Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.07.1971, Az.: BVerwG VI C 5.69
Berufssoldatenstatus als Voraussetzung einer Versorgung nach § 53 Abs. 2 S. 1 Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 GG fallenden Personen (G 131); Gewährung von Vertrauensschutz bei Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Versorgungsbescheides mit Wirkung für die Zukunft
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.07.1971
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 5.69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 13167
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 23.10.1968 - AZ: V OVG A 59/66
Rechtsgrundlagen
- § 53 Abs. 1 G 131
- § 53 Abs. 2 S. 1 G 131
- § 3 Abs. 1 WFVG
Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 20. Juli 1971
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker und Niedermaier
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 23. Oktober 1968 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der im Jahre 1922 geborene Kläger trat am 1. August 1941 unmittelbar nach dem Abitur als Freiwilliger in die Wehrmacht ein, nachdem er sich kurz zuvor, am 26. Juli 1941, auf unbegrenzte Dienstzeit für die aktive Offizierlaufbahn, verpflichtet hatte. Als Gefreiter zog er sich am 6. Juni 1942 eine Minensplitterverwundung zu, die zur Amputation des rechten Oberschenkels führte. Nach seiner Entlassung aus dem Lazarett bemühte sieh der Kläger, der inzwischen Unteroffizier geworden war, erfolglos um seine Entlassung aus der Wehrmacht. Er erreichte lediglich seine Freistellung, zu juristischen Studien während des Sommersemesters 1943. Am 1. September 1943 wurde er zum Feldwebel unter gleichzeitiger Ernennung zum Fahnenjunker befördert. Seit September 1943 litt der Kläger unter dauernder Geschwürbildung an der Amputationsnarbe. Er wurde ständig truppenärztlich behandelt. Am 29. Januar 1945 mußte sich der inzwischen mit Wirkung vom 1. August 1944 zum Leutnant beförderte Kläger einer Nachamputation unterziehen.
Nach der wehrmachtärztlichen Bescheinigung vom 9. Juli 1945 lag bei dem Kläger wegen der Amputation des rechten Beines im Oberschenkel die Versehrtenstufe III vor. Durch die Bescheide des Versorgungsamtes Hannover vom 14. November 1945 und vom 1. Oktober 1946 wurde dem Kläger ebenfalls diese Versehrtenstufe zuerkannt. Laut Rentengutachten vom 19. Mai/25. Juli 1949 ist die Erwerbsfähigkeit des Klägers insgesamt um 80 v.H. gemindert. Entsprechend diesem Gutachten setzte die Landesversicherungsanstalt Hannover den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers durch Bescheid vom 15. September 1949 mit insgesamt 80 v.H. fest. Dieser Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit besteht auch heute noch.
Durch Bescheid vom 4. August 1958 erkannte der Beklagte dem Kläger Versorgungsbezüge nach dem, Gesetz zu Art. 131 GG zu. Diesen Bescheid sowie, die nachfolgenden Änderungsmitteilungen nahm der Beklagte durch Bescheid vom 7. Januar 1965 mit der Begründung zurück, die Versorgungsbezüge seien zu Unrecht gewährt, weil der Kläger seine Verletzung nicht im berufsmäßigen Wehrdienst erlitten habe, wie es § 53 Abs. 2 Satz 1 - zweite Alternative - G 131 (F. 1957, 1961) nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, voraussetze. Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte durch Bescheid vom 25. Februar 1966 zurück.
Der daraufhin erhobenen Anfechtungsklage, hat das, Verwaltungsgericht durch Urteil vom 30. August 1966 stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht durch Urteil vom 23. Oktober 1968 das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Die Entscheidung des Rechtsstreits hänge davon ab, ob der Kläger die Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Satz 1 - zweite Alternative - G 131 (F. 1961) erfülle. Nach dieser Vorschrift müsse der Kläger infolge einer bis zum 8. Mai 1945 erlittenen Dienstbeschädigung dienstunfähig geworden sein und dadurch einen Anspruch auf lebenslängliche Dienstzeitversorgung erlangt haben. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt.
Zutreffend habe das Verwaltungsgericht zwar die Dienstunfähigkeit des Klägers bejaht. (Dies wird ausgeführt.) Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei die Dienstunfähigkeit des Klägers jedoch nicht infolge einer bis zum 8. Mai 1945 erlittenen Dienstbeschädigung eingetreten. Eine Dienstbeschädigung im Sinne des § 53 Abs. 2 G 131 (F. 1961) sei nur eine Beschädigung, die in Ausübung berufsmäßigen Wehrdienstes erlitten worden sei. Diese Auffassung entspreche sowohl der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 16, 206) als auch derjenigen des erkennenden Gerichts. Dabei sei hinsichtlich des Kausalzusammenhangs auf das Dienstunfallrecht zurückzugreifen. Da die Minensplitterverwundung vom 6. Juni 1942 im Verhältnis zu den übrigen Ursachen - innere Leiden und Verschlimmerung infolge Nachamputation - von überragender Bedeutung sei, komme es darauf an, ob der Kläger am 6. Juni 1942 bereits berufsmäßigen Wehrdienst geleistet habe.
Das Bundesverwaltungsgericht habe zum Begriff des erstmaligen berufsmäßigen Eintritts in den Wehrdienst in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, daß in der Regel der Zeitpunkt, in dem der Soldat zuerst die förmliche Rechtsstellung eines Berufssoldaten erlangt habe, zugleich der Zeitpunkt des erstmaligen berufsmäßigen Eintritts in den Wehrdienst im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 G 131 in der bis zum 31. Dezember 1966 geltenden Fassung sei. Hiervon habe das Bundesverwaltungsgericht bei Vorliegen besonderer Umstände, z.B. bei der vorläufigen Reichswehr und beim Aufbau der ehemaligen Luftwaffe, Ausnahmen gemacht. In diesen Fällen sei als ausreichend angesehen worden, wenn der Soldat mit dem Eintritt in den Wehrdienst den soldatischen Beruf als Hauptberuf gewählt und der Dienstherr ihm mit Eintritt in den Wehrdienst die Möglichkeit habe schaffen wollen, den soldatischen Beruf als Hauptberuf auszuüben. Diese zu § 53 Abs. 1 G 131 entwickelten Grundsätze seien auch bei der Auslegung des hier anwendbaren § 53 Abs. 2 G 131 (F. 1961) zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall seien Anhaltspunkte für das Vorliegen eines besonderen Ausnahmefalles im Sinne dieser Rechtsprechung nicht, erkennbar. Die Entscheidung hänge daher davon ab, ob der Kläger am 6. Juni 1942 bereits die förmliche Rechtsstellung als Berufssoldat erlangt gehabt habe. Diese Frage sei zu verneinen.
Der für das Versorgungsrecht allein maßgebliche Begriff des Berufssoldaten sei dem bis zum 8. Mai 1945 geltenden Wehrrecht zu entnehmen. Es könne zweifelhaft sein, ob der Begriff des Berufssoldaten nach dem bis zum 8. Mai 1945 geltenden Wehrrecht allein aus den Vorschriften des damaligen Wehrmachtfürsorge- und -versorgungsgesetzes - WFVG - vom 26. August 1938 (RGBl. I S. 1077), insbesondere aus der Durchführungsbestimmung (DB) zum § 3 Abs. 1 WFVG, entnommen werden könne. Diese, Frage brauche jedoch im vorliegenden Fall ebensowenig erörtert zu werden wie die Frage, ob die vom Verwaltungsgericht genannte Ausführungsbestimmung Nr. 1 Abs. 2 zum Reichsbesoldungsgesetz in der vom 1. April 1940 ab geltenden Fassung vom 15. Mai 1940 (Relchshaushalts- und Besoldungsblatt S. 139) den Berufssoldatenbegriff im Sinne des bis zum 8. Mai 1945 geltenden Wehrrechts enthalte.
Auf diese Frage komme es hier deshalb nicht an, weil im vorliegenden Fall Spezialvorschriften bestünden, die in jedem Falle auch etwaigen allgemeinen Bestimmungen vorgingen.
Der Kläger, der am 1. August 1941 unmittelbar nach dem Abitur als Freiwilliger in die Wehrmachst eingetreten sei, habe sich kurz zuvor am 26. Juli 1941 auf unbegrenzte Dienstzeit für die aktive Offizierlaufbahn verpflichtet. Für ihn sei daher die Heeresdienstvorschrift (HDv.) 82/3 b: "Ergänzungsbestimmungen für die Offizierlaufbahnen im Heere während des Krieges (Offz.Erg.Best.), Teil A Ergänzung der Offiziere, vom 15. Mai 1941" maßgebend gewesen. Nach diesen Bestimmungen habe der Kläger am Tage seiner schweren Verwundung noch nicht die förmliche Rechtsstellung als. Berufssoldat erlangt gehabt. Denn nach Ziff. 6 dieser Ergänzungsbestimmungen sei Vorbedingung für die Übernahme in die Offizierlaufbahn außer der sonstigen Eignung die Bewährung im Felde (mindestens zweimonatige volle Bewährung in einem Truppenteil des Feldheeres als Unterführer und Felddienstfähigkeit) gewesen. Diese Voraussetzungen lägen beim Kläger im Zeitpunkt seiner Verwundung nicht vor. Er habe sich damals nach seinen eigenen Angaben erst etwa drei Wochen im Einsatz an der Front befunden. Wenn er später gleichwohl zum Leutnant befördert worden sei, so beruhe dies auf Ziff. 7 der Ergänzungsbestimmungen, wonach Ausnahmen bei vor dem Feinde Verwundeten hätten gemacht werden können. Besonders bedeutsam sei in diesem Zusammenhang die Ziff. 9 der Ergänzungsbestimmungen. Danach seien die für die Offizierlaufbahn voll geeigneten Soldaten - Offiziernachwuchs -, sofern sie - wie der Kläger - auf unbegrenzte Dienstzeit verpflichtet gewesen seien, mit der Ernennung zum Fahnenjunker in die aktive Offizierlaufbahn übernommen worden. Erst von diesem Zeitpunkt der Übernahme in die aktive Offizierlaufbahn an seien diese Soldaten Berufssoldaten gewesen. Die Ernennung des Klägers zum Fahnenjunker sei aber erst am 1. September 1943 erfolgt. Daraus ergebe sich, daß er am Tage seiner Verwundung, dem 6. Juni 1942, noch keinen berufsmäßigen Wehrdienst geleistet habe. Die Tatsache, daß die Bewerber für die aktive Offizierlaufbahn nicht bereits mit ihrer Verpflichtung auf unbegrenzte Dienstzeit, sondern erst nach Feststellung ihrer Eignung, die in der Ernennung zum Fahnenjunker zum Ausdruck gekommen sei, in die aktive Offizierlaufbahn übernommen worden seien, ergebe sich auch aus den vorliegenden Mustern einer Verpflichtungserklärung und eines Verpflichturigsscheins. In dem "Merkblatt für den Offiziernachwuchs des Heeres" heiße es, daß über die Übernahme in die aktive Offizierlaufbahn erst entschieden werde, nachdem die Geeignetheit eines Bewerbers beim Feldtruppenteil und auf einem Offizieranwärter-Lehrgang festgestellt sei.
Da nach alledem der Kläger am 6. Juni 1942 keine Beschädigung in Ausübung berufsmäßigen Wehrdienstes erlitten habe, ständen ihm keine Versorgungsbezüge nach § 53 Abs. 2 G 131 (F. 1961) zu. Der Bewilligungsbescheid vom 4. August 1958 und die nachfolgenden Änderungsbescheide seien daher rechtswidrig gewesen und hätten durch Bescheid vom 7. Januar 1965 aufgehoben werden dürfen.
Etwas anderes würde allerdings dann gelten, wenn der in der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelte allgemeine Grundsatz des Vertrauensschutzes entgegenstände. Im vorliegenden Fall habe die Behörde die Bezüge nach dem Gesetz zu Art. 131 GG durch den Bescheid vom 7. Januar 1965 mit Wirkung für die Zukunft eingestellt. In derartigen Fällen habe bei der Erwägung, ob das öffentliche Interesse an der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gegenüber dem Vertrauen des Begünstigten auf die Beständigkeit behördlicher Entscheidungen überwiege, das Interesse des Betroffenen in der Regel hinter dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes zurückzutreten, wenn - wie hier - der regelmäßige Bezug von Leistungen aus öffentlichen Mitteln zur Erörterung stehe (vgl. BVerwGE 19, 188 [189, 190]). Ausnahmen von dieser Regel, habe die Rechtsprechung nur in besonders gelagerten Fällen anerkannt, und zwar insbesondere dann, wenn die Begünstigung ursächlich für eine, einschneidende und dauernde Änderung der Lebensführung des Begünstigten gewesen sei. Diese Voraussetzungen seien aber im, vorliegenden Fall nicht erfüllt.
(Dies wird ausgeführt.)
Gegen dieses Urteil hat, der. Kläger die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt, mit der er sein Klagebegehren weiterverfolgt.
Die Revision rügt Verletzung materiellen Rechts.
Der Beklagte ist der Revision entgegengetreten. Er verteidigt das Berufungsurteil.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
II.
Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen (§ 141, § 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO).
Die Revision ist unbegründet.
Das angefochtene Urteil hält zwar nicht in allen Teilen der Begründung, wohl aber im Ergebnis der rechtlichen Prüfung stand.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt die in § 53 Abs. 2 Satz 1 - zweite Alternative - G 131 (F. 1957 und 1961) an das Vorliegen einer durch Dienstbeschädigung verursachten Dienstunfähigkeit geknüpfte Berufssoldatenversorgung eine Beschädigung im Berufssoldatenverhältnis voraus (vgl. BVerwGE 16, 206; 24, 44[BVerwG 29.03.1966 - I C 62/65]und neuerdings Urteil vom 8. Juli 1970 - BVerwG VI C 33.68 -). Hiervon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Rechtsfehlerhaft, wenn auch nicht entscheidungserheblich, ist allerdings seine Auffassung, daß die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Stichtagsregelung in § 53 Abs. 1 G 131, wonach in Ausnahmefällen der erstmalige berufsmäßige Eintritt in die Wehrmacht auch ohne Begründung der förmlichen Rechtsstellung als Berufssoldat angenommen werden könne, auch bei der Auslegung des § 53 Abs. 2 G 131 zu berücksichtigen sei. Mit dieser Auffassung hat sich der erkennende Senat bereits in dem Urteil vom 8. Juli 1970 - BVerwG VI C 33.68 - auseinandergesetzt und dazu folgendes ausgeführt:
"Es würde allerdings hierauf vielleicht dann nicht ankommen, wenn das Bundesverwaltungsgericht sich in der Lage sähe, seine durch BVerwGE 16, 206 eingeleitete Rechtsprechung dahin zu modifizieren, daß es für die Anwendung der 2. Alternative des § 53 Abs. 2 Satz 1 G 131 nur 'in der Regel' einen Dienstunfall im Rechtsstand eines Berufssoldaten voraussetzte, 'ausnahmsweise' aber ein hauptberufliches. Wehrdienstverhältnis auch ohne diese Qualifikation genügen ließe (so wie es dem Berufungsgericht vermutlich vorgeschwebt hat und wie es dies durch die Rechtrsprechung zur Stichtagsregelung des § 53 Abs. 1 Satz 1 G 131 vorgezeichnet erachtet). - Das erscheint dem erkennenden Senat aber nicht gerechtfertigt. Die Rechtsprechung zum Stichtag des § 53 Abs. 1 Satz 1 G 131 betrifft eine Regelung, die im Staatsdienerversorgungsrecht ohne Vorbild und bei deren Anwendung also Neuland zu betreten war; das bedeutete aber zugleich, daß die Auslegung noch nicht gehalten war, sich an irgendwelchen Musterinstitutionen und den dort geltenden oder entwickelten Grundsätzen auszurichten. Auch vom Wortlaut dieser Vorschrift her (erstmaliger berufsmäßiger Eintritt in den Wehrdienst) ergab sich nicht von vornherein zwingend, daß dort auf jeden Fall die Begründung eines Berufssoldatenverhältnisses, vorausgesetzt wurde; und auch die Interessenlage, in deren Dienst die Stichtagsregelung stand, legte eine so enge. Auslegung nicht nahe, sprach eher sogar dagegen. Demgegenüber, knüpft die hier streitige für 'Stichtagsverpasser' getroffene Hartemilderungsregelung des § 53 Abs. 2 Satz 1-2. Alternative - G 131 an eine, überkommene, jetzt in § 106 Abs. 1 Nr. 2 BBG verankerte Institution des Beamtendienstrechts an, nämlich an Dienstunfähigkeit infolge einer 'Dienstbeschädigung'. Bei Beamten wird dort aber unter 'Dienst' nur der Beamtendienst verstanden; und deshalb gebietet sich im Rahmen der entsprechenden Anwendung auf Berufssoldaten das Erfordernis eines Dienstes in dieser Eigenschaft - das also z.B. nicht erfüllt wäre bei in Erfüllung der Wehrpflicht geleistetem Wehrdienst. Diese Erwägungen lagen bereits dem Urteil des erkennenden Senats BVerwGE 16, 206 zugrunde, und es erscheint nicht gerechtfertigt, davon abzurücken."
An dieser Rechtsprechung, gegen die auch die Revision keine stichhaltigen Argumente vorzubringen vermag, ist festzuhalten.
Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß die Frage, ob der Kläger im Zeitpunkt seiner schweren Verwundung (6. Juni 1942) die förmliche Rechtsstellung eines Berufssoldaten erlangt hatte, nach dem damals geltenden Wehrrecht zu beantworten ist (vgl. BVerwGE 7, 164 [BVerwG 16.07.1958 - BVerwG VI C 168/56] und 7, 214 [BVerwG 14.08.1958 - BVerwG II C 117.57]; Urteile vom 23. April 1959 - BVerwG VI C 358.57 - [Buchholz 234 § 53 G 131 Nr. 12], vom 29. September 1960 - BVerwG II C 89.59 - und vom 28. Juni 1963 - BVerwG VI C 40.62 - [Buchholz 234 § 1 G 131 Nr. 45]). Das Berufungsgericht hat es jedoch für zweifelhaft erachtet, ob der Begriff des Berufssoldaten allein aus den Vorschriften des damaligen Wehrmachtfürsorge- und -versorgungsgesetzes - WFVG - vom 26. August 1938 (RGBl. I S. 1077), insbesondere aus der Durchführungsbestimmung (DB) zu § 3 Abs. 1 WFVG, wonach Berufssoldaten im Sinne dieses Gesetzes u.a. Fahnenjunker, Fähnriche und Oberfähnriche erst nach erfüllter aktiver Dienstpflicht gewesen sind, entnommen werden könne. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestehen indes gegen die Heranziehung der DB zu § 3 Abs. 1 WFVG für die Definition des Berufssoldatenstatus keine durchgreifenden Bedenken (vgl. BVerwGE 7, 164 [165] und BVerwGE 7, 214 [215] und neuerdings Urteil vom 8. Juli 1970 - BVerwG VI C 33.68 -). Von dieser Rechtslage geht auch die in BVerwGE 7, 214 (215)[BVerwG 14.08.1958 - II C 117/57] als zutreffend bezeichnete Verwaltungsvorschrift Nr. 1 zu § 53 G 131 aus. Da der Kläger nach den tatsächlichen. Feststellungen des Berufungsgerichts im Zeitpunkt seiner schweren Verwundung (6. Juni 1942) seine zwei jährige aktive Dienstpflicht noch nicht erfüllt hatte, war er nach dieser vom Bundesverwaltungsgericht für den Geltungsbereich des Gesetzes zu Art. 131 GG gebilligten Begriffsbestimmung in diesem Zeitpunkt noch kein Berufssoldat. In dem Urteil vom 8. Juli 1970 - BVerwG VI C 33.68 - hat der erkennende Senat zwar die Möglichkeit, nicht schlechthin ausgeschlossen, daß ungeachtet dessen kraft positiver wehrrechtlicher Sonderregelung ein Berufssoldatenverhältnis unabhängig von den gerade abgeführten Vorschriften begründet werden konnte; er hat deshalb jene Sache zur weiteren Prüfung in dieser Richtung an die Vorinstanz zurückverwiesen. In der vorliegenden Sache hat das Berufungsgericht jedoch bereits eine umfassende Prüfung vor genommen. Es ist zu dem oben dargestellten Ergebnis auch unter Heranziehung der HDv. 82/3 b "Ergänzungsbestimmungen für die Offizierlaufbahnen im Heere während des Krieges (Offz.Erg.Best.), Teil A Ergänzung der Offiziere, vom 15. Mai 1941" gelangt. Es hat ausgeführt, daß der Kläger im Zeitpunkt seiner Verwundung die nach dieser HDv. geforderten Bedingungen für die Übernahme in die aktive Offizierlaufbahn durch Ernennung zum Fahnenjunker noch nicht erfüllte. In Anwendung dieser - irrevisiblen - Bestimmungen des früheren Wehrrechts hat das Berufungsgericht gefolgert, daß der Kläger damals als "Bewerber für die Offizierlaufbahn" noch, nicht die Rechtsstellung eines Berufssoldaten erlangt hatte. Es kann unerörtert bleiben, ob es eine revisionsrechtlich zu beanstandende Verkennung des Berufssoldatenbegriffs im Anwendungsbereich des § 53 Abs. 2 Satz 1 - zweite Alternative - G 131 wäre, wenn die auf die genannte HDv. gestützte Auffassung des Berufungsgerichts dahin verstanden werden müßte, daß die Übernahme in die aktive Offizierlaufbahn durch Ernennung zum Fahnenjunker Stets - also auch schon vor Ableistung der aktiven Dienstpflicht - den Berufssoldatenstatus begründet hätte. Auf diese Frage kommt es hier schon deswegen nicht an, weil der Kläger im Zeitpunkt seiner Verwundung - wie schon ausgeführt - noch nicht Fahnenjunker war.
Die Revisionsangriffe beruhen im wesentlichen auf der rechtlich nicht vertretbaren Theorie von dem "einseitig berufsmäßigen Dienen" der Bewerber für die Offizierlaufbahn, die sich auf eine unbegrenzte Dienstzeit verpflichtet hatten. Es liegt auf der Hand, daß eine solche Betrachtungsweise mit dem Sinn und Zweck der Regelung in § 53 Abs. 2 Satz 1 - zweite Alternative - G 131, wie sie der erkennende Senat in dem Urteil vom 8. Juli 1970 - BVerwG VI C 33.68 - näher erläutert hat, nicht in Einklang zu bringen ist.
Wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend ausgeführt hat, stand der Rücknahme des nach alledem rechtswidrigen Versorgungsbescheides auch nicht der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes entgegen. Die Einstellung der Versorgungszahlungen durch die Bescheide vom 7. Januar 1965 und vom 25. Februar 1966 ist nur mit Wirkung für die Zukunft (ex nunc) erfolgt. In diesem Fall kann der Betroffene in der Regel nicht den Schutz seines Vertrauens in den Fortbestand des begünstigenden Verwaltungsaktes fordern (BVerwGE 19, 188 [189]). Das Berufungsgericht hat keine besonderen Umstände feststellen können, auf Grund derer im vorliegenden Fall eine Ausnahme von dieser Regel anzuerkennen ist. Insbesondere ist von ihm nicht festgestellt worden, daß der Kläger im schutzwürdigen Vertrauen auf die Richtigkeit der ursprünglichen Versorgungsbewilligung, also veranlaßt durch das Verhalten der Versorgungsbehörde, eine einschneidende und dauernde Umstellung seiner gesamten Lebensweise vorgenommen hat (BVerwGE 9, 251 [255]; Urteil vom 5. Dezember 1968 - BVerwG II C 104.65 -). Etwaige nachteilige Veränderungen seiner wirtschaftlichen Lage, die übrigens erst geraume Zeit nach Einstellung der Versorgungszahlungen eingetreten sind, müssen bei der Frage des Vertrauensschutzes außer Betracht bleiben (vgl. Urteil vom 5. Dezember 1968 - BVerwG II C 104.65 -). Entgegen der Ansicht der Revision rechtfertigt auch die Schwerbeschädigteneigenschaft des Klägers für sich allein noch nicht einen Anspruch auf "erhöhten Vertrauensschutz". Abgesehen davon hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang die Folgen der schweren Verwundung des Klägers in Betracht gezogen.
Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 11.900 DM festgesetzt.
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Becker
Niedermaier