Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.05.1970, Az.: BVerwG III C 10.69
Feststellung eines Vertreibungsschadens; Wiederaufgreifen eines Verfahrens
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.05.1970
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 10.69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 13959
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG München - 04.10.1968 - AZ: 6087/68
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- IFLA 1971, 54
- ZLA 1970, 164
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 21. Mai 1970
durch
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Dr. Dodenhoff, Türke und Sigulla
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 4. Oktober 1968 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten darum, ob die Beklagte die Feststellung des Schadens an landwirtschaftlichem Vermögen zugunsten des Klägers wiederaufgreifen muß.
Zugunsten des Klägers ist der Schaden an dem dem Kläger gehörenden Gut in Pommern durch Teilbescheid vom 10. Juni 1958 festgestellt worden, wobei der Einheitswert als bekannt angenommen und in Höhe von 830.000 RM zugrunde gelegt worden war. Dieser Teilbescheid ist bindend geworden. Er wurde in den Gesamtbescheid vom 21. April 1964 übernommen, der ebenfalls bindend geworden ist. Der Kläger hat sich mit Schreiben vom 29. November 1965 und späteren Schreiben an verschiedene Stellen mit der Bitte gewandt, die Schadensfeststellung zu seinen Gunsten zu überprüfen. Das Ausgleichsamt der Beklagten lehnte dies mit Schreiben vom 21. Juli 1967 ab. Eine dagegen als Dienst auf Sichtsbeschwerde an den Präsidenten des Bundesausgleichsamts gerichtete Eingabe vom 7. August 1967 behandelte das Landesausgleichsamt als Sachaufsichtsbeschwerde, die mit Schreiben vom 24. Januar 1968 gegen den Kläger beschieden wurde.
Der Kläger hat mit am 14. Mai 1968 eingegangenem Schriftsatz Untätigkeitsklage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zu verpflichten, einen neuen Gesamtbescheid mit einer anderen Schadensfeststellung zu erlassen. Das Verwaltungsgericht hat diese Klage mit Urteil vom 4. Oktober 1968 mit folgender Begründung abgewiesen:
Eine Untätigkeit im Sinne des § 75 VwGO sei der Behörde nicht vorzuwerfen, weil die Beklagte es mit ausreichender sachlicher Begründung abgelehnt habe, die bindend entschiedene Rechtssache wieder auf zugreifen. Eine Verpflichtungsklage sei nicht zulässig, weil der Kläger kein Vorverfahren durchgeführt habe. Der Antrag des Klägers sei als Wiederaufnahmeklage anzusehen. Der Kläger habe jedoch keinen Wiederaufnahmegrund vorgebracht. Daher habe er mit seiner Klage nur Erfolg, wenn die Behörde die Rechtssache wieder habe aufgreifen müssen. Es liege im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde, ob sie die Sache wiederaufgreifen wolle. Einen Rechtsanspruch darauf habe der Kläger nicht. Die Behörde habe ihr Ermessen nicht fehlerhaft gebraucht, wenn sie es abgelehnt habe, die Sache wieder aufzugreifen. Die der Schadensberechnung zugrunde gelegten Angaben im Niekammerschen Güteradreßbuch seien durch die vom Kläger angeführten Gründe nicht derart erschüttert worden, daß ein Festhalten an der ursprünglichen Schadensfeststellung einen Ermessensfehler begründen würde. Der Kläger selbst habe anfänglich den Einheitswert des landwirtschaftlichen Vermögens mit 830.000 RM angegeben. Er habe zu diesem Einheitswert den Wert einer Brennerei mit 99.000 RM hinzugezählt, später - jedoch eingeräumt, daß die Brennerei in dem Einheitswert von 830.000 RM enthalten sei. Mit Bestätigung durch seine eigene Unterschrift habe er seinen Antrag später berichtigt. Seine jetzigen Angaben, der Einheitswert habe 929.000 RM betragen, beruhten auf den Werten 830.000 RM und 99.000 RM. An der Zuverlässigkeit der Angaben im Niekammerschen Güteradreßbuch, in dem der Einheitswert mit 830.000 RM angegeben sei, sei nicht in höherem Maße zu zweifeln als an den Angaben des Klägers und den von ihm in Bezug genommenen schriftlichen Angaben des Zeugen L.. Der Inhalt des Güteradreßbuches könne als Beweismittel für den Einheitswert in Betracht kommen. Die Angaben des Klägers darüber, in welchen Punkten das Niekammersche Güteradreßbuch von den wirklichen Verhältnissen abweiche, beträfen ausschließlich tatsächliche Vorgänge im Betrieb des Klägers. Die Heimatauskunftstelle für den Regierungsbezirk Köslin habe in ihrer Stellungnahme vom 22. Mai 1967 darauf hingewiesen, daß ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den im Güteradreßbuch aufgeführten Einzelheiten über den jeweiligen Betrieb und der Angabe des rein steuerlichen Einheitswertes nicht zu bestehen brauche. Außerdem seien die einzelnen vorgebrachten Abweichungen des Güteradreßbuches von den wirklichen Verhältnissen des Jahres 1959 nicht so geartet, daß sie den Schluß auf einen erhöhten Einheitswert zwingend nahelegten. Der im einzelnen vorhandene Inventarbestand könne bei der Einheitswertberechnung außer Ansatz bleiben, da das Vorhandensein des zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung erforderlichen Inventars unterstellt werde. Ein Überbestand sei nicht Teil des landwirtschaftlichen Betriebes. Diese Werte änderten sich im Laufe eines Wirtschaftsjahres. Auch die angeblichen Abweichungen in der Acker-, Weiden- und Unlandgröße ließen keinen Schluß auf die Unzuverlässigkeit des Niekammerschen Güteradreßbuchs zu. Die Gesamtgröße gebe das Adreßbuch richtig wieder. Verschiebungen in der Nutzungsart innerhalb der Gesamtfläche seien in der Landwirtschaft nicht ungewöhnlich und lägen unter 5 % der Gesamtfläche, so daß sie für den Einheitswert unbeachtlich seien. Nach weiterer Abwägung der einzelnen Einwendungen kommt das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, es sei nicht fehlerhaft, wenn die Behörde bei der Bewertung der verschiedenen Beweismittel zu einem anderen Ergebnis komme als der Kläger. Ein Rechtsirrtum bei der Ablehnung des Wiederaufgreifens liege nicht vor.
Der Kläger hat die zugelassene Revision eingelegt. Er beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Beklagte anzuweisen, das Lastenausgleichsverfahren des Klägers wiederaufzugreifen und unter Aufhebung des Endbescheides des Lastenausgleichsamts der Beklagten einen anderen Endbescheid zu erlassen.
Er rügt die Verletzung der Grundsätze über das Wiederaufgreifen und den fehlerfreien Ermessensgebrauch. Dazu führt er aus, er, der Kläger, habe auf Verlangen des Ausgleichsamts der Kürzung des ursprünglich von ihm angenommenen Einheitswerts von 929.000 RM auf 830.000 RM zustimmen müssen, um die weitere Bearbeitung seines Falles zu ermöglichen, weil er beabsichtigt habe, ein Haus zu bauen. Er habe sich zuvor bei verschiedenen Personen erkundigt, alle hätten ihm übereinstimmend erklärt, das Güteradreßbuch sei allein maßgebend. Das Ausgleichsamt habe ihm gesagt, wenn er sich mit den Angaben im Güteradreßbuch nicht zufriedengebe, werde er eine Auszahlung seines Lastenausgleichs nicht erhalten, bis diese Frage geklärt sei. Darin liege ein Ermessensfehler der Beklagten. Im übrigen verweist der Kläger auf die Abweichungen der Angaben im Niekammer sehen Güteradreßbuch von den von ihm für richtig gehaltenen Verhältnissen im Jahre 1929. Außerdem bezieht er sich auf eine Erklärung, wonach sein Gut zu den überdurchschnittlichen Betrieben gehört habe, und meint, bei einem Einheitswert von 830.000 RM habe es zu den unterdurchschnittlichen Gütern gehört.
Der Beteiligte zu 1) beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.
II.
Die Revision ist unbegründet.
Der Kläger wendet sich gegen die Auffassuag des Verwaltungsgegerichts, die Behörde habe rechtmäßig gehandelt, indem sie ein Wiederaufgreifen des bindend abgeschlossenen Feststellungsverfahrens abgelehnt habe. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist seine Klage auf Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten Verwaltungsakts gerichtet (§ 42 Abs. 1, § 113 Abs. 4 VwGO).
Eine Wiederaufnahmeklage gemäß § 39 Abs. 1 FG und § 342 Abs. 1 LAG in Verbindung mit § 190 Abs. 1 Nr. 1 VwGO nach den Regeln des Vierten Buches der Zivilprozeßordnung liegt nicht vor. Sie setzt eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung voraus, gegen die sie sich wendet. Eine solche Entscheidung ist hier nicht ergangen.
Die Klage ist zulässig (§ 42 Abs. 2 VwGO). Der Kläger macht sinngemäß geltend, durch den ablehnenden Bescheid des Ausgleichsamts vom 21. Juli 1967 - einen Verwaltungsakt - in seinem Anspruch auf fehlerfreie Ausübung des Ermessens der Behörde bei der Beurteilung der Frage, ob sie erneut und für den Kläger günstiger über die Feststellung des Vertreibungsschadens des Klägers entscheide (BVerfG, DÖV 1970, 237 = RzW 1970, 160 = DVBl. 1970, 270; Siegmund-Schultze, DVBl. 1970, 256; Maetzel, RzW 1970, 193), verletzt zu sein.
Das Erfordernis des Vorverfahrens steht der Zulässigkeit nicht entgegen. Das Ausgleichsamt hat mit Bescheid vom 21. Juli 1967 einen ablehnenden Verwaltungsakt gesetzt, indem es eine verbindliche Einzelfallregelung darüber getroffen hat, daß es von der ihm zustehenden Befugnis, nach seinem Ermessen die Sache wieder auf zugreifen, keinen Gebrauch machen werde. Dagegen hat der Kläger Sachaufsichtsbeschwerde erhoben. Sie erfüllt die Erfordernisse des Vorverfahrens nach § 190 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, § 38 Abs. 1 FG, §§ 336 und 369 LAG nicht. Indessen ist die Klage zugleich auch als Beschwerde anzusehen, weil der Kläger darin zum Ausdruck gebracht hat, daß er den ablehnenden Bescheid mit allen gegebenen. Rechtsbehelfen anfechte. Diese bei der Behörde mangels Rechtsmittelbelehrung (§ 36 Abs. 3 FG, § 332 Abs. 1 Satz 2 LAG, § 59 VwGO) im angefochtenen Bescheid rechtzeitig eingegangene Beschwerde (§ 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO) ist ohne zureichenden Grund unbeschieden geblieben (§ 75 Satz 1 VwGO).
Das Verwaltungsgericht hat jedoch mit Recht die Klage abgewiesen.
Daß der Kläger keinen Anspruch darauf hat, das bindend abgeschlossene Feststellungsverfahren wieder auf zugreifen, ist offensichtlich. Einen solchen Anspruch hätte er nur, wenn sich nachträglich die Sachlage oder die Rechtslage geändert hätte oder Wiederaufnahmegründe vorlägen (BVerwGE 11, 106 [BVerwG 07.09.1960 - VI C 22/58]; 19, 153 [BVerwG 15.07.1964 - V C 23/63]; 24, 115 [BVerwG 12.05.1966 - VIII C 87/64]; 26, 153 [BVerwG 08.02.1967 - V C 91/66]; 28, 122) [BVerwG 19.10.1967 - III C 54/66]. Das ist hier nicht der Fall. Insbesondere hat sich durch die Rechtsprechung des Senats über den Beweiswert des Eintrags des Einheitswerts in das Niekammersche Güteradreßbuch die Rechtslage nicht geändert. Der Senat hat ausgesprochen, daß der freien Beweiswürdigung überlassen sei festzustellen, ob der Einheitswert im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 FG bekannt ist, und daß ein Eintrag in das Niekammersche Güteradreßbuch der freien Beweis Würdigung unterliege, ohne daß ihm im voraus größeres Gewicht beizumessen wäre als anderen Umständen tatsächlicher Art (Beschluß vom 27. November 1964 - BVerwG III CB 134.64-, Urteil vom 21. Juli 1966 - BVerwG III C 24.65 -). Wie auch immer die Ausgleichsbehörden im Falle des Klägers den Eintrag des Einheitswerts für seine verlorengegangene Landwirtschaft gewürdigt haben, sie sind dabei nicht von Rechtsregeln, sondern - wie der Kläger selbst darlegt - von Maßstäben tatsächlicher Natur ausgegangen. Wenn diese Maßstäbe unrichtig gewesen wären, so läge darin auch keine nachträgliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, sondern ein Fehler in der Beurteilung von Tatsachen, der keinen Anspruch für den Kläger begründet, das bindend abgeschlossene Verfahren wiederaufzugreifen.
Ob die Ausgleichsbehörden wieder auf greifen wollten, lag daher in ihrem Ermessen. Davon geht der Kläger selbst aus. Die Behörden haben ihr Ermessen bei der Ablehnung, das Verfahren wieder auf zugreifen, gebraucht. Das ergibt sich aus der Begründung des ablehnenden Bescheids. Sie haben ihr Ermessen im ablehnenden Sinne fehlerfrei gebraucht. Der Senat muß dabei von den vom Kläger nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts ausgehen. Aus ihnen ergibt sich:
Auch wenn man dem Eintrag des Einheitswerts in das Niekammersche Güteradreßbuch nur den Beweiswert einräumt, der ihm bei richtiger Betrachtung zukommt, läßt sich im vorliegenden Fall nicht sagen, daß der Eintrag des Einheitswerts des landwirtschaftlichen Betriebs des Klägers von 830.000 RM ganz wertlos gewesen wäre; denn zugunsten des Eintrags sprechen noch weitere Indizien, u.a. die übereinstimmenden Zahlengrößen, die Angaben des Klägers selbst, die er in seinem ursprünglichen Antrag spontan gemacht hat, und die allerdings jetzt als unter dem Zwang der Verhältnisse abgegeben angegriffene spätere Erklärung des Klägers, in der er sich damit abgefunden hat, daß die Brennerei in dem Einheitswert von 830.000 RM mit erfaßt wäre. Die Indizien, die der Kläger, soweit im Revisionsverfahren zu berücksichtigen, gegen die Richtigkeit des Eintrags im Niekammerschen Güteradreßbuch vorbringt, widerlegen dessen Richtigkeit nicht aus sich heraus. Sie bedürfen der Würdigung. Es läßt sich auch nicht ohne weiteres sagen, daß die Würdigung zu einem deutlichen Übergewicht der Auffassung des Klägers führen müßte. Es bleibt daher eine Frage der Überzeugungsbildung der mit der Tatsachenfeststellung betrauten Stelle, wie zu entscheiden wäre. Das alles haben die Ausgleichsbehörden erwogen, indem sie von einem zutreffenden Sachverhalt und von im Rahmen der freien Beweiswürdigung liegenden Maßstäben ausgingen. Diesen Gesichtspunkt haben sie ihrer dem Kläger ungünstigen Ermessensentscheidung zugrunde gelegt; denn danach ist es noch gar nicht sicher, ob der bindend gewordene Bescheid rechtswidrig ist. Bei dieser Lage liegt kein Ermessens fehl er vor, wenn sich die Ausgleichsbehörden auf den Standpunkt stellen, es müsse bei dem bindend gewordenen Bescheid verbleiben (BVerwGE 28, 122).
Das Verwaltungsgericht hat daher die Klage mit Recht abgewiesen, weshalb die Revision mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen ist.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Vierhaus
Dr. Dodenhoff
Türke
Sigulla