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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.02.1970, Az.: BVerwG III C 84.68

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.02.1970
Aktenzeichen
BVerwG III C 84.68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 14826
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stuttgart - 23.02.1968 - AZ: VRS V/313/67

Fundstellen

  • IFLA 1970, 105
  • RzW 1970, 522
  • ZLA 1970, 106

Amtlicher Leitsatz

Fortführung der Rechtsprechung in BVerwG III C 220.64 - Urteil vom 16. Dezember 1965 - und BVerwG III C 108.65 - Urteil vom 26. Januar 1967 -.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Februar 1970
durch
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Türke, Dr. Fink und Sigulla
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23. Februar 1968 wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Gründe

1

I.

Die Klägerin begehrt als Erbin ihres 1958 verstorbenen Ehemannes die Schadensfeststellung am Kaufpreis für ein Grundstück in Breslau, Leuthenstraße 40, das ihr Ehemann im Jahre 1940 von den damals bereits emigrierten jüdischen Brüdern Markus und Richard W. zum Kaufpreis von 75.000 RM erworben hatte. Die vom Ehemann der Klägerin zu zahlenden Nebenkosten (Grunderwerbsteuer, Notariats- und Gerichtskosten, Vermittlung) betrugen 5.800 RM.

2

Der bekannte Einheitswert des Grundstückes betrug am 1. Januar 1935 76.600 RM. Der Antrag der Klägerin wurde mit der Begründung abgelehnt, daß der gezahlte Kaufpreis den Einheitswert des Grundstückes nicht erreiche. Die nach erfolgloser Beschwerde erhobene Klage führte zur Verpflichtung der Beklagten, zugunsten der Klägerin einen Vertreibungsschaden an einem privatrechtlichen geldwerten Anspruch in Höhe von 75.000 RM festzustellen. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß die Schadensfeststellung im vorliegenden Fall allein davon abhänge, ob das Grundstück ohne angemessene Gegenleistung erworben worden sei. Hierzu sei in Nr. 7 c Abs. 3 der Durchführungsbestimmungen zur 7. FeststellungsDV vom 27. April 1960, 4. Juni 1962 und 6. Oktober 1964 (Mtbl. BAA 1960 S. 114; 1962 S. 203; 1964 S. 379) bestimmt, daß eine Gegenleistung als angemessen gelte, wenn sie bei wirtschaftlichen Einheiten den Einheitswert bzw. Ersatzeinheitswert erreiche. Das sei mit Rücksicht auf die Ungenauigkeiten bei der Einheitsbewertung auch dann der Fall, wenn der Einheitswert oder Ersatzeinheitswert um höchstens 5 % unterschritten sei. Im vorliegenden Fall liege der vom Ehemann der Klägerin gezahlte Kaufpreis, selbst wenn der Einheitswert für den Erwerbszeitpunkt im Jahre 1940 als gleichgeblieben anzusehen sei, nur um knapp 2 % unter dem Einheitswert. Auch wenn die 5 %ige Unterschreitungsmöglichkeit in der Neufassung der Durchführungsbestimmungen nicht enthalten sei, liege darin keine sachliche Änderung, da die Neufassung keine starren Grenzen mehr enthalte, sondern es den Ausgleichsbehörden zur Pflicht mache, auf den Einzelfall abzustellen. Der dadurch gewonnene größere Spielraum komme darin zum Ausdruck, daß statt einer festen Wertgrenze künftig auf die Einhaltung des Wertniveaus abgestellt werde. Dieses sei auch eingehalten, wenn eine Unterschreitung von 2 % vorliege. Das rechtfertige sich im vorliegenden Fall aus folgenden Erwägungen: Der Ehemann der Klägerin habe sämtliche Nebenkosten getragen, was in damaliger Zeit keineswegs selbstverständlich gewesen sei. Im übrigen seien damals sämtliche Grundstücke der Brüder W. nicht über dem Einheitswert verkauft worden. Liege somit ein Erwerb mit angemessener Gegenleistung vor, sei der Vertreibungsschaden zugunsten der Klägerin festzustellen.

3

Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Revision rügt die Beteiligte Verletzung von § 2 der 7. FeststellungsDV, da ein Kaufpreis für ein in einer Großstadt belegenes Grundstück, der weniger als der Einheitswert betragen habe, keine angemessene Gegenleistung darstelle. Auch in den Durchführungsbestimmungen zur 7. FeststellungsDV sei in der bisher unveröffentlichten Neufassung auf das Wertniveau des Einheits- oder Ersatzeinheitswertes als einer absoluten unteren Grenze abgestellt.

4

II.

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage.

5

Mit Recht wird gerügt, daß die Annahme, ein Kaufpreis für ein in einer Großstadt gelegenes Grundstück, der weniger betragen habe als der seinerzeit festgesetzte Einheitswert, stelle eine angemessene Gegenleistung im Sinne von § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV dar, mit den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts festgestellten Erfahrungssätzen nicht in Einklang stehe. Der Senat hat zur Frage der Angemessenheit einer Gegenleistung für einen entzogenen Vermögensgegenstand in dem Urteil vom 16. Dezember 1965 - BVerwG III C 220.64 - entschieden, daß ein Kaufpreis, der (mit 900 RM) unter dem zum 1. Januar 1935 (auf 65.900 RM) festgesetzten Einheitswert eines Grundstückes in Breslau lag, nicht, angemessen sei. Dieser Entscheidung lag der Erfahrungssatz zugrunde, daß ein in einer Großstadt wie Breslau im Jahre 1939 ohne Verfolgungsdruck abgeschlossener Grundstückskaufvertrag nur auf der Grundlage eines Preises zustande gekommen wäre, der den Verkehrswert erreicht hätte. Der Senat hat weiterhin in Fortführung dieser Entscheidung in seinem Urteil vom 26. Januar 1967 - BVerwG III C 108.65 - ausgesprochen, es entspreche einem allgemeinen Erfahrungssatz, daß in der dort maßgeblichen Zeit der Verkehrswert eines bebauten Grundstückes in der Regel höher, mindestens nicht niedriger als der Einheitswert gewesen sei. Ein unter dem Einheitswert liegender Kaufpreis stelle daher keine angemessene Gegenleistung dar, es sei denn, daß nach der Feststellung des Einheitswertes Umstände eingetreten seien, die den Wert des Wirtschaftsgutes so erheblich gemindert hätten, daß der Steuerpflichtige eine Wertfortschreibung gemäß § 22 Abs. 1 BewG hätte verlangen können. Ein Geschädigter, der ein Grundstück von einem Verfolgten unter dem Einheitswert gekauft habe, müsse deshalb, um eine Anwendung des § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV auszuschließen, Tatsachen vortragen, aus denen sich feststellen lasse, weshalb der Verkehrswert des Grundstückes so erheblich seit der letzten Feststellung des Einheitswertes gesunken sei, daß dieser nicht mehr als Mindestverkehrswert angesehen werden könne. Der Senat sieht die in jenen Urteilen festgestellten Erfahrungssätze durch die Revision nicht als widerlegt an und findet deswegen auch keine Veranlassung, von der Auffassung abzuweichen, daß der Verkehrswert in dem Testgesetzten Einheitswert seine untere Grenze finde. Umstände, die eine Wertfortschreibung nach § 22 Abs. 1 BewG gerechtfertigt hätten, sind nicht vorgetragen.

6

Daß im vorliegenden Fall die Nebenkosten vom Käufer getragen worden sind, kann sich auf die Höhe des Kaufpreises nicht auswirken. Es handelt sich dabei im wesentlichen um Beträge, die ohnehin von dem Erwerber eines Grundstückes zu tragen sind (BGB § 449). Daß sämtliche Grundstücke der jüdischen Verkäufer nicht über dem Einheitswert verkauft worden sind, besagt für den vorliegenden Fall nichts. Keinesfalls würde sich daraus ergeben, daß etwa der Verkehrswert unter dem Einheitswert gelegen habe, wofür im übrigen nichts vorgetragen ist.

7

Die Ablehnung des Feststellungsbegehrens der Klägerin steht daher im Einklang mit dem Gesetz, so daß die Revision zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage führen mußte.

8

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Dr. Sieveking
Vierhaus
Türke
Dr. Fink
Sigulla