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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.04.1970, Az.: BVerwG IV B 207.69

Erforderliche Breite eines Gehweges als Frage des Einzelfalls

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.04.1970
Aktenzeichen
BVerwG IV B 207.69
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1970, 14041
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Rheinland-Pfalz - 25.09.1969 - AZ: 1 A 33/68

Fundstellen

  • BayVBl 1970, 363
  • DÖV 1971, 105 (Kurzinformation)
  • GemTag 1970, 314
  • VRS 39, 153

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Gehweg als Bestandteil einer Bundesfernstraße.

  2. 2.

    Die Erwägung, Straßenbaumaßnahmen so zu planen, daß sie den in Zukunft voraussichtlich steigenden Verkehrsanforderungen möglichst gerecht werden, ist sachgerecht.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. April 1970
durch
den Senatspräsidenten Prof. Külz und
die Bundesrichter Klein und Prof. Dr. Sendler
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. September 1969 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist nicht begründet. Die von den Klägern allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung kommt der Sache nicht zu 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

2

1.

Der Umstand, daß das Berufungsurteil den hier in Frage stehenden Gehweg als Bestandteil der Bundesfernstraße angesehen hat, ist nicht zu beanstanden und kann nicht zur Zulassung der Revision führen. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsurteils geht es im vorliegenden Fall nicht um einen selbständigen Gehweg, der unabhängig von einer dem Kraftfahrzeugverkehr dienenden Straße verläuft, sondern um einen sogenannten unselbständigen Gehweg, also um den der Benutzung durch Fußgänger vorbehaltenen Teil eines einheitlichen Straßenkörpers. Solche Gehwege mit der hier vom Berufungsgericht festgestellten Funktion, den Straßenverkehr aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrsablaufs zu entflechten und den Fußgängern einen bestimmten Straßenabschnitt zur alleinigen Benutzung vorzubehalten, teilen das rechtliche Schicksal der Straße, zu der sie gehören. Das entspricht, nachdem der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 21. November 1960 (BayVBl. 1909, 105) seine gegenteilige Auffassung aufgegeben hat, der wohl allgemeinen Meinung (vgl. Kodal, Straßenrecht, 2. Aufl. 1964 S. 245, Marschall, Bundesfernstraßengesetz, 2. Aufl. 1902, Anm. 7 zu § 1, Mader in BayVBl. 1960 S. 92 ff., Ortsdurchfahrten-Richtlinien zu I 2 c in VkBl. 1962 S. 505 - Kodal a.a.O. S. 402 [403] und Marschall a.a.O. S. 662 [664] - sowie BayVGH a.a.O.). Davon ist auch der beschließende Senat in seinem Urteil vom 15. März 1968 - BVerwG IV C 232.65 - (DÖV 1968, 736 [737]) sei der Beurteilung der Frage ausgegangen, ob sich der Gemeingebrauch an Bundesfernstraßen auch auf die Gehwege innerhalb von Ortsdurchfahrten bezieht. Dieselbe Auffassung liegt dem Urteil des Senats vom 31. Januar 1969 - BVerwG IV C 47.67 - (BayVBl. 1970, 65 [66]) zugrunde, in dem für das Erschließungsrecht ausgesprochen ist, daß Fahrbahn und Gehweg einer Bundesstraße auch dann eine einheitliche Anlage darstellen, wenn die Baulast für beide Teile nicht in einer Hand liegt (vgl. weiter Urteil vom 30. Januar 1970 - BVerwG IV C 131.68 -). Mit Recht ist daher das Berufungsurteil der Auffassung des Verwaltungsgerichts entgegengetreten, welches aus der Baulastregelung des § 5 FStrG den Schluß gezogen hatte, Gehwege gehörten wegen der unterschiedlichen Verteilung der Baulast nicht zu den Fernstraßen und unterlägen deshalb auch nicht dem in § 17 FStrG geregelten Planfeststellungsverfahren. Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß die Regelung der Straßenbaulast in § 17 FStrG lediglich die mit dem Bau und der Unterhaltung der Bundesfernstraßen zusammenhängenden Aufgaben umfaßt, hingegen weder etwas über die Planungskompetenz noch darüber aussagt, was im einzelnen Teil der Straße ist. Zuzustimmen ist dem Berufungsgericht weiter darin, daß der Zugehörigkeit eines unselbständigen Gehweges zur Bundesfernstraße auch nicht § 1 Abs. 4 FStrG entgegensteht, der als zu den Bundesfernstraßen gehörig - neben anderen, hier nicht in Betracht kommenden Teilen - lediglich den Straßenkörper (Nr. 1) aufführt, auf eine Untergliederung des Straßenkörpers nach seiner Zweckbestimmung in Fahrdamm, Geh- oder Radwege aber verzichtet. Daß schließlich auch die Planungshoheit der Gemeinden der Einbeziehung von Gehwegen in eine Bundesfernstraße und damit in ein Planfeststellungsverfahren nach § 17 FStrG nicht entgegensteht, hat das Berufungsurteil ebenfalls treffend dargelegt. Abgesehen davon, daß ein aus der Planungshoheit der Gemeinden herzuleitender Einwand sich nicht auf die Gehwege beschränken könnte, hat das Oberverwaltungsgericht mit Recht darauf hingewiesen, daß insbesondere die Vorschriften des § 17 Abs. 3 und des § 18 Abs. 1 FStrG die gemeindlichen Belange hinreichend sicherstellen.

3

2.

Grundsätzliche Bedeutung gewinnt die Sache entgegen der Auffassung der Beschwerde auch nicht dadurch, daß das Berufungsurteil eine Gehwegbreite von lediglich 1 m als nicht ausreichend bezeichnet hat. Das Berufungsgericht hat im einzelnen begründet, warum hier eine Festlegung der Gehwegbreite mit 1,50 m weder ermessenswidrig ist noch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt. Nicht zu beanstanden ist seine in diesem Zusammenhang angestellte Erwägung, bei Maßnahmen der hier in Frage stehenden Art bestehe schon angesichts der damit verbundenen Aufwendungen die Notwendigkeit, sie so auszurichten, daß sie auch den in Zukunft voraussichtlich noch steigenden Verkehrsanforderungen möglichst gerecht werden. Im übrigen beurteilt sich die Frage, welche Breite für einen Gehweg erforderlich ist, nach den Verhältnissen des Einzelfalles, die schon ihrer Natur nach keine grundsätzliche, also gerade über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben können.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Prof. Külz
Klein
Prof. Dr. Sendler