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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.11.1968, Az.: BVerwG III B 98.68

Gesetzesänderung nach Erlass des angefochtenen Urteils; Schadensfeststellung anhand von Grundvermögen und Betriebsvermögen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.11.1968
Aktenzeichen
BVerwG III B 98.68
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1968, 13292
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Koblenz - 16.04.1968 - AZ: 1 K 113/67

Der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 14. November 1968
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Vierhaus und Dr. Dodenhoff
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 16. April 1968 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 325 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht gegeben.

2

Das Verwaltungsgericht hat dahin erkannt, daß der Beklagte nicht berechtigt gewesen sei, die bereits bestandskräftig gewordene Schadensfeststellung in zwei Punkten zum Nachteil der Klägerin abzuändern; der für das Industriebauland ermittelte Wert habe nicht um 25 % gekürzt und vom Ersatzeinheitswert des gesamten Betriebsvermögens hätten nicht die Forderungen gegen das Deutsche Reich in einer angenommenen Höhe von 60.000 RM abgezogen werden dürfen.

3

Die Auffassung der Beschwerde, daß die Frage, wie Forderungen gegen das Reich bei der Ermittlung des Ersatzeinheitswertes zu berücksichtigen seien, noch einer weiteren Klärung zugeführt werden könne und deshalb die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen sei, ist unzutreffend. Das angefochtene Urteil entspricht hinsichtlich der Beurteilung dieser Frage der gefestigten Rechtsprechung des Senats, die durch Urteil vom 23. Juni 1966 (BVerwGE 24, 218) begründet und seither in ständiger Rechtsprechung beibehalten worden ist (zuletzt Beschluß vom 11. Juni 1968 - BVerwG III B 24.68 -). Von dieser Rechtsprechung abzuweichen, bietet auch der vorliegende Fall keinen Anlaß. Die von der Beteiligten angeführten Gesichtspunkte hat der Senat bereits bei seinen Entscheidungen berücksichtigt und als nicht erheblich, angesehen.

4

Das nach Erlaß des angefochtenen Urteils in Kraft getretene Zwanzigste Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 15. Juli 1968 (BGBl. I S. 806) - 20. ÄndG LAG - gibt für den vorliegenden Fall keinen Anlaß für eine abweichende Beurteilung. Zwar hat u.a. § 21 FG durch § 2 Nr. 3 des 20. ÄndG LAG eine neue Fassung erhalten, nach der der Einheitswert oder der Ersatzeinheitswert wegen Forderungen der hier in Rede stehenden Art bis zu 30 % gekürzt werden kann. Diese Vorschrift ist auch gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 des 20. ÄndG LAG mit Wirkung vom Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes ab anzuwenden, und in Abs. 2 Satz 2 dieser Vorschrift ist bestimmt, daß bis zum Inkrafttreten des Gesetzes ergangene unanfechtbare Entscheidungen u.a. in den Fällen des § 2 Nr. 3 des 20. ÄndG LAG (also bei Anwendung des § 21 FG) insoweit unberührt bleiben, als Ausgleichsleistungen zuerkannt worden sind. Eine nach Erlaß des angefochtenen Urteils in Kraft getretene Gesetzesänderung, nach der sich das mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochtene Urteil möglicherweise als fehlerhaft erweist, ist aber kein Zulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO. In dieser Vorschrift sind die Zulassungsgründe abschließend aufgeführt. Hierzu gehört nicht eine nach Erlaß des angefochtenen Urteils verkündete, mit rückwirkender Kraft ausgestattete Gesetzesänderung, die den durch den Urteilsspruch beschiedenen Anspruch erfaßt. Eine rechtsähnliche Anwendung des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf Fälle der vorliegenden Art hält der Senat nicht für zulässig. Dafür besteht auch kein rechtliches Bedürfnis. Soweit die Gesetzesänderung das angefochtene Urteil ergreift, steht dessen - nach Zurückweisung der Beschwerde eintretende - Rechtskraft nicht einer Neubescheidung auf Grund der geänderten Gesetzeslage entgegen.

5

Entgegen der Auffassung der Beteiligten liegt aber auch kein Verfahrensmangel vor. Das Verwaltungsgericht hat die Sache insoweit geprüft und aufgeklärt, als es zu der von der Klägerin begehrten Entscheidung notwendig war. Die Beteiligte verkennt, daß die Klägerin keine Verpflichtungs-, sondern eine Anfechtungsklage erhoben hatte. Sie hatte sich mit ihrer Klage nicht gegen die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsaktes, sondern gegen die Rücknahme der rechtsbeständig gewordenen Schadens fest Stellung insoweit gewandt, als diese zu ihren Ungunsten vorgenommen worden war. Die Rücknahme eines Verwaltungsaktes ist ein Akt der Eingriffs Verwaltung. Das Verwaltungsgericht wird in einem Verfahren, in dem der Kläger die Beseitigung dieses Eingriffs durch Urteil begehrt, seiner Verpflichtung zur Aufklärung des Sachverhaltes und zur abschließenden Entscheidung gerecht, wenn es entscheidet, ob und in welchem Umfang der Eingriff rechtswidrig ist. Das hat das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall getan. Es hat den Änderungsbescheid vom 13. Januar 1967 und den ihn bestätigenden Beschluß des Beschwerdeausschusses insoweit aufgehoben, als er die Klägerin belastete. Die hierüber hinaus getroffene Entscheidung, daß der Beklagte verpflichtet werde, die Abzüge zu unterlassen, ist eine zusätzliche Entscheidung, die das Verwaltungsgericht treffen durfte. Die von der Beteiligten unter II ihrer Beschwerdeschrift vom 18. Juli 1968 angeführten Urteile sind nicht einschlägig. Sie betreffen Verfahren, in denen das Verwaltungsgericht eine Entscheidung gemäß § 113 Abs. 4 VwGO zu treffen hatte, weil - anders als hier - Gegenstand des Verfahrens eine Verpflichtungsklage war. Demzufolge weicht das angefochtene Urteil auch nicht von diesen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab, wie die Beteiligte zusätzlich zur Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde ausgeführt hat.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 325 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Dr. Buchholz
Vierhaus
Dr. Dodenhoff