden Vorgang handelt es sich eindeutig bei dem Bericht vom 11. Januar 1968. Ein andersartiger Ausnahmefall, für den - was auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat - möglicherweise etwas anderes gilt (vgl. auch Urteil des Senats vom 15. Oktober 1970 - BVerwG II C 36.66 - [BVerwGE 36, 134 [BVerwG 15.10.1970 - II C 36/66] [140]]), wäre hier in einer Revisionsentscheidung nicht zu erörtern.

11

Die weitere von der Beschwerde angesprochene Frage, ob die - durch das Berufungsurteil festgestellte - Rechtswidrigkeit der Beurteilung "sonst in irgendeiner Form kenntlich zu machen ist", wäre hier nicht im Revisionsverfahren zu erörtern, weil sie nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits ist. Die in den beiden gerichtlichen Vorinstanzen von dem Kläger gestellten Klageanträge richten sich nicht auf "Kenntlichmachung in irgendeiner Form", sondern auf "Vernichtung" des Berichts vom 11. Januar 1968, hilfsweise auf die gerichtliche Feststellung, daß die in dem Bericht enthaltene Bewertung rechtswidrig sei. Nur hierüber hat das Berufungsgericht entschieden; und nur hierüber wäre im Revisionsverfahren zu entscheiden (vgl. § 142 VwGO). Schon deshalb muß auch das Vorbringen der Beschwerde über das Verhalten des Beklagten nach dem Ergehen des Berufungsurteils, gekennzeichnet durch sein Schreiben vom 9. Juli 1971, in diesem Beschwerdeverfahren unbeachtet bleiben, abgesehen davon, daß es sich um neue Tatsachen handelt, die in einem Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden könnten (§ 137 Abs. 2 VwGO).

12

Erfolglos bleibt schließlich auch das Vorbringen, mit dem die Beschwerde Verfahrensmängel geltend macht (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO):

13

Als Verfahrensmangel betrachtet die Beschwerde zunächst, daß das Berufungsgericht dem Kriminalhauptkommissar Sch. am 16. März 1971 bei seiner Vernehmung als Zeuge gestattet habe, seine dienstliche Beurteilung vom 2. März 1971 über den Kläger zu verlesen (Gerichtsakten Bl. 123, 126), obwohl der Prozeßbevollmächtigte des Klägers widersprochen und auf die Nichtigkeit dieser Beurteilung hingewiesen habe. Mit diesem Vorbringen ist jedoch ein Verfahrensmangel nicht dargetan. Denn selbst wenn der Zeuge Sch. - wie die Beschwerde vorträgt - nach den Richtlinien für die Beurteilung der Polizeivollzugsbeamten in der Niedersächsischen Landespolizei für die Abgabe der Beurteilung nicht zuständig gewesen sein sollte, so hat es nicht einer Vorschrift des Gerichtsverfahrensrechts widersprochen, daß er als Zeuge zur Bekundung dessen, was er übel den Kläger zu wissen meinte, den Inhalt einer von ihm dienstlich verfaßten Äußerung wiedergegeben hat.

14

Ob die Beschwerde als Verfahrensmangel auch geltend machen will, daß das Berufungsgericht davon abgesehen habe, den Beklagten zur Vorlage der restlichen Teile der Personalakten des Klägers aufzufordern, ist nicht eindeutig erkennbar. Jedenfalls wäre ein Verfahrensmangel insoweit nicht ordnungsgemäß bezeichnet (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Denn die Beschwerdebegründung läßt nicht erkennen, welche Teile der Personalakten fehlten, aus welchem konkreten Teil ihres Inhalts sich dem Kläger günstige Feststellungen ergeben sollten und welchen Inhalt diese Feststellungen haben sollten. Sie läßt ferner nicht erkennen, inwiefern sich dem Berufungsgericht die Heranziehung der fehlenden Teile der Personalakten aufdrängte oder aufdrängen mußte: Die Beschwerde trägt selbst nicht vor, daß der Kläger nach Abschluß der Beweisaufnahme in den Terminen vom 16. und vom 23. März 1971 die Beiziehung weiterer Personalaktenteile beantragt habe; und die Niederschriften vom 16. und vom 23. März 1971 geben einen solchen Antrag nicht wieder.

15

Ein Verfahrensmangel, auf dem das Berufungsurteil beruhen könnte, wird schließlich auch nicht mit dem Vorbringen dargetan, das Berufungsgericht habe zu Unrecht abgelehnt, dem Beweisantrag des Klägers vom 23. März 1971 entsprechend die Zeugen E. und S. zu vernehmen. Die im Verhandlungsprotokoll vom 23. März 1971 wiedergegebenen Beweisanträge des Klägers lauteten:

"Zu vernehmen

a)
Kriminalkommissar Peter E. in Oldenburg darüber, daß ihm nicht bekannt sei, daß er, der Kläger, ein schlechtes Verhältnis zu Lehrgangsteilnehmern gehabt hat, daß der Zeuge ihn, den Kläger, als einen kontaktfreudigen, geselligen und humorvollen Menschen kennen gelernt habe, daß der Zeuge keine egoistischen Züge an ihm, dem Kläger, bemerkt habe,

b)
Kriminalmeister S. ... darüber, daß Herr B. zu ihm, dem Kläger, gesagt habe, er, der Zeuge, habe zu der Beurteilung vom 11. Januar 1968 nichts beigetragen."

16

Das Berufungsgericht hat die beantragte Beweisaufnahme als entscheidungsunerheblich abgelehnt (Gerichtsakten Bl. 153, Urteilsausfertigung S. 20). Ein Verfahrensmangel ist darin nicht zu erkennen. Das Berufungsgericht brauchte den Kriminalkommissar E. über die in sein Wissen gestellten Tatsachen nicht zu vernehmen, weil es schon auf Grund des vorhandenen Beweismaterials zu der Entscheidung gelangt ist, die in dem Bericht vom 11. Januar 1968 enthaltene Bewertung, "der Kläger sei recht kontaktarm und zeige Verhaltensweisen, die dem egozentrischen Formenkreis zuzuordnen sind", sei rechtswidrig. Es benötigte deshalb für diese dem Kläger günstige Entscheidung nicht eines weiteren Beweises durch Vernehmung des Kriminalkommissars E. zu demselben Beweisthema. Als rechtmäßig hat das Berufungsgericht nur die Bewertung angesehen, der Kläger "vertrete gelegentlich persönliche Standpunkte mit einer Beharrlichkeit, die an Uneinsichtigkeit grenze". Zur Widerlegung dieser speziellen. Bewertung hat der Kläger keinen Beweisantrag gestellt, insbesondere nicht die Kriminalbeamten E. und S. als Zeugen benannt. Insoweit kann deshalb das Berufungsurteil nicht darauf beruhen, daß das Berufungsgericht diese beiden Beamten nicht als Zeugen vernommen hat. Inwiefern überhaupt die in das Wissen, des Kriminalmeisters S. gestellte Tatsache entscheidungserheblich sein könnte, ist von der Beschwerde nicht dargetan worden und auch sonst nicht ersichtlich.

17

Hiernach hat die Beschwerde keinen der in § 132 Abs. 2 VwGO angeführten Gründe aufgezeigt, der die Zulassung der Revision rechtfertigen würde. Die Beschwerde muß deshalb mit Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückgewiesen worden.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwerts ist gemäß § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG nach freiem Ermessen des Gerichts erfolgt.

Dr. Otto
Dr. Idel
Oppenheimer