Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.05.1971, Az.: BVerwG III B 126.70
Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahren hinsichtlich des Vertreibungsschadens an Betriebsvermögen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.05.1971
- Aktenzeichen
- BVerwG III B 126.70
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1971, 12922
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Gelsenkirchen - 16.09.1970 - AZ: 4 K 884/69
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- ZLA 1971, 129
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Mai 1971
durch
den Senatspräsidenten Dr. Sieveking und
die Bundesrichter Dr. Dodenhoff und Dr. Messerschmidt
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers, Ihm für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts in Gelsenkirchen vom 16. September 1970 das Armenrecht zu bewilligen und seinen Prozeßbevollmächtigten zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung seiner Rechte beizuordnen, wird abgelehnt.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Gründe
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde eingelegt und beantragt, ihm das Armenrecht zu bewilligen.
Das nachgesuchte Armenrecht ist zu versagen, weil die weitere Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO).
Die Revision darf nach § 132 Abs. 2 VwGO nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil des Verwaltungsgerichts von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder wenn ein Verfahrensfehler vorliegt, auf dem das angefochtene Urteil beruhen kann.
Die Rechtssache hat dann grundsätzliche Bedeutung, wenn in einem künftigen Revisionsverfahren über den Einzelfall hinausgehende Fragen geklärt werden könnten. Daß die Entscheidung für den Kläger von grundsätzlicher Bedeutung sei, wie mit der Beschwerde geltend gemacht wird, rechtfertigt daher nicht eine Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Abgesehen hiervon wirft der vom Verwaltungsgericht festgestellte Sachverhalt ersichtlich keine Rechtsfragen auf, die wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung noch einer Klärung und Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht zugeführt werden müßten. Das Verwaltungsverfahren hinsichtlich des Vertreibungsschadens an Betriebsvermögen ist bindend abgeschlossen; denn nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil wurde der Bescheid vom 27. Februar 1964 dem Kläger am 24. März 1964 zugestellt, ohne daß innerhalb der Rechtsmittelfrist eine den Formerfordernissen des § 336 Abs. 3 LAG entsprechende Beschwerde vom Kläger eingelegt worden wäre. Anderes hat auch der Kläger zu keinem Zeitpunkt behauptet. Die weiteren Erörterungen des Verwaltungsgerichts im Zusammenhang mit den vom Kläger behaupteten wiederholten Vorsprachen im Ausgleichsamt und einer etwa hierbei eingelegten Beschwerde sind Hilfserwägungen, die einer grundsätzlichen Klärung nicht bedürfen. Daß die im Gesetz geforderten Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 342 LAG im vorliegenden Fall gegeben seien, ist auch von der Beschwerde nicht behauptet worden. Daneben hätte der Kläger einen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen nur, wenn sich die Sach- und Rechtslage seit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Feststellungsbescheides geändert hätte (BVerwGE 11, 106 [BVerwG 07.09.1960 - VI C 22/58]; 24, 115 [BVerwG 12.05.1966 - VIII C 87/64]; 28, 122 [BVerwG 19.10.1967 - III C 54/66]; Urteil vom 21. Mai 1970 - BVerwG III C 10.69 - [ZLA 1970, 164 = Buchholz 427.3 § 335 a LAG Nr. 31]; Beschlüsse vom 29. April 1970 - BVerwG III CB 82.69 - [ZLA 1970, 137] und vom 1. Dezember 1970 - BVerwG III B 52.69 - [ZLA 11, 69]). Ist dies - wie hier - nicht der Fall, dann steht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfange ein abgeschlossenes Verwaltungsverfahren wieder aufgegriffen werden soll, im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde (BVerwGE 24, 115; 28, 122 [BVerwG 19.10.1967 - III C 54/66]; Beschluß vom 1. Dezember 1970 a.a.O.). Hierzu hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, daß die Entscheidung des Beklagten, an dem unanfechtbaren Bescheid vom 27. Februar 1964 festhalten zu wollen, nicht ermessensfehlerhaft zustande gekommen sei. Gegen die dieser Beurteilung zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts hat der Kläger keine Verfahrensrügen erhoben. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht zu klären.
Soweit in dem angefochtenen Bescheid vom 2. Juni 1969 zugleich auch die Feststellung von nachträglich angemeldeten Verlusten abgelehnt worden ist, die sich auf nicht zum Fuhrunternehmen des Klägers gehörende Gegenstände beziehen, kommt der Rechtssache gleichfalls keine grundsätzliche Bedeutung zu. Der Verlust des Viehbestandes hätte nur im Rahmen eines Schadens an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen oder an Betriebsvermögen festgestellt werden können. Im Zusammenhang mit der von der Beschwerde nicht angegriffenen und daher für das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellung im angefochtenen Urteil, der Viehbestand (Hühner, Enten, Kaninchen, Tauben sowie eine Kuh) habe weder einem landwirtschaftlichen Betrieb noch einem neben dem Fuhrunternehmen bestehenden selbständigen Gewerbebetrieb des Klägers gedient, besteht für eine Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO deshalb kein Anlaß, weil der Ausschluß dieses Schadens von einer Feststellung - wie auch des weiter geltend gemachten Verdienstausfalles - unmittelbar aus dem Gesetz folgt (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 LAG, §§ 3, 7 Satz 1 FG).
Da das angefochtene Urteil auch nicht von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und weder dargelegt noch sonst ersichtlich ist, daß das Urteil des Verwaltungsgerichts auf einem Verfahrensmangel beruhen kann, verspricht die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision keinen Erfolg. Der auf Bewilligung des Armenrechts für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens und auf Beiordnung seines Prozeßbevollmächtigten gerichtete Antrag des Klägers war daher abzulehnen.
Aus den vorstehenden Ablehnungsgründen ergeben sich die Bedenken des Senats gegen die Begründetheit der vom Kläger eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde, auf die der Kläger gemäß § 132 Abs. 5 Satz 2 VwGO mit der Maßgabe hingewiesen wird, daß er sich innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses äußern kann.
Dr. Dodenhoff
Dr. Messerschmidt