Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.06.1970, Az.: BVerwG I B 9.70
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Hebamme mit Niederlassungserlaubnis; Gewährung des Zuschusses zur Erreichung des Mindesteinkommens; Verjährung oder Verwirkung des Anspruchs auf das Mindesteinkommen; Irrevisibilität von Landesrecht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.06.1970
- Aktenzeichen
- BVerwG I B 9.70
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1970, 14246
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 12.11.1969 - AZ: IV OVG A 212/67
Rechtsgrundlagen
- § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
- § 14 Abs. 1 HebG
Der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 4. Juni 1970
durch
die Bundesrichter Dr. Heinrich, Dörffler und Dr. Sommer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 12. November 1969 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 800 DM festgesetzt.
Gründe
Die verheiratete Klägerin ist Hebamme mit Niederlassungserlaubnis. Ihren Antrag auf Gewährung des Zuschusses zur Erreichung des Mindesteinkommens gemäß § 14 Abs. 1 des Hebammengesetzes vom 21. Dezember 1938 (RGBl. I S. 1893) - HebG - für die Jahre 1953 bis 1959 hat der Beklagte abgelehnt, weil die Ansprüche verjährt seien. Der daraufhin erhobenen verwaltungsgerichtlichen Klage hat das Berufungsgericht stattgegeben und dabei die Auffassung vertreten, daß Ansprüche nach § 14 Abs. 1 HebG erst nach 30 Jahren verjährten.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil wendet sich der Beklagte mit der Beschwerde. Er macht geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Eine grundsätzliche Rechtsfrage vermag die Zulassung der Revision nur zu rechtfertigen, wenn sie dem revisiblen Bundesrecht angehört (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO). Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen, unter welchen Voraussetzungen der Anspruch der Hebamme auf Gewährung des Mindesteinkommens der Verjährung unterliegt oder als verwirkt anzusehen ist, sind nicht dem Bundesrecht, sondern dem der revisionsgerichtlichen Nachprüfung nicht unterliegenden Landesrecht zuzurechnen; sie sind deshalb nicht geeignet, der Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu verleihen.
Die Vorschrift des § 14 Abs. 1 HebG, daß den Hebammen mit Niederlassungserlaubnis vom Land ein jährliches Mindesteinkommen gewährleistet wird, gehört dem Landesrecht an. In seinem Urteil vom 20. November 1939 (BVerwGE 9, 334) hat der beschließende Senat zwar den Begriff des Mindesteinkommens in § 14 Abs. 1 HebG dem Bundesrecht zugerechnet. Inzwischen hat aber das Bundesverfassungsgericht entschieden, daß § 14 Abs. 4 HebG - wonach Hebammen unter bestimmten Voraussetzungen einen Teil der Einkünfte aus ihrer Berufstätigkeit an das Land abzuführen haben - nicht als Bundesrecht fortgilt (BVerfGE 17, 287 [BVerfG 17.03.1964 - 2 BvO 1/60]). Die Gründe dieser Entscheidung lassen keinen Zweifel daran, daß das Bundesverfassungsgericht auch § 14 Abs. 1 HebG nicht als Bundesrecht ansieht (a.a.O. S. 292, 293). Dieser Ansicht müßte nunmehr auch in der Entscheidung Rechnung getragen werden, die der Senat in dem von dem Beklagten erstrebten Revisionsverfahren zu fällen hätte (ebenso schon Beschluß des Senats vom 8. Juni 1966 - BVerwG I ER 210.65 -).
Wenn somit § 14 Abs. 1 HebG nicht revisibel ist, so unterliegt auch die Frage der Verjährung oder der Verwirkung des Anspruchs auf das Mindesteinkommen nicht der revisionsgerichtlichen Nachprüfung. Da das Hebammengesetz hierüber keine besondere Regelung getroffen hat, ist insoweit ergänzend auf die allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts zurückzugreifen. Diese sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. BVerwGE 2, 22 [BVerwG 21.01.1955 - II C 177/54]; BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 1960 - BVerwG V C 228.59 - [DVBl. 1961, 380 = NJW 1961, 1130, u.a.]; BVerwGE 27, 129 [31] für die Verwirkung) nur dann revisibel, wenn sie ein Bundesgesetz ergänzen. Entsprechendes gilt, soweit bundesrechtliche Normen, wie hier die Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches, zur Ausfüllung oder Ergänzung landesrechtlicher Bestimmungen herangezogen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 1961 - BVerwG V C 134.60 - [DVBl. 1962, 370 = DÖV 1962, 107]).
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 800 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Dörffler
Dr. Sommer