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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.05.1963, Az.: BVerwG V C 139.62

Entschädigung nach dem Altsparergesetz (ASpG) für ein Messestiftungsvermögen; Messestiftungsvermögen als eine dem Pfründenstiftungsvermögen gleichartige Einrichtung; Gleichartigkeit von Messestiftung und Pfründenstiftung bei Unterhaltsbestimmung für die Kirche tätiger Personen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.05.1963
Aktenzeichen
BVerwG V C 139.62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 12661
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Neustadt an der Weinstraße - 02.02.1962 - AZ: 1 K 157/61

Fundstellen

  • RLA 1963, 301
  • ZLA 1964, 45

Amtlicher Leitsatz

Messestiftungen können Pfründenstiftungen gleichartig sein.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Mai 1963
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner
und die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Zinser, Dr. Gützkow und Dr. Rösgen
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beteiligten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt a.d. Weinstraße vom 2. Februar 1962 wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

Die Klägerin unterhielt auf dem Sparkonto Nr. ... bei der Kreissparkasse ... ein Messestiftungsvermögen, das am 1. Januar 1940 2.080,06 RM und am 20. Juni 1948 16.009,50 RM betrug. Da diese Spareinlage bei der Neuordnung des Geldwesens in einem ungünstigeren Verhältnis als 10: 1 in Deutsche Mark umgewandelt worden ist, begehrt die Klägerin Entschädigung nach dem Altsparergesetz.

2

Nach vergeblichem Vorverfahren hat das Verwaltungsgericht den Bescheid des Ausgleichsamtes und den Beschluß des Beschwerdeausschusses aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin für das Sparguthaben aus einem Betrag von 2.080,06 RM Altsparerentschädigung zu gewähren. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die zur Klage befugte Klägerin sei nach dem Altsparergesetz entschädigungsberechtigt, weil das Messestiftungsvermögen, soweit es durchgehalten sei, als für begünstigte Zwecke gebunden gelte. Das Messestiftungsvermögen sei im ... sowohl nach innerkirchlichem Recht als auch nach Staatskirchenrecht eine dem Pfründenstiftungsvermögen gleichartige Einrichtung, da seine Erträge, ebenso wie die Erträge aus dem Pfründenvermögen, als Stelleneinkommen des Pfarrers und des Küsterorganisten dienten. Die hier anzuwendende Fiktion der 4. Altsparergesetz-Durchführungsverordnung werde von der Ermächtigung des Gesetzes gedeckt.

3

Die zugelassene Revision des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht hatte keinen Erfolg.

4

Durch § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 der 4. ASpG-DV, die auf Grund des § 4 Abs. 7 ASpG erlassen worden ist, werden Vermögensmassen, die im Zeitpunkt der Einführung der Deutschen Mark (21. Juni 1948) nach ihrer Satzung oder sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar kirchlichen Zwecken dienten (Gläubiger), den nach § 4 Abs. 1 Satz 1 ASpG entschädigungsberechtigten natürlichen Personen insoweit gleichgestellt, als ihnen am Währungsstichtag Altsparanlagen zustanden, die für Zwecke der Versorgung oder Unterstützung natürlicher Personen (begünstigte Zwecke) gebunden waren.

5

Die Messestiftung, für deren Vermögen die Klägerin Altsparerentschädigung begehrt, war in diesem Sinne im Zeitpunkt der Einführung der Deutschen Mark Gläubiger aus einer Sparanlage. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 der 4. ASpG-DV bestimmt sich der Gläubigerbegriff in § 1 Abs. 1 Satz 1 der 4. ASpG-DV nach den §§ 17 bis 19 des Steueranpassungsgesetzes - StAnpG - und der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953 (BGBl. I S. 1592) - GemVO -. Dieser Begriff ist hier erfüllt. Die Messestiftung ist nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichts, das insoweit nicht auf Bundesrecht, sondern auf Kirchenrecht beruht, zwar eine unselbständige und nicht rechtsfähige Stiftung. Als solche ist sie aber gleichwohl eine juristische Person im Sinne des Steuerrechts (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 des Körperschaftssteuergesetzes) und damit eine Vermögensmasse nach § 1 der 4. ASpG-DV (Harmening, Lastenausgleich, Anm. 2 zu § 1 der 4. ASpG-DV). Daß diese Vermögensmasse am Währungsstichtag nach ihrer Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar kirchlichen Zwecken diente, steht außer Streit.

6

Das am Währungsstichtag vorhanden gewesene Stiftungsvermögen erweist sich ferner in der Höhe, in der es schon bei Beginn des 1. Januar 1940 bestanden hat (§ 7 Abs. 1 ASpG), als Altsparanlage im Sinne des Altsparergesetzes, weil es als Spareinlage im Sinne des § 22 des Gesetzes über das Kreditwesen vom 25. September 1939 (RGBl. I S. 1955) bei der Kreissparkasse ... geführt wurde und durch die Vorschriften zur Neuordnung des Geldwesens im Geltungsbereich des Altsparergesetzes in einem für den Gläubiger ungünstigeren Verhältnis als 10: 1 in Deutsche Mark umgewandelt worden ist.

7

Diese Altsparanlage wird, wenn die Messestiftung einer Pfründenstiftung gleichartig ist, auch in vollem Umfang von der Gleichstellung erfaßt.

8

Der Gesetzgeber knüpft in § 4 Abs. 7 ASpG die zur Entschädigungsberechtigung führende Gleichstellung von Institutionen mit natürlichen Personen nicht an eine gewisse Zweckbestimmung der Institution allein, sondern fordert zusätzlich noch eine gewisse Zweckbindung der Altsparanlage. Dementsprechend beschränkt § 1 Abs. 2 der 4. ASpG-DV die Gleichstellung auf Altsparanlagen, die im Sinne der §§ 2 und 3 der 4. ASpG-DV für Zwecke der Versorgung oder der Unterstützung natürlicher Personen (begünstigte Zwecke) gebunden waren. Nach § 1 Abs. 2 Satz 3 der 4. ASpG-DV bleiben jedoch § 2 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 unberührt. Die Wirksamkeit dieser Bestimmungen wird also durch die Sonderregelungen des § 2 nicht beeinträchtigt (Kühne-Wolff, Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich, Anm. 6 zu § 1 der 4. ASpG-DV). Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 der 4. ASpG-DV gilt nun aber das Vermögen von Pfründenstiftungen und gleichartigen Einrichtungen ausdrücklich als für die begünstigten Zwecke gebunden. Diese Regelung fingiert also die Zweckbindung der Altsparanlage aus Gründen der Verfahrensvereinfachung. Sie erstreckt sich auf das gesamte, im Zeitpunkt der Einführung der Deutschen Mark vorhandene und als Altsparanlage zu wertende Vermögen der kirchlichen Institution und enthebt der Nachprüfung, ob dieses Vermögen für die begünstigten Zwecke im Sinne des § 1 Abs. 2 der 4. ASpG-DV, also für die Versorgung oder Unterstützung natürlicher Personen, bestimmt war (Kühne-Wolff, a.a.O., Anm. 5 zu § 2 der 4. ASpG-DV; Harmening, a.a.O., Anm. 1 und 5 zu § 2 der 4. ASpG-DV; Nr. 2 Abs. 1 und 5 DB-4. ASpG-DV vom 13. Mai 1957 [Mtbl. BAA S. 233]).

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Zutreffend hat das Verwaltungsgericht dargetan, daß die Fiktion des § 2 Abs. 4 Satz 1 der 4. ASpG-DV von der Ermächtigung in § 4 Abs. 7 ASpG gedeckt ist. Die Vorschrift des § 4 Abs. 7 ASpG will ermöglichen, daß auch das letztlich einem bestimmten Kreis natürlicher Personen unter sozialer Zielsetzung gewidmete, durch die Währungsreform betroffene Altsparguthaben durch die Altsparerentschädigung aufgebessert wird (Kühne-Wolff, a.a.O., Anm. 1 und 3 zu § 1 der 4. ASpG-DV). Wenn das Gesetz dabei die soziale Zweckbindung in der Versorgung natürlicher Personen erfüllt sieht, so kann, soll dem Willen des Gesetzgebers Rechnung getragen werden, der Begriff der Versorgung nicht nur vom allgemeinen Sprachgebrauch her gedeutet, sondern muß im rechtstechnischen Sinne nach dem Wesen einer Einrichtung unter Beachtung der Absichten des Altsparergesetzes aufgefaßt werden. In diesem Sinne gehören zur Versorgung nicht nur die Beträge, die etwa nach Beendigung eines Dienstverhältnisses wegen Erreichens einer Altersgrenze oder wegen Invalidität dem früheren Bediensteten oder seinen Hinterbliebenen geleistet werden, sondern z.B. auch die Beträge, die Personen gewährt werden, die ohne Beendigung ihres Dienstverhältnisses nur von ihren dienstlichen Rechten und Pflichten entbunden worden sind. Letzteren Personen sind diejenigen vergleichbar, deren Dienstverhältnis bis an ihr Lebensende überhaupt nicht endet; in ihrer Alimentation ist Unterhalt und Versorgung untrennbar verbunden. Wenn katholische Geistliche, worauf der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht hinweist, bis an ihr Lebensende im Amt bleiben können, so dient somit das Vermögen, aus dem ihr Einkommen bestritten wird, auch, und zwar zu einem nicht bestimmbaren Teil, ihrer Versorgung und kann daher in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des Altsparergesetzes, die auf eine möglichst sachlich umfassende, aber technisch einfache Milderung von Härten der Währungsreform abzielen, in vollem Umfange in die Entschädigungsregelung einbezogen werden. Dementsprechend ist es, gemessen an § 4 Abs. 7 ASpG, nicht zu beanstanden, wenn § 1 Abs. 2 der 4. ASpG-DV den Begriff der Versorgung als die Alters- und Invalidenversorgung für einen bestimmten Kreis natürlicher Personen einschließlich der Versorgung der Witwen und Waisen umschreibt (§ 1 Abs. 2 Satz 2 der 4. ASpG-DV) und in diesen Begriff auch die Alimentation aus dem Vermögen bestimmter kirchlicher Institutionen einbezieht (§ 1 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 4 Satz 1 der 4. ASpG-DV).

10

Die Begriffe der Pfründenstiftung und der Messestiftung sind dem Kirchenrecht zu entnehmen. Das Verwaltungsgericht hat die Feststellung, daß die Pfründenstiftung eine mit einem Kirchenamt bleibend verbundene Einrichtung sei, aus deren Vermögen der jeweilige Inhaber dieses Amtes als Nutznießer seinen Unterhalt beziehe, dem katholischen Kirchenrecht entnommen. Ebenso hat es die Folgerung, daß die Erträge der in Streit befangenen Messestiftung rechtlich kein Entgelt für die Abhaltung der Messe seien, sondern als regelmäßig wiederkehrende Einnahmen zum Unterhalt des Pfarrers und des Küsterorganisten gehörten, dem kanonischen Recht, dem Diözesanrecht im Bistum ... und dem im Gebiet der Klägerin geltenden Staatskirchenrecht entnommen. Auf die Verletzung von Vorschriften des Kirchenrechts und von den im Gebiet des Bistums ... geltenden Bestimmungen des Staatskirchenrechts kann die Revision aber gemäß § 137 Abs. 1 VwGO nicht gestützt werden. Dieser Grundsatz wird, entgegen der Auffassung des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht, auch in Lastenausgleichssachen nicht durchbrochen. Es mag zwar auf dem Gebiet des Lastenausgleichsrechts ein besonderes Bedürfnis für die Nachprüfung auch nicht bundesrechtlicher Bestimmungen bestehen, weil hier die Berufung gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ausgeschlossen, das Gerichtsverfahren also nur zweistufig ist, und weil gerade auf diesem Gebiet häufiger als sonst Vortragen auftauchen, die nach sonstigem materiellen Recht zu beurteilen sind. Allein diese Erwägungen sind nicht so durchschlagend, daß von der allgemein geltenden Regelung des § 137 Abs. 1 VwGO abgewichen werden könnte. Eine gesetzliche Handhabe hierzu fehlt jedenfalls, denn § 339 LAG besagt über die zulässigen materiellen Revisionsgründe nichts. Soweit der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht die Revisibilität des Kirchenrechts mit dem Hinweis zu begründen versucht, daß in Lastenausgleichssachen etwa auch ausländisches Recht im Revisionsverfahren nachzuprüfen sei, ist dem die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entgegenzuhalten, dasim Urteil vom 10. Mai 1961 - BVerwG IV C 286.59 - (NJW 1961 S. 2225) ausdrücklich ausgesprochen hat, daß ausländisches Recht auch in Lastenausgleichssachen nicht revisibel ist.

11

Nicht zu beanstanden ist der aus der rechtlichen Gestaltung von Pfründenstiftung und Messestiftung als kirchlicher Einrichtungen vom Verwaltungsgericht gezogene Schluß, daß die Messestiftung wegen ihrer gleichen kirchenrechtlichen Bestimmung, dem Unterhalt für die Kirche tätiger Personen zu dienen, der Pfründenstiftung gleichartig sei.

12

Im übrigen kommt es für die Entscheidung, ob eine Einrichtung als einer Pfründenstiftung im Sinne des § 2 Abs. 4 der 4. ASpG-DV gleichartig anzusehen ist, auch hier nicht nur auf die rechtliche Betrachtungsweise an. Denn das Altsparergesetz will keinen Ersatz für einen Rechtsverlust bieten, sondern, wie sein vollständiger Name besagt, aus sozialen Gründen die wirtschaftlichen Härten der Währungsreform mildern. Auch dies hat das Verwaltungsgericht richtig erkannt.

13

Da sich aus diesen Gründen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, soweit sie nachprüfbar ist, als richtig erweist, muß die Revision zurückgewiesen werden.

14

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 300 DM festgesetzt.

Dr. Elsner
Kohlbrügge
Dr. Zinser
Dr. Gützkow
Dr. Rösgen