Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.12.1969, Az.: BVerwG II C 138.67

Beihilfefähigkeit von außerhalb eines Sanatoriums erwachsenen Auslagen; Beihilfefähigkeit von Kurtaxen; Reichweite der Fürsorgepflicht des Dienstherrn; Leistungen der Beihilfe an einen Ruhestandsbeamten; Zubilligung von Beihilfe für Kurtaxkosten bei Heilkuren an aktive Beamte, nicht aber an Ruhestandsbeamte

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.12.1969
Aktenzeichen
BVerwG II C 138.67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 14579
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 01.08.1967 - AZ: II A 29.67

Fundstellen

  • DVBl 1970, 909 (Kurzinformation)
  • DöD 70, 151
  • ZBR 70, 167

Amtlicher Leitsatz

Die einem im Ruhestand befindlichen Beamten für einen Kuraufenthalt außerhalb eines Sanatoriums erwachsenen Auslagen für Kurtaxe sind nach den Beihilfevorschriften des Bundes nicht beihilfefähig; dies ist mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.

Der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 18. Dezember 1969
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch und Dr. Idel
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 1. August 1967 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist als Oberregierungsrat a. D. Versorgungsempfänger des Landes Niedersachsen. In der Zeit vom 19. August bis 15. September 1965 führte er gemeinsam mit seiner Ehefrau eine Jodkur in Bad Heilbrunn durch. Hierbei entstanden ihm auch Ausgaben für Kurtaxen in Höhe von 25 DM und 15,50 DM. Ihre Anerkennung als beihilfefähige Aufwendung lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 5. Mai 1966 ab und wies den hiergegen erhobenen Widerspruch durch Bescheid vom 15. August 1966 zurück.

2

Das Verwaltungsgericht Hannover hat die daraufhin erhobene Klage mit dem Antrag,

den Bescheid vom 5. Mai und den Widerspruchsbescheid vom 15. August 1966 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die von dem Kläger gelegentlich der Heilkur aufgewendeten Kosten für die Kurtaxe als beihilfefähig anzuerkennen,

3

durch Urteil vom 1. Februar 1967 abgewiesen.

4

Das Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein hat durch Urteil vom 1. August 1967 die Berufung des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung: Gemäß § 173 des Niedersächsischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 1. März 1963 (GVBl. S. 95) - NBG - seien den Versorgungsempfängern des Landes Niedersachsen zu den Aufwendungen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen Beihilfen nach den für die Versorgungsempfänger des Bundes geltenden Vorschriften zu gewähren. Es seien dies die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften des Bundesministers des Innern über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen in der Fassung vom 23. September 1965 (GMBl. S. 337) - BhV -, die in der durch den Runderlaß des Niedersächsischen Ministers der Finanzen vom 28. Februar 1966 (Nds.MBl. S. 245) bekanntgegebenen Fassung anzuwenden seien. Nach diesen Vorschriften stehe dem Kläger ein Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für die Kurtaxe im Wege der Beihilfe nicht zu.

5

Gemäß Nr. 3 Abs. 1 Ziff. 1 BhV seien in Krankheitsfällen die zur Wiedererlangung der Gesundheit, zur Besserung oder Linderung von Leiden, für die Beseitigung oder zum Ausgleich angeborener oder erworbener Körperschäden sowie für die dauernde Unterbringung in einer Krankenanstalt notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang beihilfefähig. Notwendige Aufwendungen seien gemäß Nr. 3 Abs. 2 Satz 1 BhV neben den Kosten der Behandlung durch einen Arzt die in Nrn. 4 bis 11 BhV aufgeführten Aufwendungen. Die Vorschriften der Nr. 5 und Nr. 6, die Kurtaxen bei Sanatoriumsaufenthalten und bei Heilkuren von aktiven Beamten als beihilfefähige Aufwendungen anerkennen, stellten Sonderregelungen dar. Hieraus ergebe sich, daß die Kurtaxe in allen anderen Fällen von der Anerkennung der Beihilfefähigkeit ausgenommen sei. Damit verbiete sich auch eine sinngemäße Anwendung der für diese Sonderfälle getroffenen Regelung auf andere Tatbestände. Die Ansicht des Klägers, die Kurtaxe sei als solche schon deswegen beihilfefähig, weil sie, wie etwa das zu mietende Trinkglas, zu den Heilmitteln oder zur Heilbehandlung gehöre, gehe am Wortlaut der Nr. 4 Ziff. 6 und 8 vorbei. Sie widerspreche auch dem Wesen und der Zweckbestimmung der Kurtaxe, die im wesentlichen ein Entgelt für die Bereitstellung und die Unterhaltung bestimmter Einrichtungen und Veranstaltungen der Kurverwaltung darstelle. Ebensowenig lasse sich mit dem Kläger die Beihilfefähigkeit der Kurtaxe damit begründen, daß ein Teil aus ihren Einnahmen zur Anschaffung oder Unterhaltung von Mitteln zur Heilbehandlung verwendet werde. Die Kurtaxe werde von den Beihilfevorschriften in Übereinstimmung mit der Auffassung des täglichen Lebens als einheitliches Institut angesehen. Bei dem Mehrzweck der Kurtaxe lasse sich praktisch auch nicht feststellen, wieviel von ihr auf die Beschaffung und Erhaltung von Mitteln entfalle, die unmittelbaren Kurzwecken dienen. Unrichtig sei schließlich die Ansicht des Klägers, die Ausgaben für die Kurtaxe müßten anderen gegebenenfalls beihilfefähigen Aufwendungen, wie z.B. den Kosten der Fahrt zu einem Kuraufenthalt oder den Kosten für den ärztlichen Schlußbericht, im Wege der Auslegung gleichgestellt werden. Eine ausdehnende Auslegung verbiete sich, weil die Beihilfevorschriften die Kurtaxe sinnvoll und bewußt, jedenfalls grundsätzlich, von der Anerkennung der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen hätten. Daß die Trinkkur erst durchgeführt werden könne, wenn die Kurtaxe gezahlt worden sei, sei für die Frage der Beihilfefähigkeit ohne Bedeutung. Die Kurtaxe werde nicht dadurch berücksichtigungsfähig, daß von ihrer vorherigen Zahlung der Zugang zu Kurmitteln abhängig sei.

6

Die Zubilligung von Beihilfe für Kurtaxkosten bei Heilkuren an aktive Beamte, nicht aber an Ruhestandsbeamte, verstoße nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG; dieser verbiete es, wesentlich Gleiches ohne zureichenden Grund ungleich zu behandeln. Mit den Tatbeständen "aktiver Beamter" und "Ruhestandsbeamter" liege jedoch Ungleiches vor; die "Besserbehandlung" des aktiven Beamten finde - vom Dienstherrn gesehen - ihre sachliche Rechtfertigung darin, daß der Dienstherr ein berechtigtes Interesse daran habe, durch Heilkuren die Dienstfähigkeit des Beamten zu erhalten und es nicht erst zu Sanatoriumskuren und Krankenhausbehandlung kommen zu lassen.

7

Zu Unrecht rüge der Kläger auch eine Verletzung des Gleichheitssatzes mit dem Hinweis auf die ungleiche Behandlung der in ein Sanatorium aufgenommenen und der ambulant kurenden Beamten. Er halte diese ungleiche Behandlung für unzulässig, weil beide Gruppen von Beamten beihilferechtlich den gleichen Tatbestand erfüllten, nämlich die Zahlung der Kurtaxe. Der Kläger übersehe, daß die Prämisse falsch sei. Die Tatbestände seien unterschiedlich: einerseits die Kur in einem Sanatorium, andererseits die offene Heilkur. Es frage sich nur, ob die Ungleichheit im Tatbestand die ungleiche Behandlung in der Erstattungsfähigkeit der Kurtaxe rechtfertige. Dies sei von dem Gesichtspunkt aus zu bejahen, daß ein Sanatoriumsaufenthalt wesentlich aufwendiger sei als eine Heilkur, deren Gestaltung kostenmäßig bis zu einem gewissen Grad von dem Beamten beeinflußt werden könne. Es sei daher gerechtfertigt, wenn der Dienstherr die Kurtaxe als beihilfefähige Aufwendung in den Fällen anerkenne, in denen Beamte genötigt seien, ein Sanatorium aufzusuchen.

8

Nach Maßgabe der bestehenden Beihilfevorschriften habe der Kläger danach keinen Anspruch auf die Gewährung von Beihilfe für die aufgewendete Kurtaxe. Die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (zu vgl. Urteil vom 12. Juni 1967 - BVerwG VI C 28.67 -) gebotene Prüfung, ob die getroffene generelle Beihilferegelung im konkreten Fall mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn vereinbar sei, führe zu dem Ergebnis, daß sich eine Verletzung dieser Pflicht gegenüber dem Kläger nicht feststellen lasse.

9

Gegen das soeben inhaltlich wiedergegebene Berufungsurteil wendet sich die zugelassene Revision sinngemäß mit dem Antrag,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des Urteils des Verwaltungsgerichts Hannover vom 1. Februar 1967 nach dem Klagantrag zu erkennen.

10

Die Revision rügt die Verletzung materiellen Rechts.

11

Der Beklagte tritt der Revision entgegen.

12

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren; er pflichtet dem angefochtenen Urteil sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung bei.

13

II.

Da die Beteiligten sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt haben, darf die Entscheidung über die Revision im schriftlichen Verfahren ergehen (§ 141, § 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO -).

14

Die Revision kann keinen Erfolg haben. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei entschieden, daß die von dem Kläger aus Anlaß einer ambulanten Heilkur aufgewendeten Auslagen für Kurtaxe nicht beihilfefähig sind.

15

Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Vorschriften der Nummern 5 und 6 der - nach § 173 Abs. 1 des Niedersächsischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 1. März 1963 (GVBl. S. 95) für Versorgungsempfänger geltenden - Allgemeinen Verwaltungsvorschriften des Bundesministers des Innern über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen vom 17. März 1959 (GMBl. S. 168) in der Fassung vom 14. Januar 1964 (GMBl. S. 26) und vom 23. September 1965 (GMBl. S. 337) - BhV -, welche die Auslagen für Kurtaxe bei Sanatoriumsaufenthalt und bei Heilkuren der noch im Dienst befindlichen Beamten als beihilfefähige Aufwendungen anerkennen, Sondervorschriften sind. Dies rechtfertigt den Schluß, daß die Auslagen für Kurtaxe in allen anderen Fällen nicht beihilfefähig sind und daß sich auch die sinngemäße Anwendung der für diese Sonderfälle getroffenen Regelungen auf andere Fälle verbietet.

16

Demgegenüber beruft die Revision sich zu Unrecht auf Nr. 4 Ziff. 6 BhV mit der Begründung, zu den dort für beihilfefähig erklärten Kosten der "auf schriftliche ärztliche Verordnung beschafften Heilmittel..." gehörten auch die Auslagen für Kurtaxe. Die Bedeutung des Begriffs "Heilmittel" ergibt sich nur aus den Beihilfevorschriften selbst und kann insonderheit nicht - wie die Revision meint - von medizinischen Heilmethoden, wie der Ganzheitstherapie, her bestimmt werden. Aus dem Vergleich mit anderen Vorschriften, z.B. mit Nr. 4 Ziff. 8 und mit Nr. 9 Ziff. 3 ergibt sich, daß Nr. 4 Ziff. 6 BhV von einem engen Heilmittelbegriff ausgeht; er umfaßt nur die unmittelbar der Wiederherstellung der Gesundheit oder der Besserung und Linderung einer Krankheit dienenden Mittel wie z.B. Arzneien und dergleichen.

17

Da Nr. 4 Ziff. 8 BhV zur Heilbehandlung sogar offen erkennbar nur die unmittelbar der Wiederherstellung der Gesundheit oder der Besserung und Linderung der Krankheit dienenden Maßnahmen zählt, können die Auslagen für Kurtaxe auch dieser Vorschrift nicht zugeordnet werden.

18

Hierdurch ist allen von der Revision an die Nr. 4 Ziff. 6 und 8 BhV geknüpften Erwägungen der Boden entzogen. Das gilt insbesondere für die Annahme, die von dem Beklagten und den vorinstanzlichen Gerichten vertretene Auffassung beruhe auf einer unrichtigen, nicht sinngemäßen Auslegung der Wortfolge "... Auslagen für Kurtaxe und die Kosten des ärztlichen Schlußberichtes sind neben Aufwendungen nach Nr. 4 Ziff. 1, 6 bis 8 und 10 nur dann beihilfefähig ..." in Nr. 5 Abs. 1 BhV und der entsprechenden Wortfolge in Nr. 6 Abs. 4 Ziff. 1 BhV. Soweit die Revision außer der Anführung der Kurtaxe auch die Erwähnung des "ärztlichen Schlußberichts" in Nr. 5 Abs. 1 und des "Schlußberichts des Kurarztes" in Nr. 6 Abs. 4 Ziff. 1 BhV für überflüssig hält, weil diese Berichte schon nach Nr. 4 Ziff. 1 BhV als ärztliche Begutachtung bei Durchführung der Beihilfevorschriften beihilfefähig seien, kann ihr übrigens ebenfalls nicht beigepflichtet werden; denn diese Vorschrift erfaßt im Regelfalle nur die Kosten solcher ärztlichen Gutachten, Bescheinigungen und Atteste, deren Vorlage nach den Beihilfevorschriften für die Anerkennung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen vorgeschrieben ist oder von der Festsetzungsstelle besonders angefordert wird (vgl. Schröder-Beckmann-Weber, Kommentar zu den Beihilfevorschriften, Nr. 4 Anm. 2). Zu diesen in aller Regel schon vor einer Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe erforderlichen Begutachtungen gehört der in den Beihilfevorschriften nicht vorgeschriebene übliche Schluß bericht des Sanatoriumsarztes oder des Kurarztes nicht.

19

Das Berufungsgericht hat auch mit Recht angenommen, daß die Nichtgewährung einer Beihilfe zu den Auslagen für Kurtaxe bei ambulanter Kur mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn vereinbar sei. Die Bestimmung des Umfangs und der Art der zur Erfüllung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn erforderlichen Maßnahmen ist grundsätzlich in das Ermessen des Dienstherrn gestellt (BVerwGE 19, 48 [55] und 22, 160 [163]). Fehlt es bei zentraler Bindung der Ausübung des Ermessens durch Verwaltungsvorschriften - wie auch im vorliegenden Fall - in bezug auf Aufwendungen des Beamten in Krankheitsfällen an einer die Beihilfefähigkeit anerkennenden Vorschrift, so ist die gerichtliche Kontrolle zwar auf die Prüfung zu erstrecken, ob die - die Ermessensausübung konkretisierenden - Beihilfevorschriften der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gleichwohl gerecht werden (vgl. BVerwGE 22, 160 [164]). Diese Prüfung führt im vorliegenden Falle aber zur Verneinung einer Vernachlässigung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn.

20

In Fällen einer ambulanten Kurbehandlung, der sich ein Versorgungsempfänger im Krankheitsfall (Nr. 3 Abs. 1 Nr. 1 BhV) unterzieht, wird der Fürsorgepflicht des Dienstherrn schon dadurch genügt, daß die in Nr. 4 Ziff. 1, 6, 8 und 10 BhV angeführten Aufwendungen - nämlich die Aufwendungen für ärztliche Untersuchungen, Beratungen und Verrichtungen, für Heilmittel, Verbandmittel u.ä., für Heilbehandlung einschließlich ärztlich verordneter Bäder, Massagen, Krankengymnastik, Bestrahlungen sowie u.U. für die Beförderung - beihilfefähig sind. Die im Verhältnis hierzu geringfügigen Auslagen für Kurtaxe erfordern nicht die zusätzliche Hilfe des Dienstherrn in einem solchen Maße, daß deren Versagung fürsorgepflichtwidrig erscheinen müßte; die - ohnehin nur für vorübergehende Dauer aufzubringenden - Auslagen für Kurtaxe stehen mit den Versorgungsbezügen zur Verfügung. Anscheinend verkennt die Revision, daß der Dienstherr auf Grund der Fürsorgepflicht nicht gehalten ist, für die gesamten Aufwendungen in Krankheitsfällen einzustehen. Die Beihilfe ist - wie das Bundesverwaltungsgericht schon wiederholt klargestellt hat (zuletzt durch Urteil vom 17. Dezember 1968 - BVerwG II C 79.67 - mit Hinweis auf BVerwGE 16, 68[BVerwG 25.04.1963 - VIII C 216/63] [69]; 27, 48 [49] und 28, 174 [176]) - ihrem Wesen nach eine bloße Hilfeleistung, die - neben der zumutbaren eigenen Selbstvorsorge des Beamten - nur ergänzend einzugreifen hat.

21

Zu Unrecht rügt die Revision schließlich einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, den sie darin erblickt, daß im Falle eines Sanatoriumsaufenthaltes (Nr. 5 Abs. 1 BhV) anders als im Falle einer ambulanten Heilkur des Klägers Beihilfe zur Kurtaxe gewährt wird. Diesem bereits früher erhobenen Einwand hat schon das Berufungsgericht zutreffend entgegengehalten, daß es sich um unterschiedliche Tatbestände handele, weil ein Sanatoriumsaufenthalt wesentlich aufwendiger sei als eine Heilkur, deren Gestaltung bis zu einem gewissen Grade von dem Beamten beeinflußt werden könne. Als ein die unterschiedliche Regelung rechtfertigender weiterer Umstand ist zu berücksichtigen, daß die Anerkennung der Beihilfefähigkeit einer Sanatoriumsbehandlung die Vorlage eines amts- oder vertrauensärztlichen Gutachtens über die dringende Notwendigkeit der Sanatoriumsbehandlung und ihre Unersetzbarkeit durch stationäre Behandlung in einer anderen Krankenanstalt oder durch eine Heilkur voraussetzt. Daraus folgt nämlich, daß, die Beihilfefähtgkeit der Kosten einer Sanatoriumsbehandlung nur für Beamte in Betracht kommt, die schwerer erkrankt sind als diejenigen, für die durch einfache ärztliche Verordnung eine Heilkur angeordnet ist; und der höhere Krankheitsgrad dieser Sanatoriumspatienten bedingt in der Regel eine Beschränkung auf die Inanspruchnahme der durch die Kurtaxe vermittelten echten Kurmittel (Bäder, Trinkkuren etc.), während die Kurmittel im weiteren Sinne, insbesondere die Kurveranstaltungen, besonders den ambulant kurenden Personen zugute kommen.

22

Nach alledem ist die Revision gemäß § 144 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

23

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 50 DM festgesetzt.

Schmitt
Dr. Otto
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch
Dr. Idel