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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.06.1970, Az.: BVerwG IV B 163.68

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.06.1970
Aktenzeichen
BVerwG IV B 163.68
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1970, 14850
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Saarland - 31.05.1968 - AZ: II R 18/68

Fundstellen

  • BB 1971, 3
  • BRS 23, 72
  • DVBl 1972, 194 (Kurzinformation)
  • GemTag 1970, 312
  • GemWoWes. 1971, 79

Amtlicher Leitsatz

Planreife im Sinne des § 33 BBauG ist nicht schon dann gegeben, wenn die Gemeinde beschließt, die Bedenken und Anregungen nicht zu berücksichtigen.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet den Prozeßbeteiligten nicht die tatsächliche Kenntnis des der gerichtlichen Entscheidung zugrundegelegten Sachverhalts, sondern räumt ihnen nur die Gelegenheit zur Kenntnis- und Stellungnahme ein. Ein nach Erlaß des Berufungsurteils in Kraft getretener Bebauungsplan, nach dem sich das angefochtene Urteil möglicherweise als fehlerhaft erweist, stellt keinen Zulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO dar.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Juni 1970
durch
die Bundesrichter Klein, Dr. Weyreuther und Prof. Dr. Sendler
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 31. Mai 1968 ergangenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die auf § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die gegen den Kläger ergangene Beseitigungsverfügung rechtmäßig. Das im Jahre 1962 auf dem Grundstück des Klägers und seiner Ehefrau ohne Bauerlaubnis errichtete Wochenendhaus sei, wie sich aus dem rechtskräftig gewordenen Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 13. Oktober 1966 - 2 K 101/65 - ergebe, wegen Verstoßes gegen § 35 BBauG materiell illegal. Die Sach- und Rechtslage habe sich seitdem zugunsten des Klägers nicht geändert. Obwohl die Gemeinde die Aufstellung eines Bebauungsplans beschlossen habe, der für das fragliche Gebäude ein Wochenendhausgebiet vorsehe, sei noch keine Planreife im Sinne des § 33 BBauG eingetreten. Die höhere Verwaltungsbehörde werde den Bebauungsplan mit größter Wahrscheinlichkeit nicht genehmigen.

3

Das Staatliche Gesundheitsamt habe wegen der Be- und Entwässerung Bedenken angemeldet. Das Wasserwirtschaftsamt und der Minister des Innern - Oberste Landesbaubehörde - hätten sich für die Freihaltung der Sohle des Nahetales ausgesprochen. Abgesehen davon solle der nur vier Baustellen - davon zwei gemeindeeigene, unbebaute Plätze - umfassende Bebauungsplan offensichtlich dazu dienen, den in diesem Gebiet baulich tätig gewordenen Personen zu helfen und deren illegales Verhalten zu sanktionieren.

4

Was der Kläger dagegen vorbringt, rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.

5

Die in erster Linie erhobene Verfahrensrüge der Versagung des rechtlichen Gehörs greift nicht durch. Die Behauptung des Klägers, die vom Berufungsgericht verwerteten Schreiben des Staatlichen Gesundheitsamtes und des Wasserwirtschaftsamtes seien weder Gegenstand der mündlichen Verhandlung noch ihm bzw. seinem Prozeßbevollmächtigten bekannt gewesen, ist bereits in tatsächlicher Hinsicht widerlegt. Das Berufungsgericht hat nämlich in seinem Nichtabhilfebeschluß vom 16. August 1968 ausgeführt, daß die Planunterlagen in der mündlichen Verhandlung in Gegenwart eines der Prozeßbevollmächtigten des Klägers vom Beklagten eingehend erläutert worden seien. Außerdem hat - worauf der oben genannte Beschluß ebenfalls zutreffend hinweist - der Kläger bzw. sein Prozeßbevollmächtigter im Berufungsverfahren einen Auszug aus dem Niederschriftsbuch der Gemeinde vorgelegt, in dem die Gemeinde u.a. zu den Bedenken des Staatlichen Gesundheitsamtes Stellung nimmt.

6

Abgesehen davon konnte diese Verfahrensrüge aber auch aus Rechtsgründen keinen Erfolg haben. Der Anspruch auf rechtliches Gehör garantiert den Prozeßbeteiligten nicht die tatsächliche Kenntnis des der gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalts. Nach Art. 103 Abs. 1 GG muß den Prozeßbeteiligten lediglich Gelegenheit gegeben werden, sich zu dem streitigen Tatsachenkomplex zu äußern (vgl. BVerfGE 18, 399 [BVerfG 09.03.1965 - 2 BvR 176/63] [404]). Als Ausprägung dieses Verfassungssatzes bestimmt § 108 Abs. 2 VwGO, daß das Urteil nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden dürfe, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten. Diese Gelegenheit, sich über Einzelheiten der beigezogenen Akten und ihren Inhalt zu informieren und alsdann dazu Stellung zu nehmen, hatte der Kläger auf jeden Fall. Auf das Recht zur Akteneinsicht brauchte das Oberverwaltungsgericht den anwaltlich vertretenen Kläger nicht hinzuweisen.

7

Die Rechtssache hat aber auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

8

Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob die unanfechtbare Ablehnung eines Anspruchs auf Erteilung der Baugenehmigung im Vorprozeß Rechtskraftwirkung für den nachfolgenden Anfechtungsprozeß gegen die Beseitigungsverfügung habe, ist nicht klärungsbedürftig. Diese Frage ist vielmehr nach den zur materiellen Rechtskraft entwickelten Grundsätzen eindeutig im positiven Sinne zu beantworten.

9

Auch im Hinblick auf § 33 BBauG wirft die Rechtssache keine grundsätzlichen Fragen auf. Das Berufungsgericht geht vielmehr von dem grundlegenden Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Dezember 1963 - BVerwG I B 171.63 - (Buchholz BVerwG 406.11, § 33 BBauG Nr. 1) aus und hält im vorliegenden Einzelfall in nicht zu beanstandender Weise einen für die Anwendung des § 33 BBauG erforderlichen hinreichend sicheren Stand des Planungsverfahrens nicht für gegeben. Der vom Kläger hervorgehobene Umstand, da die Gemeinde beschlossen habe, die Bedenken nicht zu berücksichtigen, ist in diesem Zusammenhang bedeutungslos. Diese Tatsache ist für die Beurteilung der Frage, ob mit der Erteilung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung zu rechnen ist, rechtlich unerheblich. Auch Bedenken nach § 1 Abs. 4 und 5 BBauG werden durch einen solchen Beschluß der Gemeinde nicht ausgeräumt.

10

Auf die Frage der Gültigkeit eines nur vier Wochenendhäuser umfassenden Bebauungsplans kommt es nicht an. Hierzu hat sich das Berufungsurteil auch nicht geäußert.

11

Schließlich stellt die nach Ablauf der Beschwerde-(begründungs-)frist eingegangene Mitteilung darüber, daß der das streitige Grundstück erfassende Bebauungsplan nunmehr im Amtsblatt veröffentlicht sei, keinen Zulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO dar. Der Senat ist zum ersten durch § 137 Abs. 2 VwGO gehindert, sich durch eigene Feststellungen etwa zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung Gewißheit über das Inkrafttreten der Satzung zu verschaffen. Zum zweiten hätte ein solcher Bebauungsplan, wenn seine Gültigkeit unterstellt würde, nicht die Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zur Folge. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine nach Erlaß des angefochtenen Urteils in Kraft getretene Rechtsänderung, nach der sich das Berufungsurteil möglicherweise als fehlerhaft erweist, kein Zulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO(BVerwG, Beschlüsse vom 4. Dezember 1962 - BVerwG III B 41.60 - [MDR 1963, 248 [LS]] und vom 14. November 1968 - BVerwG III B 98.68 -).

12

Hiernach mußte die Beschwerde zurückgewiesen werden.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt. [D]die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Klein
Dr. Weyreuther
Prof. Dr. Sendler