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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.06.1970, Az.: BVerwG IV B 34.70

Straßenrechtliche Regelungen des Gemeingebrauchs im Zusammenhang mit Automatenverkauf; Begrenzung auf Bundesrecht als Grundlage für eine Zulassung der Revision; Kerngewährleistung des Gemeingebrauchs; Übertragbarkeit der Rechte aus dem Anliegergebrauch

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.06.1970
Aktenzeichen
BVerwG IV B 34.70
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1970, 12896
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen - 20.11.1969 - AZ: V OE 23/69

Fundstelle

  • GewArch 1970, 280

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Juni 1970
durch
die Bundesrichter Klein, Dr. Weyreuther und Prof. Dr. Sendler
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. November 1969 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Nichtzulassung der Revision entspricht § 132 Abs. 2 VwGO. Die Rechtssache hat entgegen der von der Klägerin vorgetragenen Ansicht keine grundsätzliche Bedeutung (a.a.O. Nr. 1).

2

Der das Beschwerdeverbringen einleitende Hinweis auf die Bedeutung "des vitalen und immer weiter wachsenden Wirtschaftszweiges des Automatenverkaufs" ist ungeeignet, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darzutun. Für § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt es nicht auf die Zusammensetzung und Größe des an einer Entscheidung interessierten Personenkreises, sondern darauf an, ob eine Sache Rechtsfragen aufwirft, die im allgemeinen Interesse einer Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht bedürfen (vgl. Beschluß vom 5. Mai 1961 - BVerwG I B 50.60 - [S. 47]).

3

Art. 12 GG ergibt ebenfalls nichts für eine grundsätzliche Bedeutung der Sache. Straßenrechtliche Regelungen des Gemeingebrauchs, die mit der grundrechtlichen Gewährleistung durch die Art. 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GG vereinbar sind (vgl. dazu das Urteil vom 25. September 1968 - BVerwG IV C 195.65 - [NJW 1969, 284]), enthaltenen Richtung auf Art. 12 Abs. 1 GG eine unbedenkliche Beschränkung der Berufsausübung. Das ist zweifelsfrei und bedarf nicht erst der Klärung in einem Revisionsverfahren.

4

Den von der Klägerin angeführten Entscheidlangen des Oberverwaltungsgerichts Koblenz und des Verwaltungsgerichts Münster läßt sich für eine grundsätzliche Bedeutung der vorliegenden Sache schon deshalb nichts entnehmen, weil diese Entscheidungen nicht zum - hier maßgebenden - Hessischen Straßengesetz ergangen sind. Im übrigen übersieht die Klägerin insoweit auch, daß das Bundesverwaltungsgericht nach § 137 Abs. 1 VwGO auf die Nachprüfung der Verletzung von Bundesrecht beschränkt ist. Entscheidungsgründe des Berufungsgerichts, die sich mit Rücksicht auf diese Beschränkung einer Nachprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht entziehen, scheiden als Grundlage für eine Zulassung der Revision von vornherein aus. Daran ändert sich auch nichts, wenn sich - wie etwa im vorliegenden Zusammenhang wegen § 7 FStrG - für das Bundesrecht ähnliche Fragen stellen können. Denn zu einer Auseinandersetzung mit derart ähnlichen Fragen des Bundesrechts bestünde in einem Revisionsverfahren nur Anlaß, wenn davon die Entscheidung abhinge.

5

Der vorliegende Fall führt auch insoweit nicht zu klärungsbedürftigen Fragen, als der "Gemeingebrauch an Wegen und Straßen ... über den § 7 FStrG hinaus - gleichsam in seinem Kerngehalt - vom Bundesrecht insofern erfaßt" wird, als er "in eben diesem Kern der grundrechtlichen Gewährleistung der Art. 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GG unterliegt" (Urteil vom 25. September 1968 [a.a.O. S. 285]). Den Erwägungen der Klägerin darüber, daß das Aufstellen von Automaten auf öffentlichen Straßen zum Inhalt des schlichten, also des jedermann freigestellten Gemeingebrauchs gehören könnte, bietet die bundesverfassungsrechtliche (Kern-)Gewährleistung des Gemeingebrauchs so offensichtlich keine Stütze, daß sich dazu weitere Ausführungen erübrigen. Was andererseits die Übertragbarkeit der Rechte aus dem Anliegergebrauch anlangt, mag zugegeben werden, daß sich den damit zusammenhängenden Fragen eine grundsätzliche Bedeutung nicht oder doch nicht allgemein absprechen läßt. Damit ist jedoch zugunsten der Klägerin nichts gewonnen. Selbst wenn die durch das Bundesrecht begründeten Rechte aus dem Anliegergebrauch uneingeschränkt übertragbar sein sollten, würde diese Übertragung dort scheitern, wo es sich um eine Nutzung handelt, die durch den Anliegergebrauch gar nicht gedeckt wird. Das aber trifft - zumindest im Rahmen der hier allein interessierenden bundesrechtlichen Gewährleistung - für Nutzungen zu, die nicht auf ein sich aus der Nutzung des anliegenden Grundstücks ergebendes Bedürfnis zurückgehen. Der Anliegergebrauch reicht, wie der erkennende Senat schon in seinem Urteil vom 25. Juni 1969 - BVerwG IV C 77.67 - (DÖV 1969, 722) ausgesprochen hat, grundsätzlich nur so weit, "wie die angemessene Nutzung des Grundeigentums eine Benutzung der Straße erfordert" (vgl. dazu außerdem auch das Urteil vom 25. September 1968 [a.a.O. S. 286]).

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.