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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.09.1970, Az.: BVerwG III C 155.69

Streit um die Teilrücknahme eines Feststellungsbescheides i.R. eines Vertreibungsschadens an einer gepachteten Bäckerei; Rechtmäßigkeit i.R. einer Vertreibungsschadensberechnung durch Ermittlung des Ersatzeinheitswertes im Richtzahlverfahren; Berücksichtigung der Verminderung des Umlaufvermögens bei der Berechnung eines Vertreibungsschadens

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.09.1970
Aktenzeichen
BVerwG III C 155.69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 15485
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Minden - 22.10.1969 - AZ: 3 K 60/68

Fundstelle

  • BVerwGE 36, 103 - 108

Amtlicher Leitsatz

Eine Kürzung des für die ganze wirtschaftliche Einheit des Betriebsvermögens anzusetzenden Wortes ist nach § 21 Abs. 1 FG nicht möglich, wenn nach dem für die Einheitswertfeststellung oder die Ermittlung des Ersatzeinheitswertes maßgebenden Zeitpunkt (§ 12 Abs. 1 und 2 FG) aber noch vor der Schädigung Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens ersatzlos untergegangen sind.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 10. September 1970
durch
den Senatspräsidenten Dr. Sieveking und
die Bundesrichter Vierhaus, Dr. Dodenhoff, Türke und Dr. Messerschmidt
für Recht erkannt:

Tenor:

Der Bescheid vom 1. Juni 1967 und der Beschwerdebeschluß vom 12. Dezember 1967 werden unter gleichzeitiger teilweiser Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Minden vom 22. Oktober 1969 insoweit aufgehoben, als sie den Schaden des Klägers an Betriebsvermögen niedriger als mit 11.450 RM feststellen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen und die Revision zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Gründe

1

I.

Die Beteiligten streiten um die Teilrücknahme eines Feststellungsbescheides.

2

Der Kläger ist Vertriebener aus Kammin in Pommern. Er war dort selbständigem Bäckermeister und führte seit dem Jahre 1937 eine Bäckerei und Konditorei, die er von dem Bäckermeister Wilhelm B. gepachtet hatte. Im Jahre 1943 wurde er zur Wehrmacht eingezogen. Der Betrieb ruhte von da an bis zur Vertreibung.

3

Das Ausgleichsamt stellte auf den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 21. März 1966 den Vertreibungsschaden an der gepachteten Bäckerei auf 13.700 RM fest. Es berechnete den Schaden durch Ermittlung des Ersatzeinheitswertes im Richtzahlverfahren und ging von dem Betriebsmerkmal Jahresumsatz für das Jahr 1939 in Höhe von 85.000 RM und dem Betriebsmerkmal Reineinkünfte für das Jahr 1939 mit 11.050 RM aus. Daraus ermittelte es aus der Tabelle Nr. 67 einen Ersatzeinheitswert von 14.150 RM. Auf Grund dieses Ersatzeinheitswertes entnahm es den Mittelbeträgen der Tabelle ein zugehöriges Anlagevermögen von 5.550 RM, das es in Höhe von 2.700 RM dem Verpächter und in Höhe von 2.850 RM dem Kläger zuteilte. Darüber hinaus sah es als über den Rahmen des Betriebes hinausgehendes Anlagevermögen einen Betriebskraftwagen mit Spezialanhänger an und setzte ihn mit 800 RM zugunsten des Klägers als Anlagevermögen zusätzlich an, was ein Anlagevermögen von 3.650 RM für den Kläger ergab. Das aus den Mittelbeträgen der Tabelle sich ergebende Umlaufvermögen ordnete es in vollem Umfang dem Kläger zu, nahm jedoch an, daß es im Vertreibungszeitpunkt nur noch 4.750 RM betragen habe. Schließlich nahm das Ausgleichsamt an, auf den 1. Januar 1940 sei der Betrieb lediglich in Höhe von 1.075 RM verschuldet gewesen. Den Unterschiedsbetrag zwischen 1.075 RM und dem Schuldenstand nach der Tabelle von 3.375 RM zählte das Ausgleichsamt dem Anlagevermögen von 3.650 RM und dem Umlaufvermögen von 4.750 RM hinzu. Schließlich rechnete es auch noch eine Kaution des Klägers in Höhe von 3.000 RM dem Umlaufvermögen hinzu und kam dadurch zu einem Schadensbetrag von 13.700 RM.

4

Nachdem dieser Bescheid bindend geworden war, stellte das Ausgleichsamt mit Bescheid vom 1. Juni 1967 den Vertreibungsschaden an dem Betriebs vermögen des Klägers um 2.300 RM niedriger auf 11.400 RM fest, weil es zu dem Ergebnis kam, der Unterschiedsbetrag zwischen den Tabellenschulden von 3.375 RM und den angenommenen Schulden von 1.075 RM = 2.300 RM sei zu Unrecht dem Rohvermögen hinzugeschlagen worden.

5

Nach erfolgloser Beschwerde hat der Kläger Klage erhoben und beantragt, den Bescheid vom 1. Juni 1967 und den Beschwerdebeschluß vom 12. Dezember 1967 aufzuheben. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 22. Oktober 1969 den Bescheid des Ausgleichsamts vom 1. Juni 1967 und den Beschwerdebeschluß vom 12. Dezember 1967 aufgehoben. Es hat dazu ausgeführt:

6

Der ursprüngliche Feststellungsbescheid vom 21. März 1966 habe den Schaden des Klägers zu niedrig berechnet. Der Vertreibungsschaden des Klägers sei nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a der 6. FeststellungsDV im Richtzahlverfahren zu ermitteln. Glaubhaft gemacht seien die Betriebsmerkmale Jahresumsatz und Reineinkünfte auf das Normaljahr 1939 in Höhe von 85.000 RM und 11.050 RM. Der Betrieb sei auch als Ganzes an den Kläger verpachtet gewesen, so daß im Richtzahlverfahren der Schaden für den ganzen Betrieb zu berechnen und danach der Anteil des Verpächters auszuscheiden sei. Dies habe nach Nr. 16 Buchst. c der DB-Betriebsvermögen zu geschehen. Unbestritten und zutreffend sei, daß der Ersatzeinheitswert 14.150 RM betrage, dem ein Anlagevermögen nach Mittelbeträgen von 5.550 RM zuzuordnen sei, das - wie unbestritten und sachgemäß sei - auf den Verpächter mit 2.700 RM und auf den Kläger mit 2.850 RM zu verteilen sei. Dem Anlagevermögen des Klägers seien 800 RM Sonderanlagevermögen wegen des Kraftwagens mit Anhänger hinzuzuzählen. Entgegen der Vorschrift in Nr. 16 Buchst. a Abs. 2 DB-Betriebsvermögen seien jedoch Wertveränderungen, die nach dem Stichtag eingetreten seien, nicht zu berücksichtigen. Maßgeblicher Stichtag sei der 31. Dezember 1942, weil der Betrieb im Jahr 1943 zum Ruhen gekommen sei. Auf diesen Stichtag seien die aus den Mittelwerten der Richtzahltabelle Nr. 67 entnommen Betriebsmerkmale Umlaufvermögen und Betriebs schulden zu beziehen. Aus der nachträglichen Veränderung der Betriebsmerkmale sei nicht zu entnehmen, daß der Betrieb aufgelöst worden sei. Daher sei das Umlaufvermögen zugunsten des Klägers in vollem Umfang mit seinem Mittelwert aus der Tabelle in Höhe von 11.975 RM anzusetzen. Daraus ergebe sich, daß das Betriebsvermögen des Klägers aus einem Anlagevermögen in Höhe von 3.650 RM, Umlaufvermögen in Höhe von 11.975 RM und einer Kaution in Höhe von 3.000 RM = 18.625 RM bestehe. Von diesem Betrag müßten die Tabellenschulden in Höhe von 3.375 RM in vollem Umfange abgezogen werden, so daß sich das Betriebsvermögen des Klägers auf 15.250 RM belaufe. Dieser Betrag sei höher als der, der im ursprünglichen Bescheid mit 13.700 RM festgestellt worden sei. Daher sei die Teilrücknahme rechtswidrig.

7

Der Beteiligte hat gegen dieses Urteil die zugelassene Revision eingelegt.

8

Er beantragt,

das eingefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen,

9

hilfsweise,

die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

10

Er rügt die unrichtige Anwendung der Bestimmungen der 6. FeststellungsDV und des § 21 FG und meint, die nach dem Stichtag des 31. Dezember 1942 eingetretene Verminderung des Umlaufvermögens müsse berücksichtigt werden.

11

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

12

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und macht geltend, der Kauf eines Grundstücks sei nicht zustande gekommen, weil er trotz der ergangenen Feststellungsbescheide kein Darlehen bekommen habe.

13

Der Beklagte hat sich nicht geäußert.

14

II.

Die Revision ist im wesentlichen begründet. Das Verwaltungsgericht hätte den angefochtenen Teilrücknahmebescheid nur insoweit Aufheben dürfen, als er den ursprünglichen Bescheid über die Schadensfeststellung auf einen Schadensbetrag von 11.400 RM herabsetzt statt auf einen solchen von 11.430 RM. Dar ursprüngliche Bescheid über die Schadensfeststellung ist rechtswidrig, soweit er den Schaden höher als 11.450 RM, nämlich in Höhe von 13.700 RM feststellt.

15

Nach den unangegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) ist der Vertreibungsschaden des Klägers an dem Pächteranteil der Bäckerei und Konditorei nach § 12 Abs. 2 Satz 1 FG in Verbindung mit §§ 1 und 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b und § 8 Abs. 2 Satz 1 der 6. FeststellungsDV durch Ermittlung des Ersatzeinheitswertes im Richtzahlverfahren zu berechnen. Verpachtet ist nach dem unangegriffenen Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts der ganze Betrieb, so daß der Schaden durch Ermittlung des Ersatzeinheitswertes für den ganzen Betrieb und Aufteilung dieses Wertes auf den Verpächter und Pächter zu berechnen ist. Das Verwaltungsgericht hat weiter unangegriffen festgestellt, daß die Betriebsmerkmale Gesamtumsatz auf das Jahr 1939 mit 85.000 RM und Reineinkünfte auf das Jahr 1939 mit 11.050 RM anzusetzen sind. Sie sind nach § 3 Abs. 2 der 6. FeststellungsDV der Anwendung der Tabelle Nr. 67 zugrunde zu legen, da die Verhältnisse des Kalenderjahres 1939 nach § 11 Abs. 1 Satz 1 der 6. FeststellungsDV maßgebend sind. Nach diesen Betriebsmerkmalen beträgt der Ersatzeinheitswert für den ganzen Betrieb einschließlich dem Verpächteranteil nach der maßgebenden Tabelle Nr. 67 14.150 RM. Dieser Wert ist der Wert im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 1 FG, der auf den letzten Feststellungszeitpunkt vor der Vertreibung bei Berücksichtigung der nach dem Bewertungsgesetz wesentlichen Gesichtspunkte festzustellen gewesen wäre. Der letzte Feststellungszeitpunkt im Sinne dieser Vorschrift ist hier - wie das Verwaltungsgericht richtig erkannt hat - der 31. Dezember 1942, weil der Bäckerei- und Konditoreibetrieb im Jahre 1943 zum Ruhen gekommen ist.

16

Der Ersatzeinheitswert von 14.150 RM ist auf den Verpächter und den Kläger zu verteilen. Da im vorliegenden Fall der Verpächteranteil nur in Anlagevermögen besteht und vom Verwaltungsgericht unangegriffen angenommen worden ist, daß der Verpächteranteil 270/555 des Anlagevermögens beträgt, ist aus der Richtzahltabelle Nr. 67 der dem Ersatzeinheitswert 14.150 RM zugeordnete Mittelbetrag des Anlagevermögens herauszunehmen. Er beträgt 5.530 RM. Nach dem Anteilverhältnis von 270/535 entfällt auf den Verpächter ein Anteil von 2.700 RM. Die restlichen 2.850 RM des Mittelbetrages des Anlagevermögens sind dem Kläger zuzurechnen, denn der Mittelbetrag für das Betriebsmerkmal Anlagevermögen in Höhe von 5.550 RM ist als das Anlagevermögen anzusehen, das gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 FG auf den Stichtag des 31. Dezember 1942 ermittelt worden wäre. Damit ergibt sich, daß der gesamte Restbetrag des Ersatzeinheitswertes dem Kläger zuzuordnen ist; denn nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts gehörte ihm am Stichtag des 31. Dezember 1942 das gesamte Umlaufvermögen und trafen ihn die mit dem Betrieb verbundenen Schulden. Das führt dazu, daß der Ersatzeinheitswert des Klägers 14.150 - 2.700 = 11.430 RM beträgt.

17

Dieser Ersatzeinheitswert darf entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht durch den Wert für den Personenkraftwagen mit Anhänger als außergewöhnlichem Teil des Anlagevermögens im Sinne der Nr. 5 Buchst. f der DB-Betriebsvermögen erhöht werden. Durch die Berücksichtigung dieses Wirtschaftsguts im Wege der Erhöhung des nach § 5 Abs. 1 und 2 der 6. FeststellungsDV ermittelten Ersatzeinheitswertes wird gegen §§ 5-7 der 6. FeststellungsDV verstoßen, wonach eine Veränderung des aus der Tabelle entnommenen Ersatzeinheitswertes durch Hinzurechnung oder Abzug des Wertes einzelner Wirtschaftsgüter nur in den dort geregelten Fällen möglich ist. Zu ihnen gehört der hier in Rede stehende Sachverhalt nicht. Ferner wird der im Urteil vom 16. Januar 1969 - BVerwG III C 55.67 - ausgesprochene Grundsatz verletzt, daß der Tabelle nur solche Betriebsmerkmale im Sinne des § 3 Abs. 2 der 6. FeststellungsDV zugrunde gelegt werden können, die in vollem Umfang glaubhaft gemacht sind oder in Spalte 9 der Tabelle zu einem Ersatzeinheitswert führen, der höher ist als der niedrigste Ersatzeinheitswert, der sich aus den im vollen Umfang glaubhaft gemachten Betriebsmerkmalen ergibt. Hier ist das Betriebsmerkmal Anlagevermögen nicht glaubhaft gemacht. Auf ihm beruht die Ermittlung des Ersatzeinheitswertes nicht. Würde man das nur durch Rückschluß aus der Tabelle nach Mittelwerten gewonnene Betriebsmerkmal Anlagevermögen um den Wert des Personenkraftwagens erhöhen, so vermischte man weiter auch das Richtzahlverfahren mit dem in § 8 Abs. 1 der 6. FeststellungsDV geregelten Verfahren. Die Vermischung der Verfahren zur Ermittlung des Ersatzeinheitswertes ist nicht zulässig (vgl. Urteil vom 2. Juli 1970 - BVerwG III C 150.69 -).

18

Das gleiche gilt für die Behandlung der Kaution des Klägers von 3.000 RM. Der Senat unterstellt zugunsten des Klägers, daß es sich bei diesem Wirtschaftsgut um Betriebsvermögen handelte. Es kann dahingestellt bleiben, ob die aus der Vergabe der Kaution von 3.000 RM erwachsende Forderung des Klägers wegen ihrer Natur als Umlaufvermögen oder wegen ihres Zwecks als Anlagevermögen anzusehen wäre. Das Betriebsmerkmal Umlaufvermögen ist ebensowenig wie das Betriebsmerkmal Anlagevermögen glaubhaft gemacht und der Ermittlung des Ersatzeinheitswertes im Richtzahlverfahren zugrunde gelegt. Die Kaution von 3.000 RM ist Teil eines Betriebsmerkmals und daher weder durch Einordnung in die Tabelle noch durch Erhöhung des auf Grund anderer in vollem Umfang glaubhaft gemachter Betriebsmerkmal aus der Tabellegewonnenen Ersatzeinheitswertes zu berücksichtigen. Das ist auch aus dem Grunde gerechtfertigt, weil die aus der Kaution erwachsende Forderung nach Bewertungsrecht nicht geeignet gewesen wäre, den Einheitswert für den Betrieb des Klägers zu erhöhen; denn die Forderung des Klägers aus der Kaution ist im Sinne des § 4 BewG aufschiebend bedingt durch den Wegfall des Sicherungszwecks und hätte erst nach Eintritt der Bedingung zu Lasten des Klägers berücksichtigt werden können. Am Stichtag des 31. Dezember 1942 war die Bedingung nicht eingetreten. Was nach den Grundsätzen des Bewertungsrechts nicht berücksichtigt werden darf, kann gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 FG auch im Feststellungsrecht nicht berücksichtigt werden.

19

Beizutreten ist dem Verwaltungsgericht jedoch darin, daß eine Berichtigung der Schulden des Betriebes des Klägers nach § 6 Abs. 1 Satz 1 der 6. FeststellungsDV nicht in Betracht kommt, weil die Höhe der am Stichtag des 31. Dezember 1942 bestehenden Betriebsschulden nicht glaubhaft gemacht ist.

20

Daraus folgt, daß der auf den Kläger entfallende Wert der ganzen wirtschaftlichen Einheit des Bäckerei- und Konditoreibetriebes 11.430 RM beträgt. Dieser Betrag ist nicht aus dem Gründe zu kürzen, weil das Umlaufvermögen, wie der Beteiligte darlegt, durch ersatzlosen Verbrauch vermindert wurde, nachdem der Betrieb zum Ruhen gekommen war, aber noch vor der Vertreibung. Das Verwaltungsgericht hat die Bestimmung in Nr. 16 Buchst. a Abs. 2 DB-Betriebsvermögen mit Recht nicht angewendet. Der Senat hat schon in seinen Urteilen vom 13. Februar 1969 - BVerwG III C 202.67 - und vom 17. Oktober 1969 - BVerwG III C 88.68 - darauf hingewiesen, daß es auch bei Betrieben, die zum Ruhen gekommen sind, für die Frage der Berechnung eines Vertreibungsschadens nach § 12 Abs. 1 und 2 FG grundsätzlich unerheblich ist, ob sich das Betriebsvermögen nach dem der Einheitswertfeststellung (§ 12 Abs. 1 Satz 1 FG), oder der Ermittlung des Ersatzeinheitswertes (§ 12 Abs. 2 Satz 1 FG) zugrunde liegenden Zeitpunkt aber vor der Schädigung vermindert hat. Ebenso wie der Einheitswert repräsentiert der Ersatzeinheitswert den lastenausgleichsrechtlich erheblichen Wert des Vermögens im Zeitpunkt der Vertreibung. Darum sind diese Werte der Schadenberechnung nach § 12 Abs. 1 und 2 FG zugrunde zu legen und gegebenenfalls - abgesehen von den Erhöhungen nach § 12 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 FG - als Schadensbetrag festzustellen, sofern keine Kürzung nach § 21 oder § 21 a FG vorzunehmen ist. Daß eine Kürzung nach § 21 Abs. 1 FG, um die es hier allein gehen kann, auch möglich ist, wenn der von einem Vertreibungsschaden betroffene Betrieb im Zeitpunkt der Vertreibung ruhte, hat der Senst in seinem Urteil BVerwG III C 88.68 ausdrücklich ausgesprochen. Diese Vorschrift ist jedoch nicht anwendbar, wenn nach dem maßgeblichen Stichtag aber vor der Schädigung eins Verminderung des Wortes des Betriebsvermögens durch eine Minderung der Substanz im Wege des ersatzlosen Verbrauchs eingetreten ist, wie sie hier die Revision geltend macht.

21

§ 21 Abs. 1 Satz 1 FG verknüpft die Kürzung des für die ganze wirtschaftliche Einheit anzusetzenden Ersatzeinheitswertes in dem hier gegebenen Fall des § 12 FG mit dem Erfordernis, daß die wirtschaftliche Einheit nur teilweise von einem Vertreibungsschaden betroffen worden ist. Nach dem Wortsinn bedeutet das, daß der nicht von einem Vertreibungsschaden betroffene Teil der wirtschaftlich an Einheit noch vorhanden sein muß. Wirtschaftsgüter, die nicht mehr vorhanden sind, sind nicht mehr Teile einer wirtschaftlichen Einheit und können weder von einem Vertreibungsschaden betroffen noch nicht betroffen sein. Der Zweck der Vorschrift rechtfertigt es nicht, sie über den Wortsinn hinaus auf den hier dargelegten Fall des ersatzlosen Verlustes auszudehnen; denn die Vorschrift bezweckt, durch Vertreibung nicht verlorengegangene Worte deshalb durch Kürzung das für die ganze wirtschaftliche Einheit anzusetzenden Wertes zu berücksichtigen, weil sie im Vertreibungszeitpunkt noch erhalten waren. Dies gilt unabhängig davon, ob der Geschädigte diese Wirtschaftsgüter noch verwerten oder - derzeit - zur Grundlage von anderweitigen öffentlich-rechtlichen Ansprüchen machen kann. Daß§ 21 Abs. 1 Satz 1 FG diesen Zweck verfolgt, ergibt sich daraus, daß um den Wert zu kürzen ist, den die nicht von der Vertreibung betroffenen Wirtschaftsgüter im Zeitpunkt der Schädigung hatten. Wirtschaftsgüter, die vor der Schädigung durch Vertreibung nicht mehr vorhanden waren, können im Zeitpunkt der Schädigung keinen derartigen Wert haben, so daß eine Kürzung von vornherein fehlschlägt. Daher steht auch der Zweck des § 21 Abs. 1 FG der Anwendung auf den hier gegebenen Fall entgegen. Wie § 21 Abs. 1 FG in Fällen anzuwenden ist, in denen vor der Schädigung ein Wirtschaftsgut ersatzlos aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden und dann von Vertreibungsmaßnahmen betroffen worden ist, braucht hier nicht entschieden zu werden.

22

Der ursprüngliche Feststellungsbescheid, der den Schaden auf 13.700 RM beziffert, ist daher rechtswidrig, soweit er den Betrag von 11.450 RM übersteigt. Vertrauensschutz genießt der Kläger nicht; denn er hat sein Vertrauen in die Rechtmäßigkeit des ursprünglichen Bescheides nicht betätigt. Zur Vermögensdisposition ist es nicht gekommen. Dies wäre aber notwendig gewesen, um Vertrauensschutz annehmen zu können. Der angefochtene Teilrücknahmebescheid, der den Schaden auf 11.400 RM feststellt, ist daher nur insoweit rechtswidrig, als er den Schaden auf weniger als 11.450 RM feststellt. Insoweit verbleibt es bei der Aufhebung durch das Verwaltungsgericht und ist die Revision zurückzuweisen. Im übrigen ist auf die Revision das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

23

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 600 DM festgesetzt.

Dr. Sieveking
Bundesrichter Vierhaus ist durch Urlaub an der Unterzeichnung verhindert. Dr. Sieveking
Dr. Dodenhoff
Türke
Dr. Messerschmidt