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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.05.1971, Az.: BVerwG VIII C 123.69

Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen; Begriff der Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe; Wörtliche Übereinstimmung der Entscheidungsgründe mit den Entscheidungsgründen des Urteils in einer anderen Sache; Nichtvernehmung von Zeugen als Verletzung der Aufklärungspflicht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.05.1971
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 123.69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 13956
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hamburg - 17.07.1969 - AZ: I VG W Nr. 17/69

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Mai 1971
durch
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Maetzel, Dr. Raschke und Dr. Korbmacher sowie
die Bundesrichterin Dr. Hopf
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts. Hamburg vom 17. Juli 1969 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Hamburg zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger beantragte, nachdem er zum 1. April 1968 zum Wehrdienst einberufen worden war, unter dem 26. Oktober 1968 seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen. Er hatte mit seinem Antrage bei dem Prüfungsausschuß und der Prüfungskammer für Kriegsdienstverweigerer keinen Erfolg.

2

Darauf hat er Klage erhoben mit dem Begehren, unter Aufhebung der Bescheide der Wehrbehörde seine Berechtigung zur Kriegsdienstverweigerung anzuerkennen. Er hat zur Begründung angegeben, er sei während seiner militärischen Ausbildung zu der Einsicht gelangt, daß er andere Menschen nicht töten könne. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.

3

Das Verwaltungsgericht hat im Verhandlungstermin den Kläger persönlich zur Sache gehört. Es hat der Klage stattgegeben und dieses Urteil damit begründet, daß der Kläger zur Kriegsdienstverweigerung berechtigt sei, weil er eine an den Kategorien von Gut und Böse ausgerichtete und ihn innerlich verpflichtende Entscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen habe und daher einen solchen nicht würde leisten können, ohne in ernste Gewissensnot zu geraten.

4

Das Verwaltungsgericht hat gegen dieses Urteil die Revision nicht zugelassen. Die Beklagte hat ohne Zulassung Revision eingelegt und den Antrag gestellt, die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

5

Sie rügt eine Verletzung der §§ 86, 108 VwGO und macht geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Von ihr angebotenen Beweise nicht erhoben, und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils seien unvollständig, da die Ausführungen so pauschaliert seien, daß sie sich jeder rechtlichen Kontrolle entzögen, und da sie zudem fast wörtlich mit den Entscheidungsgründen eines anderen Urteils des Verwaltungsgerichts übereinstimmten, demnach formularmäßig abgefaßt worden seien.

6

Der Kläger tritt der Revision entgegen.

7

II.

Die Zulässigkeit der vom Verwaltungsgericht nicht zugelassenen Revision ergibt sich, da die Beklagte wesentliche Mängel des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens rügt, aus § 34 Abs. 2 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes - WpflG -, das jetzt in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1969 (BGBl. I S. 1773) gilt.

8

Die Revision ist begründet. Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht weist, wie die Beklagte zutreffend rügt, einen Mangel auf, auf dem das angefochtene Urteil beruhen kann.

9

Das Verwaltungsgericht hat die Bescheide der Wehrbehörde, mit denen dem Kläger die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer im Sinne von Art. 4 Abs. 3 GG, § 25 WpflG versagt worden war, auf gehoben, und dem Kläger die Berechtigung zuerkannt, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern. Es hat die Feststellung, getroffen, daß der Kläger eine an den Kategorien von Gut und Böse ausgerichtete und ihn innerlich verpflichtende. Entscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen habe und daß er demgemäß den Kriegsdienst nicht würde leisten können, ohne in ernste Gewissensnot zu geraten. Damit hat das Verwaltungsgericht den Begriff der Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe, wie er in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelt worden ist, nicht verkannt. Auch ist entgegen der Ansicht der Beklagten der § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO, soweit er sich als Verfahrensvorschrift darstellt, nicht, verletzt. Denn das angefochtene Urteil enthält die Gründe, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Wenn die Beklagte insoweit geltend macht, daß diese Gründe im Urteil nur dürftig und oberflächlich wiedergegeben seien und dem Vorbringen der Beteiligten nicht hinreichend gerecht würden, so rügt sie damit einen Mangel des materiellen Rechts. Sie kann im Rahmen ihrer ohne Zulassung eingelegten Revision dessen Nachprüfung nicht erreichen.

10

Es stellt auch keinen Verfahrensfehler dar, wenn das Verwaltungsgericht, wie die Beklagte vorträgt, die Entscheidungsgründe des Urteils so gefaßt hat, daß sie mit den Entscheidungsgründen des Urteils in einer anderen Sache fast wörtlich übereinstimmen. Es ist durchaus denkbar, daß auf mehrere Sachverhalte eine gleiche oder ähnliche Begründung zutrifft. Ob sie im jeweiligen Einzelfalle der Sach- und Rechtslage wirklich entspricht, ist eine Frage des materiellen Rechts und daher ebenfalls auf eine ohne Zulassung eingelegte Revision hin nicht nachzuprüfen.

11

Begründet hingegen ist die Rüge der Beklagten, daß das Verwaltungsgericht durch Nicht Vernehmung von Zeugen seine gesetzliche Aufklärungspflicht verletzt habe. Zwar hatte die Beklagte im Verhandlungstermin vor dem Verwaltungsgericht keinen Beweisantrag gestellt. Das Verwaltungsgericht hatte jedoch gemäß dem Grundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO unter Heranziehung der Beteiligten den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen, ohne dabei an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten gebunden zu sein. In Verfahren, in denen ein Wehrpflichtiger seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer erreichen will, hat das Verwaltungsgericht zusätzlich zu dessen persönlicher Vernehmung zur Klärung der Frage, ob seine Weigerung auf einer echten Gewissensentscheidung beruht, im Rahmen seiner Pflicht zur Amtsermittlung - auch ohne entsprechende Anträge der Beteiligten - darum bemüht zu sein, alle sich ihm noch bietenden Erkenntnisquellen sorgfältig auszuschöpfen und insbesondere diejenigen Beweise zu erheben, die sich nach den Umständen des Falles anbieten oder als sachdienlich erweisen könnten (vgl. die Urteile vom 28. März 1968 - BVerwG VIII C 39.67 - [Buchholz 448.0 § 25 WpflG Nr. 19] und vom 26. November 1969 - BVerwG VIII C 101.67 -). Dies muß vor allem dann gelten, wenn einer der Beteiligten, wie hier, im Verlaufe des gerichtlichen Verfahrens Zeugen benannt hat, und zwar unter Hinweis auf deren besondere Sachkunde. Die Beklagte hatte mit einem im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht eingereichten Schriftsatz den Kompaniechef des Klägers, Hauptmann R., und seinen Zeugführer, Oberfeldwebel L., als Zeugen benannt mit dem erkennbaren Ziele, die Behauptung des Klägers, er verweigere den Kriegsdienst mit der Waffe aus Gewissensgründen, durch deren Aussagen zu widerlegen. Diese Zeugen waren im Verwaltungsverfahren auch vernommen und ihre Aussagen waren dort verwertet worden. Sie waren, da naturgemäß die Dienstvorgesetzten eines Soldaten dessen Einstellung zum Wehrdienst und die Gründe seiner Kriegsdienstverweigerung oft zutreffend beurteilen können, als Zeugen für das Gericht, das bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit der Gewissensentscheidung die gesamte Persönlichkeit des Klägers ohnehin mit in Betracht zu ziehen hatte (vgl. § 26 Abs. 4 WpflG), nicht offensichtlich ungeeignet. Unterbleibt aber die Vernehmung solcher von den Beteiligten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren benannter Zeugen, deren Ungeeignetheit zur Klärung des rechtserheblichen Sachverhaltes nicht offensichtlich ist, so kann die Nichtvernehmung, wie das erkennende Gericht im angeführten Urteil vom 28. März 1968 dargelegt hat, im Falle einer entsprechenden Verfahrensrüge nur dann einer Nachprüfung, durch das Revisionsgericht standhalten, wenn aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts beachtliche Gründe ersichtlich sind, die dem Verwaltungsgericht diese Beweisaufnahme als nicht sachdienlich erscheinen ließen. In dem angefochtenen Urteil aber sind über die Gründe, die das Verwaltungsgericht veranlaßt haben, jene Zeugen trotz Vorliegens der genannten Voraussetzungen dennoch nicht zu vernehmen, keinerlei Angaben enthalten.

12

Daher war wegen dieses Verfahrensmangels das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache war nach § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

13

Die Kostenentscheidung war der Schlußentscheidung vorzubehalten.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Dr. Dr. Schröcker
Maetzel
Dr. Raschke
Dr. Korbmacher
Dr. Hopf