Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.07.1971, Az.: BVerwG V C 28.70
Gleichartigkeit von Messstiftungen und Pfründenstiftungen; Kirchenrecht; Alimentierung von Geistlichen aus einer Pfründenstiftung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.07.1971
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 28.70
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 15300
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Frankfurt am Main - 16.01.1970 - AZ: V/1 - E 144/67
Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs. 4 S. 1 4. ASpG-DV
- § 4 Abs. 7 AspG
Fundstellen
- BVerwGE 38, 264 - 269
- MDR 1972, 172-173 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage der Revisibilität des Begriffs der Meßstiftung und zur Frage der altsparerrechtlichen Entschädigung für Meßstiftungen.
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der V. Senat des Bundesverwalungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juli 1971
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Hering und
die Bundesrichter Dr. Gützkow, Dr. Fink, Rochlitz und Dr. Schwarz
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 16. Januar 1970 wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Die Klägerin, eine katholische Kirchengemeinde, begehrt Entschädigung nach dem Altsparergesetz für 100 RM Anleiheablösungsschuld des Deutschen Reiches von 1925, die zu einem von der Klägerin verwalteten Meßstiftungsvermögen gehört.
Der von der Klägerin gestellte Entschädigungsantrag blieb im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Ihrer am 6. Dezember 1967 erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main durch Urteil vom 16. Januar 1970 stattgegeben. Es hat die Beklagte verpflichtet, für den Betrag der Meßstiftung Altsparerentschädigung zu gewähren. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 der Vierten Durchführungsverordnung zum Altsparergesetz - 4. ASpG-DV - gelte das Vermögen von Pfründenstiftungen und gleichartigen Einrichtungen ausdrücklich als für die begünstigten Zwecke im Sinne des Altsparerrechts, d. h. solche der Versorgung und Unterstützung bestimmter natürlicher Personen, gebunden. Es stehe somit im Einklang mit § 4 Abs. 7 AspG, alle Vermögensmassen in die Entschädigungsregelung nach dem Altsparergesetz einzubeziehen, aus denen die Einkommen katholischer Geistlicher bestritten würden, weil bei diesen das Dienstverhältnis im allgemeinen erst mit ihrem Tode ende; in ihrer Alimentation seien deshalb Unterhalt und Versorgung untrennbar verbunden. Zu diesen Vermögensmassen gehöre auch die Meßstiftung, die eine der Pfründenstiftung gleichartige Einrichtung sei. Ebenso wie die Pfründenstiftung diene die Meßstiftung nach der tatsächlichen Verwendung ihrer Erträge auch dem Lebensunterhalt des jeweiligen Amtsinhabers und stelle nicht etwa ein dem Geistlichen gezahltes Entgelt dar. Nach ihrer historischen Entwicklung habe sie den Charakter einer mildtätigen Zuwendung und sei sowohl eine Kultgabe als auch ein Beitrag zum Lebensunterhalt des die Messe zelebrierenden Geistlichen. Wie bei der Pfründenstiftung handele es sich auch hier um regelmäßig wiederkehrende Leistungen an den Inhaber eines Pfarramtes. Dementsprechend würden auch die Erträge aus Meßstiftungen auf die Besoldung des Geistlichen angerechnet, kämen dem Pfarrstelleninhaber also nicht zusätzlich zugute.
Gegen dieses Urteil hat der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt mit dem Antrag,
unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 16. Januar 1970 die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt
die Zurückweisung der Revision.
II.
Der Revision ist stattzugeben.
Das Bundesverwaltungsgericht ist in seinen beiden Entscheidungen zur Frage der Gleichartigkeit der Meßstiftungen mit den Pfründenstiftungen zu gegensätzlichen Ergebnissen gelangt (Urteile vom 22. Mai 1963 - BVerwG V C 139.62 - [ZLA 1964, 45] und vom 19. Februar 1964 - BVerwG V C 46.62 - [RLA 1964, 2O7]). Zu diesen Erkenntnissen ist der Senat deshalb gekommen, weil er davon ausging, daß die Pfründenstiftung und die Meßstiftung als gleichartige Einrichtung im Sinne von § 2 Abs. 4 Satz 1 der 4. ASpG-DV nicht zum Bundesrecht, sondern zum irrevisiblen Kirchenrecht gehörten. In dieser Form kann an der bisherigen Rechtsprechung nicht mehr festgehalten werden.
Zwar haben die Begriffe "Pfründenstiftung" und "Meßstiftung" im Codex [...] Canonici, dem Gesetzbuch der katholischen Kirche, ihre Definition (vgl. cc. 1409, 1429 CJC einerseits, cc. 824 § 1, 826 CJC andererseits). Der Begriff der Pfründenstiftung hat aber auch Eingang in eine Vorschrift des Bundesrechts, in § 2 Abs. 4 Satz 1 der 4. ASpG-DV gefunden. Außerdem handelt es sich bei dem weiteren Begriff der den Pfründenstiftungen "gleichartigen Einrichtungen" ebenfalls um einen dem Bundesrecht zugehörenden Begriff. Das Bundesverwaltungsgericht muß daher die Befugnis haben, in eigener Verantwortung darüber zu befinden, ob die Meßstiftung eine der Pfründenstiftung gleichartige Einrichtung im Sinne von § 2 Abs. 4 Satz 1 der 4. ASpG-DV ist oder nicht. Um den Rechtsbegriff "gleichartige Einrichtungen" ausfüllen und dessen Ausfüllung durch die Vorinstanz nachprüfen zu können, muß es sich an dem in derselben bundesrechtlichen Norm enthaltenen Rechtsbegriff der Pfründenstiftung orientieren. Da dieser Begriff wiederum eine Definition im katholischen Kirchenrecht gefunden hat, ist das Bundesverwaltungsgericht wegen der Eigenständigkeit der kirchenrechtlichen Vorschriften allerdings gehalten, diese Definition so zu übernehmen und bei seiner weiteren Rechtsfindung zu verwerten, wie es sie nach kirchenrechtlichem Verständnis in der Auslegung der Vorinstanz vorfindet.
Was im Rechtsbewußtsein der katholischen Kirche unter einer Pfründenstiftung verstanden wird, ergibt sich aus der in cc. 1409, 1429 CJC enthaltenen Regelung. Danach handelt es sich, wie das Verwaltungsgericht Frankfurt erkannt hat, um einen Inbegriff derjenigen Sachen und Rechte, die stiftungsmäßig mit einem Kirchenamt verbunden sind und deren Erträgnisse zum Unterhalt des jeweiligen Amtsinhabers dienen. Wer also das Amt innehat, besitzt das Nutzungsrecht an dem Pfründenvermögen (einhellige Ansicht; vgl. Mörsdorf, Kirchenrecht, 2. Bd., 11. Aufl. 1967, § 194 Abs. 1 Satz 1; Ruck, Kirchenrecht, 2. Aufl. 1931, S. 56). Von entscheidender Bedeutung für das Altsparerrecht ist dabei die Tatsache, daß der Ertrag des Pfründenvermögens zum Lebensunterhalt des Geistlichen dient (Erik Wolf, Ordnung der Kirche, 1961, S. 334), aus dem insbesondere die Gehälter, Löhne und Pensionen beglichen werden (Ruck, a.a.O., S. 82). Man hat die Pfründen im kirchlichen Bereich mit den mittelalterlichen Lehen der weltlichen Sphäre verglichen; denn so wie das Lehen die Versorgungsgrundlage des Ritters war, so sind die Pfründen die Lebensbasis des Klerikers (Erler, Kirchenrecht, 2. Aufl. 1957 S. 25). Da die Pfründen der Erfüllung allgemein gottesdienstlicher sowie seelsorglicher Aufgaben dienen und vor allem die Wahrnehmung dieser Aufgaben auf Dauer sichern sollen (vgl. Mörsdorf, a.a.O. § 195 Abs. 2 Satz 1), muß der Geistliche auch aus den Pfründenerträgnissen "versorgt" werden.
Die Ausfüllung des Begriffs "gleichartige Einrichtungen" hat sich an diesen Merkmalen der "Pfründenstiftung" zu orientieren. Dabei ist zu berücksichtigen, daß§ 2 Abs. 4 der 4. ASpG-DV nur eine Konkretisierung des bereits in der Ermächtigungsgrundlage des § 4 Abs. 7 ASpG enthaltenen Gedankens darstellt. Dort ist aber für die Einbeziehung in die Altsparerentschädigung unabdingbare Voraussetzung, daß es sich um Altsparanlagen handeln muß, die für den Zweck der Versorgung oder Unterstützung natürlicher Personen gebunden waren. Eine der Pfründenstiftung "gleichartige Einrichtung" kann daher immer nur eine solche Einrichtung sein, deren Vermögen für Zwecke der Versorgung oder Unterstützung natürlicher Personen gebunden war. Andernfalls würde es sich um eine - andersartige - Einrichtung handeln, die durch die Ermächtigung nicht mehr gedeckt wäre.
Nach allgemeiner Auffassung ist der - hier allein in Frage kommende - Begriff der Versorgung in § 1 Abs. 2 der 4. ASpG-DV so auszulegen, wie er nach dem Sprachgebrauch zu verstehen ist und auch in den einschlägigen Rechtsvorschriften zum Ausdruck kommt (Kühne-Wolff, Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich, Bd. 4 RdNr. 5 zu § 1 der 4. ASpG-DV). Ähnlich wie im Beamtenrecht unterscheidet auch das Steuerrecht (§ 19 Abs. 2 StAnpG) zwischen der Besoldung der im Dienst der Kirche tätigen Personen einerseits und der Alters- und Invalidenversorgung dieser Personen sowie der Versorgung ihrer Witwen und Waisen andererseits. Ganz entsprechend ist die Regelung der Vierten Durchführungsverordnung: auch sie sieht in § 1 Abs. 2 Satz 2 der 4. ASpG-DV als Versorgung nur die Betreuung der Alten und Invaliden einschließlich der Witwen und Waisen an. Deshalb gehört nicht zur Versorgung die Alimentation im aktiven Dienst, die Gewährung von Bezügen für noch zu leistende Dienste (Kühne-Wolff, a.a.O.).
Wesentliches Merkmal der Pfründenstiftung ist - wie erwähnt daß aus den Erträgnissen ihres Vermögens der Lebensunterhalt der Geistlichen bestritten wird. Damit sind große Teile der Pfründenstiftung für die Besoldung gebunden. Dennoch ist die in § 2 Abs. 4 Satz 1 der 4. ASpG-DV enthaltene unwiderlegliche Vermutung noch von der in § 4 Abs. 7 ASpG statuierten Ermächtigung gedeckt. Denn es gehört zum Wesensmerkmal der Pfründenstiftung, daß aus ihr sowohl die Geistlichen alimentiert werden, die noch aktiv tätig sind, als auch Geistliche, die nur teilweise oder überhaupt nicht mehr tätig sind. Da katholische Geistliche im allgemeinen bis an ihr Lebensende im Amt bleiben, dient somit dieses Vermögen, aus dem ihr Einkommen bestritten wird, auch - und zwar zu einem nicht bestimmbaren Teil - ihrer Versorgung und kann daher in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des Altsparergesetzes in die Entschädigungsregelung einbezogen werden (Bundesverwaltungsgericht, ZLA 1964, 45 [BVerwG 22.05.1963 - BVerwG V C 139.62] [46]). Daher können als gleichartige Einrichtungen nur solche Institutionen in Betracht kommen, deren Mittel entweder ausschließlich oder zumindest teilweise zur Versorgung Verwendung finden. Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 19. Februar 1964 - BVerwG V C 46.63 -(RLA 1964, 207) entschieden hat, ist die Regelung des § 2 Abs. 4 Satz 1 der 4. ASpG-DV nur dann durch die Ermächtigung in § 4 Abs. 7 ASpG gedeckt, wenn die Versorgung oder Unterstützung bei der Zweckbestimmung der in der 4. ASpG-DV genannten Einrichtungen "wenigstens im gewissen Umfang eine Rolle gespielt hat". Das kann nur bedeuten, daß dieses den Pfründenstiftungen immanente Merkmal auch bei den ihnen gleichartigen Einrichtungen vorhanden sein muß, andernfalls es an einer aus dem Altsparergesetz herzuleitenden Ermächtigungsgrundlage fehlen würde. Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht damit die in der Literatur bestehenden strengeren Auffassungen abgelehnt, wonach unter § 2 Abs. 4 Satz 1 der 4. ASpG-DV nur solche Einrichtungen fallen, die "irr. Schwerpunkt den vom Gesetz begünstigten Zwecken dienen sollen" (Kühne-Wolff, a.a.O., 4. ASpG-DV § 2 RdNr. 5) und bei denen "die begünstigten Zwecke ganz eindeutig im Vordergrund standen" (Kühne-Wolff, a.a.O., § 2 RdNr. 6; ähnlich Harmening, Lastenausgleich, Anl. 3 zu § 4 ASpG, zu § 2 DV Nr. 5). Aus dieser Meinungsverschiedenheit ist aber zu entnehmen, daß das Versorgungselement der gleichartigen Einrichtung nicht als bloße Randerscheinung oder als unbedeutender Nebenzweck in Erscheinung treten darf.
Mißt man an diesen Gesichtspunkten die Meßstiftung, wie sie sich nach katholischem Rechtsverständnis in der Auslegung des Verwaltungsgerichts darstellt, so kann die Frage der Gleichartigkeit dieser Einrichtung mit den Pfründenstiftungen nur verneint werden. Das Verwaltungsgericht führt aus, daß die Meßstiftung eine zweckgebundene Vermögensmasse darstelle, aus deren Erträgnissen dem Pfarrer für die Feier und Applikation des Meßopfers ein Stipendium, d. h. eine Gabe zum Lebensunterhalt zufließe, daß sie sowohl eine Kultgabe als auch ein Beitrag zum Lebensunterhalt des die Messe zelebrierenden Geistlichen sei. Wenn das Verwaltungsgericht jedoch hieraus folgert, daß eine Stiftung mit solchem Wesensgehalt eine einer Pfründenstiftung gleichartige Einrichtung sei, so ist dies unzutreffend. Es fehlt in den Fällen der Meßstiftung das Versorgungselement. Ist der Geistliche infolge seines hohen Alters, Krankheit u. dgl. nicht mehr in der Lage, der bestehenden Meßverpflichtung nachzukommen, so entfällt auch das Recht auf den Genuß dieser Stipendien. Damit wird der Unterschied zu den Pfründenstiftungen besonders deutlich: deren Erträgnisse verbleiben dem Benefiziaten grundsätzlich bis an sein Lebensende, selbst wenn er seinen allgemeinen gottesdienstlichen Aufgaben nicht mehr nachkommen kann, weshalb auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts die Pfründenstiftungen zu Recht in die Entschädigungsregelung des Altsparergesetzes einbezogen sind (Bundesverwaltungsgericht, ZLA 1964, 45 [BVerwG 22.05.1963 - BVerwG V C 139.62] L46]). Mag der Geistliche das ihm nach der Feier des Keßopfers aus der Meßstiftung zufallende Stipendium auch grundsätzlich zur Bestreitung seines Lebensunterhalts heranziehen, so kommt es dabei aber nicht zu einer - allmählichen oder plötzlichen - Verwandlung des Unterhaltselements in das Versorgungselement, wie es bei dem dienstunfähig werdenden Benefiziaten einer Pfründenstiftung charakteristisch und für die Bejahung der Altsparerentschädigung in den Fällen der Pfründenstiftung ausschlaggebend ist. Die Meßstiftung enthält überhaupt kein beachtliches "Versorgungselement", auch nicht in dem weiteren Sinne, den der erkennende Senat § 2 Abs. 4 Satz 1 der 4. ASpG-DV zugrunde legt.
Die in Rede stehenden unselbständigen Meßstiftungen werden somit von der im Altsparergesetz enthaltenen Entschädigungsregelung nicht berücksichtigt. Die Klage ist daher abzuweisen.
Die Frage der örtlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts bedarf keiner Erörterung, da sie nicht mehr zu prüfen und auch nicht durch rechtzeitige Rüge Gegenstand der Revision ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10 DM festgesetzt.
Dr. Gützkow
Dr. Fink
Rochlitz