Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.08.1958, Az.: BVerwG II C 117.57
Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision; Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen im Revisionsverfahren; Versorgung nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.08.1958
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 117.57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 10726
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Hamburg - 26.04.1955 - AZ.: OVG Bf. II 100/54
Rechtsgrundlagen
- Art. 131 GG
- § 5 Abs. 2 G 131
- § 37 G 131
- § 53 G 131
Fundstellen
- BVerwGE 7, 214 - 218
- DVBl 1959, 447 (amtl. Leitsatz)
- DÖD 1959, 113
- DÖV 1959, 22-23 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1958, 948 (amtl. Leitsatz)
- NDBZ 1958, 247
- RiA 1959, 109
Amtlicher Leitsatz
Berufsmäßig in den Wehrdienst eingetreten ist nicht, wer sich freiwillig für die Reichswehr nur auf wesentlich kürzere Zeit als die vorgeschriebenen zwölf Jahre verpflichtet hat, weil dieser Wehrdienst als Voraussetzung für seine Einstellung als Beamtenanwärter in die angestrebte Zivildienstlaufbahn von ihm gefordert wurde.
Der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 14. August 1958
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Dr. Otto, Dr. Meyer und Weber-Lortsch
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. April 1955 - OVG Bf. II 100/54 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
I.
Der Kläger (geboren 1914) bewarb sich nach der Reifeprüfung und Ableistung freiwilligen Arbeitsdienstes im Jahre 1933 bei der Deutschen Reichspost um die Zulassung für die Laufbahn des gehobenen mittleren Dienstes. Die Oberpostdirektion Hamburg beschied sein Gesuch dahin:
"Sie sind unter der Voraussetzung, dass Sie vom 1. April 1934 bis 30. September 1935 freiwillig bei der 2. (Pr) Nachrichten Abteilung in Stettin dienen, für die Einstellung als (PSup) zum 1. Oktober 1935 in Aussicht genommen.
Sie werden hiermit aufgefordert, sich sogleich schriftlich zur Einstellung bei der 2. (Pr) Fachrichten Abteilung in Stettin unter Bezugnahme auf die Weisung der OPD Hmb zu melden. Die anl. Papiere sind ausgefüllt der Meldung beizufügen.
Ihre Annahme für den Dienst der Reichswehr zum 1. April 1934 haben Sie alsbald hierher mitzuteilen."
Daraufhin verpflichtete sieh der Kläger schriftlich zum eineinhalbjährigen Dienst in der Reichswehr und leistete ihn bei einer Nachrichten-Abteilung. Nach einem Jahr wurde er zum Gefreiten befördert und am 12. Oktober 1935 als Unteroffizier d. B. und Offiziersanwärter d. B. entlassen.
Am 13. Oktober 1935 wurde er als Postinspektor-Anwärter eingestellt, 1938 wurde er zum Postpraktikanten und 1940 zum Postinspektor im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ernannt. Im Beurlaubtenstand des Heeres wurde er zum Leutnant und 1941 zum Oberleutnant befördert. 1944 wurde er als aktiver Oberleutnant übernommen und zum Hauptmann befördert.
Im Jahre 1952 lehnte das Versorgungsamt Hamburg die vom Kläger beantragte Versorgung nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - ab, weil der Kläger nicht vor dem 8. Mai 1935 erstmalig berufsmäßig in den Wehrdienst eingetreten sei. Nach erfolgloser Beschwerde klagte der inzwischen als Postinspektor auf Lebenszeit in den Dienst der Bundespost übernommene Kläger im Verwaltungsstreitverfahren und beantragte,
die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 1. Januar bis 7. August 1952 Übergangsgehalt aus der Reichsbesoldungsgruppe A 5 b zu zahlen.
Das Landesverwaltungsgericht Hamburg hat durch Urteil vom 7. September 1954 der Klage stattgegeben, weil der Kläger in den Jahren 1934/1935 berufsmäßigen Wehrdienst geleistet habe.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht durch Urteil vom 26. April 1955 das Urteil des ersten Rechtszuges aufgehoben und die Klage abgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen: Der Dienst des Klägers bei der Reichswehr in den Jahren 1934/1935 könne nicht als berufsmäßiger Wehrdienst angesehen werden. Im damals geltenden Wehrgesetz vom 23. März 1921 (RGBl. I S. 329) in der Fassung der Änderungsgesetze vom 8. Juni 1921 (RGBl. I S. 787) und vom 20. Juli 1933 (RGBl. I S. 526) sei eine eineinhalbjährige Verpflichtung nicht vorgesehen gewesen. Diese kurze Verpflichtung erkläre sich nur aus der wehrpolitischen Situation der Jahre 1933 bis 1935, sie sei der Übergang zur allgemeinen Wehrpflicht des neuen Wehrgesetzes vom 21. Mai 1935 (RGBl. I S. 609) gewesen. Nur ein Teil der auf eineinhalb Jahre Verpflichteten habe sich nach dieser Zeit weiter verpflichten und Berufssoldat werden wollen. Ein anderer Teil habe von vornherein nach Ablauf der Verpflichtung wieder ausscheiden wollen, und hierunter seien Bewerber für den öffentlichen Dienst gewesen, denen es offenbar auf Grund interner Vereinbarungen höchster Reichsstellen nahegelegt worden sei, vor der Einstellung in den öffentlichen Dienst bei der Reichswehr zu dienen. Jedenfalls für diese hätten günstigere Laufbahnrichtlinien gegolten als für die auf zwölf Jahre Verpflichteten; das zeigten die Ernennungen des Klägers. Daß beide Gruppen äußerlich gleichmäßig behandelt worden seien, so durch Ausstellung von Militärpaß und Führungszeugnis und Zahlung von Entlassungsgeld, ändere daran nichts. Zwar habe der Kläger nicht einer aktiven Dienstpflicht genügt, weil die Wehrpflicht erst im Jahre 1935 eingeführt worden sei, deshalb sei er aber noch nicht Berufssoldat gewesen. Daß in der damaligen Reichswehr auch Nichtberufssoldaten gedient hätten, werde durch die Reichsbesoldungsvorschriften vom 12. März 1928 in der am 8. Mai 1945 geltenden Fassung bestätigt (Ziff. 37 Abs. 2 und 3 a). Tatsächlich habe der Kläger von vornherein die feste Absicht gehabt, nach dem eineinhalb jährigen Wehrdienst wieder auszuscheiden.
Der Kläger könne sich zu seinen Gunsten nicht auf Ziff. 1 Abs. 1 und 2 der Verwaltungsvorschriften zu § 53 G 131 berufen. Danach seien nur Unteroffiziere und Mannschaften mit einer durchlaufenden aktiven Dienstzeit von mindestens zwei Jahren vom Zeitpunkt ihrer Verpflichtung an als Berufssoldaten anzusehen; diese Vorschrift beziehe sich zudem nur auf diejenigen, die sich im Anschluß daran langfristig verpflichtet hätten. Der Kläger verkenne den Sinn des für die Versorgung der ehemaligen Berufssoldaten nach dem Gesetz zu Art. 131 GG eingeführten Stichtages. Hiermit sollte nicht nur das Erfordernis der zehnjährigen Wartezeit eingeführt, sondern auch der durch die Aufrüstung stark erweiterte Kreis der Berufssoldaten für die Versorgung auf einen normalen Stand zurückgeführt werden.
Der Kläger hat gegen das - ihn am 10. Juni 1955 zugestellte - Berufungsurteil am 9. Juli 1955 die zugelassene Revision eingelegt und sie nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 10. September 1955 innerhalb dieser Frist begründet. Er beantragt,
das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. April 1955 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm - dem Kläger - für die Zeit vom 1. Januar bis 7. August 1952 Übergangsgehalt aus der Besoldungsgruppe A 5 b zu zahlen.
Die Revision hält § 53 G 131 und die allgemeinen Auslegungsgrundsätze für verletzt und trägt dazu im wesentlichen vor: Die Darlegungen des Oberverwaltungsgerichts über die verschiedenen Gruppen von Soldaten mit eineinhalbjähriger Verpflichtung beruhten auf Vermutungen. Zu Unrecht habe das Oberverwaltungsgericht auf die Absicht der Soldaten bei ihrer Verpflichtung abgestellt, es komme nur auf die Qualifizierung des Dienstes an. Ein Lebensberuf sei der militärische Dienst auch nicht für die auf zwölf Jahre Verpflichteten gewesen, die anschließend eine Stellung in der öffentlichen Verwaltung angestrebt hätten. Wer, wie der Kläger, nicht in Erfüllung einer Dienstpflicht, sondern freiwillig auf Grund des Wehrgesetzes von 1921 gedient habe, sei ohne Rücksicht auf die Dauer der Verpflichtung Berufssoldat gewesen, dieses Gesetz habe nur berufsmäßigen Wehrdienst gekannt. Die kurzfristig Verpflichteten seien ebenso behandelt worden wie die auf zwölf Jahre Verpflichteten und hätten beim Ausscheiden die gleichen Papiere und daß Entlassungsgeld erhalten. Erst nach Beendigung seiner Dienstzeit sei der Kläger auf Grund des inzwischen ergangenen Wehrgesetzes vom 21. Mai 1935 in den Beurlaubtenstand übergeführt worden. In welcher Weise diese Wehrdienstzeit auf das Besoldungsdienstalter angerechnet werde, sei eine andere Frage. Zudem sei der Kläger inzwischen zum Major der Bundeswehr ernannt und ihm bei der Berechnung der Dienstzeit die Zeit seiner Verpflichtung in den Jahren 1934/1935 angerechnet worden. Das angefochtene Urteil habe die von ihm herangezogenen Verwaltungsvorschriften verkannt. Unter den dort erwähnten Unteroffizieren und Mannschaften mit einer mehr als zweijährigen Dienstzeit seien nur die auf Grund des Wehrgesetzes von 1935 eingestellten zu verstehen. Hätte man bei den unter den früheren Wehrgesetzen Verpflichteten ebenfalls eine Dienstzeit von mindestens zwei Jahren voraussetzen wollen, wäre das zum Ausdruck gebracht worden. Da der Kläger auf Grund einer Weisung der Oberpostdirektion Wehrdienst geleistet habe, müsse er so behandelt werden, wie wenn er schon zu diesem Zeitpunkt in das Beamtenverhältnis einberufen worden wäre. Im Zweifel müsse § 53 G 131 zugunsten des Antragstellers ausgelegt werden, denn diese Vorschrift greife in wohlerworbene Rechte ein.
Die Beklagte ist der Revision entgegengetreten.
Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren beteiligt und sich dem angefochtenen Urteil angeschlossen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision ist zulässig, aber nicht begründet.
Die Angriffe der Revision gegen die Auslegung des § 53 des hier noch in seiner ersten Fassung anzuwendenden Gesetzes zu Art. 131 des Grundgesetzes vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1) - G 131 - durch das Berufungsgericht können nicht zum Erfolg führen.
Nach dieser Vorschrift kann der Kläger das für eine bestimmte Zeit begehrte Übergangsgehalt als früherer Hauptmann der Wehrmacht nur dann erhalten, wenn er am 8. Mai 1945 Berufssoldat war und wenn er vor dem 8. Mai 1935 erstmals berufsmäßig in den Wehrdienst eingetreten oder in ein Beamtenverhältnis oder in den Dienst der früheren Landespolizei berufen worden war (§ 53 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit §§ 5 Abs. 2, 37 G 131).
Die Beteiligten stimmen mit dem Berufungsgericht darin überein, daß der Kläger am 8. Mai 1945 Berufsoffizier nach dem damals geltenden Wehrrecht (Wehrgesetz vom 21. Mai 1935 - RGBl. I S. 609 -) und damit Berufssoldat war; diese Auffassung entspricht der Rechtslage nach dem Gesetz zu Art. 131 GG. Wie dieses Gesetz für die Regelung der Rechtsverhältnisse der früheren Beamten den Beamtenbegriff des damaligen Beamtenrechts, also den des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 39), übernommen hat (BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1957 - BVerwG VI C 31.56 - [BVerwGE 4, 303] und Beschluß vom 24. Juni 1958 - BVerwG II CB 197.57 -), so hat es den Begriff des Berufssoldaten ebenfalls dem früheren Recht entnommen und nach dem Zweck der Regelung auch entnehmen müssen. Davon gehen die Verwaltungsvorschriften vom 9. Mai 1952 (GMBl. S. 81) - VV - zutreffend aus (VV zu § 53, Nr. 1), und das entspricht auch der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 24. Januar 1957 - BVerwG II C 244.54 - und vom 16. Juli 1958 - BVerwG VI C 168.56 -).
Soweit das Gesetz die Versorgung der früheren Berufssoldaten davon abhängig macht, daß sie vor einem bestimmten Stichtag erstmals berufsmäßig in den Wehrdienst oder den Landespolizeidienst oder ein Beamtenverhältnis eingetreten sind, ist diese Regelung verfassungsrechtlich unbedenklich, und zwar sowohl im Hinblick auf Art. 33 Abs. 5 als auch auf Art. 3 des Grundgesetzes. Hier gilt das gleiche wie für den Beförderungsschnitt des § 110 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551), den der Senat bei der Regelung des Rechtsstandes der unter Art. 131 GG fallenden Beamten (§ 29 Abs. 1 G 131) für unbedenklich gehalten hat (BVerwGE 3, 226 und 5, 39).
Da der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts weder der früheren Landespolizei angehört hat noch vor dem 8. Mai 1935 in das Beamtenverhältnis bei der Deutschen Reichspost berufen worden ist, hängt die Entscheidung allein davon ab, ob der vom Kläger vor dem Stichtage geleistete Wehrdienst als berufsmäßiger anzusehen ist. Dies hat das Berufungsgericht mit Recht verneint.
Hierbei hat das Berufungsgericht nicht verkannt, was das Gesetz unter berufsmäßigem Eintritt in den Wehrdienst versteht. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, daß das bei dem erstmaligen Eintritt des Klägers in den Wehrdienst und bis zum Stichtag (8. Mai 1935) geltende Wehrrecht, nämlich das Wehrgesetz vom 23. März 1921, ausschließlich eine - berufsmäßige - Verpflichtung auf zwölf Jahre vorgeschrieben, der Kläger sich aber nach der damaligen Praxis entgegen dem Gesetz nur für ein und einhalb Jahre verpflichtet habe und deshalb nicht ohne weiteres als Berufssoldat angesehen werden könne, sind nicht zu beanstanden. Zutreffend hat das Berufungsgericht zunächst geprüft, ob der Eintritt des Klägers in den Wehrdienst nach dem damals geltenden Wehrrecht als ein berufsmäßiger anzusehen war. Soweit die Verpflichtung zum Wehrdienst nach den jeweils geltenden Vorschriften einwandfrei und nicht durch besondere Umstände widerlegt eine berufliche Bindung darstellt, liegt in der hiernach vollzogenen Aufnahme des Wehrdienstes der berufsmäßige Eintritt im Sinne des § 53 G 131. Da das Berufungsgericht festgestellt hat, daß der Kläger sich nicht auf die damals vorgeschriebenen zwölf Jahre Wehrdienst verpflichtet hatte, sondern eine wesentlich kürzere, im Gesetz nicht vorgesehene, Verpflichtung eingegangen war, konnte es aus der gesetzlichen Gestaltung des Wehrdienstes jedenfalls nicht schließen, daß es sich um beruflichen Wehrdienst gehandelt hat. Andererseits konnte es daraus allein, daß der Eintritt nicht auf Grund der vorgeschriebenen langfristigen Verpflichtung erfolgt war, nicht folgern, daß es sich keinesfalls um einen berufsmäßigen Eintritt gehandelt haben kann. Es hat deshalb mit Recht weiter geprüft, ob nach der Ausgestaltung des Wehrdienstes und dem Willen des Klägers hier ein berufliches Wehrdienstverhältnis begründet worden ist. Zu Unrecht meint die Revision, daß jeder freiwillige Wehrdienst, insbesondere unter der Geltung des Wehrgesetzes von 1921, berufsmäßig abgeleistet werde. Der Begriff des berufsmäßigen Wehrdienstes, den das Gesetz zu Art. 131 GG als vorgegeben verwendet und der deshalb nur aus der historischen Entwicklung zu erschließen ist, hat sich zwar in der Wehrgesetzgebung seit der Einführung der allgemeinen Wehrpflicht im wesentlichen als Gegensatz zu dem nicht berufsmäßig in Erfüllung der allgemeinen Wehrpflicht geleisteten Wehrdienst entwickelt. Aber auch in Zeiten allgemeiner Wehrpflicht konnte Wehrdienst freiwillig und doch nicht als Beruf geleistet werden. So kannte die alte Wehrgesetzgebung die sogenannten Einjährig-Freiwilligen, die der Einberufung zuvorkamen und den Zeitpunkt und den Truppenteil wählen konnten (vgl. § 10 des Gesetzes betreffend die Verpflichtung zum Kriegsdienste vom 9. November 1867 - BGBl. 1867 S. 131 - und §§ 10, 14 des Reichsmilitärgesetzes vom 2. Mai 1874 - RGBl. S. 45), und die Kriegsfreiwilligen (§ 38 B 2 des Reichsmilitärgesetzes). In der Übergangszeit nach dem ersten Weltkrieg gab es die Möglichkeit freiwilliger kurzfristiger Verpflichtung für die vorläufige Reichswehr (Gesetz vom 6. März 1919, RGBl. I S. 295, und Ausführungsverordnung hierzu vom 6. März 1919, RGBl. I S. 296). Daß dieser Dienst, zu welchem die Republikanische Reichsregierung zur Abwehr des allgemeinen Reichsnotstandes aufgerufen hatte, von denen, die bisher nicht aktive Berufssoldaten waren, nur berufsmäßig hätte geleistet werden können, ist weder den Vorschriften noch dem Zweck dieser Übergangsregelung zu entnehmen. Daß. die Reichswehr nach dem Wehrgesetz von 1921 ein reines Berufsheer war, ergab sich nicht allein daraus, daß die allgemeine Wehrpflicht abgeschafft war und der Eintritt nur noch freiwillig erfolgte, sondern vor allem daraus, daß der freiwillige Eintritt mit einer langfristigen Verpflichtung auf zwölf Jahre verbunden war (§ 19 dieses Gesetzes), die der der früheren Berufsunteroffiziere, der sogenannten Kapitulanten (vgl. § 38 A 2 des Reichsmilitärgesetzes vom 2. Mai 1874), entsprach und eine entsprechende Versorgung nach dem Ausscheiden zur Folge hatte (Wehrmachtversorgungsgesetz vom 4. August 1921, RGBl. I S. 993; vgl. auch §§ 15 ff. des Versprgungsgesetzes vom 31. Mai 1906, RGBl. I S. 593). Bei einer, dem Bild des Berufssoldaten nach den bisherigen Regelungen fremden, kurzfristigen Verpflichtung - wie sie der Kläger eingegangen ist - müssen also besondere Umstände hinzutreten, die den freiwilligen Wehrdienst als berufsmäßigen erkennen lassen. Insbesondere müssen diese ergeben, daß der sich Verpflichtende den Willen hatte, für längere Zeit sich dem Wehrdienst berufsmäßig zu widmen, und daß ihm die Möglichkeit hierzu durch den Dienstherrn eröffnet war (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 1958 - BVerwG VI C 168.56 -).
Diese Voraussetzungen für den berufsmäßigen Eintritt in den Wehrdienst sind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hier nicht gegeben. Das Berufungsgericht hat ohne Verstoß gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze festgestellt, daß der Kläger die Absicht hatte, die Laufbahn des gehobenen mittleren Dienstes in der Deutschen Reichspost einzuschlagen und nicht die des Berufssoldaten der Reichswehr, und daß er nur deshalb für eineinhalb Jahre Soldat wurde, weil die für seine Einberufung in den Postdienst zuständige Oberpostdirektion dies als Voraussetzung hierfür von ihm verlangte. Diese Feststellung schließt die Annahme aus, daß der Kläger berufsmäßigen Wehrdienst geleistet hat, obwohl er nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bis zu seiner Entlassung äußerlich nicht anders behandelt worden ist, als wenn er sich für die vorgeschriebene Zeit verpflichtet hätte. Der Hinweis der Revision, daß auch das Ziel des auf zwölf Jahre verpflichteten Soldaten nicht der Soldatenberuf als Lebensberuf sei, sondern häufig eine zivile Beamtenlaufbahn nach Ablauf der Wehrdienstzeit, kann zu keiner anderen Beurteilung führen. Für das Berufssoldatenverhältnis war niemals entscheidend, daß es als Lebensberuf, sondern daß es für eine längere Zeit eingegangen wurde, nach deren Ablauf der Staat dem Soldaten weitere Berufsfürsorge gewährte. Im öffentlichen Dienst - dem einfachen, mittleren und gehobenen - wurde herkömmlicherweise zwischen Zivilanwärtern und den Militäranwärtern unterschieden; diese erhielten als ehemalige Berufssoldaten einen Versorgungsschein zur bevorzugten Unterbringung im öffentlichen Dienst. Der Kläger aber hatte nicht die Absicht, Militäranwärter zu werden, sondern ist als Zivilanwärter in den Postdienst getreten. Seine Erwägung, daß er die Rechte eines Berufssoldaten nach § 53 ff 131 erlangt haben würde, wenn ihn die Oberpostdirektion bei seiner Bewerbung sofort in das Beamtenverhältnis einberufen und von ihm vorherigen Wehrdienst nicht verlangt hätte, kann der Revision nicht zum Erfolg verhelfen. Er kann nach dem Gesetz nicht anders behandelt werden, als wenn er schon damals in Erfüllung einer Wehrpflicht gedient hätte.
Der Revisionsangriff, das Berufungsurteil gründe sich nur auf Vermutungen, soweit es verschiedene Gruppen kurzfristig Dienender aufführe, könnte als Rüge mangelnder Sachaufklärung angesehen werden. Diese Rüge greift nicht durch. Da die Entscheidung ausschließlich auf den Feststellungen über den Eintritt des Klägers in die Reichswehr beruht, erübrigt sich die Prüfung, ob das Berufungsurteil die allgemeine wehrpolitische Situation weiter hätte aufklären müssen. Ein Verstoß gegen die Denkgesetze oder gegen allgemeine Erfahrungssätze ist in den insoweit angegriffenen Darlegungen des Berufungsgerichts nicht zu erkennen.
Die Revision muß nach alledem zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
gez. Dr. Dr. Schröcker
gez. Dr. Otto
gez. Dr. Meyer
gez. Weber-Lortsch