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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.03.1970, Az.: BVerwG VIII B 78.68

Zurückstellung vom Wehrdienst im Falle von Änderung der Vorschriften über die Berufsausbildung; Berücksichtigung eines zukünftigen Ereignisses bei der Zurückstellungsentscheidung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.03.1970
Aktenzeichen
BVerwG VIII B 78.68
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1970, 13255
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Saarland - 12.06.1968 - AZ: VG 1-K 124/68

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. März 1970
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring
und die Bundesrichter Maetzel und Dr. Korbmacher
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12. Juni 1968 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Beigeladene wurde durch Widerspruchsbescheid der Musterungskammer bis zum 30. September 1970 vom Wehrdienst zurückgestellt, damit er Gelegenheit habe, vor seiner Einberufung seine im Wintersemester 1967/68 an der Universität des Saarlandes aufgenommene Ausbildung zum Realschullehrer zu Ende zu führen. Die gegen diesen Bescheid von der Wehrbereichsverwaltung erhobene Klage blieb ohne Erfolg. Mit der vorliegenden Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem klagabweisenden Urteil.

2

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 34 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Wehrpflichtgesetzes - WpflG -, jetzt geltend in der Fassung vom 28. September 1969 (BGBl. I S. 1773), sind nicht gegeben. Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, im Sinne des § 34 Abs. 3 WpflG in Verbindung mit § 132 Abs. 3 VwGO darzutun, daß in einem künftigen Revisionsverfahren die Klärung einer grundsätzlichen Rechtsfrage zu erwarten ist oder daß - worauf die Klägerin mit der Beschwerde in erster Linie abhebt - das angefochtene Urteil auf der Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beruht.

3

In den von der Klägerin bezeichneten Urteilen hat das Bundesverwaltungsgericht zwar ausgeführt, daß ein in späterer Zukunft nur vielleicht möglicher Nachteil nicht als ein die Zurückstellung rechtfertigender Härtegrund im Sinne des § 12 Abs. 4 WpflG berücksichtigt werden dürfe (BVerwGE 18, 62; Urteil vom 14. Februar 1964 - BVerwG VII C 88.63 - [Buchholz BVerwG 448.0, § 12 WpflG Nr. 13 = DVBl. 1964, 928]; Urteil vom 3. Februar 1967 - BVerwG VII C 37.65 -). Mit dieser Rechtsprechung steht das angefochtene Urteil aber nicht in Widerspruch.

4

Unter Würdigung der bereits im Verwaltungsverfahren erhobenen Stellungnahmen des Kultusministeriums, der Universität und der Pädagogischen Hochschulen hat das Verwaltungsgericht für das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO verbindlich festgestellt, daß die bis dahin bestehende Möglichkeit, nach einem 6semestrigen Studium an der Universität des Saarlandes die wissenschaftliche Realschullehrerprüfung abzulegen, nur noch bis zum Jahre 1970 gegeben sein werde, der Beigeladene mithin den von ihm eingeschlagenen Ausbildungsweg nicht mehr zum Abschluß bringen könne, wenn sein Studium vorher durch den Wehrdienst unterbrochen werde. Damit stellt das Urteil für die von ihm bejahte Frage nach dem Vorliegen einer besonderen Härte der Einberufung nicht auf ein ungewisses, in der Zukunft nur möglicherweise eintretendes Ereignis, sondern auf eine im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids bereits sicher voraussehbare zukünftige Entwicklung ab. Die Berücksichtigung solcher zukünftiger Entwicklungen wird durch die von der Klägerin bezeichnete Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht ausgeschlossen. Ihr Sinn kann offensichtlich nicht darin liegen, von der Anerkennung als Härtegrund zukünftige Ereignisse als solche auszunehmen; ihre Bedeutung findet sie vielmehr in der Klarstellung, daß eine Zurückstellung nicht verlangen kann, wer sich für die besondere Härte der Einberufung auf einen Nachteil beruft, dessen Eintreten zwar möglich, nicht aber in dem Sinne hinreichend gewiß erscheint, daß von ihm als von einem rechtserheblichen Umstand ausgegangen werden kann.

5

Mit diesen Grundsätzen steht das angefochtene Urteil in Einklang auch insoweit, als das Verwaltungsgericht umgekehrt eine die besondere Härte ausschließende Behebbarkeit des Härtegrundes aus der Erwägung verneint hat, es sei ungewiß, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen der Beigeladene nach einer wehrdienstbedingten Unterbrechung seines Universitätsstudiums sein Berufsziel auf einem anderen Wege würde erreichen können. Sowenig nämlich nach den genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts in der Zukunft nur mögliche Ereignisse die Annahme einer besonderen Härte der Einberufung zu rechtfertigen vermögen, sowenig kann umgekehrt die bloße Möglichkeit einer späteren Behebung des Härtegrundes oder eines Ausgleichs der Härtefolgen die Ablehnung der Zurückstellung tragen.

6

Die Frage, ob ein zukünftiges Ereignis im Sinne der vorstehenden Ausführungen als entscheidungserhebliche Tatsache bei der Zurückstellungsentscheidung berücksichtigt werden kann, ist grundsätzlich eine Frage der dem Revisionsgericht entzogenen tatsächlichen Würdigung des Einzelfalls. Dabei ist - wie der beschließende Senat in seinem zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmten Urteil vom 13. November 1969 - BVerwG VIII C 92.69 - dargelegt hat - im vorliegenden Zusammenhang davon auszugehen, daß ein wegen der wehrdienstbedingten Unterbrechung der Berufsausbildung vom Wehrpflichtigen befürchteter Ausbildungsnachteil nicht schon mit dem Hinweis darauf für entscheidungsunerheblich erklärt werden darf, es müsse vor. der für die Berufsausbildung zuständigen Stelle erwartet werden, daß sie in ihren Ausbildungsvorschriften auf die besonderen Belange der zum Wehrdienst herangezogenen Wehrpflichtigen Rücksicht nehme. Vielmehr muß die Wehrersatzbehörde dem vom Wehrpflichtigen geltend gemachten Nachteil nachgehen und prüfen, welche Folgen die Ausbildungsunterbrechung für ihn nach den jeweils für seine Berufsausbildung gültigen Ausbildungsvorschriften in seiner konkreten Lage tatsächlich haben wird. Läßt sich dabei nicht hinreichend sicher feststellen, daß die durch die Ausbildungsunterbrechung entstehende besondere Härte durch Maßnahmen der für die Berufsausbildung maßgeblichen Stellen ausgeglichen werden oder ausgeglichen werden können, so entspricht es in der Regel dem Zweck der Zurückstellungsregelungen des Wehrpflichtgesetzes, durch einen Aufschub der Einberufung die bestehenden Gegebenheiten zu berücksichtigen und die sonst zu erwartende besondere Härte der Einberufung durch eine Zurückstellung zu vermeiden.

7

Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, daß die Zulassung der Revision auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer in der Revisionsentscheidung etwa zu erwartenden Klärung einer grundsätzlichen Rechtsfrage gerechtfertigt ist. Die Besonderheiten des gegebenen Sachverhalts lassen nicht erkennen, daß eine zukünftige Revisionsentscheidung über die in dem Urteil vom 13. November 1969 - BVerwG VIII C 92.69 - enthaltenen Grundsätze hinausführen könnte.

8

Der Beschwerde mußte unter diesen Umständen der Erfolg versagt bleiben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Dr. Baring
Maetzel
Dr. Korbmacher