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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.04.1970, Az.: BVerwG III B 9.70

Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Bestätigungsmerkmale des § 6 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) als Beweisanzeichen für ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.04.1970
Aktenzeichen
BVerwG III B 9.70
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1970, 14242
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Bremen - 07.11.1969 - AZ: VI LA 158/67

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. April 1970
durch
die Bundesrichter Vierhaus, Dr. Dodenhoff und Türke
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 7. November 1969 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die auf Zulassung der Revision gerichtete Beschwerde der Klägerin ist unbegründet. Die in den Schriftsätzen der Klägerin vom 26. Januar 1970 und 15. April 1970 vorgebrachten Beschwerdegründe sind verspätet und dürfen nach § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht berücksichtigt werden. Die rechtzeitig vorgebrachten Beschwerdegründe rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht.

2

Das angefochtene Urteil weicht nicht vom Urteil des Senats vom 24. Oktober 1968 - BVerwG III C 121.67 - ab (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Der Senat hat dort ausgeführt, daß - gegebenenfalls (Beschluß vom 20. Januar 1970 - BVerwG III B 113.69 - und Urteil vom 26. Februar 1970 - BVerwG III C 150.68 -) - die Bestätigungsmerkmale in § 6 BVFG Beweisanzeichen für ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgeben könnten. Daraus ergibt sich von selbst, daß es sich dabei um eine Frage der Beweiswürdigung handelt, bei der es auf den Einzelfall ankommt. Das Verwaltungsgericht hat sich mit dieser Auffassung des Senats auseinandergesetzt und ist aus tatsächlichen Gründen zu der Auffassung gelangt, daß im hier gegebenen Einzelfall die deutsche Sprache nicht auf ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum schließen lasse. Diese Folgerung steht in Übereinstimmung mit den vom Senat vertretenen Grundsätzen. Die Klägerin hat dagegen keine Verfahrensrügen erhoben.

3

Diese Rechtsfrage verleiht der vorliegenden Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Senat weicht mit seiner Ansicht, wie er in den angeführten Entscheidungen dargelegt hat, nicht von der Ansicht des VIII. Senats ab. Einer weiteren Klärung bedarf die Auffassung des Senats nicht.

4

Die Klägerin hat auch in anderer Richtung keine Verfahrensmängel dargelegt, auf denen das angefochtene Urteil beruhen könnte (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe die Vorschrift des § 86 Abs. 1 VwGO verletzt, ist schon deshalb unvollständig, weil die Klägerin nicht dargelegt hat, inwiefern das Verwaltungsgericht sich hätte veranlaßt sehen müssen, weitere Ermittlungen darüber anzustellen, ob der Vater der Klägerin bei der Volkszählung im Jahre 1931 angegeben hat, seine Muttersprache sei Deutsch gewesen.

5

Schließlich ergibt auch die Bemerkung der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe das Gesetz unrichtig angewandt, keinen Grund für eine Zulassung der Revision.

6

Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Vierhaus
Dr. Dodenhoff
Türke