Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.03.1968, Az.: BVerwG III C 47.66
Vertreibungsschaden wegen Verlustes eines landwirtschaftlichen Gutes in Polen; Wertsteigerung des Bodens durch Dränagesystem; Einfluss eines Dränagesystems auf die Bodenbeschaffenheit und die natürlichen Ertragsbedingungen des Bodens; Durch Vergleichsberechnung ermittelter Betriebshektarsatz
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.03.1968
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 47.66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 14387
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Darmstadt - 17.12.1965 - AZ: III/274/63
Rechtsgrundlagen
- § 12 Abs. 2 FG
- § 1 3. FeststellungsDV
- § 2 3. FeststellungsDV
- § 3 3. FeststellungsDV
- § 1 3. BAA-FeststellungsDV
- Nr. 2 DB-Landwirtschaftsvermögen
- Nr. 3 DB-Landwirtschaftsvermögen
- § 31 Abs. 3 Ziff. 1 BewG
- § 38 Ziff. 3 S. 1 BewG
Fundstellen
- Mtbl BAA 63, 433
- ZLA 68, 201
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage der Berücksichtigung von Dränagen und Befestigung von Feldwegen bei Festsetzung eines Ersatzeinheitswertes für einen landwirtschaftlichen Betrieb.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 14. März 1968
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz,
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Dr. Dodenhoff
sowie die Bundesrichterin Dr. Hopf
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 17. Dezember 1965 wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen, soweit mit ihr die Verpflichtung des Beklagten begehrt wird, einen Ersatzeinheitswert unter Zugrundelegung eines höheren Betriebshektarsatzes als 850 RM festzustellen.
Soweit die Klage nicht abgewiesen worden ist, wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Von den Kosten des Verfahrens tragen die Kläger 5/6. Die Kostenentscheidung im übrigen bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Die Kläger machen als Erben bzw. Erbeserben in einem einheitlich durchgeführten Verfahren Vertreibungsschäden wegen Verlust eines landwirtschaftlichen Gutes in der Gemeinde ... im Kreise Radomsko in Polen geltend. Das Gut war der einzige deutsche Gutsbetrieb in der Gemeinde. Für den Kreis Radomsko ist der Kreishektarsatz mit 620 RM festgesetzt worden (Fünfte Verordnung zur Ergänzung der Dritten Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes vom 6. März 1959 [Mtbl. BAA 1959 S. 146, 147]). Für die Gemeinde Nieznanice ist der Gemeindehektarsatz auf 820 RM festgesetzt worden (Dritte Änderungsverordnung zur 3. BAA-FeststellungsDV vom 16. März 1959 [Mtbl. BAA 1959 S. 149 und Bundesanzeiger Nr. 63 vom 3. April 1959]). Die Heimatauskunftstelle teilte mit, wegen der besonderen Ertragsfähigkeit sei auf den Kreishektarsatz von 620 RM ein Zuschlag gemacht worden, der zu einem Hektarsatz von 820 RM führe; wenn es in einem Orte nur einen deutschen Betrieb gegeben habe, so sei der Gemeindehektarsatz zugleich der Betriebshektarsatz.
Das Ausgleichsamt stellte durch Teilbescheid vom 1. September 1961 wegen des Gutsbetriebes einen Vertreibungsschaden an land- und fortwirtschaftlichem Vermögen von 347.400 RM unter Zugrundelegung eines Betriebshektarsatzes von 820 RM fest. Die hiergegen erhobene Beschwerde der Kläger wies der Beschwerdeausschuß mit Beschluß vom 19. März 1963 als sachlich unbegründet zurück.
Die Kläger haben Klage erhoben mit dem Antrage, unter Änderung der entgegenstehenden Behördenentscheidungen einen höheren Ersatzeinheitswert festzustellen.
Das Verwaltungsgericht hat durch sein Urteil vom 17. Dezember 1965 den Beklagten für verpflichtet erklärt, für die Kläger einen Ersatzeinheitswert unter Zugrundelegung eines Betriebshektarsatzes von 1.000 RM festzustellen, und hat die Behördenentscheidungen insoweit aufgehoben, als kein höherer Wert festgestellt worden ist. Es ist der Ansicht, der Betriebshektarsatz von 820 RM müsse um 123 RM wegen der Dränagen und um 30 RM wegen des Ausbaus der Feldwege erhöht werden. Der sich danach ergebende Betrag von 973 RM sei nach den Durchführungsbestimmungen auf volle 50 RM nach oben abzurunden, so daß sich ein Betriebshektarsatz von 1.000 RM ergebe.
Die Beteiligte hat die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt; sie rügt die Verletzung materiellen Rechtes und beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision ist begründet.
Wegen der Dränagen haben die Kläger keinen Anspruch auf Erhöhung des Betriebshektarsatzes von 820 RM.
Nach den tatsächlichen Feststellungen ist davon auszugehen, daß bei der Festsetzung der Hektarsätze nach der 3. FeststellungsDV nur in deutschen, nicht aber die polnischen Betriebe berücksichtigt worden sind. Es steht ferner fest, daß die Heimatauskunftstelle zur Ermittlung des Betriebshektarsatzes für das Gut ... "auf Grund der Ertragsfähigkeit des Bodens" den Kreishektarsatz um einen Zuschlag von 32 v.H. = 198,40 RM erhöht hat und so zu dem Betriebshektarsatz von 820 RM gekommen ist. Damit hat die Heimatauskunftstelle, deren Entscheidung das Ausgleichsamt übernommen hat, den Betriebshektarsatz nach Nr. 3 a Abs. 1 der DB-Landwirtschaftsvermögen durch Vergleich mit anderen Betrieben ermittelt. Sie hat den § 3 Abs. 1 Satz 2 der 3. FeststellungsDV, nach dem bei der Ermittlung des Betriebshektarsatzes die. Grundsätze des § 31 des Bewertungsgesetzes - BewG - zu berücksichtigen sind, insoweit beachtet, als sie die Ertragsfähigkeit des Bodens bei der Vergleichsberechnung als erhöhenden Wertfaktor herangezogen hat. Die Heimatauskunftstelle und damit auch das Ausgleichsamt haben somit jedenfalls hinsichtlich der "natürlichen Ertragsbedingungen" im Sinne des § 31 Abs. 3 Ziffer 1 BewG dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. September 1963 (BVerwGE 16, 352) entsprochen.
Das Verwaltungsgericht hat jedoch den § 3 Abs. 1 Satz 2 der 3. FeststellungsDV und den § 31 Abs. 3 BewG verletzt, weil es verkannt hat, daß die Dränagen nicht zu den nach § 31 Abs. 3 zu berücksichtigenden Umständen im Sinne von BVerwGE 16, 352 gehören. Ein Dränagesystem, das der Bodenentwässerung dient, kann die Bodenbeschaffenheit und damit die natürlichen Ertragsbedingungen im Sinne des § 31 Abs. 3 Ziffer 1 BewG beeinflussen. Die Tatsache, daß ein Dränagesystem vorhanden ist, besagt bei Anwendung des § 31 Abs. 3 BewG zunächst nichts.
Wenn und soweit das Dränagesystem nicht die natürliche Fruchtbarkeit des Bodens erhöht hat, bleibt es außer Betracht; anderenfalls ist es ein Faktor, der die Bodenbeschaffenheit zugunsten der Fruchtbarkeit verbessert hat. Daraus folgt, daß ein Dränagesystem nicht schlechthin ein Umstand im Sinne des § 31 BewG und der Entscheidung BVerwGE 16, 352 ist und damit nicht als solcher als ein besonderer Faktor für die Ermittlung des Ersatzeinheitswertes angesehen werden kann. Somit erweist sich die in Nr. 3 Buchst. a Abs. 6 DB-Landwirtschaftsvermögen getroffene Regelung, nach der die Durchführung von Dränagen bei Ermittlung des Betriebshektarsatzes nicht werterhöhend berücksichtigt werden könne, im Grunde als zutreffend.
Ein Anspruch der Kläger auf Erhöhung des Betriebshektarsatzes von 820 RM besteht im vorliegenden Falle nicht, weil nach Ansicht des erkennenden Senates eine Verbesserung des Bodens und der Ertragsfähigkeit durch das Dränagensystem bei der Festsetzung des Betriebshektarsatzes von 820 RM bereits berücksichtigt worden ist. Das ergibt sich zur Überzeugung des erkennenden Senates eindeutig aus den Erklärungen der Heimatauskunftstelle, nach denen bei der Bewertung der Fläche und damit auch bei der Festsetzung des Hektarsatzes von 820 RM alle besonderen Umstände berücksichtigt worden sind. Daraus folgt, daß die Heimatauskunftstelle die Ertragsfähigkeit des Bodens in der durch die Dränagen beeinflußten Art berücksichtigt hat. Dadurch, daß die Heimatauskunftstelle die Bodenbeschaffenheit beurteilt hat, hat sie auch die Auswirkungen der Dränagen hinsichtlich der natürlichen Ertragsbedingungen einbezogen, denn die Bodenbeschaffenheit betrifft die Frage, in welchem Umfang und in welcher Qualität auf Grund der natürlichen Fruchtbarkeit des Bodens ein Betrieb Erträge zu erzielen vermag. Die Erklärung der Heimatauskunftstelle, "die Dränagen könnten wegen der DB-Landwirtschaftsvermögen Nr. 3 a Abs. 6 nicht berücksichtigt werden" (vgl. Schreiben vom 12. Juni 1964), steht dem nicht entgegen. Sie ist tatsächlich als Entgegnung auf das Begehren der Kläger und rechtlich allein dahin zu verstehen, daß das Dränagesystem als solches kein Faktor sei, der eine Erhöhung des Betriebshektarsatzes rechtfertige. Diese Auffassung entspricht - wie dargelegt - dem Gesetz. Den Ausführungen des Sachverständigen Dr. von E. nach denen der Betriebshektarsatz von 820 RM wegen der Dränagen zu erhöhen ist, kann keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden, weil kein Anhalt für die Annahme besteht, daß bei der Festsetzung des Betriebshektarsatzes für Nieznanice und damit für den Gemeindehektarsatz die tatsächlichen Ertragsverhältnisse vor Durchführung der Meliorationen durch die Dränagen als maßgebend angesehen worden sind.
Auch die sonstigen Ausführungen des Verwaltungsgerichts und der Hinweis auf die anderen Sachverständigengutachten reichen nicht aus, um einen Anspruch auf Erhöhung, des Betriebshektarsatzes wegen der Dränagen im vorliegenden Falle zu rechtfertigen.
Wegen des Ausbaus der Feldwege läßt sich nach den bisherigen tatsächlichen Feststellungen ein Anspruch der Kläger auf Erhöhung des Betriebshektarsatzes nicht bejahen. Die Befestigung der im Gutsbezirk gelegenen Feldwege gehört zu den wirtscahftlichen Ertragsbedingungen im Sinne des § 31 Abs. 3 Ziffer 2 BewG, wobei offenbleiben kann, ob sie ein Merkmal der "inneren Verkehrslage" oder der "äußeren Verkehrslage" ist. Jedenfalls ist die Befestigung der Wege entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kein den Betriebshektarsatz unmittelbar erhöhender Umstand, sondern allein ein Merkmal, das die Ertragsbedingungen verbessert und damit mittelbar den Ertragswert beeinflußt haben kann. Die Kläger werden wegen der Befestigung der Feldwege gemessen an dem Kreishektarsatz eine über 32 v.H. hinausgehende Erhöhung nur verlangen können, wenn diese Erhöhung schlechterdings bei einem Vergleich mit den übrigen landwirtschaftlichen Betrieben im Kreise Radomsko als außerhalb jedes Vergleichsmaßstabes liegend gewertet werden muß. Insoweit wird das Verwaltungsgericht noch einmal unter Einschaltung der Heimatauskunftstelle zu prüfen haben, ob der Zuschlag von 32 v.H. auf den Kreishektarsatz unter Berücksichtigung der Feststellungen, daß ein großer Teil der Gutswege befestigt war und die Unterhaltslasten eine durch die Befestigung bewirkte Ertragssteigerung nicht aufheben, schlechthin unangemessen ist.
Die Ausführungen im Gutachten des Sachverständigen Dr. von E. vom 4. November 1965, nach denen der Betriebshektarsatz von 820 RM für ein Gut bestimmt sei, dessen Feldwege nicht befestigt sind, sowie die Erklärung der Heimatauskunftstelle, daß bei Festsetzung des Betriebshektarsatzes von 820 RM der Ausbau der Feldwege nicht berücksichtigt worden sei, rechtfertigen keine andere Beurteilung der Rechtslage. Maßgebend ist, daß der Betriebshektarsatz von 820 RM durch einen Vergleich mit den Betrieben, im Kreise Radomsko ermittelt worden ist. Er ist nicht durch die unmittelbare Anwendung des § 31 BewG bestimmt worden, wie es die Kläger zu Unrecht beanspruchen. Der Betriebshektarsatz ist vielmehr entsprechend der Regelung in § 3 Abs. 1 Satz 2 der 3. FeststellungsDV unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 31 BewG durch Vergleichsberechnungen festgelegt worden. Ein solcher durch Vergleichsberechnung ermittelter Betriebshektarsatz hält sich an die Grundsätze, die nach § 12 Abs. 2 FG für die Ermittlung des Ersatzeinheitswertes maßgebend sind. Es ist ein Grundsatz des Bewertungsrechtes, daß für alle landwirtschaftlichen Betriebe (außer den sogenannten Vergleichsbetrieben) der Hektarsatz nach dem Verhältnis ihrer Ertragsfähigkeit zu derjenigen der Vergleichsbetriebe ermittelt wird (vgl. § 38 Ziffer 3 Satz 1 BewG).
Da die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Dränagen und des Ausbaus der Feldwege keinen Bestand haben können, war das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben. Die Sache war an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen, soweit es um die Erhöhung des Betriebshektarsatzes von 820 RM um 30 RM auf 850 RM geht. Soweit mit der Klage die Verpflichtung des Beklagten begehrt wird, einen Ersatzeinheitswert unter Zugrundelegung eines höheren Betriebshektarsatzes als 850 RM festzustellen, war sie abzuweisen, weil der Anspruch auf Erhöhung wegen der Dränagen nicht besteht.
Soweit die Revision zur Klageabweisung geführt hat, waren die Kosten gemäß § 154 Abs. 1 VwGO den Klägern aufzuerlegen. Im übrigen war die Kostenentscheidung der Schlußentscheidung vorzubehalten.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.900 DM festgesetzt.
Dr. Sieveking
Vierhaus
Dr. Dodenhoff
Dr. Hopf