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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.05.1970, Az.: BVerwG IV B 158.69

Möglichkeit der Geltendmachung einer Verletzung des § 1 Abs. 4 Bundesbaugesetz (BBauG); Aufrechterhaltung der Nutzbarkeit der Nachbargrundstücke als Bestandteil der Rechtsstellung eines Grundstückseigentümers

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
05.05.1970
Aktenzeichen
BVerwG IV B 158.69
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1970, 14045
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 11.06.1969 - AZ: III 35/69

Fundstellen

  • BRS 23, 237
  • DVBl 1971, 81 (Kurzinformation)
  • DÖV 1971, 241-242 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1970, 1939 (Volltext mit amtl. LS)
  • VerwRspr 21, 977
  • VerwRspr 21, 977 - 978
  • ZMR 1970, 374

Amtlicher Leitsatz

Eine Verletzung des § 1 Abs. 4 BBauG kann der Eigentümer eines Grundstücks nicht geltend machen, das durch die Planung nicht betroffen ist.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Mai 1970
durch
die Bundesrichter Klein, Clauß und Prof. Dr. Sendler
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 11. Juni 1969 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2).

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger wendet sich gegen eine der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen zu 2) erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Kurappartementhauses mit Garagen. Das Grundstück der Beigeladenen zu 2) liegt in dem Bereich eines künftigen Bebauungsplans, der ein Sondergebiet für Kurheime und Kurappartementhäuser festlegen will, während das dem Grundstück der Beigeladenen zu 2) benachbarte Grundstück des Klägers von dem Bebauungsplanentwurf nicht erfaßt wird. Klage und Berufung waren erfolglos.

2

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil ist nicht begründet. Die vom Kläger allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung kommt der Sache nicht zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Berufungsurteil hat sich auf den Standpunkt gestellt, durch die gemäß § 33 BBauG erteilte Baugenehmigung werde jedenfalls nicht in eine geschützte Rechtsposition des Klägers eingegriffen, weil es an einer nachbarschützenden Norm fehle, auf die er sich berufen könne. Eine solche Norm sei auch nicht in § 1 Abs. 4 Satz 2 BBauG zu sehen, auf dessen Verletzung sich der Kläger mit der Begründung berufen hatte, es verstoße gegen das Abwägungsgebot, wenn - wie hier - einseitig zwei Grundstückseigentümern durch die Festlegung des Sondergebiets für Kurhäuser u. ä. die Möglichkeit eingeräumt werde, ihre Grundstücke bis zur Grenze des Möglichen zu bebauen, während die Opfer, die diese Gesamtplanung mit sich bringe - so die angeblich vorgesehene Anlegung eines Grünstreifens auf seinem, des Klägers, Grundstück -, von den übrigen Grundstückseigentümern getragen werden müßten.

3

Mit dieser Auffassung wirft das Berufungsurteil keine grundsätzlich klärungsbedürftigen Fragen auf. Allerdings ist es zumindest mißverständlich, wenn der Verwaltungsgerichtshof ausführt, auch das erwähnte Vorbringen verhelfe der Klage nicht zum Erfolg; denn die Heranziehung der Planziele des § 1 Abs. 4 und 5 BBauG könne nicht dazu führen, "die maßgeblichen Einzelvorschriften des Gesetzes mit einer nachbarschützenden Wirkung anzureichern, die durch diese Vorschriften selbst nicht, vermittelt wird". Mit diesen Überlegungen übersieht der Verwaltungsgerichtshof, daß der Kläger hier nicht - wie es in den vom Berufungsurteil zitierten Entscheidungen des beschließenden Senats der Fall gewesen ist (vgl. insbesondere Urteil vom 6. Dezember 1967 in BVerwGE 28, 268) - andere, von sich aus nicht nachbarschützende Vorschriften des Baugesetzes mit Hilfe des § 1 Abs. 4 und 5 BBauG um den fehlenden Nachbarschutz anreichern will, sondern daß er einen Verstoß des Planungsträgers, an den sich das Gebot des § 1 Abs. 4 BBauG richtet, gegen dieses Gebot bei der Planung selbst geltend macht. Er zieht also nicht den § 1 Abs. 4 BBauG als Auslegungshilfe für andere Vorschriften heran, sondern hält den hier unmittelbar anwendbaren § 1 Abs. 4 BBauG für eine Vorschrift, auf deren Verletzung sich der Betroffene und damit auch der betroffene Nachbar berufen könne.

4

Gleichwohl ergeben sich für den vorliegenden Fall keine grundsätzlich klärungsbedürftigen Fragen. Denn eine Verletzung des § 1 Abs. 4 BBauG kann jedenfalls nur der geltend machen, dessen Grundstück durch die Planung betroffen ist. Das ist hier hinsichtlich des Grundstücks des Klägers nicht der Fall. Auch wenn die das Grundstück der Beigeladenen zu 2), also das dem Grundstück des Klägers benachbarte Grundstück, betreffende Planung gegen § 1 Abs. 4 BBauG verstoßen sollte, wäre das Grundstück des Klägers nicht von der Planung derart betroffen, daß es ihm möglich wäre, gegen jene Planung vorzugehen. Denn die Planung erfaßt weder das Grundstück des Klägers, noch hat sie darauf unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art. Damit aber entfällt die Möglichkeit für den Kläger, Verstöße gegen § 1 Abs. 4 BBauG geltend zu machen. In der Rechtsprechung sowohl des Bundesgerichtshofs als auch des Bundesverwaltungsgerichts - insoweit jedenfalls für den Regelfall - ist es anerkannt, daß es nicht zum Bestandteil der Rechtsstellung eines Grundstückseigentümers gehört, daß die einmal gegebene Nutzbarkeit der Nachbargrundstücke aufrechterhalten bleibt und nicht geändert wird (vgl. BGHZ 48, 46 und Urteil vom 14. Juni 1968 - BVerwG IV C 13.66 - in DVBl. 1969, 213). Die Voraussetzungen, die der beschließende Senat für eine Ausnahme von dieser Regel entwickelt hat (vgl. das erwähnte Urteil vom 14. Juni 1968), liegen nicht vor. Davon, daß die Verwertungsmöglichkeiten für das Grundstück des Klägers durch die vorgesehene Beplanung des benachbarten Grundstücks und die ihr entsprechende Bebauung entscheidend beeinträchtigt würden und dem Kläger damit ein besonderes, ihn schwerwiegend belastendes und unzumutbares Opfer auferlegt würde, kann keine Rede sein. Die vom Kläger befürchtete Beschneidung der Möglichkeiten, sein Grundstück zu nutzen, könnte nur durch eine sein Grundstück betreffende Planung geschehen.

5

Im übrigen ist auch der Hilfsbegründung des Verwaltungsgerichtshofs zuzustimmen. Würde der vom Kläger gerügte Verstoß der Planung gegen § 1 Abs. 4 BBauG tatsächlich vorliegen, so würde der künftige Bebauungsplan nichtig sein. Unter dieser Voraussetzung würde das Bauvorhaben der Beigeladenen zu 2) nach § 35 BBauG zu beurteilen sein, da nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs die Grundstücke des Klägers und der Beigeladenen zu 2) im Außenbereich liegen. Mit Recht hat der Verwaltungsgerichtshof darauf hingewiesen, daß diese Vorschrift dem Nachbarn grundsätzlich keine Rechte vermittelt; eine Ausnahme von diesem Grundsatz auf der Grundlage des Urteils des beschließenden Senats vom 21. Oktober 1968 - BVerwG IV C 13.68 - (DVBl. 1969, 263) kommt schon deswegen nicht in Betracht, weil dem Kläger kein Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 BBauG zur Seite steht.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und auf § 162 Abs. 3 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Klein
Clauß
Prof. Dr. Sendler