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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.03.1968, Az.: BVerwG IV C 232.65

Gemeingebrauch der Bundesfernstraßen; Möglichkeit einer Beschränkung des Gemeingebrauchs; Überfahrt des Anliegers über den Gehweg als Teil des Gemeingebrauchs am Gehweg

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.03.1968
Aktenzeichen
BVerwG IV C 232.65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 13270
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Hamburg - 18.02.1965 - AZ: Bf. II 2/65

Fundstellen

  • DÖV 68, 736
  • DÖV 1968, 736-737 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

In der Ortsdurchfahrt einer Bundesstraße kann die Wegebehörde die Überfahrt über einen unbefestigten Gehweg untersagen, solange der Gehweg nicht vom Anlieger befestigt ist.

In der Verwaltungsstreitsache hat
der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. März 1968
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Clauß, Dr. Weyreuther, Dr. Sendler und Dörffler
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 18. Februar 1965 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Verfügung der Beklagten vom 6. März 1964, mit der ihr unter Androhung von Zwangsgeld das Überfahren des Gehweges der Bundesstraße ... in H./R. untersagt worden ist, über den sie bisher mit dem Kraftwagen in ihre Garage gefahren war. Ihr Widerspruch wurde durch Bescheid vom 11. März 1964 zurückgewiesen. Auf ihre Klage hin hob das Verwaltungsgericht Hamburg die angefochtenen Bescheide auf, weil die Überfahrt über den Gehweg im Rahmen des Gemeingebrauches des Anliegers liege.

2

Auf die Berufung der Beklagten hob das Hamburgische Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 18. Februar 1965 das angefochtene Urteil auf und wies die Klage ab, weil die Klägerin ordnungswidrig gehandelt habe, indem sie nicht zum Befahren bestimmte Wegeflächen unbefugt mit einem Fahrzeug benutzt habe. Eine unbefugte Benutzung sei nach Hamburgischem Recht gegeben, wenn die für das Befahren vorgeschriebene Erlaubnis von der Wegeaufsichtsbehörde nicht erteilt worden und eine besondere Überfahrt über den Gehweg nicht vorhanden sei. Die erforderliche Erlaubnis zum Überfahren des Gehweges habe die Klägerin weder beantragt noch erhalten. Der Gehweg sei unbefestigt, eine Überfahrt sei nicht vorhanden. Aus der Tatsache, daß der Gehweg mit Erlaubnis der Beklagten an dieser Stelle auch als Parkplatz für Kraftfahrzeuge benutzt werde, könne die Klägerin keine Berechtigung zum Überfahren des Weges in ihr Grundstück ableiten. Der Gehweg sei an sich dem Fußgänger- und Radfahrerverkehr gewidmet.

3

Eine Umwidmung sei nur so weit erfolgt, als auf einem Teil des Gehweges am Hände der Fahrbahn auch das Parken von Kraftfahrzeugen gestattet sei. Diese Parkerlaubnis erstrecke sich jedoch nicht auf die gesamte Breite des Gehweges, da den Fußgängern und Radfahrern der notwendige Verkehrsraum erhalten bleiben müsse. Dies gehe auch daraus hervor, daß sich unter dem Gehweg in einer Entfernung von 80 cm von der Grenze des Grundstückes in 50 cm Tiefe Versorgungsleitungen befänden, die nach oben nur durch eine nicht gemauerte Ziegelschicht abgedeckt seien. Die Benutzung der nicht zum Befahren bestimmten Wegefläche stehe der Klägerin auch nicht etwa aus Gemeingebrauch zu. Zwar sei der Anlieger einer Bundesstraße, dessen Grundstück innerhalb einer Ortsdurchfahrt liege, grundsätzlich befugt, mit einem Fahrzeuge von seinem Grundstück aus auf die Straße zu fahren. Der Gebrauch der Bundesfernstraßen zum Verkehr sei jedoch nur im Rahmen der Widmung und der verkehrsbehördlichen Vorschriften gestattet. Vom Recht des Gemeingebrauches könne die Klägerin mithin so lange keinen Gebrauch machen, als der Gehweg nicht diesem Zwecke gewidmet sei. Andernfalls überschreite sie den dem Gemeingebrauch durch die Widmung gezogenen Rahmen. Eine entsprechende Widmung komme nach Hamburgischem Recht erst in Frage, wenn der Gehweg an der Stelle der Überfahrt auf Kosten des Anliegers ausgebaut worden sei. Damit werde der Gemeingebrauch des Fernstraßengesetzes nicht eingeschränkt. Dieser lege vielmehr den Umfang der Nutzungsbefugnis des Anliegers nur im subjektiven Sinne fest, während er Raum für örtliche objektbezogene Regelungen lasse, die die Befugnis zum Gemeingebrauch als solche nicht berührten.

4

Mit der zugelassenen Revision wendet sich die Klägerin gegen die Feststellung des Berufungsgerichtes, der Gehweg sei an der fraglichen Stelle nicht in seiner gesamten Breite zum Parken und damit zum Befahren durch Kraftfahrzeuge freigegeben. Verkehrsschilder gestatteten an dieser Stelle einmal das Radfahren und zum anderen das Parken von Kraftfahrzeugen ohne irgendwelche Einschränkungen. Sollte es auf die Feststellung des Berufungsgerichts ankommen, so wäre die Sache zur Beweiserhebung zurückzuverweisen. Es komme hierauf jedoch nicht an, weil der Gemeingebrauch das Recht zur Überfahrt einschließe. Einer Erlaubnis bedürfe es nur im Falle einer Sondernutzung, etwa der Änderungen von Zufahrten außerhalb der Ortsdurchfahrt. Zwar könne zur Vermeidung außergewöhnlicher Schäden auch eine Zufahrt innerhalb der Ortsdurchfahrt beschränkt werden. Solche Schäden seien jedoch hier nicht ersichtlich. Wenn der Benutzer des Parkplatzes bessergestellt werde als der Anlieger, so verstoße das gegen den Gleichheitsgrundsatz.

5

Die Beklagte hält das angefochtene Urteil im Ergebnis für richtig. Auf den Gemeingebrauch des Fernstraßenrechtes könne sich die Klägerin schon deswegen nicht berufen, weil das Bundesfernstraßengesetz Grundstückszufahrten innerhalb geschlossener Ortschaften gar nicht regele. Die Beklagte habe daher insoweit den Umfang des Gemeingebrauches selbst bestimmen können. Die Klägerin könne auch keine Rechte daraus ableiten, daß eine Verbreiterung, der Bundesstraße in Aussicht genommen sei. Für diesen Fall würde eine jetzt auf Kosten des Anliegers durchgeführte Befestigung der Überfahrt bei Verbreiterung der Bundesstraße ohne Kosten des Anliegers geändert werden.

6

Die Beteiligten haben auf eine mündliche Verhandlung verzichtet.

7

II.

Die Revision kann keinen Erfolg haben, weil das angefochtene Urteil nicht zu beanstanden ist.

8

Die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung hängt davon ab, ob die Beklagte die Überfahrt über den Gehweg so lange untersagen kann, als dieser nicht befestigt worden ist. Diesem Verlangen könnte das Recht zum Gemeingebrauch an Bundesstraßen entgegenstellen. Nach § 7 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung vom 6. August 1961 (BGBl. I S. 1742) - FStrG - ist der Gebrauch der Bundesfernstraßen jedermann im Rahmen der Widmung und der verkehrsbehördlichen Vorschriften zum Verkehr gestattet (Abs. 1). Der Gemeingebrauch kann beschränkt werden, wenn dies wegen des baulichen Zustandes zur Vermeidung außerordentlicher Schäden an der Straße, oder für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs notwendig ist (Abs. 2). Daß sich der Gemeingebrauch danach auch auf die Gehwege bezieht, bedarf keiner Erörterung, soweit sich diese Gehwege innerhalb von Ortsdurchfahrten befinden. Lediglich für Zufahrten zu Bundesstraßen außerhalb der Ortsdurchfahrten ist der Gemeingebrauch durch § 8 Abs. 4 FStrG ausgeschaltet worden. Zum Gemeingebrauch am Gehweg gehört auch die Überfahrt des Anliegers über den Gehweg (so auch Marschall, Bundesfernstraßengesetz, 2. Auflg. S. 286 und 309; Kodal, Straßenrecht, 2. Auflg. S. 897). Die sich aus dem Gemeingebrauch ergebenden Rechte können vom Revisionsgericht überprüft werden, weil es sich bei dem Begriff des Gemeingebrauches um einen bundesrechtlichen Begriff handelt (Urteile vom 14. März 1957 - BVerwG I C 16.55 - [BVerwGE 4, 342] und vom 4. März 1966 - BVerwG IV C 2.65 - [BVerwGE 23, 325]).

9

Dieser bundesrechtliche Begriff des Gemeingebrauches hat für den vorliegenden Fall zum Inhalt, daß der Anlieger an einer Bundesstraße innerhalb einer geschlossenen Ortslage eine Zufahrt zu seinem Grundstück einrichten kann. Nicht zum Inhalt des Gemeingebrauchs gehört jedoch, daß er ohne jede Veränderung des bestehenden Zustandes über den Gehweg in sein Grundstück einfahren darf. Insoweit sind vielmehr die örtlichen Wegeaufsichtsbehörden berechtigt, bautechnische Anforderungen an die Überfahrt des Gehweges zu stellen. Daß diese Anforderungen nur im Rahmen der Verhältnismäßigkeit gestellt werden dürfen, steht außer Frage, da anderenfalls das Recht zum Gemeingebrauch gefährdet sein könnte. Wird jedoch die Befestigung eines an sich unbefestigten Gehweges dort verlangt, wo eine Zufahrt mit Kraftwagen in ein Grundstück erfolgen soll, so liegt dieses Verlangen durchaus im Rahmen der Verhältnismäßigkeit.

10

Ob die Beklagte freilich so weit gehen durfte, die Überfahrt über den Gehweg in § 18 des Hamburgischen Wegegesetzes vom 4. April 1961 (GVBl. S. 117) - HWG - erlaubnispflichtig zu machen, kann hier dahinstehen. Jedenfalls könnte diese Erlaubnis gegebenenfalls aus dem Recht des Gemeingebrauches erzwungen werden.

11

Die Klägerin kann sich gegenüber dem Verlangen der Beklagten auch nicht auf § 7 Abs. 2 des Fernstraßengesetzes berufen. Schon die Tatsache, daß die dort zugelassenen Beschränkungen des Gemeingebrauches durch Verkehrszeichen kenntlich zu machen sind, läßt erkennen, daß damit die Überfahrt über den Gehweg nicht erfaßt werden sollte. Immerhin ist auch dort der Gedanke zum Ausdruck gekommen, daß der bauliche Zustand der Straße eine Beschränkung des Gemeingebrauches rechtfertigen kann, wenn andernfalls außerordentliche Schäden eintreten würden. Die Benutzung eines unbefestigten Gehweges zur regelmäßigen Überfahrt auf das Grundstück würde nach Überzeugung des erkennenden Senates auch zu außerordentlichen Schäden führen, da dadurch insbesondere bei nassem Wetter erfahrungsgemäß eine Spur tief ausgefahren wird. Überdies wäre dadurch nach der Feststellung des Berufungsgerichtes eine Versorgungsleitung gefährdet.

12

Auch auf den Gleichheitsgrundsatz kann sich die Klägerin nicht zu ihren Gunsten berufen. Das Parken von Kraftfahrzeugen auf dem Bürgersteig kann schon deswegen nicht mit dem Überfahren des Bürgersteiges zu einer Grundstückseinfahrt gleichgesetzt werden, weil beim Parken nicht im gleichen Umfange jeweils eine bestimmte Spur ausgefahren wird. Überdies ist das Parken nach der Feststellung des Berufungsgerichts nicht in der gesamten Breite des Gehweges gestattet.

13

Danach war die Revision mit der sich hieraus für die Klägerin ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500 DM festgesetzt.

Külz
zugleich für den wegen Urlaubs an der Unterschrift verhinderten Bundesrichter Dörffler
Clauß
Dr. Weyreuther
Dr. Sendler