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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.07.1970, Az.: BVerwG VI C 33.68

Von der Einteilung in eine bestimmte Versehrtenstube abhängige Verwendbarkeit eines Soldaten im Frontdienst oder im Innendienst ; Möglichkeit und Bedeutung einer rückwirkenden Beförderung zum Leutnant

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.07.1970
Aktenzeichen
BVerwG VI C 33.68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 13567
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 15.12.1967 - AZ: V OVG A 57.64

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juli 1970
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner, Dr. Waitz, Dr. Nehlert und Niedermaier
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 15. Dezember 1967 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1917 geborene Kläger trat am 4. November 1937 als Fahnenjunker in die deutsche Wehrmacht ein. Durch eine am 21. August 1939 unterzeichnete, ihm aber erst später bekanntgegebene Beförderungsverfügung wurde er mit Wirkung vom 1. August 1939 zum Leutnant befördert. Später wurde er noch zum Oberleutnant und zum Hauptmann befördert.

2

Schon im September 1938 hatte der Kläger beim Dienst in der Truppe einen Motorradunfall erlitten und sich eine Gehirnerschütterung sowie einen Bruch des dritten Lendenwirbels zugezogen. Am 21. August 1939 verunglückte der Kläger erneut im Dienst und trug dabei einen Schädelbasisbruch mit Hirn- und Gehörverletzungen davon. Im Jahre 1942 erlitt er im Fronteinsatz eine Granatsplitterverletzung am linken Unterarm.

3

Infolge seiner Verletzungen war der Kläger mit der Zeit weder im Front- noch im Innendienst auf die Dauer zu verwenden. Auf Grund ärztlicher Untersuchungen der Versehrtenstufe III zugerechnet, sollte der Kläger mit lebenslänglicher Dienstzeitversorgung wegen Dienstunfähigkeit entlassen werden; er war von Anfang 1944 bis zum Kriegsende zwecks Umschulung zum Jurastudium abkommandiert.

4

Im September 1957 beantragte der Kläger Versorgungsbezüge nach dem Gesetz zu Art. 131 GG. Die Senatskommission für das Personalwesen - Referat Versorgung - in Bremen bewilligte ihm durch vorläufigen Bescheid vom 10. April 1958 mit Wirkung vom 1. September 1957 Ruhegehalt nach § 53 Abs. 2 G 131 (F. 1957) in Verbindung mit § 181 a Abs. 1 BBG. Auf den Antrag des. Klägers, ihm einen endgültigen Bescheid zu erteilen und ihm schon ab 1. April 1951 anstelle der Kriegsunfallversorgung eine Dienstunfallversorgung zu gewähren, wurden ihm durch Bescheid vom 9. November 1962 "endgültig" Versorgungsbezüge nach dem Gesetz zu Art. 131 GG gewährt, und zwar in Höhe der Dienstunfallversorgung (§ 140 BBG), jedoch wiederum erst mit Wirkung vom 1. September 1957 an. Der Kläger erhob Widerspruch mit dem Ziele, die Versorgungsbezüge bereits ab 1. April 1951 zu erhalten.

5

Vor der Entscheidung über den Widerspruch wechselte der Kläger im Februar 1963 seinen Wohnsitz und zog in das Land Niedersachsen, womit für seinen Fall der Beklagte zuständig wurde. Dieser hielt die dem Kläger gewährte Versorgung insgesamt für unrechtmäßig: Seine Körperschäden seien nicht als Dienstbeschädigungen im Sinne des § 53 Abs. 2 Satz 1 G 131 (F. 1957) erlitten, da er im Zeitpunkt der Unfälle nicht Berufssoldat gewesen sei, sondern noch seine zweijährige Dienstpflicht erfüllt habe. Der Beklagte hob deshalb durch Bescheid vom 5. Juni 1963 die "endgültige" Bewilligung der Versorgungsbezüge auf und erklärte den erwähnten Widerspruch für gegenstandslos. Der Widerspruch des Klägers gegen den Aufhebungsbescheid wurde zurückgewiesen.

6

Die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, mit der der Kläger Wcitergewährung der Versorgungsbezüge über den 1. August 1963 hinaus und Nachzahlung für die Zeit vom 1. April 1951 bis zum 31. August 1957 erstrebt hat, ist in erster Instanz insgesamt erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat die Klageabweisung nur hinsichtlich des Nachzahlungsbegehrens bestätigt, im übrigen aber der Klage stattgegeben und diesen Teil seiner Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet:.

7

Rechtsgrundlage für den Versorgungsanspruch ab 1. September 1957 sei die 2. Alternative des § 53 Abs. 2 Satz 1 G 131 (F. 1957). Die dort normierten Voraussetzungen seien hier erfüllt, insbesondere sei der Kläger infolge einer bis zum 8. Mai 1945 erlittenen Dienstbeschädigung dienstunfähig geworden. Er habe am 21. August 1939 eine Beschädigung in Ausübung berufsmäßigen Wehrdienstes erlitten. Zwar habe ihm seine Beförderung zum Leutnant an diesem Tage wegen der Folgen des Unfalls nicht bekanntgegeben werden können, sie sei also damals noch nicht wirksam, der Kläger daher noch Oberfähnrich gewesen. Gleichwohl habe er aber bereits berufsmäßigen Wehrdienst geleistet. Schon bei der Annahme als Fahnenjunker habe er sich als Offizierbewerber zu unbegrenzter Dienstzeit verpflichten müssen. Der Annahmewille des Dienstherrn habe sich im Laufe der Zeit durch die Beförderungen zum Unteroffizier und zum Oberfähnrich noch verfestigt und sei am 21. August 1939 durch die Beförderungsverfügung des Oberbefehlshabers des Heeres endgültig bekundet worden; dabei sei die Beförderung zum Leutnant sogar mit Wirkung vom 1. August 1939 ausgesprochen worden. Die Rechtsprechung insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts, nach der beim Vorliegen derartiger Merkmale berufsmäßiger Wehrdienst angenommen werden müsse, beziehe sich zwar, auf die Frage, wann berufsmäßiger Wehrdienst im Sinne von Absatz 1 des § 53 G 131 (F. 1957) vorliege; es gebe aber keinen zwingenden Grund für eine unterschiedliche Beurteilung im Rahmen des Absatzes 2 der Vorschrift. Demgegenüber versage die Berufung auf die Begriffsbestimmung des "Berufssoldaten" in den Durchführungsbestimmungen zu § 3 Abs. 1 WFVG - sie messe sich Gültigkeit nur für dieses Gesetz zu - und in den Verwaltungsvorschriften zu § 53 G 131; ebensowenig könne sich der Beklagte auf § 4 der 1. DVO/G 131 berufen, eine der Durchführung des Beförderungsschnitts dienende Vorschrift. - Im übrigen sei der am 21. August 1939 erlittene Unfall noch aus einem weiteren Grund als eine Dienstbeschädigung anzusehen. Der Kläger sei mit Wirkung vom 1. August 1939 rechtswirksam zum Leutnant befördert worden. Wenn er auch am 21. August 1939 wegen der späteren Bekanntgabe der "Ernennung" noch nicht den Rechtsstand eines Leutnants gehabt habe, so sei doch durch die rückwirkende Einweisung in die Planstelle klargestellt worden, daß seine besoldungsrechtlichen Ansprüche als Leutnant mit dem 1. August 1939 beginnen sollten. Für die Versorgungsansprüche, die auf dem Recht auf Besoldung beruhten, könne aber nichts anderes gelten. Deshalb seien Wehrdienstbeschädigungen, die während der Zeit erlitten seien, für, die bereits die Besoldung als Berufsoffizier zu gewähren gewesen sei, auch Dienstbeschädigungen im Sinne von § 53 Abs. 2 G 131 (F. 1957).

8

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision gegen dieses Urteil auf Beschwerde zugelassen. Der Beklagte hat Revision eingelegt; er erstrebt die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils, hilfsweise Zurückverweisung der Sache, und rügt unrichtige Anwendung und Auslegung von § 53 Abs. 2 G 131 (F. 1957).

9

Der Kläger hat beantragt, die Revision zurückzuweisen. Er verteidigt das Urteil des Berufungsgerichts und will hilfsweise Vertrauensschutz in Anspruch nehmen. In der Revisionsverhandlung hat er insbesondere noch geltend gemacht, daß die rückwirkende Beförderung zum Leutnant ihm nicht nur, wie vom Berufungsgericht angenommen, besolduhgsmäßig, sondern auch statusmäßig bereits ab 1. August 1939 die Rechtsstellung eines Berufsoffiziers verliehen habe.

10

II.

Die Revision des beklagten Landes führte zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz. Es läßt sich nicht ausschließen (und die Annahme liegt sogar nahe), daß das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen ist, nach der im Rahmen der 2. Alternative des § 53 Abs. 2 Satz 1 G 131 (hier und im folgenden F. 1957 und 1961) eine zur Versorgung berechtigende Dienstbeschädigung im Berufssoldatenverhältnis erlitten sein muß.

11

Das Berufungsgericht hat zwar darzutun versucht, daß es sich mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Übereinstimmung befinde. Es hat sich ausdrücklich auf das Urteil des erkennenden Senats BVerwGE 16, 206 bezogen, in dem unmißverständlich ausgesprochen ist, unter "Dienstbeschädigung" im Sinne der auch hier streitigen 2. Alternative des § 53 Abs. 2 Satz 1 G 131 sei nur eine bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes "als Berufssoldat" erlittene Beschädigung zu vorstehen (so u.a. auch das Urteil des II. Senats BVerwGE 24, 44). Der dem Urteil BVerwGE 16, 206 in der Abdruckfassung der Sammlung vorangestellte Leitsatz 2 enthält diese Präzisierung allerdings noch nicht: Dort heißt es, daß die genannte Vorschrift Beschädigung "bei berufsmäßigem Wehrdienst" voraussetze; und nach der Fassung der Entscheidungsgründe des Berufungsurteils liegt die Vermutung nahe, daß sich das Berufungsgericht eher an dem Leitsatz als an dem für seine Bedeutung entscheidenden Urteilstext orientiert hat. Jedenfalls hat es nicht positiv festgestellt, daß der Kläger Berufssoldat gewesen sei, als er seinen Unfall am 21. August 1939 erlitt; es ging vielmehr ausgesprochenermaßen davon aus, daß der Kläger damals "noch nicht im formellen Status eines Berufsoffiziers" sich befunden habe, daß er vielmehr (mangels der als Wirksamkeitserfordernis qualifizierten Bekanntgabe seiner Beförderung zum Leutnant) im Zeitpunkt des Unfalls "noch Oberfähnrich" gewesen sei. "Gleichwohl", so meint das Berufungsgericht, habe der Kläger im Unfallzeitpunkt bereits "berufsmäßigen Wehrdienst" im Sinne der durch das Urteil BVerwGE 7, 164 [BVerwG 16.07.1958 - BVerwG VI C 168/56] eingeleiteten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - zur Stichtagsregelung des § 53 Abs. 1 Satz 1 G 131 - geleistet. Der Beklagte hatte aber bereits im Berufungsrechtszuge nachdrücklich geltend gemacht, daß aus dieser auch von ihm nicht angezweifelten Feststellung noch nicht die Anwendbarkeit der hier streitigen Regelung des § 53 Abs. 2 Satz 1 G 131 (2. Alternative) folge; ein noch, nicht zum Leutnant beförderter Oberfähnrich habe vor Erfüllung der zweijährigen Dienstzeit trotz Ableistung berufsmäßigen Wehrdienstes den Status eines Berufssoldaten noch nicht besitzen können. Das Berufungsgericht hätte sich also vor der Notwendigkeit gesehen, diesem Vorbringen substantiiert entgegenzutreten, wenn es der Meinung gewesen wäre, der Kläger habe doch schon am 21. August 1939 den Status eines Berufssoldaten besessen. Es ist aber auf das einschlägige Vorbringen des Beklagten nur in der Weise eingegangen, daß es den von diesem angeführten Definitionen des Berufssoldatenstatus die Allgemeingültigkeit, jedenfalls aber die Anwendbarkeit im Rahmen des Gesetzes zu Art. 131 GG und speziell auf den Komplex "Dienstbeschädigung" abspricht; diese Auffassung vertritt das Berufungsgericht sowohl zu den Durchführungsbestimmungen vom 29. September 1938 (RGBl. I S. 1293) zu § 3 des Wehrmachtfürsorge- und -versorgungsgesetzes vom 26. August 1938 (RGBl. I S. 1077) als auch zu § 4 der 1. Durchführungsverordnung (F. 1962) zum Gesetz zu Art. 131 GG als schließlich auch zu der Verwaltungsvorschrift Nr. 1 zu § 53 G 131. Damit setzt sich das Berufungsgericht aber in Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die seit mehr als zehn Jahren die Praxis geprägt hat und die in Frage zu stellen kein Anlaß besteht. (Vgl. BVerwGE 7, 164 [165] und BVerwGE 7, 214 [215]; daß in der letztgenannten Entscheidung der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in Anlehnung an die Verwaltungsvorschrift Nr. 1 zu § 53 G 131 von Berufssoldaten "nach dem damals geltenden Wehrrecht [Wehrgesetz vom 21. Mai 1935]" gesprochen hat, ist ersichtlich nur eine mißverständliche Formulierung, mit der in Wirklichkeit lediglich der Herrschaftsbereich des Wahlgesetzes gemeint war, nicht aber dieses Gesetz trotz seiner vom Berufungsgericht hervorgehobenen Unergiebigkeit hierfür als Fundstelle für eine Definition des Begriffes "Berufssoldat" herangezogen werden sollte.) - Jedenfalls konnte durch jene nur negativ abgrenzenden Darlegungen des Berufungsgerichts nicht die erforderliche positive Rechtsfeststellung ersetzt werden, daß hier ein Berufssoldatenverhältnis des Klägers zu bejahen sei.

12

Ob angesichts der nach der angeführten Rechtsprechung heranzuziehenden Bestimmungen überhaupt die Möglichkeit offenbleibt, daß der Kläger bereits als Oberfähnrich Berufssoldat war, ist eine Frage sowohl tatsächlicher als auch rechtlicher Art, wobei die rechtliche Komponente dem grundsätzlich irrevisiblen Wehrrecht zuzurechnen ist. Durch die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht ist Gelegenheit zur erschöpfenden Behandlung dieses Komplexes gegeben.

13

Es würde allerdings hierauf vielleicht dann nicht ankommen, wenn das Bundesverwaltungsgericht sich in der Lage sähe, seine durch BVerwGE 16, 206 eingeleitete Rechtsprechung dahin zu modifizieren, daß es für die Anwendung der 2. Alternative des § 53 Abs. 2 Satz 1 G 131 nur "in der Regel" einen Dienstunfall im Rechtsstand eines Berufssoldaten voraussetzte, "ausnahmsweise" aber ein hauptberufliches Wehrdienstverhältnis auch ohne diese Qualifikation genügen ließe (so wie es dem Berufungsgericht vermutlich vorgeschwebt hat und wie es dies durch die Rechtsprechung zur Stichtagsregelung des § 53 Abs. 1 Satz 1 G 131 vorgezeichnet erachtet). - Das erscheint dem erkennenden Senat aber nicht gerechtfertigt. Die Rechtsprechung zum Stichtag des § 53 Abs. 1 Satz 1 G 131 betrifft eine Regelung, die im Staatsdienerversorgungsrecht ohne Vorbild und bei deren Anwendung also Neuland zu betreten war; das bedeutete aber zugleich, daß die Auslegung noch nicht gehalten war, sich an irgendwelchen Musterinstitutionen und den dort geltenden oder entwickelten Grundsätzen auszurichten. Auch vom Wortlaut dieser Vorschrift her (erstmaliger berufsmäßiger Eintritt in den Wehrdienst) ergab sich nicht von vornherein zwingend, daß dort auf jeden Fall die Begründung eines Berufssoldatenverhältnisses vorausgesetzt wurde; und auch die Interessenlage, in deren Dienst die Stichtagsregelung stand, legte eine so enge Auslegung nicht nahe, sprach eher sogar dagegen. - Demgegenüber knüpft die hier streitige für "Stichtagsverpasser" getroffene Härtemilderungsregelung des § 53 Abs. 2 Satz 1 - 2. Alternative - G 131 an eine überkommene, jetzt in § 106 Abs. 1 Nr. 2 BBG verankerte Institution des Beamtendienstrechts an, nämlich an Dienstunfähigkeit infolge einer "Dienstbeschädigung". Bei Beamten wird dort aber unter "Dienst" nur der Beamtendienst verstanden; und deshalb gebietet sich im Rahmen der entsprechenden Anwendung auf Berufssoldaten das Erfordernis eines Dienstes in dieser Eigenschaft - das also z.B. nicht erfüllt wäre bei in Erfüllung der Wehrpflicht geleistetem Wehrdienst. Diese Erwägungen lagen bereits dem Urteil des erkennenden Senats BVerwGE 16, 206 zugrunde, und es erscheint nicht gerechtfertigt, davon abzurücken. In seinem Urteil vom 24. Februar 1970 - BVerwG VI C 6.66 - hat der erkennende Senat allerdings eine soldatenversorgungsrechtliche Streitsache an die Vorinstanz zurückverwiesen mit dem Hinweis, das Berufungsgericht habe zu berücksichtigen unterlassen, "ob der Kläger (ein Fahnenjunker) durch die Unterzeichnung dieses Verpflichtungsscheins, durch die Unterschrift des Kommandeurs und die Aushändigung eines Exemplars an den Kläger Berufssoldat geworden und aus diesem Grunde im Zeitpunkt seiner Beförderung zum Leutnant den Status eines Berufssoldaten hatte": Die Schlußdarlegungen des Berufungsgerichts bezüglich der Richtigkeit der Eintragung der Beförderung des Klägers zum Leutnant der Reserve verlören dadurch ganz entscheidend an Gewicht. - Aus dieser Entscheidung kann der Kläger hier aber schon deshalb nichts für sich herleiten, weil er im Gegensatz zu jenem Fahnenjunker auch noch nicht einmal im Zeitpunkt der Beförderung zum Leutnant die Wehrpflichtzeit von zwei Jahren hinter sich gebracht hatte. Daß dies ein möglicherweise erheblicher Unterschied ist, besagt auch die in der vorliegenden Sache eingeholte Auskunft des Bundesarchivs in Kornelimünster vom 8. November 1965.

14

Auch die Besonderheit des vorliegenden Falles, daß die die Beförderung des Klägers zum Leutnant enthaltende Verfügung am Unfalltage des 21. August 1939 immerhin schon unterzeichnet worden war, rechtfertigt jedenfalls nach dem derzeitigen Sachstand noch keine für den Kläger günstige Beurteilung. Denn auch aus diesem Umstand hat das Berufungsgericht, soweit erkennbar, nur eine (allerdings besonders bedeutsame) Verfestigung des berufsmäßigen Wehrdienstverhältnisses entnommen, aber noch nicht einen Rechtsstandwandel zum Berufssoldaten; dies harmoniert mit der vom Berufungsgericht (in Anwendung irrevisiblen Rechts) getroffenen Feststellung, daß das Wirksamwerden der Beförderung erst mit der Bekanntgabe, also erst nach dem 21. August 1939, eintrat, wie dies für Soldatenbeförderungen - von besonders gelagerten Fallgruppen abgesehen - auch sonst von der Verwaltungsrechtsprechung angenommen wird (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 20. Oktober 1967 - BVerwG VI C 75.65 -), allerdings gerade für die Vorkriegszeit nicht unstreitig zu sein scheint.

15

Eine Zurückverweisung der Streitsache wäre allerdings nicht in Betracht gekommen, und die Revision hätte zurückgewiesen werden müssen, wenn die auf die Rückwirkungsklausel in der Beförderungsverfügung abstellende Hilfsbegründung des Berufungsurteils frei von revisiblen Mängeln wäre. Das ist aber nicht der Fall.

16

Orientiert vermutlich am Beamtenrecht ist das Berufungsgericht zwar davon ausgegangen, daß die in der Verfügung vom 21. August 1939 ausgesprochene Beförderung "mit Wirkung vom 1. August 1939" rechtlich (nur) als "rückwirkende Einweisung in die Planstelle" zu würdigen sei; bereits hieraus leitet das Berufungsgericht aber zugunsten des Klägers ab, "daß seine besoldungsrechtlichen Ansprüche als Leutnant mit dem 1. August 1939 beginnen", daß für die darauf beruhenden Versorgungsansprüche nichts anderes gelten könne und daß folglich "Wehrdienstbeschädigungen, die während der Zeit erlitten worden sind, für die bereits die Besoldung als Berufsoffizier gewährt wurde, auch Dienstbeschädigungen im Sinne des § 53 G 131 (F. 1957)" seien. Bei dieser Argumentation verkennt das Berufungsgericht jedoch, daß das Gesetz zu Art. 131 GG neue Ansprüche gewährt (BVerwGE 5, 86 [88]) und die Voraussetzungen hierfür selbständig normiert. Das aber ist hier in der Weise geschehen, daß eine Versorgung der "Stichtagsverpasser" nur ausnahmsweise, und zwar hier nach der 2. Alternative des § 53 Abs. 2 Satz 1 G 131 nur dann in Betracht käme, wenn es sich neben anderen Voraussetzungen um eine im Rechtsstand des Berufssoldaten erlittene Beschädigung handelte - ein Erfordernis, das durch die besoldungs- und versorgungsrechtliche Behandlung unter der Herrschaft des früheren Wehrrechts nicht präjudiziert ist.

17

Nun mag sich freilich die Frage stellen - und der Kläger hat sie in der Revisionsverhandlung aufgeworfen -, ob die im Berufungsurteil gewählte Formulierung von der rückwirkenden Einweisung des Klägers in die Planstelle eines Leutnants die Bedeutung der "mit Wirkung vom 1. August 1939" ausgesprochenen Beförderung unzulänglich oder zumindest irreführend wiedergibt. In dem Falle eines mit "Patent" vom 12. Juni 1920 "mit Wirkung vom 1. Januar 1920" zum Regierungsrat ernannten Bediensteten hatte das Reichsgericht allerdings schon unter der Herrschaft des Reichsbeamtengesetzes (F. 1907) entschieden, daß es sich dabei nicht um eine rückwirkende Statusverleihung handele, sondern nur um eine besoldungsrechtliche Rückwirkung (RGZ 109, 220). Immerhin darf dem Berufungsurteil vielleicht nicht entnommen werden, daß es in Anwendung irrevisiblen Wehrrechts bei Soldaten die Möglichkeit einer Beförderung mit rechtsstandmäßiger Rückwirkung habe ausschließen wollen, zumal sie geeignet sein könnte, die einschlägigen Darlegungen des Berufungsurteils im Ergebnis einleuchtender erscheinen zu lassen. (Die im Berufungsurteil - in anderem Zusammenhang - erwähnte Schrift von Absolon "Wehrgesetz und Wehrdienst 1935-1945" behandelt auf S. 223 zwar die "mit Wirkung vom 1. eines Monats" ausgesprochenen Beförderungen, erläutert deren Tragweite aber nicht, schließt damit allerdings eine statusmäßige Rückwirkung wohl auch nicht ausdrücklich aus; in einer bei der Henri Fayol Stiftung Kehl als Manuskript erschienenen Schrift "Soldatenbeförderungen im ehemaligen deutschen Heer" - 1967 mit der Angabe von Hans Einerm, 1969 mit der von Rolf Gerlach als Verfasser - wird eine solche statusmäßige Rückwirkung der Soldatenbeförderungen im früheren Heer unter Hervorhebung der insoweit bestehenden Abweichung vom Beamtenrecht sogar ausdrücklich bejaht [F. 1967 S. 48].) Der Kläger erhofft sich aber zu Unrecht von einer Qualifizierung seiner Beförderung als einer Statusverleihung rückwirkend zum 1. August 1939 die Absicherung der für ihn günstigen berufungsgerichtlichen Entscheidung. Auch wenn man unter Zurückstellung in Betracht kommender Bedenken davon ausgeht, daß eine derartige Rückwirkung hier beabsichtigt und rechtlich möglich war, könnte es sich dabei doch nur um eine Fiktion handeln; die hier streitige Vorschrift des § 53 Abs. 2 Satz 1 G 131 würde aber eine solche Fiktion nicht honorieren. Bei dieser Vorschrift handelt es sich, wie bereits hervorgehoben, um eine Vergünstigung für bestimmte Kategorien von "Stichtagsverpassern"; dabei orientiert sich die hier in Betracht kommende 2. Alternative an der Behandlung von Beamten, die im Bereich ihres durch diesen ihren Rechtsstand geprägten Pflichtenkreises eine Beschädigung erlitten haben und eben wegen dieser Sach- und. Rechtslage besondere Betreuung erwarten dürfen. Im Rahmen der sich hieran anlehnenden Regelung des § 53 Abs. 2 Satz 1 G 131 verbietet es sich schon mit Rücksicht auf ihren Ausnahmecharakter, aber vor allem auch aus Gründen der sinnentsprechenden Anwendung, die Voraussetzung eines faktisch zur Zeit der Beschädigung schon bestehenden Rechtsstandes als durch eine Fiktion ersetzbar zu erachten. Selbst im früheren Wehrrecht wären einer solchen Fiktion natürliche Grenzen gesetzt gewesen; z.B. wäre die Insubordination eines Oberfähnrichs gegenüber einem Leutnant gewiß nicht als gegenstandslos erachtet Worden, wenn dieser Oberfähnrich anschließend rückwirkend zum Leutnant befördert worden wäre. (Ein weiteres Beispiel für die Grenzen der von ihm an sich bejahten Statusrückwirkung führt Einerm, a.a.O. S. 49, an.) Zu einer dem vorliegenden Fall insoweit vergleichbaren Rechts- und Sachlage, ausgelöst durch die Fiktion des § 62 Abs. 3 G 131, hat sich das Bundesverwaltungsgericht bereits in dem hier vertretenen Sinne geäußert, nämlich in BVerwGE 9, 153 (155)[BVerwG 24.09.1959 - II C 298/57]; dort heißt es:

"Voraussetzung für einen Dienstunfall im Sinne des Beamtenrechts ist nicht nur der Beamtenstatus des Verletzten. Der Unfall muß vielmehr in Ausübung des Beamtendienstes eingetreten sein. Der Dienstunfall setzt im Zeitpunkt des Unfalls eine Beziehung zum wirklichen Beamtendienst voraus. Der Beamtendienst ist nämlich innerhalb des öffentlichen Dienstes ein Dienst besonderer Prägung; an ihn sind besondere Anforderungen geknüpft, die auf der besonderen Treuepflicht des Beamten und der besonderen Fürsorgepflicht des Dienstherrn beruhen und die ihn grundsätzlich von dem Dienst im Angestelltenverhältnis unterscheiden. Nur ein bei Ausübung dieses besonders gestalteten Beamtendienstes erlittener Unfall ist ein Dienstunfall im Sinne des Beamtenrechts.

Diese Voraussetzung für einen Dienstunfall ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Der Kläger hat den Unfall vielmehr im Zusammenhang mit einer Tätigkeit erlitten, die damals eine Angestelltentätigkeit war und die er demgemäß auch als solche ausgeübt hat. Das gilt auch dann, wenn die tatsächliche Umwandlung des Beamtenverhältnisses des Klägers in ein Angestelltenverhältnis als rechtlich fehlerhaft anzusehen sein sollte. Hiernach fehlt es für die Anerkennung eines Dienstunfalls an der Ausübung von Beamtendienst, einem Erfordernis, welches durch die Fiktion des § 62 Abs. 3 G 131 nicht ersetzt wird."

18

Sollte das Berufungsgericht bei der erneuten Verhandlung der Sache unter Berücksichtigung der obigen Darlegungen sich nunmehr außerstande sehen, dem Kläger eine Versorgung nach der 2. Alternative des § 53 Abs. 2 Satz 1 G 131 zuzusprechen, so wären die angefochtenen Rücknahmebescheide noch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes zu prüfen, wie bereits in der Revisionsverhandlung zur Sprache gekommen ist. Durch die Zurückverweisung in die Tatsacheninstanz ist der Weg auch hierfür frei.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 14.700 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Fürst
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Nehlert
Niedermaier