Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.11.1970, Az.: BVerwG I WB 142/69
Voraussetzungen für die Durchführung eines Verfahrens vor dem Wehrbeauftragten; Umfang der Rechte des Wehrbeauftragten; Vernehmung durch den Rechtsberater des Truppenamtes
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.11.1970
- Aktenzeichen
- BVerwG I WB 142/69
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1970, 12842
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- BVerwGE 43, 140 - 146
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Eine an den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages gerichtete Beschwerde eines Soldaten kann zugleich auch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach der Wehrbeschwerdeordnung darstellen. Ob er auch eine gerichtliche Entscheidung wünscht, ist durch Auslegung einer solchen Eingabe zu ermitteln.
- 2.
Zur Frage der Fristwahrung, wenn der Soldat sich gegen ein Unterlassen wendet.
In der Beschwerdesache
hat der I. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 27. November 1970,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scherübl als Vorsitzender,
Bundesrichter Mühlenfeld,
Bundesrichter Saalmann als weitere richterliche Mitglieder,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
I
1.
Der Abgeordnete des Deutschen Bundestages Albert T... richtete unter dem 26. November 1968 an den Bundesminister der Verteidigung (BMVg) ein Schreiben, in dem es hieß:
"Durch den Geschäftsführer der ÖTV in R..., Herrn Willi E..., wurde ich von folgenden Vorfällen im Bezieh der Standorte R... Kr. S... und L..., Kreis A... aufmerksam gemacht:
a) ....
b)
Am 2. Oktober 1968 schrieb die Standortverwaltung B... einen Brief an den Stabsunteroffizier Hermann K... im Munitionsdepot L.... Trotzdem dieser Brief ein persönliches Adressat führte, wurde er vom stellvertretenden Kommandanten, dem Hauptmann M..., geöffnet.Dr.med. Paul S..., Facharzt für Orthopädie G..., sandte an 11. November 1968 einen Brief an den Truppenarzt des Munitionsdepot L.... Auch dieser Brief wurde vom stellvertretenden Kommandanten, dem Hauptmann M... geöffnet. Auch dieser Brief führte ein persönliches Adressat.
Eine Beschwerde des Stabsunteroffiziers K... an die Depotgruppe Nord wurde mit Datum vom 11.11.1968, unterzeichnet vom Oberst K... zurückgewiesen mit der Begründung, der Hauptmann M... habe als stellvertretender Kommandant des Munitionsdepot L... das Recht, die persönlich adressierten Briefe, dazu zählten auch die Briefe an den Truppen-Vertragsarzt, zu öffnen.
....
Da ich es ... für erforderlich halte, die Angelegenheiten schnellstens zu klären, wäre ich Ihnen, sehr geehrter Herr Minister, sehr dankbar, wenn Sie die Vorfälle überprüfen und ggfs. ein Gespräch mit einem Vertreter Ihres Hauses sowie Herrn E... und mir veranlassen würden."
Der Staatssekretär im BMVg erwiderte darauf mit Schreiben vom 19. März 1969:
"Auf Ihr Schreiben vom 26. November 1968 teile ich Ihnen in der Angelegenheit des Stabsunteroffiziers K... zur Frage der Behandlung von privater Briefpost bei der Truppe folgendes mit:
Die von dem genannten Stabsunteroffizier dargestellte Behandlung der Briefpost beim Munitionsdepot in L... war fehlerhaft. Ich vertrete die Auffassung, daß jede Briefpost, deren privater Charakter aus irgendwelchen Umständen erkennbar ist, nicht von Vorgesetzten der Soldaten geöffnet werden darf. Das Grundrecht des Briefgeheimnisses wird auch bei der Bundeswehr in vollem Umfange anerkannt und geschützt. Wenn es bei über 420 000 Soldaten dennoch vereinzelt zu Verstößen, wie dem geschilderten kommt, so ist das nicht zu vermeiden. Die Truppe wird jedoch ständig durch besondere Erlasse und Ausführungsbestimmungen auf die Wahrung des Briefgeheimnisses hingewiesen. Ihr Vorbringen hat hierzu erneut Veranlassung gegeben."
In der Zeitung "W... Rundschau" vom 1. Juli 1969 erschien unter der Überschrift "Staatssekretär gab E... recht" und dem Untertitel "Die Behandlung war fehlerhaft" folgender Artikel:
"Jetzt hat es Willi E..., Geschäftsführer der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr in R... schwarz auf weiß. Der Staatssekretär im Bundesverteidigungsministerium von H... gab ihm recht. Wie wir seinerzeit ausführlich berichteten, hatte sich Willi E... gegen die merkwürdige Behandlung von Briefpost im Munitionsdepot L... (Kreis A... zusammen mit dem SPD-Bundestagsabgeordneten Albert T... an das Bun - die an einen Stabsunteroffizier gerichtet"
(Setzfehler im Original)
"Das war geschehen: Ein Hauptmann des Munitionsdepots hatte Privatbriefe, die an einen Stabsoffizier gerichtet waren, geöffnet, und an dieser Maßnahme nicht einmal etwas 'Ehrenrühriges' entdecken können.
Staatssekretär von H..., der zuvor Albert T... und Willi E... zu einer Besprechung empfangen hatte, war indes anderer Meinung. Er gab Willi E... recht und schrieb: Die von dem genannten Stabsunteroffizier dargestellte Behandlung der Briefpost beim Munitionsdepot in L... war fehlerhaft. Ich vertrete die Auffassung, daß jede Briefpost, deren privater Charakter aus irgendwelchen Umständen erkennbar ist, nicht von Vorgesetzten der Soldaten geöffnet werden darf. Das Grundrecht des Briefgeheimnisses wird auch bei der Bundeswehr in vollem Umfang anerkannt und geschützt. Wenn es bei über 420 000 Soldaten dennoch vereinzelt zu Verstößen, wie dem geschilderten, kommt, so ist das nicht zu vermeiden. Die Truppe wird jedoch ständig durch "besondere Erlasse und Ausführungsbestimmungen auf die Wahrung des Briefgeheimnisses hingewiesen. Ihr Vorbringen hat hierzu erneut Veranlassung gegeben.
Was sagt da das Munitionsdepot in L... dazu?"
Unter dem 7. Juli 1969 richtete der Antragsteller "An den Herrn Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages.... über Kommandant MunDp L... folgendes Schreiben:
"Betr.: Beschwerde
Anlg.: - 1 -
Durch den als Fotokopie beigefügten Artikel in der 'W... Rundschau' vom 1.7.69
'Die Behandlung war fehlerhaft' fühle ich mich durch das Bundesministerium der Verteidigung unrichtig behandelt und lege daher
Beschwerde
ein.
Fach dem in dem Artikel wiedergegebenen Text der Mitteilung des BMVtdg, dessen richtige und vollständige Wiedergabe ich annehmen muß, hat das BMVtdg bestätigt, daß ich Privatbriefe an Soldaten geöffnet hätte. Diese Feststellung ist durch nichts gerechtfertigt oder begründet.
Sicher hat der Stabsunteroffizier K... behauptet, ich hätte einen an ihn persönlich gerichteten Brief des KdrDpGrp Nord geöffnet; die ÖTV hat auch einen entsprechenden Artikel in der 'W... Rundschau' am 28.11.68 veröffentlicht.
Ich habe gegen die Verfasser und Urheber dieses Artikels Strafantrag beim Leitenden Oberstaatsanwalt bei dem Landgericht in M... wegen böswilliger Verleumdung gestellt, Über meinen Antrag ist bislang noch nicht entschieden.
Daß ich den Privatbrief gar nicht geöffnet haben kann, haben zwei Zeugen vor Gericht ausgesagt.
Der weiter in dem gleichen Artikel genannte Brief an den Truppenarzt war offensichtlich dienstlicher und nicht privater Natur und daher mit dem Begriff 'Privatpost' kaum in Verbindung zu bringen. Aber auch diesen Brief habe ich nicht geöffnet.
Bei der Vernehmung durch den Rechtsberater des Truppenamtes habe ich unmißverständlich erklärt, daß ich den Privatbrief nicht geöffnet habe.
Zu den Anschuldigungen bin ich von niemandem sonst gehört worden.
Es drängt sich mir daher die Frage auf:
'Ist ein für seine Anti-Bundeswehr-Einstellung bekannter ÖTV-Geschäftsführer, der aus eigener Anschauung den Vorgang nicht kennt und auch nicht versucht hat, die andere Seite anzuhören, glaubwürdiger als ein in Ehren ergrauter und bisher unbescholtener Hauptmann der Bundeswehr?'
Die Feststellung des BMVtdg hat mein Ansehen in der Öffentlichkeit schwer geschädigt, und ich erwarte, daß dieses nunmehr alles tut, den wahren Sachverhalt zu klären und meinen bisher unbescholtenen Ruf wiederherzustellen."
Das Schreiben ging am 7. Juli 1969 beim Munitionsdepot L... am 9. Juli 1969 beim Wehrbeauftragten ein. Dieser übersandte unter dem 21. Juli 1969 dem BMVg eine Ablichtung mit der Bitte um Unterrichtung über den in Rede stehenden Sachverhalt und Stellungnahme zu dem Vorbringen des Einsenders.
Mit Fernschreiben vom 15. August 1969 bat der BMVg den Kommandanten des Munitionsdepots L..., den Antragsteller darüber zu befragen, ob sein Schreiben vom 7. Juli 1969 eine Eingabe, eine Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung oder beides sein solle. Der Kommandant berichtete darauf am 18. August 1969 fernschriftlich, das Schreiben sei als Beschwerde und als Eingabe zu betrachten.
Bei einem Personalgespräch am 25. September 1969 wurde dem Antragsteller die Auffassung des BMVg eröffnet, er sei durch das Schreiben des Staatssekretärs vom 19. März 1969 nicht im Sinne des § 1 WBO beschwert. Er erklärte hierauf, er wünsche eine Entscheidung des Wehrdienstsenats.
2.
Der BMVg erblickte in dem Schreiben des Antragstellers vom 7. Juli 1969 einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 17, 21 WBO und legte dem Senat eine Ablichtung - später auch eine "beglaubigte Ablichtung - des Schreibens zur Entscheidung vor. Er hat die Auffassung vertreten, der Antragsteller sei durch das Schreiben des Staatssekretärs vom 19. Juli 1969 nicht im Sinne des § 1 Abs. 1 WBO beschwert. Seine persönlichen Rechte seien nicht beeinträchtigt. Der Name des Antragstellers sei in dem Schreiben an den Abgeordneten T... nicht enthalten; zudem treffe die Verantwortung für die Beantwortung der Dienstpost den Kommandanten des Munitionsdepots L... Das Schreiben vom 19. März 1969 enthalte nur die Rechtslage, wie die einzelnen Briefe zu behandeln seien. Daraus, daß die "W... Rundschau" auf das Schreiben des Staatssekretärs Bezug genommen habe, könne der Antragsteller eine Beschwer im Sinne der Wehrbeschwerdeordnung nicht herleiten. Es werde gebeten, seinen Antrag als unzulässig zurückzuweisen.
3.
Der Antragsteller wurde unter anderem darauf hingewiesen, daß sein Schreiben vom 7. Juli 1969 möglicherweise keinen zulässigen Antrag auf gerichtliche Entscheidung darstelle, weil es an den Wehrbeauftragten gerichtet sei.
Er hat geltend gemacht, in der Tatsache, daß der BMVg nichts zur Wiederherstellung seines in der Öffentlichkeit geschädigten Rufes getan habe, erblicke er eine Unterlassung, die der Grund seiner Beschwerde sei. Daß er, der Antragsteller, Beschwerde habe führen wollen, ergebe sich aus dem Wortlaut seines Schreibens vom 7. Juli 1969.
4.
Auf das weitere Vorbringen des Antragstellers und des BMVg wird Bezug genommen.
II
Der Antrag ist als unzulässig zurückzuweisen.
Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung seines guten Rufs, der seiner Meinung nach durch das Schreiben des Staatssekretärs vom 19. März 1969 beeinträchtigt worden ist. Die Übersendung dieses Schreibens dürfte eine nach öffentlichem Recht zu beurteilende Handlungsweise darstellen, durch die der Antragsteller - im Gegensatz zur Auffassung des BMVg - recht wohl persönlich betroffen und in seinen Rechten verletzt worden sein kann. Denn bei der gewählten Formulierung des Antwortschreibens mußte der Empfänger auf dessen Sicht es für die Beurteilung des objektiven Inhalts der von dem Staatssekretär abgegebenen Erklärung ankommt, in Anbetracht des Inhalts seiner Anfrage vom 26. November 1968 in der Tat die Auffassung gewinnen - und hat dies ersichtlich auch getan -, der BMVg sei bei der erbetenen Überprüfung der Angelegenheit zu dem Ergebnis gelangt, der Antragsteller habe unberechtigt Briefe geöffnet. Ob es sich bei dem Schreiben des Staatssekretärs damit auch um eine nach der Wehrbeschwerdeordnung anfechtbare Maßnahme im Sinne der §§ 17, 21 WBO handelt, kann jedoch letztlich dahingestellt bleiben. Denn der Antragsteller hat den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht fristgerecht gestellt:
1.
Dem Soldaten stehen eine ganze Reihe von rechtlichen Möglichkeiten offen, staatliche Stellen mit Fällen zu befassen, in denen er seiner Ansicht nach von Vorgesetzten oder Dienststellen der Bundeswehr unrichtig behandelt worden ist. Welche dieser Möglichkeiten der Soldat gewählt hat, ist in Zweifelsfällen durch Auslegung zu ermitteln. Es kommen insbesondere folgende Möglichkeiten in Betracht:
- a)
§ 34 SG in Verbindung mit den Bestimmungen der Wehrbeschwerdeordnung eröffnet dem Soldaten das Recht, förmliche Beschwerden zu erheben. Diese förmliche Beschwerde ist form- und fristgebunden, sie gibt ihm einen Anspruch auf begründeten schriftlichen Beschwerdebescheid (§ 12 Abs. 1 WBO).
- b)
Ist der Weg der förmlichen Beschwerde (oben a) erschöpft oder wendet der Soldat sich gegen eine Erstentscheidung oder Maßnahme des BMVg, so kann er unter bestimmten Voraussetzungen die Wehrdienstgerichte anrufen (§§ 17, 21 WBO) - Antrag auf gerichtliche Entscheidung -.
- c)
Unabhängig von dem Recht zur förmlichen Beschwerde (oben a) und ohne Bindung an die für diese geltenden Förmlichkeiten dürfte jeder Soldat nach Art. 17 GG das Recht haben, sich mit Bitten und Beschwerden an die zuständigen Vorgesetzten oder (Militär-) Behörden zu wenden. Denn das verfassungsmässig garantierte Petitionsrecht ist für Soldaten nur insoweit einschränkbar, als die Ausübung in Gemeinschaft mit anderen verboten werden darf (Art. 17 a Abs. 1 GG; vgl. auch § 1 Abs. 4 Satz 1 WBO). Begehrt der Soldat mit einer solchen Petition Abhilfe von derselben Stelle, gegen deren Maßnahmen er sich wendet, so spricht man von "Gegenvorstellung", soll dagegen eine höhere Stelle entscheiden, von "Dienstaufsichtsbeschwerde".
- d)
Der Soldat kann sich nach Art. 17 GG mit Bitten und Beschwerden an die Volksvertretung wenden (Petition im engeren Sinne).
- e)
Er hat ferner das Recht, sich an den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages zu wenden; er darf allerdings auch dies nur einzeln tun, kann aber unmittelbar und ohne Einhaltung des Dienstweges an den Wehrbeauftragten herantreten (§ 7 des Gesetzes über den Wehrbeauftragten des Bundestages vom 26. Juni 1957 - BGBl I 652).
Das Schreiben des Antragstellers vom 7. Juli 1969 ist kein Antrag auf gerichtliche Entscheidung (oben b), sondern eine Eingabe an den Wehrbeauftragten (oben e), allenfalls zugleich auch eine Gegenvorstellung (oben c).
Der Antragsteller hat sich, wie sich aus der Anschrift des Schreibens ergibt, ausdrücklich an den Wehrbeauftragten gewendet. Das allein würde allerdings die Annahme, daß es sich nur um eine Eingabe an diesen handelt, nicht rechtfertigen. Denn ebenso, wie ein an den Wehr beauftragten gerichtetes Schreiben - neben einer Petition an diesen - nach ihrem Inhalt zugleich auch eine förmliche Beschwerde im Sinne der Wehrbeschwerdeordnung darstellen kann (BDHE 5, 227), kann ein so adressiertes Schreiben eines Soldaten zugleich auch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung darstellen. Das ist aber nur dann der Fall, wenn sich aus dem - gegebenenfalls durch Auslegung zu ermittelnden - Inhalt der Eingabe ergibt, daß der Soldat nicht nur ein Tätigwerden des Wehrbeauftragten, sondern auch eine gerichtliche Entscheidung über seine Angelegenheit begehrt. Das ist hier nicht der Fall. Der Antragsteller hat zwar sein Schreiben über den Kommandanten des Munitionsdepots L... an den Wehrbeauftragten geleitet, also über seinen unmittelbaren Disziplinarvorgesetzten, der zur Entgegennahme eines Antrages auf gerichtliche Entscheidung zuständig ist (§ 17 Abs. 4 Satz 2, § 21 WBO). Es fehlt aber in dem Schreiben des Antragstellers jeder Hinweis darauf, daß er eine gerichtliche Entscheidung wünscht. Aus der Angabe des End-Adressaten in Verbindung mit dem letzten Absatz des Schreibens ist vielmehr zu entnehmen, daß er ein Tätigwerden des Wehrbeauftragten erstrebte, nämlich ein Einwirken des Wehrbeauftragten auf den BMVg im Sinne einer Aufklärung des Sachverhalts und einer Wiederherstellung seines guten Rufes.
Hieran ändert es nichts, daß der Antragsteller mit seinem Schreiben ausdrücklich "Beschwerde" erhoben hat. Denn das ist der übliche Ausdruck, mit dem Soldaten - der gesetzlichen Begriffsbildung folgend (vgl. §§ 8 und 9 Satz 1 des Gesetzes über den Wehrbeauftragten) - ihr Anliegen dem Wehrbeauftragten mit der Bitte um dessen Tätigwerden vorzulegen pflegen.
Unbeachtlich ist, daß der Antragsteller sein Schreiben jetzt als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gewertet sehen will. Maßgebend für die Auslegung seines Schreibens vom 7. Juli 1969 ist lediglich sein damaliger Wille, wie er in diesem Schreiben seinen Ausdruck gefunden hat.
Ob in dem Schreiben zugleich auch eine Gegenvorstellung (oben c) liegt, worauf der letzte Absatz hindeuten könnte, bedarf keiner abschließenden Beurteilung, weil eine formlose Gegenvorstellung gegen eine Maßnahme des BMVg den Weg zu einer Entscheidung des Senats nicht öffnet.
Soweit der Antragsteller anläßlich der Befragung durch den Kommandanten des Munitionsdepots L... am 18. August 1969, bei dem Personalgespräch im Verteidigungsministerium am 25. September 1969 und später in seinen Schriftsätzen an den Senat (erstmals in dem Schriftsatz vom 14. November 1969, eingegangen am 17. November 1969) zum Ausdruck gebracht hat, daß er eine Entscheidung des Senats wünscht, liegt hierin zwar - erstmals - ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Sinne der §§ 17, 21 WBO. Dieser ist jedoch unzulässig, weil er nicht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 17 Abs. 4 WBO gestellt worden ist.
Die genannte Bestimmung, welche die Anrufung des Truppendienstgerichts nach erfolgloser Beschwerde und weiterer Beschwerde regelt, findet nach § 21 WBO auch Anwendung, wenn es sich - wie hier - um die Anfechtung von Entscheidungen oder Maßnahmen des BMVg handelt, jedoch mit der Maßgabe, daß in diesen Fällen der Wehrdienstsenat unmittelbar angerufen werden kann. Da ein Antrag innerhalb von zwei Wochen "nach Bekanntgabe des ablehnenden Bescheides", wie ihn § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO vorschreibt, hier nicht in Betracht kommt, weil der Antrag des Antragstellers sich unmittelbar gegen eine Maßnahme des BMVg richtet und eine vorgängige Beschwerdeentscheidung deshalb nicht erfolgt ist, begann die Antragsfrist in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Antragsteiler im Sinne des § 6 Abs. 1 WBO von dem Beschwerdeanlaß Kenntnis erhalten hat. Beschwerdeanlaß war hier das Schreiben des Staatssekretärs an den Abgeordneten T... vom 19. März 1969. Von diesem Schreiben hat der Antragsteller Kenntnis erhalten, als er in der "W... ... Rundschau" vom 1. Juli 1969 den Brief des Staatssekretärs las, der dort (unter alleiniger Auslassung des unerheblichen einleitenden Absatzes) wörtlich abgedruckt war. Dieser Artikel in der "W... Rundschau" war dem Antragsteller spätesten am 7. Juli 1969 bekannt geworden; an diesem Tage sandte er eine Ablichtung des Artikels an den Wehrbeauftragten ab.
Als der Antragsteller am 18. August 1969 gegenüber dem Kommandanten des Munitionsdepots, bei dem Personalgespräch am 25. September 1969 und später in seinen Schriftsätzen an den Senat den Wunsch nach gerichtlicher Entscheidung zum Ausdruck brachte, war mithin die Frist zur Stellung des Antrages auf gerichtliche Entscheidung, die spätestens am 21. Juli 1969 ablief, bereits verstrichen.
Für die Frage des Fristenablaufs ist es unerheblich, daß der Antragsteller nicht nur den Brief des Staatssekretärs vom 19. März 1969 als solchen angreift, sondern daß er dem BMVg auch ein - bis heute andauerndes - Unterlassen vorwirft und von ihm dementsprechend ein positives, auf Rehabilitierung gerichtetes Handeln verlangt. Die Wehrdienstgerichte können zwar nach § 19 Abs. 1 Satz 3 WBO in Fällen von rechtswidrigen Unterlassungen dem Militärischen Vorgesetzten die Verpflichtung auferlegen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts tätig zu werden. Auch eine solche auf ein positives Handeln gerichtete Entscheidung der Wehrdienstgerichte setzt jedoch voraus, daß der zugrunde liegende Antrag zulässig, insbesondere rechtzeitig gestellt ist. Begehrt der Soldat die Beseitigung einer durch ein einmaliges positives Handeln des Vorgesetzten geschaffenen Lage - hier: die Beseitigung der durch das Schreiben des Staatssekretärs beim Antragsteller nach dessen Auffassung eingetretenen Ehrkränkung -, so beginnt auch hier die Frist zur Beschwerdeeinlegung bzw. zur Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung mit der Kenntnis von dem Beschwerdeanlaß. Eine Maßnahme dieser Art enthält weder eine Daueranordnung, die dem Soldaten stets neuen Anlaß zur Beschwerde geben könnte (vgl. BDH Beschlüsse vom 7. Dezember 1960 - WB 20/60 - und vom 19. Juli 1967 - I WB 22/66), noch kann in derartigen Fällen der Beschwerdeanlaß in der Unterlassung gesehen werden. Wesentlich ist insoweit allein die vorhergegangene, den Soldaten beeinträchtigende positive Handlung. Andernfalls würde die Frist zur Beschwerdeeinlegung erst mit Beendigung der Unterlassung zu laufen beginnen. Das würde bedeuten, daß der Soldat Befehle oder andere positive Maßnahmen, die er nicht rechtzeitig angefochten hat, in zahlreichen Fällen noch nachträglich unter dem Gesichtspunkt angreifen könnte, man habe es unterlassen, die durch diese Befehle oder Maßnahmen entstandene Lage (z.B. den auf einer unanfechtbar gewordenen Versetzung beruhenden Ortswechsel) wieder zu beseitigen. Das widerspräche dem Sinn der in der Wehrbeschwerdeordnung enthaltenen Fristbestimmungen. Diese wollen einerseits einer übereilten Beschwerdeeinlegung vorbeugen (Beschwerdeeinlegung "frühestens nach Ablauf einer Nacht", § 6 Abs. 1 WBO), zielen andererseits in Anbetracht der engen, auf Kameradschaft beruhenden Verbundenheit der Soldaten durch Festsetzung der zweiwöchigen Beschwerdefrist darauf, in Beschwerdefällen eine möglichst baldige Klärung und - soweit die Beschwerde berechtigt ist - kurzfristige Beseitigung von Ungerechtigkeiten und Mißgriffen herbeizuführen. Dieses letztere Ziel der Fristbestimmungen würde aber weitgehend illusorisch, wenn es den Soldaten zustände, Befehle oder andere Maßnahmen, über die sie sich nicht rechtzeitig beschwert hatten, noch nachträglich mit der Begründung anzufechten, hierdurch sei ein - noch andauernder - sie beeinträchtigender Zustand geschaffen worden.
III
In Fortentwicklung der im Beschluß des Wehrdienstsenats vom 23. Januar 1958 - WB 7/57 - (BDH 4, 172 = NZWehrr 1959, 100) angestellten Erwägungen hat der Senat ohne Hinzuziehung militärischer Beisitzer entschieden, da nur über eine Verfahrensfrage zu befinden war.