Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.01.1969, Az.: BVerwG III C 55.67
Berechnung des Schadens an Betriebsvermögen im Richtzahlverfahren; Glaubhaftmachung von Teilen eines Betriebsmerkmals im Rahmen der Schadensberechnung im Richtzahlverfahren; Grundsätze der Schadensberechnung im Richtzahlverfahren; Begriff der Spruchreife
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.01.1969
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 55.67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 14556
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Koblenz - 09.11.1966 - AZ: 3 K 104.66
Rechtsgrundlagen
- § 113 Abs. 4 VwGO
- § 3 6. FeststellungsDV
- § 5 6. FeststellungsDV
Fundstelle
- ZLA 69, 169
Amtlicher Leitsatz
Sind nur Teile eines Betriebsmerkmals glaubhaft gemacht, so ist dieses Betriebsmerkmal im ganzen grundsätzlich nicht glaubhaft gemacht und kann der Schadensberechnung nach § 3 Abs. 2 der 6. FeststellungsDV nicht zugrunde gelegt werden. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Wert der glaubhaft gemachten Teile eines Betriebsmerkmals in Spalte 9 der diesem Betriebsmerkmal entsprechenden Zeile der Tabelle zu einem Ersatzeinheitswert führt, der höher ist als der niedrigste Ersatzeinheitswert in Spalte 9, der sich aus einem anderen glaubhaft gemachten vollen Betriebsmerkmal in der ihm entsprechenden Zeile der Tabelle ergibt.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Januar 1969
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Dr. Dodenhoff und Türke
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Revisionsverfahren des Klägers wird eingestellt.
Auf die Revision der Beteiligten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 9. November 1966 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Der Kläger trägt die Kosten seines Revisionsverfahrens.
Die Entscheidung über die Kosten im übrigen bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um die Höhe des Vertreibungsschadens des Klägers an Wirtschaftsgütern, die dem Betrieb einer Gastwirtschaft dienten.
Der Kläger ist Heimatvertriebener aus S./Polen. Er betrieb dort mit seiner Ehefrau und drei ständigen Hilfskräften vom 1. Juni 1940 an bis zu seiner Flucht am 7. Juli 1944 die Bahnhofsgastwirtschaft als Alleinpächter. Eigentümerin des Anlagevermögens dieses Betriebes war die ehemalige Reichsbahn. Das Umlaufvermögen gehörte dem Kläger. Das Ausgleich samt stellte den Vertreibungsschaden des Klägers an der Gastwirtschaft durch Teilfeststellungsbescheid vom 31. Mai 1966 mit 3.476,25 RM fest. Es ermittelte einen Ersatzeinheitswert im Richtzahlverfahren unter Zugrundelegung des Jahres 1941 als Geschäftsjahr und des Betriebsmerkmals Beschäftigtenzahl von 4,7. Ein Betrag von 39.000 Zloty wurde nicht als Umlaufvermögen berücksichtigt. Das Ausgleichsamt nahm die Hälfte der nach der Richtzahltabelle anzunehmenden Verschuldung als Betriebsschulden an, nämlich 1.637,50 RM. Der Beschwerdeausschuß änderte den Schadensbetrag auf 3.500 RM ab und wies im übrigen die Beschwerde zurück.
Auf die Klage des Klägers hat das Verwaltungsgericht den Teilbescheid vom 31. Mai 1966 und den Beschwerdebeschluß vom 24. Juni 1966 insoweit abgeändert, als bei der Berechnung des Betriebsvermögens der Betrag von 39.000 Zloty nicht als Teil des Umlaufvermögens berücksichtigt worden ist. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, daß für die Bewertung des in Verlust geratenen Betriebsvermögens ein Ersatzeinheitswert nach § 12 Abs. 2 FG sowie den Bestimmungen der 6. FeststellungsDV zu bilden sei. Es hat der Ermittlung des Ersatzeinheitswertes das Richtzahlverfahren zugrunde gelegt und ist von dem Betriebsmerkmal Beschäftigtenzahl in Höhe von 4,7 ausgegangen. Die vom Kläger auf seiner Flucht mitgeführten 39.000 Zloty hat das Verwaltungsgericht als Umlaufvermögen angesehen. Es hat dazu angenommen, im Jahre 1943 habe der Kläger einen hohen Umsatz an Bier, Schnaps und Wurst gehabt, weil am Bahnhof S. Militärtransporte gehalten hätten, die er versorgt habe. Die Angaben im Beiblatt Betriebsvermögen über einen Jahresumsatz von 40.000 bis 60.000 Zloty beruhten auf einem Irrtum, der dem Helfer des Klägers beim Ausfüllen unterlaufen sei. Der Jahresumsatz des Gaststättenbetriebes habe rund 700.000 Zloty betragen. Bei einem derartigen Umsatz sei ein Bargeldbestand in der Betriebskasse von 39.000 Zloty nicht ungewöhnlich. Der Kläger habe für seinen Betrieb laufend neue Waren beschaffen müssen, die er bar habe bezahlen müssen. Der Kassenbestand habe ausschließlich aus Einkünften aus der Gastwirtschaft hergerührt. Aus dem landwirtschaftlichen Betrieb habe der Kläger keine Bareinkünfte erzielt. Bei Ersatzbeschaffung für seinen landwirtschaftlichen Betrieb habe er Mittel aus der Betriebskasse der Gaststätte benützt. Soweit er den Kassenbestand für die Landwirtschaft benützt habe, sei dieser aus dem Betriebsvermögen des Gaststättenbetriebes ausgeschieden. Soweit er dieses Geld zum Erwerb eines Grundstücks und von Baumaterialien benützt habe, sei es in sein Privatvermögen überführt worden. Der in der Betriebskasse verbliebene Betrag habe zum Betriebsvermögen gehört. Der Kläger habe ihn nicht für betriebsfremde Zwecke abgesondert. Er habe ihn in einem Behältnis in der Wohnung aufbewahrt. Die Absicht, mit dem in der Kasse befindlichen Bargeld eines Tages ein Haus zu bauen oder eine zweite Gaststätte einzurichten, sei ohne rechtliche Bedeutung. Der Kassenbestand sei so lange Betriebsvermögen geblieben, bis ihn der Kläger zu betriebsfremden Zwecken ausgeschieden habe. Nach der Höhe der bewiesenen Umsätze des seit Juni 1940 gut gehenden Gaststättenbetriebs sei bereits bei Beginn des Kalenderjahres des Schadenseintritts ein Betrag von 39.000 Zloty in der Betriebskasse gewesen. Er sei Gegenstand des Umlaufvermögens. Dieser Betrag sei bei der Ermittlung des Ersatzeinheitswertes in der umgestellten Höhe von 19.500 RM als Umlaufvermögen zu berücksichtigen. Es sei gerechtfertigt, die Hälfte der sich nach der Richtzahltabelle ergebenden Verbindlichkeiten anzusetzen.
Die Beteiligte hat gegen dieses Urteil die zugelassene Revision eingelegt. Sie beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Sie rügt, das angefochtene Urteil enthalte eine Zurückverweisung an das Ausgleichsamt.
Der Kläger hat gegen das angefochtene Urteil ein zunächst als "Berufung" bezeichnetes Rechtsmittel eingelegt und später wieder zurückgenommen.
Im übrigen beantragt der Kläger,
die Revision zurückzuweisen.
Der Beklagte hat sich nicht geäußert.
II.
Der Kläger hat sein als Revision zu behandelndes Rechtsmittel zurückgenommen (§ 140 Abs. 1 VwGO). Nach § 141, § 125 Abs. 1, § 92 Abs. 2 VwGO war sein Revisionsverfahren einzustellen, und nach § 140 Abs. 2, § 155 Abs. 2 VwGO waren ihm die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen.
Die Revision der Beteiligten führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.
Sie richtet sich auch gegen den klageabweisenden Teil des Urteils des Verwaltungsgerichts. Die Beteiligte wird auch durch die Klageabweisung beschwert. Die Klageabweisung bewirkt, daß die Betriebsschulden nicht höher als mit 1.637,50 RM eingesetzt werden können. Wie näher darzulegen ist, hindert das angefochtene Urteil jedoch nicht, daß die Ausgleichsbehörden in Anwendung des Richtzahlverfahrens das Betriebsmerkmal Umlaufvermögen höher ansetzen und dadurch zu einem höheren Aktivvermögen des Betriebes kommen. Dadurch erhöhen sich jedoch auch die Tabellenschulden. Die Ausgleichsbehörden wollen aber die Hälfte der jeweiligen Tabellenschulden bei der Schadensberechnung nach dem Richtzahlverfahren zugrunde legen. Am erhöhten Ansatz der Betriebsschulden in einem solchen Fall wollen die Ausgleichsbehörden nicht gehindert sein.
Die auf Verletzung des § 113 Abs. 4 Satz 1 VwGO gerichtete Verfahrensrüge greift durch.
Nach dem Klageantrag des Klägers hatte das Verwaltungsgericht darüber zu entscheiden, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Schaden des Klägers höher festgestellt werden müsse als ihn die Ausgleichsbehörden festgestellt haben. Das Verwaltungsgericht war nicht an den Wortlaut des gestellten Klageantrages gebunden (§ 88 VwGO), sondern hatte dem Sinn dieses Antrages entsprechend zu entscheiden. Sinn des Klageantrages war es, von den Ausgleichsbehörden eine höhere Feststellung des Schadens zu erreichen. Dem Kläger ging es mit seinem Antrag darum, einen höheren Schaden festgestellt zu erhalten als ihn die Ausgleichsbehörden festgestellt hatten. Der Antrag des Klägers war daher entsprechend § 113 Abs. 4 Satz 1 VwGO auf die Verpflichtung des Beklagten zum Erlaß eines Feststellungsbescheides mit einer höheren Schadensfeststellung gerichtet (vgl. Beschluß des Senats vom 21. Februar 1966 - BVerwG III CB 79.65 -). Das Verwaltungsgericht war mithin nach der verfahrensrechtlichen Vorschrift in § 113 Abs. 4 Satz 1 VwGO verpflichtet zu entscheiden, ob und gegebenenfalls um welchen Betrag der Schaden des Klägers höher festgestellt werden müsse als ihn die Ausgleichsbehörden festgestellt haben. Dazu mußte das Verwaltungsgericht die Sache selbst spruchreif machen und gegebenenfalls die Verpflichtung des Beklagten zum Erlaß eines Feststellungsbescheids mit höherer Schadensfeststellung aussprechen (vgl. BVerwGE 10, 202, Urteil des Senats vom 10. Februar 1966 - BVerwG III C 194.64 - [DÖV 1966, 427]).
Dieser Verpflichtung ist das Verwaltungsgericht nicht nachgekommen. Es hat, indem es die angefochtenen Bescheide insoweit abgeändert hat, für die Ausgleichsbehörden verbindlich festgestellt, daß sie bei der Ermittlung des Ersatzeinheitswertes für das verlorengegangene Betriebsvermögen in Anwendung des Richtzahlverfahrens einen Kassenbestand von 39.000 Zloty als Umlaufvermögen zugrunde zu legen haben. Damit durfte sich das Verwaltungsgericht nicht begnügen. Denn die vom Kläger mit seiner Klage gestellte Frage war damit nicht beantwortet. Das Verwaltungsgericht hat durch diese Entscheidung nur über eine von mehreren Rechtsfragen entschieden, die bei der Entscheidung über die vom Kläger gewünschte höhere Feststellung seines Schadens zu beantworten waren. Der Ausspruch des Verwaltungsgerichts beantwortet nicht einmal die Frage nach dem Betriebsmerkmal Umlaufvermögen vollständig. Er läßt vielmehr die Möglichkeit offen, daß die Ausgleichsbehörden noch weiteres Umlaufvermögen ermitteln und das Betriebsmerkmal Umlaufvermögen noch höher ansetzen. Das ist nicht angängig und verletzt wesentliche Grundsätze des Verfahrensrechts. Daher leidet das Verfahren des Verwaltungsgerichts an einem wesentlichen Mangel.
Auf diesem wesentlichen Verfahrensmangel beruht das angefochtene Urteil. Es ist nicht aus anderen Gründen richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Auch ist die Sache nicht in anderer Richtung zur Entscheidung reif. Das Verwaltungsgericht ist unangegriffen und zutreffend davon ausgegangen, daß der Schaden des Klägers durch Ermittlung des Ersatzeinheitswertes des dem Betrieb der Bahnhofswirtschaft in S. gewidmeten Vermögens im Richtzahlverfahren nach der 6. FeststellungsDV und Ausscheidung des nicht dem Kläger gehörenden Anlagevermögens zu berechnen ist (§ 12 Abs. 2 FG, § 2 Abs. 1 Nr. 1 b, § 8 Abs. 2 Satz 1, §§ 3-7 der 6. FeststellungsDV in Verbindung mit der Tabelle Nr. 86). Nach § 3 Abs. 2 und § 5 Abs. 1 Satz 1 der 6. FeststellungsDV können dabei jedoch grundsätzlich Betriebsmerkmale nur im ganzen zugrunde gelegt werden. Der glaubhaft gemachte Wert muß sich also grundsätzlich auf die Gesamtheit eines der in § 3 Abs. 1 der 6. FeststellungsDV aufgeführten Betriebsmerkmale erstrecken. Sind nur Teile eines solchen Betriebsmerkmals glaubhaft gemacht, so ist dieses Betriebsmerkmal im ganzen grundsätzlich nicht glaubhaft gemacht und kann der Schadensberechnung nach § 3 Abs. 2 der 6. FeststellungsDV nicht zugrunde gelegt werden. Davon ist der Senat in seiner Rechtsprechung ausgegangen. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Wert der glaubhaft gemachten Teile eines Betriebsmerkmals in Spalte 9 der diesem Betriebsmerkmal entsprechenden Zeile der Tabelle zu einem Ersatzeinheitswert führt, der höher ist als der niedrigste Ersatzeinheitswert in Spalte 9, der sich aus einem anderen glaubhaft gemachten vollen Betriebsmerkmal in der ihm entsprechenden Zeile der Tabelle ergibt. Denn nach § 2 Abs. 2 der 6. FeststellungsDV soll vermieden werden, daß dann, wenn nur Teile eines Betriebsmerkmals glaubhaft gemacht werden können, der Ersatzeinheitswert sich dadurch gem. § 5 Abs. 2 der 6. FeststellungsDV ermäßigt. Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht den Kassenbestand von 39.000 Zloty als Umlaufvermögen angesehen, ohne festzustellen, ob er das gesamte Umlaufvermögen des Klägers an dem nach § 11 Abs. 3 Satz 1 der 6. FeststellungsDV maßgebenden Stichtag darstellt. Da jedoch dieser Betrag in Zeile 9 der Tabelle Nr. 86 zu einem höheren Ersatzeinheitswert führt als das bisher glaubhaft gemachte Betriebsmerkmal der Anzahl der Beschäftigten (4,7), kann es im vorliegenden Fall auch dann zugrunde gelegt werden, wenn der Kassenbestand nur ein Teil des am maßgebenden Stichtag vorhandenen Umlaufvermögens war, dessen weitere Teile jedoch nicht mehr glaubhaft gemacht werden können. Das setzt allerdings voraus, daß sich die Angriffe der Beteiligten gegen die Feststellung, der Kassenbestand habe aus Erträgen der Bahnhofswirtschaft bestanden und sei dem Betrieb der Bahnhofswirtschaft gewidmet gewesen, als unbegründet erweisen.
Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben, und die Sache ist an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Das Verwaltungsgericht wird bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung die Einwendungen der Beteiligten überprüfen und ihren Anregungen zu weiterer Aufklärung nachgehen müssen. Dabei wird es auch berücksichtigen müssen, daß die sich aus der Tabelle ergebenden Werte auf Erfahrungen beruhen. Wenn im vorliegenden Fall das Betriebsmerkmal Umlaufvermögen in Form des Kassenbestandes nach der vom Verwaltungsgericht anzustellenden Prüfung ganz wesentlich den Wert übersteigt, der ihm auf Grund anderer glaubhaft gemachter Betriebsmerkmale nach der Tabelle entspricht, bedarf es genauer Prüfung, ob der Kassenbestand wirklich nur aus Erträgen der Gastwirtschaft bestand. Schließlich wird das Verwaltungsgericht wegen des nach Art. II, §§ 1 und 2 der Zweiten Landesverordnung zur Durchführung des Lastenausgleichsgesetzes vom 15. Januar 1968 (GVBl. für das Land Rheinland-Pfalz S. 5) erfolgten Aufgabenübergangs darauf hinzuwirken haben, daß der Kläger seine Klage ändert und sie nunmehr gegen die Stadt Trier richtet, und daß der bisherige Beklagte aus dem Rechtsstreit ausscheidet.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt. Davon entfallen 1.000 DM auf die Revision des Klägers.
Dr. Sieveking
Vierhaus
Dr. Dodenhoff
Türke