Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.10.1970, Az.: BVerwG II C 36.66

Umfang des Einsichtsrechts des Beamten; Erlöschen des Einsichtsrechts bei anderweitiger Kenntniserlangung; Einsicht in "Verwaltungsermittlungen"; Materieller Personalaktenbegriff; Gefährdung des Ermittlungszweckes bei Akteneinsicht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.10.1970
Aktenzeichen
BVerwG II C 36.66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 14502
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Gelsenkirchen - 15.10.1964 - AZ: 1 K 604/64
OVG Nordrhein-Westfalen - 24.06.1966 - AZ: VI A 1653/64

Fundstellen

  • BVerwGE 36, 134 - 142
  • DVBl 1971, 627 (Kurzinformation)
  • DVBl 1971, 147-148 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖD 1971, 109
  • DÖV 71, 60
  • DÖV 1971, 60-61 (Volltext mit amtl. LS)
  • GemTag 1972, 89
  • MDR 1971, 425 (amtl. Leitsatz)
  • PersVertretg 1971, 276
  • ZBR 1971, 60

Amtlicher Leitsatz

Das Recht des Beamten auf Einsicht in seine vollständigen Personalakten kann wiederholt ausgeübt werden. Es erstreckt sich auf die Personalakten im materiellen Sinne und erfaßt auch aktenmäßig festgehaltene Vorgänge über abgeschlossene "Verwaltungsermittlungen", soweit diese die persönlichen und (oder) dienstlichen Verhältnisse des Beamten betreffen und mit seinem Beamtenverhältnis in einem inneren Zusammenhang stehen.

Offen bleibt die Frage, ob der Dienstherr aus Gründen der Fürsorge gehalten ist, den Personalakten im formellen Sinne aktenmäßig festgehaltene "Verwaltungsermittlungen" fernzuhalten, die sich auf einen gegen den Beamten - unsubstantiiert - erhobenen und später hinfällig gewordenen Vorwurf beziehen.

Der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Oktober 1970
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Weber-Lortsch, Dr. Idel und Oppenheimer
für Recht erkannt:

Tenor:

Unter Zurückweisung der Revision im übrigen wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. Juni 1966 wie folgt geändert:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts in Gelsenkirchen vom 15. Oktober 1964 wird zurückgewiesen, soweit das Verwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet hat, dem Kläger Einsicht in die folgenden Vorgänge zu gewähren:

  1. 1.

    Abs. 4 (II b) des Berichts des Kriminalmeisters Schiffgen vom 21. Juni 1961 (Blatt 2 der Verwaltungsvorgänge; jetzt Hülle Blatt 175 a der Strafakten 12 Ms 8/62 der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Wuppertal),

  2. 2.

    Vermerk und Anhörung des Kriminalmeisters Schiffgen vom 7. August 1961, Seite 1 bis 4 mit Ausnahme von Seite 3 Zeile 4 bis Seite 4 Zeile 3 (Blatt 8 bis 11 der Verwaltungsvorgänge),

  3. 3.

    Vermerk und Vorlagebericht vom 27. September 1961 (Blatt 9 bis 13 [nach Blatt 11] der Versaltungsvorgänge),

  4. 4.

    Vermerk vom 6. Oktober 1961 zu Ziffer 1 (Blatt 8 [vor Blatt 14] der Verwaltungsvorgänge).

Im übrigen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des ersten Rechtszuges trägt der Beklagte. Im übrigen tragen die Parteien die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Gründe

1

I.

Der Kläger stand seit dem 1. Oktober 1953 im Polizeidienst des beklagten Landes. Etwa seit Anfang des Jahres 1954 war er Leiter des 14. (politischen) Kommissariats der Kreispolizeibehörde Gelsenkirchen, und zwar seit Juni 1957 als Kriminaloberkommissar. Mit Ablauf des 22. Juli 1962 trat er in den Ruhestand, weil er in den Landtag des beklagten Landes gewählt worden war. Seit 1953 ist er Vorsitzender der Gewerkschaft der. Polizei - GdP -.

2

In einem Bericht vom 21. Juni 1961 über eine Versammlung der Ortsgruppe Wuppertal-Ronsdorf der Deutschen Friedens Union - DFU - in Wuppertal-Ronsdorf, die am 20. Juni 1961 stattgefunden hatte, teilte der von der Kreispolizeibehörde Wuppertal als Beobachter entsandte Kriminalmeister Schiffgen mit, der erste Referent dieser Veranstaltung, Gewerkschaftssekretär W. habe erklärt:

In jüngster Zeit habe er mit dem Vorsitzenden der GdP K. und einigen anderen maßgebenden Leuten der GdP verhandelt und dabei eine Liste von ehemaligen Leuten der Gestapo bekommen, welche die Polizei aus ihren Reihen entfernt wissen wolle, die bis heute die echten Friedenskämpfer bespitzeln würden.

3

Eine Abschrift dieses Berichtes befindet sich bei den Akten über das Strafverfahren 12 Ms 8/62 der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Wuppertal. In diesem Strafverfahren, in dem der Kläger als Nebenkläger zugelassen war, wurde W. u.a. der politischen Verleumdung des Klägers angeklagt, jedoch durch rechtskräftig gewordenes Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 14. November 1963 freigesprochen, weil ihm nicht mit einer zur Verurteilung ausreichenden Sicherheit nachzuweisen war, daß er in der Versammlung am 20. Juni 1961 den Namen des Klägers erwähnte.

4

Die Abschrift des Berichtes des Kriminalmeisters S. vom 21. Juni 1961 gelangte zunächst in die Hand des Leiters der Abteilung IV (Polizei) des Innenministeriums des beklagten Landes. Dieser legte die Berichtsabschrift mit Schreiben vom 21. Juli 1961 dem Staatssekretär des genannten Ministeriums vor. Mit diesem Schreiben beginnt das Aktenheft "IMNW IV B 2 - 3027/S - K. (220/61)". Die diesem Aktenheft zunächst als Blatt 2-4 eingeheftete Abschrift des Berichtes des Kriminalmeisters S. vom 21. Juni 1961 wurde später entheftet und zu den erwähnten Strafakten gegeben. Kriminalmeister S. bestätigte anläßlich einer Anhörung durch den damaligen Oberregierungsrat Mittelstaedt in der Abteilung IV des Innenministeriums am 7. August 1961 den eingangs wiedergegebenen Inhalt seines Berichts vom 21. Juni 1961 und erklärte ergänzend, W. habe in seinem Referat von der "Demokratisierung der Polizei" gesprochen und in diesem Zusammenhang erwähnt, daß Kriminaloberkommissar K. ihm eine Liste mit Namen von Polizeibeamten übergeben habe, die im nationalsozialistischen Staat als Gestapo-Beamte oder in sonstiger Eigenschaft eine Rolle gespielt hätten; er - S. - habe hierbei das Empfinden gehabt, als wolle W. den Eindruck erwecken, daß die Gewerkschaft der Polizei mit der DFU bezüglich der "Demokratisierung der Polizei" gemeinsame Sache machen wolle. Die Niederschrift dieser Anhörung des S. ist überschrieben: "Betrifft: Versammlung der 'Deutschen Friedens Union' (DFU) vom 20.6.1961 in den 'Toro-Gaststätten' in Wuppertal-Ronsdorf; hier: Ausführungen des früheren SPD-Bundestagsabgeordneten und DBG-Vorstandsmitgliedes aus Herne/Westfalen, V. W. über Verhandlungen mit KOK K. und anderen Mitgliedern der GdP"; sie befindet sich als Blatt 8-11 in dem genannten Aktenheft.

5

Ein von Kriminalmeister S. am 7. August 1961 gefertigter Nachtrag zu seinem Bericht vom 21. Juni 1961 gelangte mit Schreiben des Polizeipräsidenten in Wuppertal vom 8. August 1961 an den Innenminister und in das genannte Aktenheft (Blatt 5-7).

6

Der Kläger, der sich am 18. September 1961 bei dem Polizeipräsidenten in Wuppertal und am 19. September 1961 bei der Polizeiabteilung des Innenministeriums fernmündlich erkundigt hatte, ob gegen ihn Ermittlungen im Gange seien, wurde am 21. September 1961 von Beamten der Polizeiabteilung des Innenministeriums gehört. Er bestritt die Richtigkeit der im Bericht des Kriminalmeisters S. vom 21. Juni 1961 wiedergegebenen Erklärungen des W. und äußerte, daß er großen Wert darauf lege, von dem Verdacht einer Konspiration mit der DFU gereinigt zu werden. Ihm wurde von den an der Anhörung beteiligten Ministerialbeamten anheimgegeben, zur Klärung der Frage, wie W. zu seinen Behauptungen gekommen sei, Strafantrag wegen Beleidigung zu stellen, und der Vorschlag an den Minister in Aussicht gestellt, sich dem Strafantrag anzuschließen. Dieser Vorschlag wurde dem Minister mit Bericht vom 27. September 1961 unterbreitet; Bericht und Vorschlag befinden sich hinter Blatt 11 (die Blattzahlen 9-11 sind zweimal verwendet) als Blatt 9-13 in dem schon oben bezeichneten Aktenheft. Aus einem Vermerk vom 6. Oktober 1961 (Nr. 1 auf Blatt 8 vor Blatt 14 des Aktenhefts) ergibt sich das Einverständnis des Ministers mit dem vorgeschlagenen Verfahren. Mit Erlaß vom 9. Oktober 1961 übersandte der Minister einen Auszug aus dem Bericht des Kriminalmeisters S. vom 21. Juni 1961 dem Polizeipräsidenten in Gelsenkirchen und hat, diesen Auszug dem Kläger auszuhändigen und dessen Strafantrag gegen W. beizutreten. Dies geschah ausweislich eines Berichts des Regierungspräsidenten in Münster an den Innenminister vom 30. Oktober 1961 (Blatt 17 des Aktenhefts).

7

In Vollmacht des Klägers bat Rechtsanwalt S. am 11. November 1963 zunächst mündlich, ihm Einsicht in die den Kläger betreffenden Unterlagen zu gewähren und ihm diese Akten auszuhändigen, damit er daraus Ablichtungen anfertigen lassen könne. Der Minister lehnte ab. Durch Schreiben vom selben Tage bat Rechtsanwalt S. um Einsichtgewährung in den "Disziplinarvorgang" sowie in "sämtliche Akten" des Klägers. Diesen Antrag lehnte der Minister durch Bescheid vom 26. November 1963 ab. Zur Begründung führte er an: Gegen Kriminaloberkommissar a.D. K. seien aus Anlaß der Bekundungen des Gewerkschaftssekretärs W. vom 20. Juni 1961 keine Vorermittlungen gemäß § 24 Abs. 1 der Disziplinarordnung des Landes Nordrhein-Westfalen geführt worden. In die über diesen Vorfall entstandenen Sachakten, die rein interne Vorgänge enthielten, könne deshalb keine Einsicht gewährt werden. Die Vorgänge seien aus diesem Grunde auch kein Bestandteil der Personalakte, so daß auch unter diesem Gesichtspunkt ein Recht auf Akteneinsicht nicht in Betracht komme. Dies verbiete sich auch deshalb, weil die Vorgänge Maßnahmen gegen andere Beamte enthielten.

8

Mit der hiergegen im Verwaltungsrechtsweg erhobenen Klage hat der Kläger beantragt,

das beklagte Land zu verurteilen, ihm Einsicht in die anläßlich der Behauptung des Gewerkschaftssekretärs W. bei einer Versammlung der DFU über ihn entstandenen Akten zu gewähren, soweit sie ihn betreffen.

9

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat durch Urteil vom 15. Oktober 1964 entschieden:

"Das beklagte Land wird verpflichtet, dem Kläger Einsicht in folgende Schriftstücke der eingereichten Verwaltungsvorgänge zu gewähren:

1.
Abs. 4 (II b) des Berichts KM S. vom 21.6.1961 (Bl. 2 der VwVorgänge) (jetzt Hülle Bl. 175 a der Strafakten).

2.
Vermerk und Anhörung S. vom 7.8.1961, Seite 1 bis 4 mit Ausnahme von S. 3 Zeile 4 bis Seite 4 Zeile 3 (Bl. 8-11 der VwVorgänge).

3.
Vermerk und Vorlagebericht vom 27.9.1961 (Bl. 9 bis 13 [nach Bl, 11] der VwVorgänge).

4.
Vermerk vom 6.10.1961 zu Ziffer 1 (Bl. 8 [vor Bl. 14] der VwVorgänge).

5.
Bericht des Regierungspräsidenten in Münster vom 30.10.1961 (Bl. 17 der VwVorgänge).

6.
Bericht des Regierungspräsidenten vom 7.11.1962 unter b) (Bl. 23/24) einschließlich der Abschrift der Anklageschrift (Bl. 25-26 d. VwVorgänge).

7.
Mitteilung des Amtsgerichts Wuppertal vom 16.10.1963 (Bl. 27 der VwVorgänge).

8.
Bericht des Regierungspräsidenten vom 30.10.1963 (Bl. 28 der VwVorgänge).

9.
Schreiben an das Amtsgericht Wuppertal vom 7.11.1963 (Bl. 29 der VwVorgänge)

10.
Schreiben des Amtsgerichts Wuppertal vom 8.11.1963 (Bl. 31 der VwVorgänge).

11.
Abschrift des Schreibens des Amtsgerichts Wuppertal, vom 16.10.1963 (Bl. 32 der VwVorgänge).

12.
Bericht des Regierungspräsidenten vom 5.5.1964 einschließlich Urteil (Bl. 60-63 der VwVorgänge)."

10

Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen durch Urteil vom 24. Juni 1966 unter Änderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung:

11

Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts habe der Kläger nach § 102 Abs. 1 Satz 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 1. Juni 1962 (GVBl. S. 271) - LBG - keinen Anspruch auf Einsicht in die im Tenor des erstinstanzlichen Urteils bezeichneten Schriftstücke. Nach der genannten Vorschrift habe der Beamte auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses ein Recht auf Einsicht in seine vollständigen Personalakten, zu denen alle ihn betreffenden Schriftstücke mit Ausnahme der Prüfungsakten gehören. Ob die im Tenor des erstinstanzlichen Urteils bezeichneten Schriftstücke den Kläger betreffen, hänge nicht von ihrer Einfügung in die "Personalakten", sondern allein von ihrem Inhalt ab. Unerheblich sei deshalb, daß die genannten Schriftstücke sich nicht in den als Personalakten des Klägers bezeichneten Aktenheften, sondern in einem anderen Aktenstück befänden, in das dem Kläger die Einsicht verweigert werde.

12

Einen Beamten beträfen alle Urkunden und aktenmäßig festgehaltenen Vorgänge, die sich auf seine persönlichen und dienstlichen Verhältnisse beziehen und ihn in seinem Dienstverhältnis berühren. Das Bundesverwaltungsgericht vertrete jedoch in seiner Rechtsprechung die einschränkende Auffassung, daß Vorgänge, die ihrem Inhalt nach geeignet seien, über die Persönlichkeit des Beamten Aufschluß zu geben, einen Beamten nur dann "betreffen", wenn ein innerer Zusammenhang mit dem Beamtenverhältnis bestehe, und daß es daran grundsätzlich fehlen werde, wenn der Zweck, zu dem die Vorgänge angelegt worden seien, außerhalb des durch das Beamtenverhältnis begründeten Rechte- und Pflichtenkreises liege. Dieser Rechtsprechung sei beizupflichten.

13

Die in der Formel des angefochtenen Urteils bezeichneten Schriftstücke seien weder ihrem Inhalt nach geeignet, über die Persönlichkeit des Klägers Aufschluß zu geben, noch ständen sie in einem inneren Zusammenhang mit seinem Beamtenverhältnis. Über die Persönlichkeit des Klägers könnten sie keinen Aufschluß geben, weil nicht erwiesen sei, daß der Gewerkschaftssekretär ... sich in der Versammlung vom 20. Juni 1961 so geäußert habe, wie dies im Bericht des Kriminalmeisters S. vom 21. Juni 1961 geschildert sei. Ein innerer Zusammenhang mit dem Beamtenverhältnis des Klägers könne sich allenfalls unter disziplinarrechtlichen Gesichtspunkten ergeben. Dies wäre erst der Fall, wenn gegen den Kläger disziplinäre Vorermittlungen im Sinne des § 24 der Disziplinarordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (DONW) vom 8. Dezember 1953 (GS. NW S. 335, unverändert in spätere Fassungen der Disziplinarordnung übernommen) geführt worden wären; denn die über solche Vorermittlungen angelegten Akten würden nach Abschluß des Disziplinar- oder Vorermittlungsverfahrens Bestandteil der Personalakten. Gegen den Kläger seien aber Vorermittlungen nicht geführt worden. Die Maßnahmen, die auf Grund des Berichtes des Kriminalmeisters S. getroffen worden seien, seien von Angehörigen des Innenministeriums veranlaßt worden, die nicht als Dienstvorgesetzte des Klägers im Sinne des § 24 DONW in Betracht kämen. Disziplinäre Vorermittlungen hätte der unmittelbare Dienstvorgesetzte des Klägers, der Polizeipräsident in Gelsenkirchen, veranlassen müssen. Dieser sei - ebenso wie die anderen Dienstvorgesetzten - überhaupt nicht tätig geworden.

14

Den disziplinären Vorermittlungen vorgelagerte Verwaltungsermittlungen ständen regelmäßig nicht in einem inneren Zusammenhang mit dem Beamtenverhältnis eines bestimmten Beamten, sondern verfolgten in der Regel besondere, von dem Dienstverhältnis und von der Person eines bestimmten Beamten sachlich zu trennende Zwecke, die (noch) außerhalb des durch das Beamtenverhältnis begründeten Rechte- und Pflichtenkreises eines bestimmten Beamten lägen. Sie dienten zumeist der Klärung, ob und gegen welchen Beamten überhaupt ein Verdacht einer Dienstpflichtverletzung in Betracht komme. Die im Rahmen solcher Verwaltungsermittlungen anfallenden Akten seien dann Sachakten, die nicht zu den Personalakten eines bestimmten Beamten gehören. So liege es hier.

15

Das Ministerium habe sich, angeregt durch den Bericht des Kriminalmeisters S. über die Versammlung vom 20. Juni 1961, zwar bemüht, die Richtigkeit der Angabe, W. habe den Namen des Klägers genannt, zu erforschen. Ohne Veranlassung von Vorermittlungen sei die Sache dann anscheinend wegen Nichtbeweisbarkeit dieser Angabe im Rahmen der Verwaltungsermittlungen abgeschlossen worden. Die in der Formel des angefochtenen Urteils bezeichneten Schriftstücke hätten damit einem Zweck gedient, der von dem Dienstverhältnis und der Person des Klägers sachlich zu trennen sei, der außerhalb des durch das Beamtenverhältnis des Klägers begründeten Rechte- und Pflichtenkreises liege. Sie "beträfen" also den Kläger nicht und gehörten deshalb nicht zu seinen Personalakten.

16

Gegen das soeben mit dem wesentlichen Inhalt seiner Begründung mitgeteilte Berufungsurteil richtet sich die zugelassene Revision des Klägers, mit der - sinngemäß - beantragt wird,

unter Aufhebung des Berufungsurteils die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts in Gelsenkirchen vom 15. Oktober 1964 zurückzuweisen.

17

Zur Begründung der Revision wird die Verletzung des § 102 LBG und insbesondere die unrichtige Auslegung des dort verwendeten Begriffs "Personalakten" gerügt.

18

Der Beklagte ist der Revision entgegengetreten und hat deren Zurückweisung beantragt.

19

Der Oberbundesanwalt hält das Berufungsurteil für unrichtig.

20

II.

Erfolglos bleibt die Revision, soweit der Kläger mit seinem in der Revisionsverhandlung ausdrücklich aufrechterhaltenen Revisionsantrag weiterhin die Einsichtgewährung in die Vorgänge begehrt, die unter I Nrn. 5 bis 12 des erstinstanzlichen Urteilsspruchs bezeichnet sind. Denn insoweit hat sich die Hauptsache dadurch erledigt, daß der Beklagte sich in der Berufungsbegründung vom 12. Januar 1965 (Blatt 6) bereit erklärt hat, dem Kläger in diese Vorgänge Einsicht zu gewähren. Bereits das Berufungsgericht hätte insoweit die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisse abweisen müssen.

21

Die Revision hat jedoch Erfolg, soweit der Kläger mit ihr den Anspruch auf Einsichtnahme in die unter I Nrn. 1 bis 4 des erstinstanzlichen Urteilsspruchs bezeichneten Vorgänge weiter verfolgt.

22

Entgegen der Auffassung des Beklagten ist das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers bezüglich der im erstinstanzlichen Urteilsspruch unter I Nrn. 1 und 2 angeführten Vorgänge zu bejahen. Das dem Kläger durch § 102 Abs. 1 Satz 1 LBG auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses vermittelte Recht "auf Einsicht in seine vollständigen Personalakten" darf nämlich wiederholt ausgeübt werden - abgesehen von dem hier nicht gegebenen Fall der mißbräuchlichen Rechtsausübung - und erstreckt sich jeweils auf den vollständigen Inhalt der Personalakten, also auch auf die den Beamten betreffenden Vermerke, Zwischenverfügungen und Randnotizen nebst den ihnen beigefügten Unterschriften oder Paraphen, die häufig den inneren Zusammenhang des Akteninhalts und Sinn und Zweck der getroffenen Maßnahmen aufhellen und dem Beamten auch über deren Urheber Aufschluß geben können. Das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers bezüglich des unter I Nr. 1 des erstinstanzlichen Urteils genannten Vorgangs kann deshalb nicht schon dadurch entfallen sein, daß dem Kläger der Inhalt dieses Vorgangs auf Grund des Erlasses des Innenministers des beklagten Landes vom 9. Oktober 1961 durch seinen Dienstvorgesetzten, den Polizeipräsidenten in Gelsenkirchen, zur Stellung eines Strafantrages gegen W. abschriftlich eröffnet wurde und daß ihm als Nebenkläger während des Strafverfahrens gegen W. die Möglichkeit gegeben war, den Bericht des Kriminalmeisters S. vom 21. Juni 1961 in den Strafakten einzusehen. Auch der Umstand, daß der Beklagte während des ersten Rechtszuges des vorliegenden Verfahrens mit Schriftsatz vom 13. August 1964 den unter I Nr. 2 des erstinstanzlichen Urteilsspruchs bezeichneten Vorgang in Abschrift zu den Prozeßakten gereicht und dem Kläger Kenntnisnahme anheimgegeben hat, ist deshalb ungeeignet, das Rechtsschutzbedürfnis auszuschließen. - Das Rechtsschutzbedürfnis für die Geltendmachung des Anspruchs auf Einsichtnahme in die unter I Nrn. 1 bis 4 des erstinstanzlichen Urteilsspruchs angeführten Vorgänge ergibt sich für den Kläger somit, daraus, daß insoweit das Berufungsgericht auf die Berufung des Beklagten die Klage abgewiesen hat und der Beklagte ausweislich seiner Revisionserwiderung dem Kläger weiterhin die Einsichtnahme in die genannten Vorgänge verweigert.

23

Soweit hiernach das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers für die Weiterverfolgung seiner Klage im Revisionsverfahren zu bejahen ist, ist die Revisionsrüge, das Berufungsgericht habe die Regelung des § 102 Abs. 1 Satz 1 LBG unrichtig angewendet, begründet.

24

Nach dieser Regelung hat ein Beamter, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, ein Recht auf Einsicht in seine vollständigen Personalakten; dazu gehören "alle ihn betreffenden Vorgänge" mit Ausnahme der Prüfungsakten. Zu Regelungen dieses Inhalts hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung schon wiederholt klargestellt, daß für das Recht des Beamten auf Einsicht in seine Personalakten nicht der formelle, auf die vom Dienstherrn als "Personalakten" gekennzeichneten Akten abstellende, Personalaktenbegriff, sondern der materielle Personalaktenbegriff maßgeblich ist. Durch die Wortfolge "alle ihm betreffenden Vorgänge" werden deshalb unabhängig von der Aufnahme in die ausdrücklich als "Personalakten" gekennzeichneten Ordner, Hefter oder Blattsammlungen alle von der Dienstbehörde aktenmäßig festgehaltenen, sich auf die persönlichen und (oder) dienstlichen Verhältnisse des Beamten beziehenden Urkunden und Vorgänge (ausschließlich der Prüfungsakten) erfaßt, soweit sie in einem inneren Zusammenhang mit dem Beamtenverhältnis stehen, also insbesondere nicht einem Zweck dienen, der außerhalb des durch das Beamtenverhältnis begründeten Rechte- und Pflichtenkreises liegt (wie z. B. Vorgänge über die Besetzung eines Universitätslehrstuhls mit einem Beamten, vgl. hierzu BVerwGE 12, 296 [299, 300] [BVerwG 30.06.1961 - BVerwG II C 177.58]; BVerwG, Beschluß vom 24. Februar 1965 - BVerwG VI B 15.64 - [ZBR 1965 S. 215]). Der Umstand, all ein, daß der Beklagte die hier im Streit befindlichen Aktenvorgänge in ein besonderes, nicht formell als "Personalakten" gekennzeichnetes Aktenheft aufnahm, kann hiernach dem Erfolg der Klage nicht entgegenstehen. Dies hat auch das Berufungsgericht erkannt.

25

Das angefochtene Urteil hält jedoch nicht der rechtlichen Prüfung stand, soweit es darum geht, ob die im Streit befindlichen Aktenvorgänge zu den Personalakten im materiellen Sinne gehören. Das diese Vorgänge enthaltende Aktenheft gehört nämlich, soweit sein Inhalt sich auf den Kläger bezieht, zu dessen Personalakten in dem dargelegten materiellen Sinne. Ermittlungsgegenstand und -ziel der darin enthaltenen Vorgänge war insoweit der Wahrheitsgehalt der im Bericht des Kriminalmeisters Schiffgen vom 21. Juni 1961 wiedergegebenen Behauptung des Gewerkschaftssekretärs W. über den Kläger während der öffentlichen Versammlung der DFU am Vortage. Diese Behauptung war geeignet, den Kläger zu einer Zeit, in der die Kommunistische Partei im Bundesgebiet bereits verboten war (vgl. BVerfGE 5, 85 [BVerfG 17.08.1956 - 1 BvB 2/51]), in das Zwielicht einer engeren Verbindung zu einer Organisation zu bringen, die jedenfalls den Ruf hatte, kommunistische Ziele zu verfolgen (vgl. den der Entscheidung BVerfGE 13, 123 [BVerfG 18.07.1961 - 2 BvE 1/61] zugrunde liegenden Sachverhalt); sie war deshalb zugleich geeignet, die politische Treue des Klägers, nämlich seine Treue zu den Grundsätzen der freiheitlichen Demokratie (§ 55 Abs. 2 LBG), in Zweifel zu ziehen und dadurch das Vertrauen seines Dienstherrn in seine Eignung für das ihm übertragene Amt des Leiters des politischen Kommissariats der Kreispolizeibehörde Gelsenkirchen zu erschüttern. Ferner war die im Bericht des Kriminalmeisters S. vom 21. Juni 1961 wieder gegebene Behauptung des W. soweit sie sich auf die Aushändigung einer Liste mit Namen von Polizeibeamten bezog, die früher der Geheimen Staatspolizei angehörten, möglicherweise geeignet, die Erfüllung der dem Kläger obliegenden Pflicht zur Amtsverschwiegenheit (§ 64 LBG) in Frage zu stellen. Unter diesen Umständen kann nicht die Rede davon sein, daß der Zweck, zu dem das in Rede stehende Aktenheft angelegt wurde, außerhalb des durch das Beamtenverhältnis des Klägers begründeten Rechte- und Pflichtenkreises liegt. Aus der Tatsache, daß der Polizeipräsident in Gelsenkirchen sich auf Weisung des Innenministers des beklagten Landes nach Maßgabe des § 196 des Strafgesetzbuches dem Strafantrag des Klägers anschloß, ergibt sich übrigens, daß auch der Innenminister die Behauptungen des W. als eine im Zusammenhang mit dem "Beruf" des Klägers, also im Zusammenhang mit dessen Dienstverhältnis, begangene Beleidigung ansah.

26

Die Einsichtgewährung kann dem Kläger - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht mit dem Hinweis versagt werden, bei den hier noch streitigen Aktenvorgängen handele es sich lediglich um aktenmäßig festgehaltene "Verwaltungsermittlungen". Als "Verwaltungsermittlungen" werden, soweit es sich um Bedienstete im Beamtenverhältnis handelt, im Schrifttum Ermittlungen bezeichnet, die öffentlich-rechtliche. Dienstherren durchzuführen pflegen, wenn gegen Beamte Beschuldigungen laut werden, die das Ansehen der Beamtenschaft zu mindern geeignet sind oder sogar - wenn auch personell oder sachlich noch nicht hinreichend konkretisiert - die Möglichkeit eines Dienstvergehens einschließen. Ob derartige "Verwaltungsermittlungen" - mögen sie aus Erwägungen des öffentlichen Interesses oder, um einen Beamten nicht schon wegen unbestimmter Vorwürfe zum "Beschuldigten" im Sinne des Disziplinarrechts zu machen, aus Gründen der beamtenrechtlich gebotenen Fürsorge durchgeführt werden - wegen der durch § 24 DONW eröffneten Möglichkeit disziplinärer Vorermittlungen, unzulässig sind, bedarf hier nicht abschließender Erörterung (vgl. Schöttler in NJW 1961 S. 1344 und RiA 1963 S. 70; Teichmann in RiA 1963 S. 196; Wilhelm in ZBR 1964 S. 209 und 1965 S. 42; Sellmann in ZBR 1965 S. 37). Denn selbst bei Annahme der Zulässigkeit solcher "Verwaltungsermittlungen", zu welcher der Senat in gewissen Grenzen neigt, wäre die Auffassung des Berufungsgerichts, die im Rahmen abgeschlossener "Verwaltungsermittlungen" entstandenen Vorgänge hätten hier wie in aller Regel einen (noch) außerhalb des durch das Beamtenverhältnis begründeten Rechte- und Pflichtenkreises liegenden Zweck, nicht zu billigen. Diese Auffassung ist unrichtig, wenn und soweit sie auf "Verwaltungsermittlungen" über den Wahrheitsgehalt von Behauptungen erstreckt wird, die - wie hier aus den dargelegten Gründen - geeignet sind, das Ansehen und den Ruf eines bestimmten, namentlich bezeichneten Beamten zu gefährden und damit zugleich das in ihn gesetzte Vertrauen seines Dienstherrn zu beeinträchtigen.

27

Daß im vorliegenden Falle - infolge des den Angeklagten W. freisprechenden rechtskräftigen Strafurteils des Amtsgerichts Wuppertal vom 14. November 1963 - endgültig unaufklärbar geblieben ist, ob W. sich in der Versammlung am 20. Juni 1961 wirklich so äußerte, wie Kriminalmeister S. berichtet hat, kann die Versagung der Einsichtnahme in die noch streitigen Aktenvorgänge ebenfalls nicht rechtfertigen. Werden "Verwaltungsermittlungen" mit der Feststellung der Hinfälligkeit oder der Nichterweisbarkeit eines von vornherein nur mangelhaft konkretisierten Vorwurfs gegen einen bestimmten Beamten abgeschlossen, so kann sich allenfalls die Frage stellen, ob der Dienstherr aus Gründen seiner Fürsorgepflicht gehalten ist, die wegen dieses Vorwurfs durchgeführten, aktenmäßig festgehaltenen "Verwaltungsermittlungen" von den Personalakten - diese hier im formellen Sinne verstanden - fernzuhalten oder sogar zu vernichten, damit sie mit ihren weder vorherzusehenden noch steuerbaren psychologischen Auswirkungen nicht jedem Leser der Personalakten (im formellen Sinne) zur Kenntnis kommen (vgl. § 119 [früher § 103 a] der Bundesdisziplinarordnung; Wilhelm in ZBR 1967 S. 97 [107]; Lindgen in RiA 1967 S. 23; Steinbach in ZBR 1970 S. 9). Die Bejahung dieser Frage würde aber noch nicht das Recht des betroffenen Beamten auf Einsichtgewährung in den Ermittlungsvorgang ausschließen, weil der Umfang dieses Rechtes - wie dargelegt - nach dem materiellen Personalaktenbegriff zu bestimmen ist.

28

Gegen das Einsichtsrecht des Klägers könnte auch aus § 24 Abs. 2 Satz 3 DONW selbst dann nichts hergeleitet werden, wenn es hier um "Verwaltungsermittlungen" ginge, die ausschließlich zum Zwecke der Feststellung von Tatsachen geführt wurden, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. Denn das Recht auf Einsicht in Aktenvorgänge, die im Rahmen von "Verwaltungsermittlungen" angelegt wurden, steht dem betroffenen Beamten unter den erörterten Voraussetzungen schon auf Grund der allgemeinen Regelung des § 102 LBG zu. Behnke (Bundesdisziplinarordnung, 2. Aufl., § 26 Anm. 30) hat angenommen, sogar in die im Rahmen förmlicher disziplinärer Vorermittlungen entstandenen Aktenvorgänge stehe dem Beamten die Einsicht gemäß der allgemeinen Regelung zu, unabhängig von der Vorschrift des § 26 Abs. 3 der Bundesdisziplinarordnung; daraus folgerte er, das Einsichtsrecht in solche Aktenvorgänge könne während der Vorermittlungen nur aus den in § 26 Abs. 3 der Bundesdisziplinarordnung angeführten Gründen, nämlich wegen Gefährdung des Ermittlungszweckes, nicht also nach Ermessen eingeschränkt werden. Dieser Auffassung, die dem Schutz- und Fürsorgezweck der allgemeinen Regelung gerecht wird, pflichtet der erkennende Senat bei. Die Regelung des § 24 Abs. 2 Satz 3 DONW kann deshalb allenfalls die Frage nahelegen, ob die dort vorgesehene Einschränkung des Einsichtsrechts auch während der den förmlichen disziplinären Vorermittlungen vorgeschalteten "Verwaltungsermittlungen" - entsprechend - zu gelten hat. Diese Frage bedarf indessen hier nicht der Antwort, weil die streitigen, den Kläger betreffenden "Verwaltungsermittlungen" längst abgeschlossen sind, der Ermittlungszweck mithin durch die vom Kläger begehrte Einsichtnahme nicht mehr gefährdet werden kann.

29

Das beklagte Land kann schließlich auch nicht mit Erfolg geltend machen, die unter I Nrn. 3 und 4 des erstinstanzlichen Urteilsspruchs aufgeführten Vorgänge beträfen nicht die persönlichen oder dienstlichen Verhältnisse des Klägers, sondern seien "innerdienstliche Vorgänge" mit dem Ziele der Unterrichtung und Entscheidungsbildung des Ressortministers. Auch diese Vorgänge beziehen sich auf die Person und das Dienstverhältnis des Klägers. Dies ergibt sich schon aus ihrem unmittelbaren inneren Zusammenhang mit den unter I Nrn. 1 und 2 des erstinstanzlichen Urteilsspruchs bezeichneten Vorgängen und aus ihrem Zweck, Maßnahmen anzuregen, die darauf gerichtet, waren, den Wahrheitsgehalt der den Kläger belastenden Behauptung des W. auf die wirksamste Weise aufzuklären. Die im Urteilsspruch des Verwaltungsgerichts unter I Nrn. 3 und 4 aufgeführten Vorgänge unterliegen deshalb ebenso wie die dort unter I Nrn. 1 und 2 bezeichneten Schriftstücke nach dem für die Einsichtgewährung maßgeblichen materiellen Personalaktenbegriff der Einsicht durch den Kläger. Dem Grundsatz, daß zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn Offenheit und Vertrauen herrschen müssen (Offenheitsgrundsatz), würde es widersprechen, wenn von dem Recht auf Einsichtgewährung, in dem dieser Grundsatz eine besondere Ausprägung erfahren hat, solche "innerdienstlichen Vorgänge" schlechthin ausgenommen wären. Zwar mögen bei "innerdienstlichen Vorgängen" häufiger als bei anderen den Beamten betreffenden schriftlichen Vorgängen Interessen sichtbar werden, die im Einzelfall der Einsichtgewährung entgegenstehen. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn durch die Einsichtnahme Interessen der Allgemeinheit, etwa die Staatssicherheit, oder schutzwürdige Belange anderer Beamten gefährdet würden. Letzteres könnte in Betracht kommen bei einem mehrere Beamte betreffenden innerdienstlichen Bericht, dessen Darlegungen so miteinander verzahnt sind, daß die Einsichtnahme durch einen betroffenen Beamten gegenüber den anderen Betroffenen eine Verletzung der Pflicht zur Verschwiegenheit über deren Personalangelegenheiten bedeuten würde. Solche Interessen sind indessen im vorliegenden Falle weder vom Beklagten geltend gemacht worden noch anderweitig ersichtlich.

30

Aus diesen Gründen ist der Revision stattzugeben, soweit die Hauptsache nicht erledigt ist.

31

Die Kostenentscheidung folgt bezüglich der Kosten des ersten Rechtszuges aus § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - und bezüglich der Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Schmitt
Dr. Otto
Weber-Lortsch
Dr. Idel
Oppenheimer