Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 01.12.1970, Az.: BVerwG III B 52.69
Recht auf Wiederaufgreifen eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens; Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 01.12.1970
- Aktenzeichen
- BVerwG III B 52.69
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1970, 13573
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG München - 21.02.1969 - AZ: 6168/68
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- ZLA 1971, 69
In der Verwaltungsstreitsache hat
der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Dezember 1970
durch
den Senatspräsidenten Dr. Sieveking
und die Bundesrichter Vierhaus und Türke
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in den Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 21. Februar 1969 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger ist Umsiedler aus Litauen. Von Anfang März 1945 bis Ende April 1945 hielt er sich in Kirchanhausen (Oberfranken) und dann bis Anfang August 1945 in Pfrauendorf (Mfr.) auf. Danach befand sich der Kläger bis Anfang Mai 1949 zunächst im UNRRA-Lager und dann im DP-Lager in Ingolstadt. Am 5. Mai 1949 wanderte er nach den USA aus. Er erhielt 1963 den Vertriebenenausweis. Den Eintrag des Klägers, Vertreibungsschäden festzustellen, die er in Litauen erlitten habe, lehnte das Ausgleich samt mit Bescheid vom 21. Oktober 1964 ab; der Beschwerdeausschuß wies die hiergegen gerichtete Beschwerde mit Beschluß vom 28. Oktober 1965 zurück. Ile Klage wies das Verwaltungsgericht München mit rechtskräftig gewordenen Urteil vom 25. März 1966 ab und führte aus, § 230 Abs. 1 Setz 2 LAG sei unanwendbar, weil die Zeit des Verbleibens in dem Lager in Ingolstadt nicht als "ständiger Aufenthalt" angesehen werden könne.
Nach Rechtskraft des Urteils wandte sich der Kläger erneut an das Ausgleichsamt mit dem Begehren, die ablehnende Entscheidung zu überprüfen. Mit Schreiben vom 25. Januar 1968 legte er unter anderen di Fotokopie eines Schreibens des Amtes für Verteidigungslasten in München und eines Schreibens der Allgemeinen Ortskrankenkasse vor, aus denen sich ergebe, daß er sich nicht nur vorübergehend in einem Umsiederlager aufgehalten, sondern jahrelang fest eingestellt gewesen sei. Mit Schreiben vom 24. April 1968 teilte das Ausgleich samt dem Kläger mit, es habe auch nach Sichtung des nunmehrigen Vorbringens keine Veranlassung, das mit Bescheid vom 21. Oktober 1964 abgeschlossene Verfahren wieder aufzugreifen, weil die mit Schreiben vom 25. Januar 1968 vorgebrachten Gründe schon vor der getroffenen Entscheidung bekannt gewesen seien.
Der Kläger hat darauf eine Klage, die er als "Untätigkeitsklage" bezeichnet hat, erhoben, mit dem Antrage, den Bescheid vom 21. Oktober 1964 und den Beschluß vom 28. Oktober 1965 aufzuheben und das Ausgleichsamt zu verpflichten, unter Abstandnahme von seinen Bedenken aus § 230 Abs. 1 LAG seine Feststellungsanträge sachlich zu prüfen. Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 21. Februar 1969 die Klage abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Es ist der Ansicht, die Untätigkeitsklage sei unbegründet. Die Behördenentscheidungen seien unanfechtbar geworden, da die Klage gegen diese Entscheidungen rechtskräftig abgewiesen worden sei. In der Entscheidung des Ausgleichsamts vom 24. April 1968 sei nicht etwa eine Verletzung des pflichtgemäßen Ermessens zu erblicken. Zwar könne auch bei Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils unter gewissen Voraussetzungen ein abgeschlossenes Verwaltungsverfahren durch eine neue behördliche Entscheidung wieder aufgegriffen werden. Dieses Wieder aufgreifen liege jedoch im freien, lediglich durch die Vorschrift des Art. 3 GG gebundenen Ermessen der Verwaltungsbehörde. Die Ablehnung eines Wiederaufgreifens könne deshalb nicht zu einer Untätigkeitsklage führen, zumal die vom Kläger im Lager ausgeübte entgeltliche Tätigkeit als Dolmetscher schon während des nunmehr rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens bekanntgewesen sei.
Die gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegte Beschwerde des Klägers ist unbegründet. In anhängigen Beschwerdeverfahren geht es nicht darum, ob der Anspruch des Klägers auf die Feststellung des geltend gemachten Vertreibungsschadens materiell begründet ist, es geht vielmehr allein um die Vortrage, ob in Anbetracht der rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsgerichts der Antrag des Klägers auf Wiederaufgreifen bzw. Wiederaufnahme des Verfahrens mit Recht abgelehnt worden ist oder nicht. Hinsichtlich der für den Kläger insoweit ungünstigen Entscheidung des Verwaltungsgerichts liefen die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vor.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil nicht zu erwarten ist, daß in einem künftigen Revisionsverfahren anläßlich des vorliegenden Einzelfalles grundsätzlichen Rechtsfragen geklärt werden können (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Daß die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf der Abweichung von einen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts beruht oder auf einem Mangel des gerichtlichen Verfahrens beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 und Abs. 3 VwGO) ist weder dargetan noch ersichtlich.
Entgegen der Ansicht der Beschwerde rechtfertigen die mit Schreiben vom 25. Januar 1968 vorgelegten Schriftstücke nicht eine förmliche Wiederaufnahme des Verfahrens. Die Urkunden sind erst nach Abschluß des rechtskräftigen Verfahrens errichtet worden (s. hierzu Baumbach-Lauterbach, Zivilprozeßordnung, 26. Aufl. § 560 Anm. 4 C). Die in den Urkunden bezeugte Tatsache, daß der Kläger während seines Aufenthaltes in den Lagern als Dolmetscher gegen Entgelt angestellt war, war dem Ausgleichsamt vor seiner ersten ablehnenden Entscheidung bekannt; wie es dem Kläger mit Schreiben vom 24. April 1968 mitgeteilt hat. Gegen diese Feststellung hat der Kläger keine zulässigen Verfahrensrügen erhoben, so daß sie für den Senat bindend ist.
Des Verwaltungsgericht hat entschieden, daß die Verweigerung des Wiederaufgreifens des durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens durch die Behörden einer rechtlichen Nachprüfung standhält. Auch insoweit hat die Entscheidung keine grundsätzliche, d.h. über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. Durch die Rechtsprechung ist geklärt, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf formloses Wiederaufgreifen des Verfahrens besteht.
Ein Anspruch auf formloses Wiederaufgreifen des Verfahrens ist gegeben, wenn eine Änderung der Sach- oder Rechtslage seit Eintritt der Unanfechtbarkeit oder der Rechtskraft eingetreten ist. Die Rechtslage hat sich geändert, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen für eine von der Verwaltungsbehörde oder dem Verwaltungsgericht ausgesprochene Rechtsfolge nachträglich eingetreten oder weggefallen sind. An dieser Voraussetzung fehlt es hier. Ebenso hat sich die Gesetzgebung und damit die Rechtslage nicht geändert. Ist aber weder eine Änderung der Sach- noch der Rechtslage eingetreten, dann steht nach der Ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Entscheidung darüber, ob und in weichen Umfange ein abgeschlossenes Verfahren wieder aufgegriffen werden sell, im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde (BVerwGE 24, 115 und 28, 122 = ZLA 1968, 22; Beschlüsse von 29. April 1970 - BVerwG III CB 82.69 - und vom 11. September 1970 - BVerwG III B 27.70 -). Mit dieser Rechtsprechung steht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Einklang. Daß das Verwaltungsgericht Düsseldorf in dem von der Beschwerde zitierten Urteil vom 22. Juni 1961 hinsichtlich der materiellen Rechtsfrage, nämlich des ständigen Aufenthaltes in Sinne des § 230 Abs. 1 LAG, eine bestimmte Ansicht vertreten hat, kann nicht dazu führen, der Rechtssache im vorliegenden Fall hinsichtlich der hier entscheidenden Frage des "Wiederaufgreifens" grundsätzliche Bedeutung zuzuerkennen oder die Entscheidung des Verwaltungsgerichts als verfahrensfehlerhaft anzusehen. Aus keinem rechtlichen Gesichtspunkte kann es feiner für die Frage der Zulassung der Revision erheblich sein, daß nach der Mitteilung des Beteiligten der Präsident des Bundesausgleichsamtes ursprünglich beabsichtigt hat, den vorliegenden Rechtsstreit einer außegerichtlichen Erledigung zuzuführen und daß er nach Prüfung der Angelegenheit diese Absicht später aufgegeben hat.
Die Beschwerde war demnach zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Der Wert des Streitgegenstandes ist nach § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG festgesetzt worden.
Vierhaus
Türke