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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.06.1971, Az.: BVerwG III C 120.68

Ersatzeinheitswert bei inländischem und ausländischem Vermögen; Bewertung von landwirtschaftlichem Vermögen; Wertermittlung durch Vergleich mit Vergleichbetrieben; Differenzierung zwischen Hektar Betriebsfläche und Hektar Anbaufläche; Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse in überseeischen Vertreibungsgebieten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.06.1971
Aktenzeichen
BVerwG III C 120.68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 14165
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg - 23.04.1968 - AZ: A 20/66 A

Fundstellen

  • BVerwGE 38, 230 - 241
  • IFLA 1973, 3
  • Mtbl.BAA 1972, 32
  • ZLA 1971, 231

Amtlicher Leitsatz

Berechnung des Vertreibungsschadens von einer im Gebiet Tanganyika Distrikt Moshi gelegenen Farm.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juni 1971
durch
die Bundesrichter Vierhaus, Dr. Dodenhoff, Türke, Sigulla und Dr. Messerschmidt
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts. Oldenburg - Kammer Aurich - vom 23. April 1968 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die Beteiligten streiten um die Berechnung eines Vertreibungsschadens an landwirtschaftlichem Vermögen, das der Kläger in T. verloren hat.

2

Der Kläger erwarb im Jahrs 1930 in T.-T., Bezirk M., die Pflanzung M. als Alleineigentümer. Die Pflanzung war etwa 110 ha groß. Er baute Kaffee und Mais an. Am 3. September 1939 wurde der Betrieb als Feindvermögen beschlagnahmt. In einer Aufstellung der Aktiva und Passiva der Pflanzung, die der Kläger nach seiner Internierung auf Grund von Unterlagen fertigte, die er damals noch besaß, errechnete er für die Pflanzung und eine Maismühle auf den 3. September 1939 einen Wert von über 460.000 sh; auf die Pflanzung entfielen 328.280 sh.

3

Das Ausgleichsamt stellte mit Bescheid vom 16. Februar 1965 entsprechend dem Gutachten der Heimatauskunftstelle den Vertreibungsschaden des Klägers an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen in Höhe von 26.150 RM fest und erhöhte den Schadensbetrag durch Bescheid vom 18. April 1966 um 650 RM auf 26.800 RM, weil es die Anbauflächen anders verteilte.

4

Nach erfolglosem Beschwerdeverfahren hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 23. April 1968 antragsgemäß die Bescheide des Beklagten vom 16. Februar 1965 und vom 18. April

5

1966 sowie den Beschwerdebeschluß vom 7. Dezember 1965 (ausgefertigt am 27. Dezember 1965) aufgehoben, soweit der Beklagte als Verlust an landwirtschaftlichem Vermögen einen Schadensbetrag von 26.800 RM festgestellt hat. Es hat ausgeführt, der Schaden des Klägers an landwirtschaftlichem Vermögen sei nach § 12 Abs. 2 FG zu berechnen. Maßgebend seien die Bestimmungen der 3. FeststellungsDV. Ein wesentliches Element der Bewertung von landwirtschaftlichem Vermögen im Inland sei die Bewertung nach Hektarsätzen. Dieses Element habe die 3. FeststellungsDVübernommen. Kein wesentlicher Gesichtspunkt des Bewertungsgesetzes sei jedoch die Regelung, daß ausländisches Vermögen nach dem Verkehrswert zu bewerten sei. Das Feststellungsgesetz habe einen eigenen Weg zur Berechnung des Schadens gewählt. Es kenne die Unterscheidung des Bewertungsgesetzes für die Bewertung von inländischem und ausländischem Vermögen nicht. Diese Unterscheidung habe daher auch die 3. FeststellungsDV nicht übernehmen können.

6

Die Klage habe jedoch Erfolg, weil der Beklagte nicht von einem Betriebshektarsatz ausgegangen sei. Er habe der Schadensberechnung den Gebietshektarsatz für den ganzen Bezirk M. zugrunde gelegt. Es sei jedoch möglich, daß die Betriebshektarsätze auf der Pflanzung des Klägers über dem Durchschnitt von M. gelegen hätten. Voraussetzung für die Ermittlung des Betriebshektarsatzes wäre zunächst die Bestimmung von Gemeindehektarsätzen durch den Präsidenten des Bundesausgleichsamtes gewesen. Diese Hektarsätze müßten für einen Vergleichsbereich gelten, der in anderen Gebieten dem Vergleichsbereich einer Gemeinde entspreche und eine Zwischenstufe in der Bewertung des einzelnen Betriebes und dem Durchschnittswert für einen ganzen Bezirk in der Ausdehnung von M. darstelle. Die Festlegung von Gemeindehektarsätzen für die Gebiete der Heimatauskunftstelle Übersee sei unterblieben. Nach dem Erlaß des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes vom 4. Juli 1967 würden für den Bereich der Heimatauskunftstelle Übersee auch keine Gemeindehektarsätze festgesetzt. Ein solcher Erlaß ersetze die dafür notwendige Verordnung nicht. Der Präsident des Bundesausgleichsamtes wäre auch nicht berechtigt, durch Verordnung eine entsprechende Regelung zu treffen. Nach § 2 Abs. 2 der 3. FeststellungsDV sei er verpflichtet, auch für das Gebiet des Bezirks M. durch Rechtsverordnung durchschnittliche Hektarsätze für Gebiete, die einzelnen Gemeinden oder Gemeindeteilen entsprächen, festzusetzen. Das sei möglich. Es sei nicht überzeugend, die Festsetzung mit der Erwägung abzulehnen, Betriebshektarsätze könne es in den überseeischen Vertreibungsgebieten, nicht geben, weil die dort belegenen Pflanzungen der Vertriebenen verschiedene Kulturen in sich vereinigt hätten.

7

Das Gericht habe nicht nachprüfen können, ob das Verfahren zur Ermittlung des Schadenbetrages zu einem Ergebnis führe, wie es sich auch bei Beachtung der Rechtslage ergeben hätte. Ohne eine entsprechende Verordnung des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes sei nicht auszumachen, welcher Wert den gesetzlichen Vorschriften entspreche. Die Schadensberechnung sei daher rechtswidrig.

8

Der Beteiligte hat gegen dieses Urteil die zugelassene Revision eingelegt. Er beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

9

Er rügt die Verletzung des § 2 Abs. 2 der 3. FeststellungsDV.

10

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

11

Der Beklagte hat sich nicht geäußert.

12

Der Senat hat mit Beschluß vom 12. Februar 1970 die Äußerung des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes vom 27. Oktober 1970 über die Grundlagen der Gebietshektarsätze für das Heimatgebiet T. Distrikt M. eingeholt.

13

II.

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht. Das angefochtene Urteil verletzt § 4 Abs. 1 Satz 1 der 3. FeststellungsDV.

14

Das Verwaltungsgericht hat, ohne die Einzelheiten festzustellen, angenommen, der Verlust der Farm M. des Klägers sei als Vertreibungsschaden des Klägers anzusehen. Geht man davon aus und hält auch die Voraussetzungen des § 230 LAG für gegeben, so ist dieser Schaden nach § 12 Abs. 2 Satz 1 FG zu berechnen. Da kein Einheitswert festgestellt worden ist, muß nach dieser Vorschrift der Ersatzeinheitswert ermittelt werden. Das ist der Wert, der auf den letzten Feststellungszeitpunkt vor der Vertreibung bei Berücksichtigung der nach dem Bewertungsgesetz wesentlichen Gesichtspunkte als Einheitswert festzustellen gewesen wäre.

15

Dagegen wendet sich der Kläger zu Unrecht mit der Erwägung, nach § 26 BewG sei ausländisches landwirtschaftliches Vermögen mit dem gemeinen Wert im Sinne des, § 10 BewG zu bewerten. Die feststellungsrechtliche Regelung der Berechnung von Vertreibungsschäden an Einheitswertvermögen nach dem Einheitswert oder Ersatzeinheitswert in § 12 Abs. 1 und Abs. 2 FG gilt sowohl für inländisches als auch für ausländisches Vermögen. Das Feststellungsgesetz behandelt vertreibungsbedingte Vermögensverluste an Einheitswertvermögen im Inland und im Ausland gleich. Auch deshalb ist in § 12 Abs. 2 Satz 1 FG vorgeschrieben, daß ein Ersatzeinheitswert ermittelt werden muß, wenn ein Einheitswert nicht festgestellt wurde, was regelmäßig außerhalb des Geltungsbereiches des Bewertungsgesetzes (§ 8 Abs. 1 Nr. 10 LAG) zutrifft. Die vom Kläger für richtig angesehene Berechnung des Schadens nach dem gemeinen Wert gemäß § 26 BewG in Verbindung mit § 10 BewG ist auch kein wesentlicher Gesichtspunkt des Bewertungsgesetzes, der nach § 12 Abs. 2 Satz 1 FG und der dazu geschaffenen Ermächtigung zum Erlaß von Verordnungsrecht in § 43 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a FG bei der Ermittlung des Ersatzeinheitswertes zu berücksichtigen ist. Unter wesentlichen Gesichtspunkten des Bewertungsgesetzes im Sinne dieser Vorschrift sind nach der Intention des Feststellungsgesetzes die für die Einheitsbewertung von inländischem Vermögen wesentlichen Gesichtspunkte zu verstehen. Denn vertreibungsbedingte Verluste von Einheitswertvermögen sollten unabhängig davon, wo der Vertreibungsschaden eingetreten ist, nach gleichen Maßstäben festgestellt und ausgeglichen werden.

16

Der Ersatzeinheitswert im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 1 FG ist daher nach den Bestimmungen der 3. FeststellungsDV zu ermitteln, die nach § 1 der Verordnung für die Ermittlung des Ersatzeinheitswertes in allen Fällen eines Vertreibungsschadens an landwirtschaftlichem Vermögen gilt. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung ist der Ersatzeinheitswert aus dem Produkt von Betriebshektarsatz und Hektarzahl zu bilden. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts und des Klägers sind als Betriebshektarsatz im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 der 3. FeststellungsDV im vorliegenden Fall die Gebietshektarsätze anzusehen, die in der Anlage A zu § 1 Nr. 1 der Verordnung zur Änderung der Dritten, Fünften, Neunten und Zehnten Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes vom 5. April 1961 (BGBl. I S. 317) für das Heimatgebiet T. Distrikt M. aufgestellt worden sind.

17

Die Regelung dieser Gebietshektarsätze halt sich innerhalb der Ermächtigung in § 43 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a FG in der insoweit noch jetzt geltenden ursprünglichen Fassung. Sie steht mit den nach dem Bewertungsgesetz wesentlichen Gesichtspunkten im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 1 FG in Einklang.

18

Zu den wesentlichen Gesichtspunkten des Bewertungsgesetzes für die Bewertung von landwirtschaftlichem Vermögen im Geltungsbereich des Bewertungsgesetzes gehört die Bewertung nach Ertragswerten (§ 31 BewG), die Gleichmäßigkeit der Bewertung, die Verwendung feststehender Ausgangspunkte durch normative Festlegung stark pauschalierter Werte (§ 34 Abs. 1 BewG) und die Bewertung durch Vergleich. Das ergibt sich aus folgendem:

19

Das landwirtschaftliche Vermögen ist nach § 28 BewG eine der fünf Unterarten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, die im zweiten Teil, erster Abschnitt, B I des Bewertungsgesetzes zusammengefaßt sind. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen wird nach dem Ertragswert bewertet (§ 31 Abs. 1, § 45 Abs. 2, § 47 Abs. 2, § 48 Abs. 2 BewG). Darum ist dies ein wesentlicher Gesichtspunkt des Bewertungsgesetzes im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 1 FG. Der Ertragswert wird bei landwirtschaftlichem Vermögen durch Vergleich unter Verwendung von Vergleichsbetrieben (§ 34, § 35 BewG) ermittelt. Dazu wird für den Reichsspitzenbetrieb der Hektarhöchstsatz normativ festgelegt (§ 38 Ziffer 1 BewG) und durch Vergleich damit bei den Vergleichsbetrieben normativ der Reichshundertsatz (§ 34 bis § 36, § 38 Ziffer 2 BewG), bei allen anderen Betrieben durch Einzelvergleich der Hundertsatz gebildet (§ 38 Ziffer 3 BewG) und durch Vervielfältigung mit der Hektarzahl der Einheitswert gewonnen (§ 37, § 39 BewG). Die Bewertung forstwirtschaftlichen Vermögens, der zweiten Unterart land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, erfolgt dagegen im Altersklassenverfahren mit Hilfe normativ festgelegter Werte (§ 45 Abs. 3 BewG). Weinbauvermögen, die dritte Unterart land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, wird in einem vergleichenden Bewertungsverfahren wie das landwirtschaftliche Vermögen gewertet (§ 47 Abs. 2 BewG), wobei an die Stelle von Vergleichsbetrieben Vergleichslagen treten (§ 47 Abs. 4 BewG). Gärtnerisches Vermögen wird schließlich u.a. vergleichend durch normative Festsetzung des Ertragswertes von Bewertungsstützpunkten (§ 27 Abs. 1 BewDV) bewertet (§ 48 Abs. 3 BewG). Dies ergibt, daß den Bewertungsmethoden für land- und forstwirtschaftliches Vermögen die Gleichmäßigkeit, die Verwendung feststehender, normativ geregelter Ausgangspunkte und die Methode des Vergleiches gemeinsam sind. Das sind daher die wesentlichen Gesichtspunkte des Bewertungsgesetzes. Dagegen ist die Ausgestaltung der Methoden im einzelnen abhängig von den unterschiedlichen Gegebenheiten. Das erweist sie als nur sachgebunden und daher nicht wesentlich im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 1 FG. Daraus folgt, daß die Verwendung von Vergleichsbetrieben zur Bewertung entgegen der Ansicht des Klägers kein wesentlicher Gesichtspunkt des Bewertungsgesetzes im Sinne des Feststellungsgesetzes ist.

20

Die 3. FeststellungsDV berücksichtigt diese wesentlichen Gesichtspunkte des Bewertungsgesetzes. Der Verordnungsgeber sah sich vor die Aufgabe gestellt, für alle Vertreibungsgebiete eine im Vergleich zum Wertniveau im Reichsgebiet gleichmäßige Bewertung mit feststehenden Ausgangspunkten sicherzustellen. Das konnte angesichts der unterschiedlichen Verhältnisse in den Vertreibungsgebieten mit Aussicht auf ein Mindestmaß an Praktikabilität nur generalisierend und pauschalierend geschehen. Der Verordnungsgeber ordnete daher in § 2 Abs. 1 Satz. 1 der 3. FeststellungsDV an, daß die Ersatzeinheitswerte auf der Grundlage der auf das Hektar bezogenen durchschnittlichen Sätze ermittelt werden, die unter Berücksichtigung der Grundsätze der Einheitsbewertung für bestimmte Gebietsbereiche durch Rechtsverordnung der Bundesregierung festgelegt werden. Daher wurden nach § 2 Abs. 1 Sätze 2 und 3 und Abs. 2 der 3. FeststellungsDV normativ für die Vertreibungsgebiete Kreis- und Gemeindehektarsätze festgelegt, aus denen durch Vergleich der Ertragsbedingungen gemäß § 31 Abs. 3 BewG der Betriebshektarsatz nach § 3 der 3. FeststellungsDV gebildet wird, dessen Vervielfachung mit der Hektarzahl nach § 4. Abs. 1 Satz 1 der 3. FeststellungsDV den Ersatzeinheitswert ergibt. Ebenso wie sich aus Reichshundertsatz und Hektarhöchstsatz der Hektarsatz des Vergleichsbetriebes nach dem Bewertungsgesetz ergibt (§ 38 Ziffer 2 BewG), folgt er aus dem in § 2 der 3. FeststellungsDV genannten Kreis- und Gemeindehektarsatz. Im Ergebnis sind die Kreis- und Gemeindehektarsätze daher Hektarsätze eines für ihren Bereich repräsentativen Vergleichsbetriebes (§ 38 Ziffer 2 BewG), aus denen nach § 3 der 3. FeststellungsDV - ähnlich wie gemäß § 38 Ziffer 3 BewG - unter Anwendung des § 31 Abs. 3 BewG der Betriebshektarsatz ermittelt wird.

21

In den überseeischen Vertreibungsgebieten knüpfen die normativ festgesetzten Hektarsätze nun aber nicht an den Kreis oder das Gemeindegebiet, sondern an darüber hinausgehende Gebietsbereiche im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 der 3. FeststellungsDV an, im Heimatgebiet T. z.B. an den Distrikt. Sie gehen ferner nicht von dem Hektar Betriebsfläche aus, sondern von dem Hektar Anbaufläche. Kreis- und Gemeindehektarsätze im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 der 3. FeststellungsDV sind nicht und werden nach der Darlegung des Beteiligten auch nicht festgesetzt. Die für den Gebietsbereich festgesetzten, auf den Hektar Anbaufläche bezogenen Hektarsätse werden als Betriebshektarsätze im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 der 3. FeststellungsDV behandelt. Auch diese Regelung steht im Einklang mit der Ermächtigung in § 43 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a FG (Beschluß des Senatsvom 15. Juli 1968 - BVerwG III B 41.65 -).

22

Die oben dargelegten wesentlichen Gesichtspunkte des Bewertungsgesetzes sind auch bei der normativen Festlegung von Hektarsätzen größerer Gebietsbereiche als Kreise berücksichtigungsfähig. Das gleiche gilt, wenn statt an Betriebshektar an Anbauhektar angeknüpft wird. Ob man auf den Hektar des Gesamtbetriebes oder den einer bestimmten Anbaufläche abstellt, ist für die Beachtung der wesentlichen Gesichtspunkte des Bewertungsgesetzes unwesentlich. Auch in diesem Falle sind die Elemente des Reichshundertsatzes und des Reichshektarsatzes im Hektarsatz enthalten, der die Einheitlichkeit der Bewertung sichern und dazu einen feststehenden Ausgangspunkt abgeben soll. Auch diese Hektarsätze ermöglichen weiter die Bewertung durch Vergleich, wie die unterschiedlichen Werte bei den einzelnen Distrikten ergeben. Sie beruhen ihrerseits selbst auf einem Vergleich. Die Übereinstimmung dieser Methode mit den wesentlichen Gesichtspunkten des Bewertungsgesetzes zeigt auch das Bewertungsgesetz selbst. In § 45 Abs. 2 und § 47 Abs. 2 BewG wird für die Bewertung forstwirtschaftlichen Vermögens und von Weinbauvermögen auf die allgemeinen Grundsätze der Bewertung landwirtschaftlichen Vermögens verwiesen. Nach § 45 Abs. 3 Ziffer 1 Satz 2 und § 47 Abs. 4 Satz 1 BewG wird dabei in Vollzug der allgemeinen Grundsätze an Anbauflächen oder Vergleichslagen angeknüpft. Das Gesetz selbst sieht deshalb als miteinander vereinbar an, daß an Betriebshektar oder an Anbauhektar angeknüpft wird.

23

Daß für das Heimatgebiet T. Distrikt M. geltende, an den Anbauhektar anknüpfende Hektarsätze normativ festgelegt wurden, verletzt auch nicht den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG.

24

§ 2 Abs. 1 Satz 1 der 3. FeststellungsDV sagt nichts darüber aus, ob an den Betriebshektar oder an den Anbauhektar anzuknüpfen sei. Als Gebietsbereiche gelten nach Satz 2 der Bestimmung für die in der Anlage zur 3. FeststellungsDV aufgeführten Vertreibungsgebiete die Stadt- und Landkreise. Zu diesen in der Anlage aufgeführten Vertreibungsgebieten gehören die überseeischen Vertreibungsgebiete nicht. Die Bundesregierung war für die überseeischen Vertreibungsgebiete freigestellt. Nach Abs. 1 Satz 4 des § 2 der 3. FeststellungsDV war die Festsetzung der Gebietshektarsätze für weitere Bereiche der Vertreibungsgebiete der Regelung durch besondere Rechtsverordnung vorbehalten. Durch diese Bestimmung war die Bundesregierung weder in der Frage, was sie als Gebietsbereich anzusehen habe, noch in der Frage, ob sie Betriebs- oder Anbauflächen zugrunde zu legen habe, gebunden. Dadurch, daß die Bundesregierung für die nicht überseeischen Vertreibungsgebiete Kreise und Gemeinden als Gebietsbereiche behandelt und den Hektar Betriebsfläche der Regelung zugrunde gelegt hat, hat sie sich nur gebunden, soweit der Gleichbehandlungsgrundsatz reicht. Er gebietet es aber nicht, für das Heimatgebiet T. die gleiche Regelung zu treffen.

25

In den überseeischen Vertreibungsgebieten herrschen andere Verhältnisse als in den europäischen Vertreibungsgebieten. Davon macht das Heimatgebiet T.. Distrikt M. keine Ausnahme. Einmal handelt es sich um tropisches, bevölkerungsarmes Gebiet. Zum ändern sind die landwirtschaftlichen Betriebe in diesem Gebiet weniger zahlreich als etwa in den Ostvertreibungsgebieten oder im Altreich. Die landwirtschaftlichen Betriebe haben jedoch eine größere Bodenfläche. Sie liegen verstreut. Die Regelung für Gebietsbereiche, die den Gemeinden oder Kreisen vergleichbar sind, hätte oftmals nur einen oder wenige landwirtschaftliche Betriebe betroffen.

26

Die Bewirtschaftung ist anders, sie ist auf wenige Pflanzensorten beschränkt. Die angebaute Pflanze gibt dem Betrieb das Gepräge. Es wird regelmäßig die Pflanze angebaut, für die der verfügbare Boden die höchsten Erträge liefert. Der Pflanzenbestand hat daher als bewertungsrechtliche Beurteilungsgrundlage der Bodenbeschaffenheit gegenüber größeres Gewicht. Die Verkehrsverhältnisse nähern sich an, weil regelmäßig größere Entfernungen zurückgelegt werden müssen. Dagegen fallen Klimaunterschiede ins Gewicht.

27

Da der Verordnungsgeber sich selbst eine generalisierende Regelung vorgeschrieben hat, mußte er die generalisierende Regelung wählen, die diese Unterschiedlichkeit möglichst sachgemäß einfängt. Das ist bei dem Ansatz, den er mit dem Anbauhektar gewählt hat, zu bejahen. Er stellt die Bepflanzung in den Mittelpunkt.

28

Art. 3 Abs. 1 GG ist auch nicht dadurch verletzt, daß für die Ermittlung des Ersatzeinheitswertes für das Heimatgebiet T. kein Vergleich der im normativ festgesetzten Hektarsatz statuierten Ertragsfähigkeit mit der des verlorengegangenen Betriebes unter Berücksichtigung der Gesichtspunkte des § 31 Abs. 3 BewG vorgesehen ist, wie dies § 3 Abs. 1 der 3. FeststellungsDV entsprechend § 38 Ziffer 3 BewG vorschreibt. Denn die Bindung des Hektarsatzes an den Anbauhektar bewirkt für sich schon eine größere Differenzierung als die an den Betriebshektar. Darum ist auch bei der insoweit ähnlichen rechtlichen Regelung der Bewertung forstwirtschaftlicher Betriebe ebenfalls keine größere Differenzierung vorgesehen, es sei denn, es läge ausnahmsweise einer der besonderen Fälle vor, die einen Zuschlag oder Abschlag rechtfertigen (§ 45 Abs. 3 und 5 BewG). Zwar ergibt sich damit, wie der Kläger zutreffend ausführt, daß innerhalb eines Distrikts landwirtschaftliche Betriebe mit gleichem Pflanzenbestand und gleicher Anbaufläche auch gleichhohe Ersatzeinheitswerte haben, selbst wenn etwa die natürlichen und wirtschaftlichen Ertragsbedingungen im Sinne des § 31 Abs. 3 BewG voneinander abweichen sollten. Dafür gibt es jedoch rechtfertigende Gründe. Die Zahlenwerte beruhen auf durchschnittlichen Werten, die für das Gebiet ermittelt werden konnten. Der Beteiligte hat dargelegt, daß die Sachverständigen für das Heimatgebiet T. Distrikt M. nicht feststellen konnten, daß Abweichungen in den Ertragsbedingungen nachhaltig zu abweichenden Ertragswerten geführt hätten. Davon geht der Senat aus. Zumal es naheliegt, daß den klimatischen Vorteilen und einer günstigeren Bodenbeschaffenheit in den Höhenlagen der Westseite des Kilimandscharo Nachteile der Verkehrslage gegenüberstanden. In den überseeischen Vertreibungsgebieten ist die Ermittlung der allgemeinen. Verhältnisse für die in der Vergangenheit liegenden maßgebenden Stichtage und die der Ertragsbedingungen der einzelnen landwirtschaftlichen Betriebe und die Beurteilung ihrer Auswirkung auf den Ertragswert dadurch stark eingeschränkt, daß die Kontrolle durch Angaben anderer Vertriebener oft versagt, weil dort weniger. Deutsche ansässig waren, die vertrieben wurden. Angesichts dieser Tatsachen und im Hinblick auf das Gebot der Gleichmäßigkeit und der Zugrundelegung feststehender Ausgangspunkte genügt die Schwierigkeit der Tatsachenermittlung in den überseeischen Gebieten und der bewertungsrechtlichen Einordnung der Tatsachen zur Rechtfertigung dafür, daß gegenüber den normativ festgesetzten Hektarsätzen keine weitere Individualisierung vorgesehen ist.

29

Auch aus § 2 Abs. 2 Satz 1 der 3. FeststellungsDV ergibt sich nichts anderes. Danach legt der Präsident des Bundesausgleichsamtes nach Anhörung der zuständigen Heimatauskunftstelle für das Gebiet der in der Anlage aufgeführten Kreise durch Rechtsverordnung durchschnittliche Hektarsätze für Gemeinden oder Gemeindeteile fest. Auch daraus folgt kein Zwang der Gleichbehandlung der überseeischen Vertreibungsgebiete mit den anderen Vertreibungsgebieten; denn nur dort, wo Kreishektarsätze festgesetzt sind, müssen auch Gemeindehektarsätze gebildet werden. Kreishektarsätze brauchten aber gerade in den überseeischen Vertreibungsgebieten nicht festgelegt zu werden.

30

In § 3 Abs. 1 der 3. FeststellungsDV ist nun allerdings für alle Vertreibungsgebiete die Ermittlung des Betriebshektarsatzes vorgesehen. Dieser Hektarsatz knüpft an die Betriebsfläche an und setzt einen Kreishektarsatz und Gemeindehektarsatz voraus. Daraus ist jedoch nicht zu schließen, daß der Verordnungsgeber in einer rechtlich zu mißbilligenden Weise inkonsequent gewesen ist, weil er diesem Gebot bei den überseeischen Vertreibungsgebieten nicht gefolgt ist. Denn wenn bereits nach dem vorausgehenden § 2 Abs. 1 der 3. FeststellungsDV eine abweichende Regelung für die überseeischen Vertreibungsgebiete möglich ist, folgt daraus, daß § 3 Abs. 1 der 3. FeststellungsDV im Sinne des § 2 dieser Verordnung einschränkend auszulegen ist. Das bedeutet, daß dort, wo nach § 2 der 3. FeststellungsDV kein Gemeindehektarsatz festgesetzt werden muß, auch kein Betriebshektarsatz nach § 3 der Verordnung gebildet zu werden braucht. Daraus ergibt sich, daß nach § 4 Abs. 1 Satz 1 der 3. FeststellungsDV der für das Heimatgebiet T. Distrikt M. maßgebende, an Anbauflächen anknüpfende Hektarsatz zugleich der Betriebshektarsatz im Sinne dieser Bestimmung ist.

31

Entgegen der Ansicht des Klägers sind auch die für das Heimatgebiet T. Distrikt M. festgesetzten Hektarsätze nicht zu niedrig festgesetzt. Die durch § 12 Abs. 2 Satz 1 FG bezweckte gleichhohe Feststellung gleichhoher Schäden wird vielmehr erreicht.

32

Die Hektarsätze beruhen auf der Ermittlung des Reinertrags eines erdachten Nachhaltsbetriebes auf den 1. Januar 1935 und dessen Übersetzung in das Einheitswertniveau im Reichsgebiet auf den für die Einheitsbewertung landwirtschaftlichen Vermögens maßgebenden Stichtag des 1. Januar 1935. Dagegen ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden.

33

Die Angriffe, die der Kläger gegen die Methode der Berechnung des Ertragswertes erhebt, die der Präsident des Bundesausgleichsamtes in seiner Äußerung vom 27. Oktober 1970 dargelegt und der Beteiligte in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, greifen nicht durch. Die Zugrundelegung des Reinertrages eines Nachhaltsbetriebes mit jährlich gleichbleibenden Erträgen wirkt ebenso wie die der Ermittlung des Ertragswertes eines idealen Vergleichsbetriebes im Sinne des § 34 und § 35 BewG, ehe sein Reichshundertsatz zum Reichsspitzenbetrieb normativ festgelegt wird oder die eines Nachhaltsbetriebs im Sinne des § 45 Abs. 3 BewG. Der Verordnungsgeber hat dabei die in § 31 Abs. 3 BewG genannten Ertragsbedingungen mit durchschnittlichen Werten berücksichtigt. Sie schlagen sich im Rohertrag nieder. Der Verordnungsgeber ist von einem durchschnittlichen Ertrag mit durchschnittlichem Preis ausgegangen. Daß eine größere Differenzierung rechtlich nicht geboten war, ist oben dargelegt. Damit erledigt sich der Einwand des Klägers, seine Farm sei klimatisch besonders günstig gelegen gewesen und habe einen überdurchschnittlich fruchtbaren Boden gehabt. Es ist auch nicht zu beanstanden, daß ein Pachtbetrieb zugrunde gelegt wurde, uni aus dessen bewertungsrechtlichen Fakten (Anlagewert des ganzen Bestandes und Jahreskosten) den Ertragswert zu berechnen, denn bei einem Pachtbetrieb können diese Fakten am besten erfaßt werden. Damit ist nicht etwa der Bodenwert übersehen. Er ist im Rohertrag, dessen wesentlicher Bestandteil der Ertrag ist, der für die - wie bereits dargelegt - nach der Bodenbeschaffenheit ausgewählte Anbaufrucht erzielbar ist, mit erfaßt. Die Jahreskosten sind auch nicht zu hoch angesetzt. Der Posten Bodenpacht, der dort berücksichtigt ist, entspricht dem Bodenverzehr.

34

Die Angriffe des Klägers gegen das Zahlenwerk greifen ebenfalls nicht durch. Auf die Investitionskosten kommt es entgegen der Ansicht des Klägers nicht an. Die darauf gegründeten Einwendungen gehen fehl. Sie schlagen auch insoweit fehl, als diese sich auf die besonderen, bei der Farm des Klägers herrschenden Verhältnisse stützen. Der Kläger verkennt, daß es sich bei dem Zahlenwerk um durchschnittliche Werte handelt, die für den ganzen Distrikt, bezogen auf die Wertverhältnisse zum 1. Januar 1935, festzulegen sind. Diese Werte sind unter Mitwirkung von Sachverständigen aus Vereinigungen des Geschädigten aus Übersee, nämlich des Interessenverbandes Übersee e.V. und der Studiengesellschaft für private Auslandsinteressen errechnet worden, wie der Beteiligte dargelegt hat. Daß ihnen fehlerhafte Vorstellungen oder unrichtige Werte zugrunde gelegt seien, hat der Kläger nicht substantiiert darlegen können. Vielmehr ergibt sich aus seinen Angaben über den gemeinen Wert von Kaffeeland, daß das Ergebnis, das aus den zugrunde gelegten Zahlen gewonnen und im Tabellenwerk der Anlage zur 3. FeststellungsDV festgelegt ist, zutreffend ist. Folgt man dem Kläger darin, daß bepflanztes Kaffeeland am K. im Jahre 1935 mehr als 1.000 sh pro Hektar gekostet hat, und geht man deshalb zu seinen Gunsten von 1.500 bis 2.000 sh pro Hektar aus, so ergibt das bei einem Umrechnungskurs von 12,19 RM für das Pfund im Kalenderjahr 1935 Beträge von 914,25 RM bis 1.219 RM je Hektar tragendes Kaffeeland. Erfahrungsgemäß beträgt der Einheitswert bei landwirtschaftlichem Vermögen nicht mehr als 50 v.H. des gemeinen Wertes; es kämen hier demgemäß Werte zwischen 457,13 RM und 609,50 RM in Betracht. Diese Werte liegen immer noch erheblich unter dem im Tabellenwerk festgelegten Hektarsatz von 680 RM, so daß auch noch die Wertanteile für Gebäude und Inventar berücksichtigt werden könnten.

35

Daher sind entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts und des Klägers die für das Heimatgebiet T. Distrikt M. festgesetzten Gebietshektarsätze im vorliegenden Fall anzuwenden. Das angefochtene Urteil verletzt daher Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO) und ist aufzuheben, weil es nicht aus anderen Gründen richtig ist (§ 144 Abs. 4 VwGO). Der Senat kann nicht in der Sache entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat keine Feststellungen darüber getroffen, wie und wann der Vertreibungsschaden des Klägers eintrat, ob die Voraussetzungen des § 230 LAG vorliegen und wie die Farm des Klägers im Zeitpunkt des Schadenseintritts bepflanzt war. Daher ist die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Das Verwaltungsgericht wird bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung folgendes berücksichtigen müssen.

36

Die Gebietshektarsätze für das Heimatgebiet T. Distrikt M. knüpfen gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 der 3. FeststellungsDV an die Betriebsfläche zum Stichtag des 1. Januar 1935 an. Spätere Veränderungen des Flächenbestandes sind im Umfang dieser Bestimmung zu berücksichtigen, sofern sie bis zum Eintritt des schädigenden Ereignisses eingetreten sind. Das ist nach dem bisherigen Sachstand die Beschlagnahme der Farm am 3. September 1939. Zwar bestimmt § 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 FG in Verbindung mit § 12 Abs. 11 Nr. 1 LAG in anderer Weise, wann ein Vertreibungsschaden eingetreten ist. Diese Vorschrift ist hier jedoch nicht anwendbar; denn die vertreibungsbedingten Veränderungen der Verhältnisse im Flächenbestand zwischen dem Eintritt des schädigenden Ereignisses und dem Zeitpunkt, in dem nach § 12 Abs. 11 Nr. 1 LAG der Schaden als eingetreten gilt, dürfen nicht zugunsten oder zu Lasten des Geschädigten gehen. Daher ist die Vorschrift des § 4 Abs. 1 der 3. FeststellungsDV dahin auszulegen, daß nur die Veränderungen zu berücksichtigen sind, die bis zum Eintritt des schädigenden Ereignisses entstanden sind.

37

Ferner ist zu berücksichtigen, daß der Ersatzeinheitswert für eine Kaffeepflanzung in der die Pflanzen durch dauernde gleichmäßige Erneuerung in der Weise angebaut wurden, daß sie jedes Jahr einen etwa gleichen Ertrag lieferten (Nachhaltsbetrieb), unabhängig vom Alter jeweils nach dem höchsten Hektarsatz für diese Pflanze, also ausschließlich unter Anwendung der Spalte 2 des Tabellenwerks, zu berechnen ist. Dies gilt bei Betrieben mit verschiedenem Pflanzenstand bei denen das Tabellenwerk Altersklassen vorsieht, für jede Pflanzenart. Der Senat folgt darin der Ansicht des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds. Wenn kein Nachhaltsbetrieb vorliegt, sind die Sätze der entsprechenden Altersklasse maßgebend. Hinsichtlich der Altersklasse kommt es dabei ebenfalls auf den Zeitpunkt des Eintritts des schädigenden Ereignisses an.

38

Die Kostenentscheidung war der Schlußentscheidung vorzubehalten.

Vierhaus
Dr. Dodenhoff
Türke
Sigulla
Dr. Messerschmidt