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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.02.1964, Az.: BVerwG V C 46.63

Meßstiftungen und Pfründenstiftungen als irrevisible Begriffe des innerkirchlichen Rechts

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.02.1964
Aktenzeichen
BVerwG V C 46.63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 14638
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Köln - 19.11.1962 - AZ: 5 KL 144/61

Fundstelle

  • RLA 1964, 207

Amtlicher Leitsatz

Meßstiftungen und Pfründenstiftungen sind im Altsparerrecht irrevisible Begriffe des innerkirchlichen Rechts.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 19. Februar 1964
durch
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Müller, Dr. Wolf, Clauß und Dr. Gützkow
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 19. November 1962 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

Die Klägerin begehrt Entschädigung nach dem Altsparergesetz für 175 RM deutsche Anleihe-Ablösungsschuld, die zu einem von der Klägerin verwalteten Meßstiftungsvermögen gehören.

2

Nach, vergeblichem Vorverfahren hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.

3

Die von dem Verwaltungsgericht zugelassene Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg.

4

Durch § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 der 4. ASpG-DV, die aufgrund des § 4 Abs. 7 ASpG erlassen worden ist, werden Vermögensmassen, die im Zeitpunkt der Einführung der Deutschen Mark (21. Juni 1948) nach ihrer Satzung oder sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar kirchlichen Zwecken dienten (Gläubiger), den nach § 4 Abs. 1 Satz 1 ASpG entschädigungsberechtigten natürlichen Personen insoweit gleichgestellt, als ihnen am Währungsstichtag Altsparanlagen zustanden, die für Zwecke der Versorgung oder Unterstützung natürlicher Personen (begünstigte Zwecke) gebunden waren.

5

Die Meßstiftung, für deren Vermögen die Klägerin Altsparerentschädigung begehrt, war zwar Gläubigerin eines Kapitalanspruchs von 175 RM, der durch das 2. Änderungsgesetz zum Altsparergesetz den in § 2 ASpG bezeichneten Sparanlagen gleichgestellt worden ist (§ 2 b Abs. 1 Nr. 1 ASpG), nämlich der Anleiheablösungsschuld des Deutschen Reiches (§ 30 Nr. 2 AKG). Das Verwaltungsgericht hat indessen eine Entschädigungsberechtigung nach dem Altsparergesetz deshalb verneint, weil das Meßstiftungsvermögen nicht als eine einer Pfründenstiftung gleichartige Einrichtung (§ 2 Abs. 4 Satz 1 der 4. ASpG-DV) anzusehen sei. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind nicht begründet.

6

Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist bei der Einbeziehung der in der 4. ASpG-DV genannten Vermögensmassen in die Altsparerentschädigung entscheidend darauf abzustellen, daß diese der Versorgung oder Unterstützung natürlicher Personen (begünstigte Zwecke) dienen (§ 4 Abs. 7 ASpG). Zwar erleichtert § 2 Abs. 4 Satz 1 der 4. ASpG-DV die Anerkennung von Entschädigungsansprüchen kirchlicher Einrichtungen, indem diese Vorschrift die Zweckbindung der Altsparanlagen bei Pfründenstiftungen und gleichartigen Einrichtungen aus Gründen der Verfahrensvereinfachung fingiert. Diese Regelung ist indessen von der Ermächtigung in § 4 Abs. 7 ASpG nur gedeckt, wenn die Versorgung oder Unterstützung bei der Zweckbestimmung der in der 4. ASpG-DV genannten Einrichtungen wenigstens in gewissem Umfange eine Rolle gespielt hat. Der Begriff der Versorgung ist dabei nicht nur vom allgemeinen Sprachgebrauch her zu deuten, sondern im rechtstechnischen Sinn nach dem Wesen einer Einrichtung auszulegen. Zu Unrecht wendet sich die Revision dagegen, daß das Verwaltungsgericht Vermögensmassen, deren Zweckbestimmung ausschließlich in der Vergütung für Dienstleistungen besteht, nicht in die von der 4. ASpG-DV begünstigten Einrichtungen einbezogen hat. Die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Auslegung der §§ 1 Abs. 2 und 2 Abs. 4 der 4. ASpG-DV steht mit der Auslegung in Einklang, die das Bundesverwaltungsgericht (Urteil des erkennenden Senats vom 22. Mai 1963 - BVerwG V C 139.62 - [RLA 1963 S. 301 = ZLA 1964 S. 45]) diesen Vorschriften gegeben hat.

7

In dem jener Entscheidung zugrunde liegenden Fall war allerdings das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis gekommen, daß die dort in Streit befangene Meßstiftung eine einer Pfründenstiftung gleichartige Einrichtung im Sinne von § 2 Abs. 4 der 4. ASpG-DV sei. Der Senat hat dazu bereits ausgeführt, daß die Begriffe der Meßstiftung und der Pfründenstiftung nicht auf der Auslegung von Bundesrecht beruhen, auf dessen Nachprüfung das Revisionsgericht beschränkt ist (§ 137 Abs. 1 VwGO), sondern dem Kirchenrecht zu entnehmen sind. Wenn das Verwaltungsgericht daher in dem hier zu entscheidenden Fall zu dem Ergebnis gelangt ist, daß eine Meßstiftung einer Pfründenstiftung nicht gleichartig sei, so liegt dem eine Auffassung über das Wesen dieser beiden kirchenrechtlichen Einrichtungen zugrunde, zu der dem Revisionsgericht eine Stellungnahme verwehrt ist. Dabei kann es offenbleiben, inwieweit etwa die Auslegung von Staatskirchenrecht der Nachprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht zugänglich ist. Denn ebenso wie bei der Auslegung der Landeskirchensteuergesetze (dazu Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Februar 1960 - BVerwG VII B 54.59 - [DVBl. 1960 S. 394]) handelt es sich im vorliegenden Fall ausschließlich um die Anwendung innerkirchlichen Rechts. Die Revision selbst stützt sich bei ihren Angriffen gegen die von dem Verwaltungsgericht vorgenommene Begriffsbestimmung der Pfründenstiftung auf kanonisches Recht, insbesondere auf Kanon 1409 und Kanon 1429 CIC. Die Vorschriften des kanonischen Rechts gehören jedoch nicht zum Bundesrecht im Sinne des § 137 Abs. 1 VwGO. Darauf hat der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds mit Recht hingewiesen. Die Klägerin kann daher in der Revisionsinstanz nicht mit dem Einwand gehört werden, das Verwaltungsgericht sei bei der Begriffsbestimmung der Pfründenstiftung von unrichtigen rechtlichen Erwägungen ausgegangen.

8

Da nach der von dem Verwaltungsgericht vertretenen, für das Revisionsgericht nicht nachprüfbaren Auffassung Pfründenstiftungen u.a. auch für die Versorgung kirchlicher Bediensteter zu verwenden sind, Meßstiftungen aber in keiner Weise für Versorgungszwecke gebunden sind, sondern ausschließlich eine Gegenleistung für von dem Geistlichen geleistete Dienste darstellen, ist die von dem Verwaltungsgericht daraus gezogene, der Nachprüfung im Revisionsverfahren unterliegende Schlußfolgerung nicht zu beanstanden, daß eine Meßstiftung einer Pfründenstiftung nicht gleichartig ist.

9

Für das Meßstiftungsvermögen kann also eine Entschädigungsberechtigung nach dem Altsparergesetz nicht festgestellt werden. Die Revision muß demnach zurückgewiesen werden.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 20 DM festgesetzt.

Kohlbrügge
Dr. Müller
Dr. Wolf
Clauß
Dr. Gützkow