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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.07.1968, Az.: BVerwG III B 41.65

Feststellung von Vertreibungsschaden an landwirtschaftlichem Vermögen in Mexiko; Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.07.1968
Aktenzeichen
BVerwG III B 41.65
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1968, 13575
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg - 29.01.1965 - AZ: A 483/63

Der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 15. Juli 1968
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Dr. Sieveking und Vierhaus
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 29. Januar 1965 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Kläger begehrt die Feststellung von Vertreibungsschaden an einer 55 ha großen Farm im Staate ... die er im Jahre 1928 nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils für 17.000 Pesos gekauft hatte unter Hinzupachtung von 85 ha Land zu gemeinsamer Bewirtschaftung.

2

Die Ausgleichsbehörden stellten einen Schaden in Höhe von 9.950 RM fest. Dabei wurden von dem Eigenland des Klägers 1 ha Obstland mit 200 RM und 30 ha Ackerland à 130 RM mit 3.900 RM bewertet. Von den weiteren 24 ha wurden 6 ha als Vorratsland und 18 ha als übriges Land angesehen. Für das zugepachtete Land ergab sich ein Zuschlag von 4.690 RM.

3

Mit der Klage wandte sich der Kläger vor allem gegen die Zugrundelegung eines Hektarsatzes von 130 RM, indem er dazu ausführte, daß dieser Hektarsatz in einem unangemessenen Verhältnis zu den für deutsche Verhältnisse angesetzten Hektarsätzen stehe. Die Klage hatte insoweit Erfolg, als die angefochtenen Bescheide aufgehoben wurden, soweit nicht die gesamte Nutzfläche des Klägers der Schadensfeststellung zugrunde gelegt wurde. Das Verwaltungsgericht nahm auf Grund der Zeugenaussagen an, daß der Kläger seine Farm bis auf den letzten Hektar landwirtschaftlich genutzt habe. Demnach müßten 54 ha Ackerland mit 130 RM bewertet werden. Außerdem sei für das Pachtland ein Inventar Zuschlag und ein Wirtschaftsgebäudezuschlag angebracht, so daß im ganzen ein Ersatzeinheitswert von 13.250 RM angemessen sei.

4

Das Verwaltungsgericht vermochte dem Kläger insoweit nicht zu folgen, als dieser die Zugrundelegung eines höheren Hektarsatzes forderte. Der Hektarsatz von 130 RM sei in der auf Grund der Ermächtigung in § 43 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a FG ergangenen 3. FeststellungsDV zu § 12 Abs. 2 FG festgelegt. Es handele sich dabei um eine Rechtsverordnung, an die Ausgleichsbehörden und Gerichte gebunden seien. Die dort angegebenen Gebietshektarsätze ließen keine Abweichung zu. Es sei lediglich nach den angebauten Kulturen zu unterscheiden. Umstände wie die innere und äußere Verkehrslage des Einzelbetriebes hätten angesichts der besonderen Verhältnisse in den meist nur dünn besiedelten Gebieten außer Betracht bleiben müssen.

5

Das Gericht führt weiter aus, daß wenn der Kläger im Jahre 1938 für das Eigenland seiner Farm 17.000 mexikanische Pesos bezahlt habe, sich ungefähr ein Preis von 185 RM je ha ergebe. Die Hinweise des Klägers auf weit höhere Hektarsätze für landwirtschaftliche Flächen in der ... verfingen nicht, da die Verhältnisse in Deutschland und ... in der maßgebenden Zeit zu verschieden gewesen seien.

6

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts hat der Kläger Beschwerde eingelegt und mit dieser ausgeführt, das Verwaltungsgericht habe als Anschaffungswert der Farm fälschlich einen Betrag von 17.000 mexikanischen Pesos angenommen. Der Kläger habe die Werte nicht in ... sondern in ... angegeben, so z.B. in einem Schreiben vom 9. Februar 1957 an die Auslands Siedlung GmbH in Bonn mit 17.365 ...r. Daher sei der Wertvergleich im angegriffenen Urteil verkannt. Gemessen an dem vom Kläger angewandten Kaufpreis komme man zu einem Hektarwert von 351 RM.

7

Der Kläger wendet sich weiter dagegen, daß in der Anlage zur 3. FeststellungsDV in den Spalten 37 und 38 Gemüsebau mit Bewässerung für Sonora keine Angaben enthalten seien; jedoch würden die Bewässerungsanlagen dem Kläger den Anbau von Tomaten ermöglicht haben. Zu berücksichtigen sei, daß die Farm an einer Asphaltstraße liege. Von den Gewährsleuten werde der Wert mit 18.000 Dollar angegeben. Lege man den Ertragswert von 10.000 Dollar zugrunde, so komme man bei dem 18jährigen Jahresertrag zu einem Ersatzeinheitswert von 720.000 RM.

8

Der Kläger weist weiter darauf hin, daß 3.000 km nördlich seiner Farm im Staate ... urbar gemachtes Nutzland mit 700 RM bewertet werde, obwohl dieses klimatisch ungünstiger liege und nicht zu bewässern sei.

9

Der Beteiligte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

10

II.

Die Beschwerde ist nicht begründet.

11

1.

Die gerügte Zugrundelegung eines Hektarsatzes von 130 RM für das Eigenland des Klägers wirft keine grundsätzlich zu klärende Rechtsfrage auf. Wie das Verwaltungsgericht mit Recht ausgeführt hat, beruht die Regelung der 3. FeststellungsDVüber die Ermittlung von Ersatzeinheitswerten bei landwirtschaftlichem Vermögen, für das ein Einheitswert nicht bekannt ist, auf der Ermächtigung, die in § 43 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a FG gegeben wurde. Die Rechtsfragen, die sich hinsichtlich der Ersatzeinheitswertfeststellung nach der 3. FeststellungsDV ergeben, sind durch die Rechtsprechung weitgehend geklärt (vgl. insoweit das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. September 1963 [BVerwGE 16, 352] und das Urteil vom 14. März 1968 - BVerwG III C 47.66 -, in denen die Rechtsgültigkeit der 3. FeststellungsDV anerkannt ist).

12

Die in der 3. FeststellungsDV getroffene Regelung widerspricht danach nicht höherrangigen Gesetzen. Der Kläger hat auch nicht dargetan, daß etwa der Gleichheitssatz durch die bindende Festsetzung der Gebietshektarsätze für ... verletzt worden sei. Mit Recht hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, daß der Hinweis auf Hektarsätze in Deutschland nicht durchgreift, da insoweit andere Verhältnisse gegeben sind. Auch ein Vergleich mit den Hektarsätzen des Staates ... kann nicht einen Verstoß gegen die Denkgesetze dartun.

13

In der 3. FeststellungsDV sind für bestimmte Gebietsbereiche unter Berücksichtigung der Grundsätze der Einheitsbewertung auf den Hektar bezogene durchschnittliche Werte festgelegt worden, die die Grundlage für die Ersatzeinheitswerte der einzelnen Betriebe bilden. Die in der Anlage zur 3. FeststellungsDV angegebenen Hektarsätze sind für die Berechnung der Ersatzeinheitswerte bindend. Das gilt auch für die Gebiete, in denen keine Kreis- oder Gemeindehektarsätze festgestellt worden sind, da es nicht möglich war, insoweit unterschiedliche Werte festzustellen. Für Mexico gelten daher die für ...a bestimmten Werte, die je nach der Bodenbeschaffenheit anzuwenden sind.

14

Die Bestimmung einheitlicher Hektarsätze für größere Gebiete führt naturgemäß im Einzelfall zu Unbilligkeiten. Indessen sind derartige Pauschsätze wiederum notwendig, um überhaupt zu gewissen Ergebnissen zu gelangen, die mangels der erforderlichen Unterlagen in der Regel nicht zu gewinnen wären. Es muß Sache des Gesetzgebers bleiben, Verfeinerungen oder Verbesserungen zu treffen, falls diese notwendig erscheinen sollten.

15

2.

Die Verfahrensrügen des Klägers erscheinen gleichfalls unbegründet. Der Kläger hat den Kaufpreis in seinen früheren Eingaben mit 17.000 Pesos angegeben. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn das Verwaltungsgericht diese Angaben in seine Feststellungen aufnimmt. Im übrigen handelt es sich dabei nur um Hilfserwägungen, mit denen das Verwaltungsgericht darzulegen suchte, daß der Ersatzeinheitswert annähernd im Rahmen des Kaufpreises läge. Hierauf kommt es jedoch nicht entscheidend an, da die Hektarsätze bindend sind.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde verfahren auf 2.000 DM festgesetzt.

Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Dr. Buchholz
Dr. Sieveking
Vierhaus