Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.03.1966, Az.: BVerwG I C 62.65
Untersagung der Ausübung eines selbstständigen Gewerbes ; Strafrechtliche Verurteilung eines Gewerbetreibenden
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.03.1966
- Aktenzeichen
- BVerwG I C 62.65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 13679
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 11.08.1965 - AZ: IV A 15/65
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 24, 38 - 44
- AS 24, 38 - 44
- DVBl 1966, 877 (Kurzinformation)
- DVBl 1966, 445-447 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1966, 768 (amtl. Leitsatz)
- GewArch 1966, 200
- MDR 1966, 612
- MDR 1966, 613-614 (Volltext mit amtl. LS)
- VerwRspr 18, 352 - 355
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Gegenüber einem Gewerbetreibenden, der nach Inkrafttreten neuen Rechts den Betrieb eines Gewerbes angefangen hat, dessen Untersagung das bisherige Recht nicht vorsah, ist es zulässig, die nach neuem Recht mögliche Gewerbeuntersagung auch allein auf Straftaten zu stützen, die der Gewerbetreibende während der Geltung des früheren Rechts begangen hat.
- 2.
Zum Verhältnis von strafgerichtlicher Würdigung und Untersagungsverfahren, wenn nach Erlaß des Strafurteils neue belassende Sachverhalte vorliegen.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 29. März 1966
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Lullies, Fischer, Dr. Heinrich und Dr. Paul
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. August 1965 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger zeigte gemäß § 14 Abs. 1 GewO an, daß er am 1. August 1963 den selbständigen Betrieb des Großhandels mit Rundfunk-, Fernseh-, Elektro- und Heizgeräten und Möbeln sowie die Handelsvertretung dieser Artikel angefangen habe. Die Behörde stellte fest, daß er u.a. wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Beleidigung zu vier Monaten Gefängnis, wegen betrügerischen Bankrotts in drei Fällen, einfachen Bankrotts in zwei Fällen, Betrugs in drei Fällen, Meineids und fortgesetzter Untreue zu zwei Jahren Gefängnis und einer Geldstrafe von 300 DM und wegen Unzucht mit einer Abhängigen und erschwerten Kindesraubes in Tateinheit mit Entführung einer Minderjährigen zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt worden war. Wegen dieser vor dem 1. Oktober 1960 begangenen Straftaten wurde dem Kläger die selbständige Ausübung des angezeigten Gewerbes untersagt.
Der hiergegen erhobenen Klage gab das Verwaltungsgericht statt, weil der Kläger die ihn zur Last gelegten Straftaten vor Inkrafttreten der Neufassung des § 35 GewO begangen habe. Nach dem damaligen Recht hätten das Großhandelsgewerbe und die Betätigung als Handelsvertreter durch die Verwaltungsbehörden noch nicht untersagt werden können. Das neue Recht würde daher in unzulässiger Weise rückwirkend angewandt, wenn das strafrechtliche Verhalten des Klägers berücksichtigt würde. Das Berufungsgericht wies hingegen die Klage ab. In dem Berufungsurteil (GewArch. 1966, 32) wird ausgeführt: Da der Kläger vor der Gesetzesänderung seinen früheren Gewerbebetrieb eingestellt und im Jahre 1963 sein Gewerbe neu angefangen habe, könne er sich gegenüber der Anwendung des § 35 GewO n.F. nicht auf den Schutzzweck des § 1 Abs. 2 GewO berufen. Die Regelung des § 1 Abs. 2 GewO gelte nicht für die Personen, die ihr Gewerbe erst nach Inkrafttreten der neuen gewerberechtlichen Bestimmung begonnen haben. Demnach könnten die vor dem 1. Oktober 1960 begangenen Straftaten des Klägers berücksichtigt werden. Allerdings scheide die Straftat, die zu zwei Jahren Gefängnis geführt habe, als Grundlage für die Gewerbeuntersagung aus, weil die Strafkammer die Frage des Berufsverbots zwar erörtert, ein Berufsverbot aber nicht für erforderlich gehalten habe. Jedoch rechtfertigten die übrigen Straftaten des Klägers die Gewerbeuntersagung.
Der Kläger hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Nach seiner Ansicht kann ungeachtet dessen, daß er seinen Betrieb nach dem 30. September 1960 neu angefangen habe, die Gewerbeuntersagung nicht auf Tatsachen gestützt werden, die vor der Änderung des § 35 GewO liegen. Würden die Gewerbetreibenden, die schon vor Inkrafttreten der Novelle ihr Gewerbe begonnen und es beim Inkrafttreten der neuen Fassung des § 35 GewO noch ausgeübt haben, hinsichtlich der Berücksichtigung der sog. Alttatsachen besser gestellt als diejenigen, die erst nach Inkrafttreten der Novelle den Gewerbebetrieb angefangen haben, würde der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt.
Der Oberbundesanwalt tritt der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts bei.
II.
Die Revision ist unbegründet.
1.
Gemäß § 35 Abs. 1 der Gewerbeordnung in der Fassung des Vierten Bundesgesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung vom 5. Februar 1960 (BGBl. I S. 61) - GewO - ist die Ausübung eines Gewerbes u.a. zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden für das von ihm betriebene Gewerbe dartun, sofern die weitere Ausübung des Gewerbes eine Gefährdung des Eigentums oder des Vermögens anderer mit sich bringt und diesen Gefährdungen nur durch eine Gewerbeuntersagung begegnet werden kann. Sofern für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften oder Vorschriften über die Zurücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, gehen diese Bestimmungen vor (§ 35 Abs. 8 GewO). Diese Regelung ist an die Stelle des bisherigen § 35 GewO getreten, nach, dem die Verwaltungsbehörden bisher nur einzelne bestimmte Gewerbe untersagen konnten. Das vom Kläger betriebene Gewerbe gehört nicht zu denen, die schon unter das alte Recht fielen. Ohne die am 1. Oktober 1960 eingetretene Gesetzesänderung könnte daher der Beklagte dem Kläger die Ausübung seines am 1. August 1963 begonnenen Gewerbes nicht untersagen. In dem Rechtsstreit geht es um die grundsätzliche Frage, ob demjenigen, der ein solches Gewerbe nach Inkrafttreten der neuen Vorschrift begonnen hat, die Gewerbeausübung wegen Straftaten untersagt werden darf, die er sämtlich in der Zeit vor der Gesetzesänderung begangen hat. Die Revision meint, dies verstoße gegen § 1 Abs. 2 GewO und wegen verfassungsrechtliche Grundsätze. Da bei Begehung der Straftaten nach dem damaligen Gewerberecht die hier in Frage stehende Art von Gewerbe von der Verwaltungsbehörde nicht hätte untersagt werden können, hätte der Kläger seinerzeit nicht damit zu rechnen brauchen, daß ihm später einmal wegen dieses Verhaltens die Ausübung des Gewerbes untersagt werden könne. Diese Rechtsauffassung trifft nicht zu.
Nach § 35 Abs. 1 GewO muß unter bestimmten Voraussetzungen gegen Gewerbetreibende, die durch nicht ordnungsgemäße Ausübung ihres Gewerbes die im Gesetz genannten Rechtsgüter gefährden, eingeschritten werden. Es handelt sich dabei um eine ihrem Wesen nach polizeiliche Maßnahme auf dem Gebiet des Gewerberechts ("Gewerbepolizei"). Das behördliche Vorgehen setzt voraus, daß im Zeitpunkt des Erlasses der Gewerbeuntersagung Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden dartun und die Maßnahme erforderlich machen; ist eine Gefährdung der Rechtsgüter nicht mehr zu besorgen, muß dem Gewerbetreibenden auf seinen Antrag die ihm untersagte Tätigkeit wieder gestattet werden (§ 35 Abs. 6 GewO). Ob die erwähnten "Tatsachen vorliegen", richtet sich, wie sich aus dem Wortlaut und dem Zweck des Gesetzes ergibt, nicht nach den Verhältnissen zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt. Es kommt vielmehr darauf an, ob im Zeitpunkt des Erlasses der Gewerbeuntersagung oder zu einem späteren, für die rechtliche Beurteilung dieses Verwaltungsakts maßgeblichen Zeitpunkt der Gewerbetreibende unzuverlässig und die Gewerbeuntersagung erforderlich ist. Nur wenn zu diesem Zeitpunkt die ermittelten Tatsachen eine ordnungsgemäße Ausübung des Gewerbes nicht erwarten lassen, ist die Gewerbeuntersagung gerechtfertigt. Bei der Anwendung des § 35 GewO beurteilt die Ververwaltungsbehörde demnach nicht das frühere Verhalten des Gewerbetreibenden und die unter Umständen geraume Zeit zurückliegenden Tatsachen, sondern prüft, ob der Gewerbetreibende jetzt in Anbetracht dieser Tatsachen als unzuverlässig anzusehen ist. Durch die Gewerbeuntersagung wird nicht ein in der Vergangenheit liegendes Tun oder Unterlassen des Gewerbetreibenden geahndet, sondern einer künftigen ordnungswidrigen Gewerbeausübung und Rechtsgütergefährdung vorgebeugt. Die Behörde ordnet daher in Fällen der vorliegenden Art nicht einen in der Vergangenheit abgeschlossenen konkreten Sachverhalt unter Anwendung damals nicht geltenden Rechts nachträglich neu, sondern zieht aus der gegenwärtigen Sachlage die nach dem geltenden Recht gebotene Folgerung, um künftigen Gefährdungen der gesetzlichen Schutzgüter zu begegnen. Die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden setzt kein Verschulden voraus. Eine dahin gehende Feststellung besagt lediglich, daß auf Grund bestimmter Tatsachen vermutet werde, die betreffende Person werde das Gewerbe nicht ordnungsgemäß betreiben. Diese Prognose kann auf Tatsachen gestützt werden, die aus einer Zeit stammen, in der der Gewerbetreibende noch kein Gewerbe oder ein Gewerbe betrieben hat, das geringere Anforderungen an die Zuverlässigkeit als das gegenwärtige gestellt hat. Der Gewerbetreibende könnte in diesen Fällen nicht mit Erfolg geltend machen, er habe zu jener Zeit nicht damit zu rechnen brauchen, daß er einmal das Gewerbe betreiben wolle, das ihm jetzt untersagt würde. Entsprechendes gilt für strafbare Handlungen, die ein Gewerbetreibender zu einer Zeit begangen hat, in der das Gewerbe, das er nach der Änderung des Gesetzes begonnen hat, noch nicht durch die Verwaltungsbehörde untersagt werden konnte. Denn das Interesse der Allgemeinheit und der im Betrieb Beschäftigten an einer ordnungsgemäßen Gewerbeausübung und ihre Schutzbedürftigkeit gegenüber einer nicht ordnungsgemäßen Ausübung des Gewerbes werden nicht davon berührt, daß vor Beginn der Gewerbeausübung anderes Recht gegolten hat.
Die Ansicht der Revision, § 1 Abs. 2 GewO sei zu entnehmen, daß die aus der Zeit vor der Gesetzesänderung stammenden ungünstigen Tatsachen unberücksichtigt bleiben müßten, trifft nicht zu. Nach dieser Bestimmung kann ein Gewerbetreibender, der "gegenwärtig" - d.h. im Zeitpunkt der Gesetzesänderung - zum Betrieb eines Gewerbes berechtigt ist, von seiner weiteren Gewerbetätigkeit nicht deshalb ausgeschlossen werden, weil er den Erfordernissen des neuen Rechts nicht genügt. Wie die Entstehungsgeschichte und der Wortlaut dieser Vorschrift erkennen lassen, handelt es sich bei ihr um eine Schutzvorschrift für die Personen, die beim Inkrafttreten des neuen Rechts ihr Gewerbe im Einklang mit dem bisherigen Recht betrieben haben. Diese Personen dürfen ihr Gewerbe ungeachtet dessen, daß sie die neuen gesetzlichen Erfordernisse nicht erfüllen, weiter betreiben. "Zum Betrieb eines Gewerbes berechtigt" sind, wie während der über einhundertjährigen Geltung dieser Bestimmung stets anerkannt war, nur die Personen, die bis zum Inkrafttreten des neuen Rechts das Gewerbe auch wirklich betrieben haben; ob zu ihnen auch die Personen zu rechnen sind, die daran von der Behörde zu Unrecht gehindert worden waren, kann im vorliegenden Rechtsstreit dahingestellt bleiben. Wer das Gewerbe bis zu diesem Zeitpunkt zwar hätte betreiben können, aber nicht betrieben, sondern erst dann begonnen hat, als die strengere Gesetzesvorschrift galt, kann sich nicht auf die Sondervorschrift berufen, die den "Altunternehmern" ihren unter dem bisherigen Recht erworbenen Besitzstand wahren soll. Denn eines solchen Schutzes bedürfen diejenigen nicht, die während der Geltung des früheren Rechts von der Möglichkeit, das Gewerbe zu betreiben, keinen Gebrauch machen wollten oder nach Inkrafttreten des neuen Rechts das früher betriebene Gewerbe neu angefangen haben. Durch § 1 Abs. 2 GewO wird die Nichtanwendbarkeit des neuen Rechts nach einem ganz bestimmten Gesichtspunkt geregelt. Er bestimmt nicht, wie die Revision in Anlehnung an Landmann-Rohmer-Eyermann-Fröhler (GewO, 12. Aufl. RdNr. 99 zu § 1 GewO im Gegensatz zu den Vorauflagen dieses Kommentars [vgl. 11. Aufl., Erl. 13 zu § 1]) annimmt, daß Tatsachen aus der Zeit vor der Gesetzesänderung außer Betracht gelassen werden müßten, sondern stellt darauf ab, ob im Zeitpunkt der Gesetzesänderung das Gewerbe berechtigterweise betrieben worden ist. Nur wenn dies der Fall ist, ist für die Anwendung des § 1 Abs. 2 GewO Raum.
Die Revision hält diese verschiedene gesetzliche Behandlung der Altunternehmer und der Gewerbetreibenden, die den Gewerbebetrieb erst unter der Geltung des neuen Rechts begonnen haben, zu Unrecht für unvereinbar mit den Gebot der Gleichbehandlung. Denn die für die Altunternehmer geltende Regelung berücksichtigt die besondere Interessenlage dieser Gewerbetreibenden in sachgerechter Weise.
Da der Kläger nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts das Gewerbe im Jahre 1963 angefangen hat, können seine vor dem 1. Oktober 1960 begangenen Straftaten uneingeschränkt berücksichtigt werden.
2.
Ob die strafrechtlichen Verfehlungen des Klägers, die das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, die Gewerbeuntersagung rechtfertigen, mag zweifelhaft sein. Das angefochtene Urteil ist jedenfalls im Ergebnis zutreffend, weil der Kläger sich wegen betrügerischen und einfachen Bankrotts, Betrugs, Meineids und fortgesetzter Untreue strafbar gemacht hat und deshalb zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt worden ist. Das Berufungsgericht glaubte, gemäß § 35 Abs. 3 Satz 2 GewO diese Straftat des Klägers unberücksichtigt lassen zu müssen, weil die Strafkammer in ihren Urteil die Untersagung der Berufsausübung gemäß § 42 1 StGB zwar erwogen, sie jedoch nicht für erforderlich gehalten hat. Diese Ansicht trifft nicht zu.
§ 35 Abs. 3 GewO soll eine. Divergenz zwischen den Entscheidungen der Strafgerichte und der Verwaltungsbehörden bzw. Verwaltungsgerichte verhindern. Deshalb bestimmt Satz 2: Hat das Gericht in einen Strafverfahren die Untersagung der Gewerbeausübung abgelehnt, weil es sie nicht für erforderlich hält, um die Allgemeinheit vorweiterer Gefährdung zu schützen, so darf die Untersagung nach § 35 Abs. 1 GewO nicht darauf gestützt werden, daß eine Gefährdung der Allgemeinheit zu besorgen sei. Eine Divergenz kann sich jedoch nur bei der Beurteilung desselben Sachverhalts ergeben. Der für die Erforderlichkeit der Gewerbeuntersagung maßgebliche Sachverhalt ändert sich dadurch, daß nach Beendigung des Strafverfahrens neue rechtserhebliche Tatsachen hinzukommen. Wenn vorher die Gewerbeuntersagung noch nicht erforderlich war, kann sie nunmehr erforderlich geworden sein. Berücksichtigt die Verwaltungsbehörde die neue Sachlage und kommt sie - unter Einbeziehung des früheren, von Strafgericht gewürdigten Sachverhalts - zum Ergebnis, daß nunmehr die Voraussetzungen für die Gewerbeuntersagung vorliegen, so steht ihre Entscheidung nicht im Widerspruch mit den strafrechtlichen Erkenntnis. § 35 Abs. 3 Satz 2 GewO könnt daher nur denjenigen zugute, bei den nach Ergehen der strafrechtlichen Entscheidung keine weiteren Tatsachen im Sinne des § 35 Abs. 1 GewO hinzukommen. Da der Kläger sich nach der erwähnten Verurteilung wegen Bankrotts und anderer Straftaten erneut strafbar gemacht und deswegen zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt wurde, darf somit die Gewerbeuntersagung auch auf die Straftat des Klägers gestützt werden, derentwegen die Strafkammer die Untersagung der Gewerbeausübung nicht für erforderlich gehalten hat.
3.
Der Beklagte hat aus der Tatsache, daß der Kläger sich wegen betrügerischen Bankrotts in drei Fällen, einfachen Bankrotts in zwei Fällen, Betrugs in drei Fällen, Meineids und fortgesetzter Untreue strafbar gemacht hat, ohne Rechtsverstoß gefolgert, daß der Kläger unzuverlässig ist. Es handelt sich dabei um für einen Handelsgewerbetreibenden sehr schwerwiegende Delikte. Gegen die Zuverlässigkeit des Klägers spricht außerdem, daß er noch während der Bewährungsfrist für die Reststrafe die mit zwei Jahren Zuchthaus geahndete neue Straftat begangen hat. Bei dieser Sachlage ist die Gewerbeuntersagung zum Schütze des Vermögens anderer (§ 35 Abs. 1 GewO) erforderlich. Wenn der Beklagte die Gewerbeuntersagung nicht befristet hat, so ist dies nicht zu beanstanden, da der Kläger seine Freiheitsstrafe erst am 17. Juli 1963 verbüßt hat und nicht vorauszusehen ist, wann eine Gefährdung im Sinne des § 35 Abs. 1 GewO nicht mehr zu besorgen ist. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang zu Recht auf § 35 Abs. 6 GewO hingewiesen, nach dem der Kläger einen Rechtsanspruch darauf hat, daß ihm die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder gestattet wird, wenn kein Untersagungsgrund mehr vorliegt.
Die Revision des Klägers konnte daher keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Lullies
Fischer
Dr. Heinrich
Dr. Paul